Abtei lung IV
D-4880/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
A._______, geboren ... (eigenen Angaben zufolge ...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Juli 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4880/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Anga-
ben am 30. Juli 2008 auf dem Seeweg verliess und in der Folge in die
Schweiz gelangte, wo er am 31. August 2008 um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 29. September 2008 in Basel die Personalien des
Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie
zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass er dabei geltend machte, am ... geboren worden und demnach
noch minderjährig zu sein,
dass am 30. September 2008 beim Beschwerdeführer eine Knochenal-
tersanalyse durchgeführt und im entsprechenden Bericht ein Skelettal-
ter von 19 Jahren oder mehr festgehalten wurde,
dass ihm das BFM dazu am 9. Oktober 2008 das rechtliche Gehör ge-
währte, wobei ihm die Vorinstanz zusätzliche Fragen zu seinem Alter
stellte,
dass er an der geltend gemachten Minderjährigkeit grundsätzlich fest-
hielt,
dass ihm das BFM am Ende dieser Befragung mitteilte, gestützt auf
die Aktenlage gehe es fortan von seiner Volljährigkeit aus,
dass es am 20. Oktober 2008 eine Anhörung durchführte,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Juli 2009 – eröffnet am 24. Juli
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Ausreisetermin auf den 24. August 2009 angesetzt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Telefax-Eingabe vom 31. Juli 2009 und
nachgereichter postalischer Eingabe gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und das Eintreten auf sein Asylgesuch be-
antragte,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 4. August 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und
diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) sowie des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist,
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass im vorliegenden Fall vorweg zu prüfen ist, ob das BFM den Be-
schwerdeführer zu Recht als volljährig eingestuft hat,
dass gemäss gefestigter Praxis eine asylsuchende Person die objekti-
ve Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der
Beweislosigkeit trägt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.1
S. 208 f., EMARK 2001 Nrn. 22 und 23),
dass es zulässig ist, vor der einlässlichen Anhörung zu den Asylgrün-
den und ohne Beiordnung einer Vertrauensperson vorfrageweise über
die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit zu befin-
den, wenn Zweifel an den Altersangaben der asylsuchenden Person
bestehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 S. 204),
dass gestützt auf die Praxis bei der Prüfung der Altersangaben einer
minderjährigen Person zunächst von allenfalls eingereichten Identitäts-
dokumenten auszugehen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 ff.), vorlie-
gend der Beschwerdeführer indessen unbestrittenermassen keine der-
artigen Belege zu den Akten gegeben hat,
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dass bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise sodann auch auf
wissenschaftliche Methoden im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylV 1 wie
beispielsweise die sogenannte Knochenaltersanalyse abgestellt wer-
den kann, falls sie bestimmten Kriterien entspricht (vgl. EMARK 2001
Nr. 23 E. 4),
dass das BFM am 30. September 2008 eine Knochenaltersanalyse
durchgeführt hat, gemäss welcher das Alter des Beschwerdeführers
19 Jahre oder mehr betrage,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des am 9. Oktober 2008 ge-
währten rechtlichen Gehörs diesem Befund nichts Stichhaltiges entge-
genzusetzen vermochte,
dass die Vorinstanz ihren Ausführungen zum Alter des Beschwerde-
führers sodann in erster Linie nicht die Ergebnisse der Knochenal-
tersanalyse zugrunde legte, sondern sich vielmehr ausführlich mit den
– von ihr zu Recht als widersprüchlich und unstimmig bezeichneten –
Angaben des Beschwerdeführers zur zeitlichen Einordnung von Ereig-
nissen beziehungsweise Belangen seines Lebens auseinandersetzte,
dass sie dabei in überzeugender und nachvollziehbarer Weise zum
Schluss kam, die angebliche (damalige) Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers sei nicht glaubhaft, weshalb entsprechend vollum-
fänglich auf die vorinstanzlichen Argumente auf Seite 3 der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Rekurseingabe keine stichhaltigen Argumente, welche eine
andere Sichtweise rechtfertigen würden, zu entnehmen sind, und der
Beschwerdeführer die angebliche (damalige) Minderjährigkeit erneut
bloss behauptet,
dass demnach mit dem BFM von der Volljährigkeit des Beschwerde-
führers bereits im Zeitpunkt der Anhörung vom 20. Oktober 2008 aus-
zugehen ist,
dass es der Beschwerdeführer – wie erwähnt – unterliess, im Moment
der Einreichung des Asylgesuches beziehungsweise in den 48 Stun-
den nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informa-
tionsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung ab-
zugeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grund-
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voraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorlie-
gend erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren erklärte, er habe nie einen Pass besessen,
dass ihm "irgendwann Ende der 90er Jahre oder Anfang 2000" eine
ID-Karte ausgestellt worden sei,
dass sich dieses Dokument bei seinem Vater befinde,
dass er andererseits darlegte, das Dokument immer im Portemonnaie
