B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4880/2014/mel
Ur t e i l vom 1 9 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…),
eigenen Angaben zufolge China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
sowie
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Juli 2014 / N (…).
D-4880/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 25. April 2014 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum des BFM in Basel (EVZ Basel) um die Gewährung von Asyl
in der Schweiz, worauf ihm im EVZ Basel vom Bundesamt eröffnet wurde,
er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich (VZ
Zürich) zugewiesen worden. Der Beschwerdeführer fand sich in der Folge
noch am gleichen Tag im VZ Zürich ein, wo er ebenfalls noch am gleichen
Tag den Mitarbeitenden der Rechtsvertretungsorganisation im VZ Zürich
Vollmacht erteilte.
Im VZ Zürich fand sowohl die Befragung zur Person (am 17. Juni 2014) als
auch die Anhörung zu den Gesuchsgründen (am 24. Juli 2014) statt. Dabei
brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei ein Staatsange-
höriger von China tibetischer Ethnie und er habe stets in Tibet gelebt, bis
er seine Heimat aus Furcht vor Verfolgung durch die chinesischen Behör-
den im März 2013 verlassen habe. In diesem Zusammenhang bleibt anzu-
merken, dass der Beschwerdeführer an der geltend gemachten Herkunft
aus Tibet festhielt, obwohl ihm im Verlauf der Anhörung vom Bundesamt
unter Bezugnahme auf einen amtsinternen Bericht mit Titel "Evaluation des
Alltagswissens" vorgehalten wurde, er stamme mit grösster Wahrschein-
lichkeit nicht aus dem von ihm angegebenen Ort (vgl. dazu im Einzelnen
die Akten).
Am 29. Juli 2014 liess das BFM der Rechtsvertretungsorganisation im VZ
Zürich den Entwurf eines negativen Asylentscheides zukommen. Dazu
liess sich die für den Beschwerdeführer zuständige Mitarbeiterin der
Rechtsvertretungsorganisation noch am gleichen Tag vernehmen, indem
sie im Namen des Beschwerdeführers an der geltend gemachten Herkunft
festhielt und darum ersuchte, das Nachreichen von Beweismitteln aus der
Heimat abzuwarten.
B.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2014 – eröffnet der Rechtsvertretung im VZ
Zürich am gleichen Tag – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwer-
deführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an. In seinem Entscheid gelangte das Bundesamt
unter Verweis auf den vorgenannten Evaluationsbericht zum Schluss, beim
Beschwerdeführer handle es sich (zwar) um eine Person tibetischer Eth-
D-4880/2014
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nie, die aber zur Hauptsache ausserhalb des von ihr angegebenen Her-
kunftsgebietes sozialisiert worden sei, womit seine Gesuchvorbringen logi-
scherweise unglaubhaft seien.
C.
Aus den Akten folgt, dass nach der Eröffnung des Entscheides weder von
der Rechtsvertretungsorganisation im VZ Zürich das Vertretungsmandat
niedergelegt noch dieser vom Beschwerdeführer das Mandat entzogen
wurde. Vonseiten der Rechtsvertretung fand indes keine Beschwerdeein-
reichung statt, sondern der Beschwerdeführer erhob selbständig – mit Ein-
gabe vom 2. September 2014 (Poststempel) – gegen die Verfügung des
BFM vom 31. Juli 2014 Beschwerde. Dabei folgt aus den Akten zugleich,
dass dem Beschwerdeführer die ihn betreffenden Akten erst am 29. August
2014, also vier Tage vor seiner selbständigen Beschwerdeanhebung, aus-
gehändigt worden waren.
D.
In seiner Eingabe vom 2. September 2014 beantragte der Beschwerdefüh-
rer zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Rückweisung der Sache an das BFM zwecks Neubeurteilung seines Ge-
suches, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung des Vorliegens sub-
jektiver Nachfluchtgründe und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
als Flüchtling, subsubeventualiter die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme zufolge Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zuges. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskos-
ten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, sowie um Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Dabei machte er ein-
leitend geltend, mit seiner Eingabe werde die Beschwerdefrist von 30 Ta-
gen gewahrt (vgl. dazu nachfolgend, E. 2.2).
