Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4881/2011; D4955/2011; D4981/2011/sed
U r t e i l v om 1 7 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien 1. A.________ geboren am (…)
dessen Ehefrau B.______ geboren am (…), und deren
Kinder C._______ geboren am (…), und D.______ geboren
am (…)
(D4881/2011; N 562 857),
2. E._______, geboren am (…) und dessen Ehefrau
F._______ geboren am (…) (D4955/2011; N 562 899),
3. G.______ geboren am (…)
(D4981/2011; N 562 856),
Serbien,
alle vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, (…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 30. August 2011 / N_______
und vom 2. September 2011 / N_______ und N_______
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – Roma aus Serbien – ihren Heimatstaat
gemeinsam verliessen und am 2. August 2011 im H.________ um Asyl
nachsuchten,
dass sie im I._______ am 18. August 2011 in einer Kurzbefragung
(Befragung zur Person) und am 30. August 2011 in einer Anhörung
gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) angehört wurden,
dass die Beschwerdeführenden A._____ und B._______ (D4881/2011)
dabei im Wesentlichen geltend machten, im Juli 2011 seien Unbekannte
in ihr Haus eingedrungen, hätten dem Beschwerdeführer das aus dem
Verkauf seines Autos stammende Geld geraubt und die
Beschwerdeführerin vergewaltigt,
dass der Beschwerdeführer den Überfall bei der Polizei angezeigt habe,
welche Ermittlungen aufgenommen habe, die bei ihrer Ausreise noch
nicht abgeschlossen gewesen seien,
dass die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall physisch und psychisch
derart angeschlagen gewesen sei, dass sie sich für einige Tage in
spitalärztliche Behandlung habe begeben müssen,
dass sie sich aus Furcht vor weiteren Behelligungen zur Ausreise
entschlossen hätten,
dass im Übrigen ihre Kinder in der Schule immer wieder von serbischen
Mitschülern schikaniert worden seien,
dass die Beschwerdeführenden zum Nachweis ihrer Identität und ihrer
Vorbringen eine Identitätskarte des Beschwerdeführers, Geburtsscheine,
medizinische Dokumente und einen Polizeibericht einreichten,
dass der Beschwerdeführer E._____ (Sohn von A._____ und B.______)
und dessen Lebenspartnerin F._______ (D4955/2011) im Wesentlichen
geltend machten, wegen Belästigungen durch serbische Mitschüler die
Schule frühzeitig abgebrochen zu haben und im Dorf von serbischen
Mitbewohnern schikaniert worden zu sein,
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dass der Beschwerdeführer G._______ (D4981/2011), Vater von
A.______, zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen
geltend machte, er sei vor zwei Jahren von einem Ungarn angegriffen
und verletzt worden,
dass die örtliche Polizei trotz Anzeige untätig geblieben sei, worüber er
sich in Belgrad beschwert habe,
dass der Fall in der Folge gerichtlich beurteilt und der Angreifer zu drei
Monaten Haft mit Bewährung verurteilt worden sei,
dass er als Roma gegenüber der serbischen Gesellschaft in vielen
Bereichen benachteiligt werde und er wegen des Überfalls auf seinen
Sohn und dessen Ehefrau mit diesen zusammen das Land verlassen
habe,
dass das BFM mit Verfügungen vom 30. August und 2. September 2011
in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat,
die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den
Vollzug am Tag nach Eintritt der Rechtskraft anordnete und mit der
Eröffnung der Verfügungen Einsicht in die editionspflichtigen
Verfahrensakten gewährte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom
6. September 2011 (D4881/2011) und 8. September 2011 (D4955/2011
und D4981/2011) gegen diese Entscheide beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei unter
anderem in materieller Hinsicht jeweils beantragten, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines
ordentlichen Asylverfahrens an das BFM zurückzuweisen, eventualiter
seien die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen,
dass im Weiteren in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügungen vom
16. September 2011 – mit dem Hinweis, über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG werde im Endentscheid befunden – jeweils auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtete und das weitere Gesuch um Gewährung
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der unentgeltlichen Verbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels
Notwendigkeit abwies,
dass im Weiteren festgehalten wurde, die Verfahren D4881/2011,
D4955/2011 und D4981/2011 würden koordiniert behandelt,
dass das BFM in seinen Vernehmlassungen vom 13. Oktober 2011 die
Abweisung der Beschwerden beantragte, welche dem Rechtsvertreter am
1. November 2011 zur Kenntnis gebracht wurden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden an den Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die form und fristgerecht eingereichten Beschwerden
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass die Verfahren D4881/2011, D4955/2011 und D4981/2011
aufgrund ihres engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs
vereinigt werden,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 1
AsylG getroffen hat,
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dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz in solchen
Verfahren grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz
zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 24 E. 2.1. S.
