Abtei lung IV
D-4881/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Kurt Gysi,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, China (Volksrepublik),
(Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Juli 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4881/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge China am 21.
Juni 2006 auf dem Landweg in Richtung Nepal verliess, sich von dort
auf dem Luftweg in ein unbekanntes Land begab, wo er das Flugzeug
wechselte, mit welchem er in ein weiteres unbekanntes Land reiste,
von wo er auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrolle am 2.
August 2006 in die Schweiz gelangte,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, am 11. August 2006 dort zum ersten
Mal befragt und am 27. September 2006 von der zuständigen Behörde
des Kantons Aargau, welchem er für die Dauer des Asylverfahrens
zugewiesen worden war, zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte,
er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie mit letztem
Wohnsitz in (Ort) im Tibet,
dass er im Jahr 2003 von den Behörden mitgenommen, geschlagen
und verhört worden sei, weil man ihn verdächtigt habe, bei einer
Aktion mitgemacht zu haben,
dass er am 1. Juni 2006 zusammen mit einem Kollegen an einer
Schulwand in der Stadt (Ort) Plakate aufgehängt und am folgenden
Tag aus Angst, verhaftet zu werden, die Ausreise aus dem Tibet
angetreten habe,
dass der Beschwerdeführer, da er bei der Meldung des Asylgesuchs
keine Ausweispapiere abgab, am 2. August 2006 schriftlich
aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen,
verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das
Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. A3/1),
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juli 2007 - eröffnet am 11. Juli
2007 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
Seite 2
D-4881/2007
jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug die vorläufige
Aufnahme verfügte,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Identitätspapiere eingereicht,
dass er widersprüchliche Angaben zu seinen Ausweispapieren
gemacht habe und mithin keine entschuldbaren Gründe vorlägen,
welche es ihm verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass er die geltend gemachten behördlichen Probleme im Jahr 2003
anlässlich der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt habe, weshalb
dieses Vorbringen als nachgeschoben zu qualifizieren sei,
dass zudem seine Aussagen im Zusammenhang mit der Plakataktion
widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen seien,
dass sie überdies offensichtlich unglaubhaft seien, zumal er weder
über ein politisches Profil verfüge noch eine spezifische Motivation
besitze, um sich einem solchen Risiko auszusetzen,
dass zwar gemäss der Rechtsprechung der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) Asylsuchende tibetischer Ethnie, die sich
illegal aus dem Tibet nach Nepal oder Indien begeben haben und in
die Schweiz weitergereist sind, wo sie um Asyl nachgesucht haben
und für eine längere Zeit geblieben sind, im Falle einer Rückkehr nach
China mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn zu rechnen hätten
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.4),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch nicht glaubhaft
seien und er sich erst seit Juni 2006 ausserhalb des Tibets aufhalte,
womit nicht von einer "längeren Zeit" im Sinne der erwähnten
Rechtsprechung ausgegangen werden könne,
dass demzufolge auch kein begründeter Anlass für die Annahme einer
beachtlichen zukünftigen Verfolgung bestehen würde,
Seite 3
D-4881/2007
dass die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Anhörung im Sinne von
Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht habe festgestellt werden können und
aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen
nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei, weshalb der
Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2007 beim
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde
erhob, worin er unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte, es
sei die Verfügung des BFM vom 3. Juli 2007 aufzuheben und auf das
Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben
und die vorinstanzliche Behörde anzuweisen, auf das Asylgesuch
einzutreten und dieses materiell zu behandeln, subeventualiter sei die
Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG festzustellen, subsubeventualiter sei die Unzulässigkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige
Aufnahme zu gewähren,
dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege und der
Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses beantragt wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 19.