E.
Nach Eingang der Akten und summarischer Prüfung der Sache wurde von-
seiten des Bundesverwaltungsgerichts der Wegweisungsvollzug mittels
Telefax vom 4. September 2014 einstweilen ausgesetzt. Eine entspre-
chende Kopie ging an die mandatierte Rechtsvertretung im Testphasenbe-
trieb. In der Folge liess die für den Beschwerdeführer zuständige Mitarbei-
terin der Rechtsvertretungsorganisation im VZ Zürich dem Bundesverwal-
tungsgericht noch am gleichen Abend per Telefax die Mitteilung zukom-
men, sie sei zwar während des Asylverfahrens im Testbetrieb die Rechts-
vertreterin des Beschwerdeführers gewesen, ihm sei aber am 31. Juli 2014
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der Entscheid eröffnet worden und mit Ablauf der Beschwerdefrist sei sie
nicht mehr zuständig. Das Mandat habe sie zwar noch nicht formell nieder-
gelegt, was sie jedoch nun nachholen werde. Gleichzeitig hielt die Mitar-
beiterin der Rechtsvertretungsorganisation im VZ Zürich dafür, der Be-
schwerdeführer dürfte wohl in der Zwischenzeit von einer anderen Rechts-
vertretung ins Mandat übernommen worden sein und das Bundesverwal-
tungsgericht habe seine Korrespondenz an diese zu richten.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September
2014 wurde der am Vortag angeordnete Vollzugsstopp bestätigt und fest-
gestellt, der angeordnete Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat –
gemäss Aktenlage die Volksrepublik China – bleibe ausgesetzt. Gleichzei-
tig wurde die Rechtsvertretungsorganisation im VZ Zürich aufgefordert,
sich innert Frist zur Frage ihrer Verfahrensführung respektive zu der in vor-
liegender Sache von ihrer Seite unterlassenen Beschwerdeerhebung ver-
nehmen zu lassen.
G.
Am 11. September 2014 nahm das BFM eine Erklärung der für den Be-
schwerdeführer zuständigen Mitarbeiterin der Rechtsvertretungsorganisa-
tion im VZ Zürich zu den Akten, betreffend Auflösung des Mandatsverhält-
nisses und datierend vom 4. September 2014.
H.
Am 12. September 2014 liess sich die Rechtsvertretungsorganisation im
VZ Zürich (vorab per Telefax) zur Frage der Verfahrensführung im Allge-
meinen sowie zur Frage der Verfahrensführung im Falle des Beschwerde-
führers vernehmen. Dabei erklärte sie ihre Verfahrenshandlungen als
durchwegs korrekt und die Verfügung des BFM vom 31. Juli 2014 als be-
reits in Rechtskraft erwachsen, womit sie für den Beschwerdeführer nicht
mehr zuständig sei. Zur Sache wurde unter anderem ausgeführt, da der
Beschwerdeführer anlässlich der Kenntnisgabe des BFM-Entscheides die
Beschaffung von Beweismitteln in Aussicht gestellt habe, sei das Mandat
nicht sofort niedergelegt, dem Beschwerdeführer aber erklärt worden, falls
er innert der Beschwerdefrist keine Beweise oder Dokumente auftreiben
könne, werde wegen Aussichtslosigkeit keine Beschwerde erhoben wer-
den. Auf den weiteren Inhalt der Stellungnahme wird – soweit wesentlich –
nachfolgend eingegangen.
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Seite 5
I.
Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2014 wurde dem Gesuch um
Erlass der Verfahrenskosten entsprochen und auf das Erheben eines Kos-
tenvorschusses antragsgemäss verzichtet. Gleichzeitig wurde dem Be-
schwerdeführer die vorgenannte Eingabe der Rechtsvertretungsorganisa-
tion im VZ Zürich zur Kenntnis gebracht und Frist zur diesbezüglichen Stel-
lungnahme angesetzt.
J.