240 f.),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht
beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in
Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe Countries) nicht
eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34
Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 1. April 2009 Serbien zum Safe
Country im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und von
dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a
Abs. AsylG) bisher nicht abgewichen ist,
dass somit vorliegend die formelle Bedingung für den Erlass eines
Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG
erfüllt ist,
dass in einem zweiten Schritt die materielle Bedingung des Fehlens von
Verfolgungshinweisen zu prüfen ist, wobei gemäss Praxis derselbe weite
Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG
zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte
Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand
verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5
E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247),
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dass dabei ein im Vergleich zum bereits erleichterten – Beweismass des
Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und
auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das
Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den
Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu
verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten
Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.),
dass die Beschwerdeführenden A.______ und B.________ (D
4881/2011) geltend machten, im Juli 2011 seien Unbekannte in ihr Haus
eingedrungen, hätten dem Beschwerdeführer das aus dem Verkauf
seines Autos stammende Geld geraubt und die Beschwerdeführerin
vergewaltigt,
dass der Beschwerdeführer G._______ (D4981/2011), Vater von
A.______, zur Begründung seines Asylgesuches unter anderem angab,
als Roma werde er seitens der serbischen Gesellschaft in vielen
Bereichen benachteiligt und er habe wegen des Überfalls auf seinen
Sohn und dessen Ehefrau mit diesen das Land verlassen,
dass schliesslich der Beschwerdeführer E.______ (Sohn von A._____
und B._______) und dessen Lebenspartnerin F._______ (D4955/2011)
im Wesentlichen geltend machten, wegen Belästigungen durch serbische
Mitschüler die Schule frühzeitig abgebrochen zu haben und im Dorf von
serbischen Mitbewohnern schikaniert worden zu sein,
dass sich das BFM weder in den angefochtenen Verfügungen noch in
den Vernehmlassungen vom 13. Oktober 2011 zur Glaubhaftigkeit dieser
Vorbringen äusserte, was den Schluss zulässt, dass es diese
grundsätzlich nicht in Zweifel zog,
dass es vielmehr mit dem alleinigen Hinweis auf die Schutzfähigkeit der
serbischen Behörden auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in
Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht eingetreten ist,
dass die Vorbringen mangels offensichtlich widersprüchlicher
beziehungsweise unsubstanziierter Aussagen nicht auf den ersten Blick
unglaubhaft sind,
dass bei dieser Sachlage die von den Beschwerdeführenden geltend
gemachten Vorbringen aufgrund einer PrimafaciePrüfung im Sinne
von Art. 34 Abs. 1 AsylG als Hinweise auf eine Verfolgung (im
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obengenannten Sinn) zu werten sind, weshalb die Frage, ob sie bei
übergeordneten Behörden des Heimatstaates allenfalls um Schutz vor
weiteren Übergriffen ersuchen und solchen auch erhalten könnten,
materiell im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens zu prüfen ist (vgl.
EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c S. 35 f.),
dass das BFM demnach zu Unrecht auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass bei dieser Sachlage auf die übrigen Argumente in den Beschwerden
nicht einzugehen ist,
dass die Beschwerden somit gutzuheissen, die angefochtenen
Verfügungen vom 2. September 2011 aufzuheben und die rubrizierten
Verfahren an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang der (vereinigten) Verfahren keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
weshalb sich die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos
geworden erweisen,
das die Beschwerdeführenden als obsiegende Parteien Anspruch auf
Entschädigung für die ihnen durch das Beschwerdeverfahren
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten haben
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde
(Art. 14 Abs. 1 VGKE), weshalb die Parteienschädigung (Art. 8 ff. VGKE)
aufgrund der Akten festzusetzen und auf insgesamt Fr. 1600. (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist (Art. 14 Abs. 2 und Art.
10 Abs. 2 VGKE),
dass das BFM anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden diesen Betrag
als Parteientschädigung auszurichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 30. August 2011 sowie die beiden Verfügungen vom
2. September 2011 werden aufgehoben und die rubrizierten Verfahren
werden zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung von Fr. 1600. zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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