auf sich getragen zu haben,
dass seine Angaben zur Möglichkeit der Beschaffung eines Identitäts-
belegs in keiner Weise kooperativ wirken (vgl. zum Ganzen A 1/10,
S. 4 f., und A 12/13, Antwort 16 ff.),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung somit zutreffend fest-
stellte, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren lä-
gen keine entschuldbaren Gründe vor, da aufgrund der widersprüchli-
chen, stereotypen und realitätsfremden Angaben zu Identitätsbelegen
(verbunden auch mit der unglaubhaften Minderjährigkeit) und den Rei-
seumständen sowie der gemäss Aktenlage fehlenden Bemühungen für
die Papierbeschaffung die angebliche Papierlosigkeit nicht geglaubt
werden könne,
dass die Beschwerdevorbringen offensichtlich keine andere Einschät-
zung rechtfertigen und seine Aussage, "aus Angst" niemanden im Hei-
matland kontaktiert zu haben, im Lichte nachfolgender Erwägungen
als haltlos erscheint,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen zu Protokoll gab, der Ethnie der Igbo anzugehören und im
River State gewohnt zu haben,
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dass er in Port Harcourt im Rahmen einer Razzia polizeilich festge-
nommen und gleichentags wieder aus der Haft entlassen worden sei,
dass seine Stiefmutter ihm als zukünftigem Erben der Hinterlassen-
schaft seines Vaters respektive ihres Gatten nicht wohlgesinnt gewe-
sen sei,
dass sie ihn deshalb verführt habe in der Hoffnung, ihn im Anschluss
an diesen Vorfall, welcher als Tabu-Bruch zu qualifizieren sei, loszu-
werden,
dass der Vorfall im Dorf sofort bekannt geworden sei und man den Be-
schwerdeführer habe dazu nötigen wollen, sich dem Spruch des Dorf-
orakels zu unterziehen,
dass er im Falle eines Schuldspruchs mit seiner Tötung habe rechnen
müssen,
dass er sich deshalb geweigert habe und aus dem Haus geflohen sei,
dass er Nigeria wenig später verlassen habe,
dass für die weiteren Einzelheiten der Aussagen des Beschwerdefüh-
rers auf die Protokolle der Befragung vom 29. September 2008 und
der Anhörung vom 20. Oktober 2008 zu verweisen ist,
dass das BFM erwog, die Vorbringen des Beschwerdeführers betref-
fend die Kurzfestnahme in Port Harcourt sei mangels Verfolgungsinten-
sität respektive Kausalität für die Ausreise und diejenigen betreffend
des drohenden Orakelspruches mit allenfalls für ihn tödlichen Konse-
quenzen seien als Verfolgung durch Dritte aufgrund der vorhandenen
Schutzfähigkeit der nigerianischen Behörden offensichtlich nicht asyl-
relevant,
dass diesen Erwägungen zugestimmt werden kann, wobei das BFM im
angefochtenen Entscheid aber zutreffenderweise insbesondere auch
auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen hinwies,
dass diese Darlegungen wiederum überzeugen und beispielsweise die
angebliche Verhaltensweise der Stiefmutter des Beschwerdeführers
realtitätsfremd wirkt,
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dass ferner die gelungene Flucht aus dem Fenster des Hauses in Wür-
digung der angeblichen Fallumstände nicht nachvollzogen werden
kann,
dass der Beschwerdeführer überdies nicht in der Lage war, die geltend
gemachte Festnahme in Port Harcourt angemessen zu substanziieren,
dass schliesslich eine gewisse Involvierung des Beschwerdeführers in
Belange der Zauberei in Anbetracht der tatsächlichen Situation vor Ort
zwar nicht ausgeschlossen werden kann, die geltend gemachten Ge-
schehnisse indes auch aufgrund kaum mit Realkennzeichen versehe-
ner Aussagen in der geschilderten Art offensichtlich nicht glaubhaft
wirken,
dass die ausführlichen Erwägungen des BFM demnach überzeugen,
weshalb sie auf Beschwerdeebene nicht zu beanstanden sind und zur
Vermeidung von Wiederholungen wiederum darauf verwiesen werden
kann,
dass in der Beschwerdeschrift triftige Gegenargumente zur vom BFM
festgestellten Haltlosigkeit der Vorbringen insofern fehlen, als sich der
Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf beschränkt, die angebli-
chen Vorkommnisse aus seiner Sicht erneut darzulegen,
dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
somit ohne weitere Erörterungen ausgeschlossen werden kann und
auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG offensichtlich nicht notwendig sind,
dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG demnach
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfüg-
te Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
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das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Nigeria
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwer-
deführers hindeuten,
dass auch nach dem jüngsten Ausbruch von Unruhen nicht von einer
landesweiten Situation allgemeiner Gewalt in Nigeria ausgegangen
werden muss,
dass der Beschwerdeführer jung und offenbar gesund ist sowie über
eine langjährige Schulbildung verfügt,
dass in Anbetracht der offensichtlich haltlosen Gesuchsgründe zudem
die Annahme, vor Ort bestehe für ihn nach wie vor ein gewisses sozia-
les Netz oder bestünden zumindest soziale Anknüpfungspunkte, als
gerechtfertigt erscheint,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es ihm demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die ange-
fochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sach-
verhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG),
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summa-
rischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung
eines zweiten Richters abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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