Mit Eingabe vom 29. September 2014 äusserte sich der Beschwerdeführer
zu den Umständen seiner Beschwerdeanhebung, wobei er im Wesentli-
chen vorbrachte, er respektive die von ihm kontaktierte Drittperson sei sich
der verkürzten Beschwerdefrist von 10 Tagen nicht bewusst gewesen und
er habe seine Beschwerde am 2. September 2014 eingereicht, nachdem
ihm die relevanten Akten ausgehändigt worden seien. Daneben merkte er
an, seine Rechtsvertretung im VZ Zürich hätte vermutlich auch ohne die
Beweise aus der Heimat eine Beschwerde schreiben können, zumal es
von vornherein unrealistisch gewesen sei, dass er solche innert zehn Ta-
gen würde besorgen können. Für den weiteren Inhalt der Stellungnahme
kann vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen auf die Akten
verwiesen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl.
Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungs-
gerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesge-
richtsgesetz [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
(VwVG, SR 172.021), soweit das VGG und das AsylG nichts anderes be-
stimmen (vgl. Art. 37 VGG, Art. 6 und 105 AsylG). Vorliegend sind zum Teil
besondere Verfahrensbestimmungen zu beachten, wurde doch das Asyl-
verfahren des Beschwerdeführers im Rahmen des Testphasenbetriebes im
VZ Zürich geführt (vgl. dazu Art. 112b AsylG i.V.m. der Verordnung vom
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4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Be-
schleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1]).
1.3 Mit vorliegendem Urteil wird – wie nachfolgend aufgezeigt – vorab über
die Frage der Wiederherstellung der Beschwerdefrist in Anwendung der
Bestimmung von Art. 24 Abs. 1 VwVG entschieden. Entsprechende Ent-
scheide ergehen in einer Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(vgl. Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 VGG).
2.
2.1 Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde vom BFM im VZ Zürich
nach den Bestimmungen zum beschleunigten Verfahren behandelt. In ent-
sprechenden Verfahren beträgt die Beschwerdefrist nicht dreissig, sondern
lediglich zehn Tage (vgl. dazu Art. 112b Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 17 und 38
TestV). Da die Verfügung des BFM vom 31. Juli 2014 am gleichen Tag mit-
tels Übergabe an die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertre-
tungsorganisation im VZ Zürich eröffnet worden ist, hat die Beschwerdefrist
bereits am 11. August 2014 geendet (vgl. dazu Art. 38 TestV i.V.m. Art. 20
Abs. 1 und 3 VwVG). Die Beschwerdeeingabe vom 2. September 2014 er-
weist sich von daher als klar verspätet.
2.2 Im Rahmen seiner Eingabe vom 2. September 2014 hält der Beschwer-
deführer in offenkundiger Verkennung der im vorliegenden Verfahren mas-
sgeblichen Bestimmungen zur Beschwerdefrist dafür, seine Beschwerde
sei fristgerecht. Da er seine Beschwerde jedoch aktenkundig innert nur vier
Tagen nach Erhalt der vorinstanzlichen Akten eingereicht hat und er im
Rahmen seiner Stellungnahme vom 29. September 2014 dem wesentli-
chen Sinngehalt nach geltend macht, er sei nur aufgrund des Verhaltens
der ihm im Rahmen des Testphasenbetriebs zugewiesenen Rechtsvertre-
tung und daher ohne eigenes Verschulden von einer fristgerechten Be-
schwerdeeinreichung abgehalten worden, ist die Sache als sinngemässes
Ersuchen um eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 24
Abs. 1 VwVG entgegenzunehmen, zumal der Beschwerdeführer zur Be-
schwerdeführung und damit auch zur Stellung eines Fristwiederherstel-
lungsgesuches legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Wird um eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist in Anwendung
der Bestimmung von Art. 24 Abs. 1 VwVG ersucht, hat das Gericht zu prü-
fen, ob die gesuchstellende Person oder ihre Rechtsvertretung unverschul-
deterweise von der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung abgehalten wurde.