Juli 2007 auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtete und
die Beschwerde dem BFM zur Vernehmlassung zustellte,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 16. August 2007 die
Abweisung der Beschwerde beantragte und insbesondere ausführte,
die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes
rechtfertigen könnten,
Seite 4
D-4881/2007
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass seit dem 1. Januar 2007 das neue Verfahrensrecht Anwendung
findet,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - einzutreten ist
(Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die
Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird (vgl. EMARK 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
Seite 5
D-4881/2007
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder
Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3
und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3
Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die
Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü-
fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of-
fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf-
weisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass nach dem Gesagten auf die Anträge betreffend Eintreten auf das
Asylgesuch, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
Asylgewährung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht einzutreten
ist,
dass der Beschwerdeführer in der Tat äusserst widersprüchliche
Angaben zu seinen Ausweispapieren machte, indem er bei der
Erstbefragung erklärte, er besitze keine Identitätskarte, jedoch einen
Reisepass, welchen er dem Schlepper abgegeben habe, wogegen er
bei der kantonalen Befragung zu Protokoll gab, er besitze eine
Identitätskarte, welche sich in Nepal befinde, jedoch keinen
Reisepass,
dass er, auf diese Widersprüche angesprochen, in der Folge seine
diesbezüglichen Aussagen bei der Erstbefragung bestritt,
Seite 6
D-4881/2007
dass die Vorinstanz unter diesen Umständen in der angefochtenen
Verfügung zutreffend ausführte, es sei dem Beschwerdeführer nicht
gelungen, die Widersprüche aufzulösen, und es lägen keine
entschuldbaren Gründe vor, welche es ihm verunmöglichen würden,
Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass diese Erwägungen der Vorinstanz auch in der Beschwerde mit
keinem Wort bestritten werden,
dass ungeachtet dessen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts
aufgrund der Aktenlage von einer illegalen Ausreise des
Beschwerdeführers aus dem Tibet nach Nepal auszugehen ist,
dass in diesem Zusammenhang in der Beschwerde insbesondere
ausgeführt wird, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft, eine Asylgewährung sei jedoch wegen
subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG auszuschliessen,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich wie die Vorinstanz auf
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.4 verweist, jedoch entgegen dem BFM von
einer "längeren Zeit" ausgeht, zumal er seine Heimat am 21. Juni 2006
verlassen habe und mithin seine Abwesenheit bereits mehr als ein
Jahr dauern würde, was nicht gängig sei, weshalb die chinesischen
Behörden nicht von einem harmlosen kurzen Aufenthalt ausser Landes
ausgingen würden, welcher keine weitere Befragung nach sich ziehen
würde, sondern er sich verdächtig machen würde, im Ausland ein
Asylgesuch gestellt zu haben, mit den im erwähnten Urteil der ARK
zitierten Konsequenzen,
dass er weiter einwendet, schliesslich sei auch das BFM von einer
konkreten Gefährdung ausgegangen, zumal es wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet habe,
dass aber in seinem Falle keine individuellen Unzumutbarkeitskriterien
bestünden, weshalb die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
nicht nachvollziehbar sei, und mithin auch das BFM von einer mit
grosser Wahrscheinlichkeit bestehenden zukünftigen Verfolgung
ausginge, ansonsten die von der Vorinstanz ausgesprochene
vorläufige Aufnahme keinen Sinn machen würde,
Seite 7
D-4881/2007
dass das BFM in der Tat nicht die direkte Herkunft des
Beschwerdeführers aus dem Tibet in Abrede gestellt, sondern die
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe angezweifelt hat,
dass gemäss der erwähnten, nach wie vor Geltung beanspruchenden
Rechtsprechung der ARK die Möglichkeit besteht, dass der
Beschwerdeführer allein durch seine illegale Ausreise aus China nach
Nepal, wo er sich nicht während längerer Zeit aufhielt, und seine
Weiterreise in die Schweiz, wo er um Asyl nachgesucht hat, subjektive
Nachfluchtgründe verwirklicht haben könnte, derentwegen er die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde,
dass vorliegend die Beantwortung der Frage, ob die Aufenthaltsdauer
des Beschwerdeführers in der Schweiz als "längere Zeit" im Sinne der
erwähnten Rechtsprechung zu qualifizieren ist, offen gelassen werden
kann, zumal in der Beschwerde in zutreffender Weise ausgeführt wird,
die Vorinstanz würde, ohne dass individuelle Unzumutbarkeitsaspekte
aktenkundig seien, von einer konkreten Gefährdung des
Beschwerdeführers ausgehen,
dass unter diesen Umständen von einem offenkundigen Fehlen der
Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich
unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine
flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, nicht mehr
die Rede sein kann,
dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall mithin gehalten gewesen
wäre, gestützt auf Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG im Rahmen einer
materiellen Prüfung zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses
vorzunehmen,
dass das BFM demnach zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist und damit Bundesrecht verletzt hat,
dass mithin die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit darauf
einzutreten ist, die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2007
aufzuheben und die Sache zur Durchführung des ordentlichen
Verfahrens und neuen Beurteilung an das BFM zurückzuweisen ist,
Seite 8
D-4881/2007
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge
Gegenstandslosigkeit nicht mehr zu befinden ist,
dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
dass der Beschwerdeführer nicht vertreten ist und keine notwendigen
Kosten geltend macht, die ihm bei der Wahrnehmung seines
Beschwerderechts entstanden sind, weshalb ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
D-4881/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 3. Juli 2007 wird aufgehoben und die
Akten werden zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens dem BFM
überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand am:
Seite 10