D-4880/2014
Seite 7
In materieller Hinsicht verlangt Art. 24 Abs. 1 VwVG, das die fristgebun-
dene Handlung unverschuldeterweise nicht rechtzeitig vorgenommen
wurde. Bei der Beurteilung dieser Frage wird dem Gericht ein gewisser Er-
messenspielraum eingeräumt. Grundsätzlich für eine strenge Praxis be-
treffend die Wiederherstellung von Fristen sprechen das Rechtssicher-
heitsinteresse, die Verfahrensdisziplin sowie das Interesse an einem ge-
ordneten Verfahrensgang (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausseror-
dentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und
der Kantone, Zürich 1985, S. 227; STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[hiernach: Kommentar VwVG], N 1 zu Art. 24 VwVG, Art. 24 N. 9; siehe
auch KATHRIN AMSTUTZ/PETER ARNOLD, in: Marcel Alexander Niggli/Peter
Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesge-
richtsgesetz, Basel 2011 [hiernach: Kommentar BGG], Art. 50 N. 7). Auf
Wiederherstellung der Frist ist nur zu erkennen, wenn die Säumnis auf ein
unverschuldetes Hindernis, also auf die objektive oder subjektive Unmög-
lichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist. Waren die gesuchstel-
lende Person respektive ihre Vertretung wegen eines von ihrem Willen un-
abhängigen Umstands verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive
Unmöglichkeit vor. Subjektive Unmöglichkeit wird angenommen, wenn
zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen
wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht
zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist. Vorausgesetzt ist
demnach fehlendes Verschulden (vgl. VOGEL, Kommentar VwVG, Art. 24
N. 6 und 18). Der Anspruch auf Wiederherstellung entspricht insoweit ei-
nem allgemeinen Rechtsgrundsatz (vgl. MARTIN RÖHL, in: Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des
Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999 [hiernach: Kommentar VRG], § 12
N. 10 mit Hinweisen) und ist Ausfluss des Rechts auf ein faires Verfahren
(Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; VOGEL, Kommentar VwVG, Art. 24
N. 2). Die Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts wie
auch des Bundesgerichts ist in Bezug auf die Fristwiederherstellung rest-
riktiv, und es muss ein Fall von klarer Schuldlosigkeit vorliegen (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts B-65/2012 vom 11. April 2012 und A-
7284/2008 vom 20.November 2008; BGE 119 II 86).
3.2 Auf eine objektive Unmöglichkeit der Beschwerdeerhebung kann im
vorliegenden Fall nicht geschlossen werden, da weder der Beschwerde-
führer noch die ihm zugewiesene Rechtsvertretung geltend macht, sie
seien durch objektive Gründe, wie Krankheit oder Unfall, davon abgehalten
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Seite 8
worden, rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Ebenfalls ist keine subjektive
Unmöglichkeit einer Beschwerdeerhebung auf Seiten der zugewiesenen
Rechtsvertretung auszumachen. Vielmehr hat es diese bewusst unterlas-
sen, innert Frist eine Beschwerde einzureichen, weil sie eine solche als
zum Vornherein aussichtslos qualifizierte, respektive als mutmasslich aus-
sichtslos, zumal dem Beschwerdeführer soweit ersichtlich einen Be-
schwerdeanhebung nur respektive immerhin für den Fall in Aussicht ge-
stellt wurde, sollte er innert noch laufender Beschwerdefrist Beweismittel
aus der Heimat beibringen. Da der Beschwerdeführer dem wesentlichen
Sinngehalt nach geltend macht, er sei durch diese in der Sache nicht be-
rechtigte Auflage, und damit durch das Verhalten der ihm zugewiesenen
Rechtsvertretung, subjektiv daran gehindert worden, innert Frist zu han-
deln, ist nachfolgend auf die besondere Stellung der gemäss TestV zuge-
wiesenen Rechtsvertretung einzugehen. In diesem Zusammenhang ist in
entscheidrelevanter Hinsicht zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer durch
besondere Umstände, die er nicht zu verantworten hat, am Handeln gehin-
dert worden ist, und dementsprechend im Sinne der Verfahrensfairness
von einem subjektiv unverschuldeten Fristversäumnis ausgegangen wer-
den kann.
3.3
3.3.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (vgl. BBL 2012 5359) hat der Gesetzgeber dem Bundesrat die Kom-
petenz eingeräumt, Testphasen zur Beurteilung neuer Verfahrensabläufe
vorzusehen, wenn diese aufgrund von aufwendigen, organisatorischen
und technischen Massnahmen eine Testphase vor dem Erlass einer Ge-
setzesänderung erfordern, und namentlich, die Einzelheiten solcher Test-
phasen in einer Verordnung zu regeln, wobei der Bundesrat unter anderem
bei der Ausgestaltung des erstinstanzlichen Asylverfahrens von den Best-
immungen des AsylG abweichen kann (vgl. Art. 112b Abs. 1 und 2 AsylG).
In letztgenannter Hinsicht hat der Gesetzgeber dem Bundesrat ausdrück-
lich die Kompetenz eingeräumt, im Rahmen von Testphasen die gesetzli-
che Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 108 Abs. 1 AsylG auf zehn
Tage zu verkürzen, vorausgesetzt, der wirksame Rechtsschutz der be-
troffenen Asylsuchenden wird durch geeignete Massnahmen gewährleistet
(vgl. Art. 112b Abs. 3 AsylG). Von der Kompetenz zur Einrichtung eines
Testphasenbetriebes hat der Bundesrat durch den Erlass der oben er-
wähnten Testphasenverordnung Gebrauch gemacht, wobei er im Rahmen
dieser Verordnung nicht nur die Beschwerdefrist verkürzt, sondern gerade
auch dem Auftrag des Gesetzgebers zur Ausgestaltung eines wirksamen
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Rechtsschutzes durch die Festschreibung einer ganzen Reihe von Anord-
nungen Rechnung getragen hat (vgl. dazu Art. 23 - 28 TestV).
3.3.2 Gemäss der Konzeption des Testphasenbetriebes – wie dieser seit
dem 1. Februar 2014 im VZ Zürich läuft – haben asylsuchende Personen
Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung, wobei das
BFM zur Erfüllung dieser Aufgabe einen oder mehrere Leistungserbringer
beauftragt (Art. 23 Abs. 1 und 2 TestV). Nach entsprechender Ausschrei-
bung hat das BFM den Zuschlag zur Erbringung dieser Dienstleistung einer
Bietergemeinschaft unter Federführung der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH) erteilt (vgl. Pressemitteilung des BFM vom 6. November 2013).
Diese tritt seit dem 1. Februar 2014 als "Rechtsberatungsstelle für Asylsu-
chende Testbetrieb VZ Zürich" auf. Zu den Aufgaben der zugewiesenen
Rechtsvertretung gehört namentlich auch die Wahrnehmung der Rechts-
vertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer
Beschwerdeschrift (vgl. Art. 25 Abs. 4 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Bst. d TestV).
Dabei bestimmt die TestV, dass die Rechtsvertretung mit der Mitteilung der
zugewiesenen Rechtsvertreterin oder des zugewiesenen Rechtsvertreters
an die asylsuchende Person endet, sie oder er sei wegen Aussichtslosig-
keit nicht gewillt, eine Beschwerde einzureichen, wobei diese Mitteilung so
rasch als möglich nach Eröffnung des ablehnenden Asylentscheids erfol-
gen soll (Art. 25 Abs. 4 TestV). Dieser Konzeption gemäss ist im Rahmen
des Testphasenbetriebes die zugewiesene Rechtsvertretung nach Erhalt
eines negativen Asylentscheides zu einem raschen und gleichzeitig klaren
Positionsbezug verpflichtet. Erachtet sie eine Sache nach Kenntnisnahme
des erstinstanzlichen Asylentscheides aufgrund der Aktenlage und den
diesbezüglichen Vorbringen der asylsuchenden Person als aussichtslos,
so hat sie das Mandat zügig niederzulegen, womit gegenüber der asylsu-
chenden Person klargestellt wird, dass diese selbständig Beschwerde er-
heben muss, sollte sie an einer anderen Einschätzung ihrer Sache festhal-
ten. Vor dem Hintergrund der überaus straffen Verfahrensfristen der TestV
dient diese Konzeption dem Rechtsschutz der asylsuchenden Person (vgl.
Art. 112b Abs. 2 AsylG), zumal eine Mandatsniederlegung nicht zur Unzeit
erfolgen darf. Würde etwa eine Mandatsniederlegung erst am letzten Tag
der Beschwerdefrist erfolgen, dürfte es sich für die asylsuchende Person
rein faktisch als unmöglich erweisen, rechtzeitig zu handeln oder gar an-
derweitigen Rechtsbeistand zu erlangen. Zwar bestimmt Art. 25 Abs. 3
TestV, dass die Rechtsvertretung bis zur Rechtskraft des Entscheides im
beschleunigten Verfahren dauert (respektive bis zur Rechtskraft eines
Dublin-Entscheides oder zum Entscheid über den Abbruch des Testpha-
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Seite 10
senverfahrens gemäss Art. 19 TestV). Entgegen der in der Telefaxmittei-
lung vom 4. September 2014 sinngemäss vertretenen Ansicht (vgl. oben,
Bst. E) eröffnet diese Bestimmung jedoch keine Handlungsvariante in Be-
zug auf die Mandatsniederlegung, sondern legt lediglich fest, dass die zu-
gewiesene Rechtsvertretung auf das ordentliche Verfahren beschränkt
bleibt und sich nicht auch noch auf allfällige ausserordentliche Verfahren
wie Wiedererwägung und Revision erstreckt. Da es sich bei der Mandats-
niederlegung um einen in der TestV ausdrücklich vorgesehenen Verfah-
rensschritt handelt, welcher eine massgebliche Rechtswirkung entfaltet, in-
dem die zugewiesene Rechtsvertretung damit von ihren Pflichten gegen-
über der asylsuchenden Person befreit wird, ist dieser Schritt zwingend ak-
tenkundig zu machen. Schliesslich versteht es sich von selbst, dass an-
lässlich der Mandatsniederlegung der asylsuchenden Person die sie be-
treffenden Akten auszuhändigen sind, inklusive eines Ausweises über den
Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung an die zugewiesene
Rechtsvertretung.
3.3.3 Aus den Akten folgt, dass sich die für den Beschwerdeführer zustän-
dige Mitarbeiterin der Rechtsvertretungsorganisation im VZ Zürich im
Nachgang zur Eröffnung der angefochtenen Verfügung streng genommen
nicht entsprechend dem Wortlaut der vorstehend beschriebenen Konzep-
tion der TestV verhalten hat. Im Falle des Beschwerdeführers unterblieb im
Anschluss an die Bekanntgabe des erstinstanzlichen Asylentscheides eine
umgehende formelle Mandatsniederlegung unter gleichzeitiger Aushändi-
gung der Akten, obwohl vonseiten der zugewiesenen Rechtsvertretung
eine Beschwerdeanhebung nicht oder nur bedingt beabsichtigt war, näm-
lich für den Fall, dass der Beschwerdeführer neue Beweismittel aus der
Heimat beibringe. Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerdeeingabe
ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb
von einem fristgerechten Handeln abgehalten worden ist. Dem Beschwer-
deführer ist es offensichtlich gelungen, mit Hilfe von Dritten eine ausführli-
che Beschwerdeschrift zu verfassen, dabei wurde jedoch irrtümlicherweise
von einer 30tägigen Beschwerdefrist ausgegangen. Anzumerken ist, dass
auch eine 30tägige Frist mit der Eingabe vom 2. September 2014 nicht
eingehalten gewesen wäre. Einen Irrtum über die Dauer der Beschwerde-
frist hat sich der Beschwerdeführer aber ohnehin anrechnen zu lassen, zu-
mal die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung korrekt er-
folgte. Ausführungen, dass es zu Schwierigkeiten zur fristgerechten Be-
schwerdeerhebung gekommen sei, fehlen gänzlich. Auch aus der Stellung-
nahme vom 29. September 2014 ergeben sich keine Hinweise darauf, dem
D-4880/2014
Seite 11
Beschwerdeführer sei es trotz entsprechender Bemühungen nicht gelun-
gen, rechtzeitig zu handeln beziehungsweise Kontakte mit einer anderen
Rechtsvertretung aufzunehmen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst ausführt, es sei von An-
fang an unrealistisch gewesen, innert zehn Tagen Beweismittel aus dem
Tibet beschaffen zu können, was ein sofortiges Handeln von seiner Seite
umso dringlicher hätte erscheinen lassen müssen. Insgesamt ist demnach
nicht von einer unverschuldet verpassten Frist im Sinne von Art. 24 Abs. 1
VwVG auszugehen. Vielmehr ist aufgrund der insgesamt überzeugenden
Ausführungen im Rahmen der Stellungnahme der Rechtsvertretungsorga-
nisation im VZ Zürich vom 12. September 2014 – welchen der Beschwer-
deführer im Rahmen seiner Eingabe vom 29. September 2014 nichts Stich-
haltiges entgegensetzt – davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei an-
lässlich der Bekanntgabe der angefochtenen Verfügung sowohl auf die lau-
fende kurze Beschwerdefrist, als auch auf die Möglichkeit, die Dienste ei-
ner anderen Rechtsvertretung in Anspruch zu nehmen, verbunden mit der
Bekanntgabe entsprechender Adressen, hingewiesen worden. Ebenfalls
ist davon auszugehen, es sei ihm bei dieser Gelegenheit eine sofortige
Aushändigung der ihn betreffenden Akten anerboten worden. Die anders
lautenden Vorbringen im Rahmen der Eingabe vom 29. September 2014
sind als nachgeschoben und damit als blosse Schutzbehauptungen zu er-
kennen. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer nicht über-
zeugend darzulegen, einer fristgerechten Beschwerdeanhebung habe ein
rechtserhebliches Hindernis im Wege gestanden.
3.3.4 An dieser Stelle bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass
die Einschätzung der Rechtsvertretung bezüglich der mutmasslichen Aus-
sichtslosigkeit einer Beschwerde autonom erfolgt und abschliessend ist.
Für eine Überprüfung durch das Gericht, ob die zugewiesene Rechtsver-
tretung die Sache nach objektiven Kriterien zu Recht als aussichtslos be-
urteilt hat, und damit eine Mandatsniederlegung zu Recht erfolgte, bleibt
kein Raum. Aus dem Vorbringen, wie sein Mandat angeblich korrekter-
weise zu führen gewesen wäre (seinen Ausführungen zufolge durch eine
vorsorgliche Beschwerdeanhebung noch ohne Beweismittel), kann der Be-
schwerdeführer nichts für sich ableiten.
3.4 Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dem Beschwerdeführer sei ab
dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verfügung vom 31. Juli 2014 die Not-
wendigkeit, innert kurzer Frist zu handeln, durchaus bewusst gewesen, und
einer fristgerechten Beschwerdeanhebung, sei es selbstständig oder han-
D-4880/2014
Seite 12
delnd durch eine gewillkürte Rechtsvertretung, habe nichts entgegen ge-
standen. Daran ändert auch nichts, dass ihm die Akten tatsächlich erst
nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgehändigt wurden. Demgemäss kann
nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe die Beschwerde-
frist ohne eigenes Verschulden versäumt, womit eine Wiederherstellung
der Beschwerdefrist in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 VwVG ausser Be-
tracht fallen muss.
4.
Nach vorstehenden Erwägungen ist das Gesuch um Wiederherstellung der
Beschwerdefrist abzuweisen, und bei dieser Sachlage ist zugleich auf die
Beschwerde vom 2. September 2014 zufolge Verspätung nicht einzutreten.
Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, bleibt kein Raum für Erwägun-
gen zu den im Rahmen der Verfahrensinstruktion erkannten Mängeln der
angefochtenen Verfügung (vgl. oben, Bst. F).
5.
Nachdem auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, wären dem Beschwer-
deführer grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da
jedoch im Rahmen der Verfahrensinstruktion dem Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) entsprochen wurde (vgl.
oben, Bst. I), ist von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4880/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde vom 2. September 2014 wird nicht eingetreten.
3.
Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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