B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4881/2015
law/bah
Ur t e i l vom 2 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM);
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 19. Juni 2015 / N (…).
D-4881/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am 25. August 2010 ersuchte der Beschwerdeführer für sich und
"seine Familie" bei der Schweizer Botschaft in Colombo (nachfolgend: Bot-
schaft) schriftlich um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Asyl-
gewährung.
A.b Die Botschaft forderte den Beschwerdeführer am 31. August 2010 zur
Beantwortung einiger Fragen und zur Einreichung von allfällig vorhande-
nen Beweismitteln auf.
A.c Der Beschwerdeführer wandte sich am 22. September 2010 mit dem-
selben Schreiben, das er bereits am 25. August 2010 an die Botschaft
übermittelt hatte, nochmals an dieselbe.
A.d Die Botschaft setzte das SEM mit Schreiben vom 5. Januar 2011 vom
Gesuch des Beschwerdeführers in Kenntnis und teilte mit, sie sei infolge
knapper Personalressourcen nicht in der Lage, bei jedem Einreisegesuch
eine Anhörung durchzuführen.
A.e Mit Schreiben vom 9. September 2013 setzte das SEM den Beschwer-
deführer davon in Kenntnis, dass er in den kommenden Monaten eine Ein-
ladung zu einer Befragung erhalten werde. Sollte er über Beweismittel ver-
fügen, werde er gebeten, diese der Botschaft zuzustellen.
A.f Die Botschaft befragte die Beschwerdeführenden am 27. Februar 2015
zu ihren Asylgründen.
Der Beschwerdeführer sagte im Wesentlichen aus, er gehöre der tamili-
schen Ethnie an und lebe derzeit zusammen mit seiner Ehefrau in
C._______ (Vanni-Gebiet), wo er als (…) arbeite. Er ersuche die Schweiz
um Schutz, weil er vom Criminal Investigation Department (CID) zu seiner
Vergangenheit und zu Waffenverstecken befragt werde. Während der
Kriegszeit sei er bei der Bewegung gewesen und nun würden andere Leute
Informationen über ihn weitergeben. Von 1996 bis 2009 habe er bei den
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Dienst getan. Nach seinem Beitritt
habe er ein militärisches Training erhalten, anschliessend habe er in der
(…) Brigade an Kampfeinsätzen teilgenommen. Er habe den Rang eines
(…) gehabt und (…) Leute befehligt. Nach einem Jahr sei er zur (…) Bri-
gade versetzt worden, wo er (…) Leute unter sich gehabt und an mehreren
Operationen teilgenommen habe. Während den Friedensgesprächen sei
D-4881/2015
Seite 3
er im politischen Flügel der LTTE gewesen. Nach dem Ende der Frieden-
gespräche sei er "(…)" gewesen. Dabei habe er indessen auch als Agent
Informationen über die Armee gesammelt. Ab dem Jahr 2008 habe er wie-
der im Vanni-Gebiet gekämpft. Zusammen mit seinem Team habe er mehr-
mals den LTTE-Führer getroffen. Während den Kampfeinsätzen habe er
viele Leute getötet und verletzt. Am 16. Mai 2009 habe er sich der Armee
ergeben. Bis zum 22. Mai 2010 sei er in Rehabilitationszentren gewesen.
Nach seiner Freilassung habe er Probleme mit Eltern gehabt, deren Kinder
im Krieg umgekommen seien. Diese gingen zum CID und sagten diesem,
er habe ihnen ihre Kinder weggenommen. Die meisten Eltern hätten die
Situation erfasst, aber er werde immer noch von drei Elternpaaren verant-
wortlich für den Tod ihrer Kinder gemacht. Vor einem Jahr habe ein Ver-
wandter einer dieser Familien versucht, ihn mit einem Van umzufahren, als
er mit einem Motorrad unterwegs gewesen sei. Vor zwei Wochen sei er von
einem Mann, der dem CID angehöre und im Krieg einen Angehörigen ver-
loren habe, geschlagen worden. In den letzten zwei Jahren sei er vom CID
zwei- bis dreimal monatlich befragt worden. Weil seine Frau zu weinen be-
gonnen habe, hätten die CID-Leute zweimal versucht, sie zu schlagen.
Während des letzten Jahres sei er vom CID fünfmal telefonisch bedroht
worden. Der Beschwerdeführer gab folgende Beweismittel ab: Geburts-
und Heiratsurkunde, Dokumente zu seiner Rehabilitation und Haftbestäti-
gung durch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK).
Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr Ehemann habe Probleme mit
dem CID und Angehörigen von im Krieg ums Leben gekommenen Perso-
nen. Sie begleite ihn zu den Befragungen und man habe ihr gesagt, sie
könne nicht mitkommen. Man habe zweimal versucht, sie zu schlagen; als
sie geschrien habe, habe man darauf verzichtet. Die Angehörigen der Ver-
storbenen würden ihren Mann für Zwangsrekrutierungen verantwortlich
machen. Nach Kriegsende habe sie fünf Monate lang in einem IDP-Camp
gelebt; anschliessend habe sie bei einem Cousin gelebt, bis ihr Ehemann
aus den Rehabilitationscamps entlassen worden sei. Sie sei vom CID
mehrmals über die Aktivitäten ihres Ehemannes befragt worden. Ihr Ehe-
mann sei öfters befragt und auch dreimal telefonisch bedroht worden.
A.g Die Botschaft übermittelte die Akten zusammen mit ihrem Bericht am
18. März 2015 an das SEM.
B.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2015 – von der Botschaft am 7. Juli 2015 an
D-4881/2015
Seite 4
die Beschwerdeführenden weitergeleitet – verweigerte das SEM den Be-
schwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesu-
che ab.
C.
Die Beschwerdeführenden wandten sich mit an die Botschaft gesendeter
Eingabe vom 22. Juli 2015 an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang
Botschaft: 4. August 2015, Eingang Bundesverwaltungsgericht: 13. August
2015) und ersuchten dieses, die Verfügung vom 19. Juni 2015 zu überprü-
fen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012; angenom-
men durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013 6613]) wurde
die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde. Ge-
mäss der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012
gelten jedoch für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der
Änderung gestellt worden sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen
Normen in der bisherigen Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 (aAsylG, AS 2006 4745).
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
D-4881/2015
Seite 5
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition des Bundesverwaltungsge-
richts im Auslandsverfahren siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-103/2014 vom 21. Januar 2015 [zur Publikation vorgesehen]).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 aAsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen in der bisherigen Fassung
(aAsylV 1, AS 1999 2302) vor, dass mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchgeführt wird (Art. 10 Abs. 1 aAsylV 1). Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufge-
fordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 aAsylV 1).
4.2 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen
Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 aAsylG).
4.3 Unzumutbar ist ein Verbleib im Sinne von Art. 20 Abs. 2 aAsylG na-
mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutz-
bedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
D-4881/2015
Seite 6
4.4 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG
handelt es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab,
der mittels Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem SEM kommt
diesbezüglich kein Ermessen zu. Die Frage nach einer Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG ist somit durch das Bundesverwaltungsgericht voll-
umfänglich überprüfbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.3 und E. 7.3 [zur Publikation vorge-
sehen]).
5.
5.1
5.1.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die vom Be-
schwerdeführer geäusserte Furcht vor Verfolgung sei als objektiv nicht be-
gründet einzustufen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er auf-
grund seiner Haft in absehbarer Zukunft erneut staatlicher Verfolgung aus-
gesetzt werde. Aus der Rehabilitationshaft könne nicht abgeleitet werden,
dass er heute noch von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei. Es sei nicht
auszuschliessen, dass er nach seiner Freilassung weiterhin unter Be-
obachtung gestanden habe und deshalb von den Behörden aufgesucht
und befragt worden sei. Solche Massnahmen seien im Zusammenhang mit
der Bekämpfung des Terrorismus der LTTE zu sehen und es komme ihnen
aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Wäre er aus
Sicht der sri-lankischen Behörden eine Gefahr für die Sicherheit des Lan-
des, wäre er auch nach seiner Freilassung im Jahr 2010 erneut inhaftiert
worden. Er habe einmal monatlich auf dem Büro des CID erscheinen müs-
sen. Dies sei für ihn zwar unangenehm gewesen, eine Einreisebewilligung
könne indessen nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit von einer akuten Gefährdung auszugehen sei, was vorliegend nicht
der Fall sei. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, zukünftig solchen
ausgesetzt zu werden, seien nur dann für die Erteilung einer Einreisebe-
willigung relevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme.
Grundsätzlich würden Übergriffe durch die sri-lankischen Strafverfolgungs-
behörden geahndet und könnten zur Anzeige gebracht werden. Dem Be-
schwerdeführer könne zugemutet werden, sich an die Behörden zu wen-
den. Unabhängig davon handle es sich bei den geltend gemachten Prob-
lemen mit Familienangehörigen von im Krieg Verstorbenen um Nachteile,
die sich aus lokal oder regional beschränkten Massnahmen ableiteten. Sei-
nen Angaben gemäss sei er im Jahr 2012 nach C._______ gezogen, wo
es seither lediglich zu einem Zwischenfall gekommen sei. Es sei demnach
D-4881/2015
Seite 7
davon auszugehen, dass er sich durch den Wegzug von D._______ weite-
ren Verfolgungsmassnahmen habe entziehen können. Der Beschwerde-
führer sei demnach nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
5.1.2 Den Befragungen der Beschwerdeführerin durch Angehörige des
CID komme aufgrund fehlender Intensität kein Verfolgungscharakter zu.
Eine Einreisebewilligung könne nur erteilt werden, wenn bei einem Verbleib
der betroffenen Person von einer akuten Gefährdung auszugehen sei, was
vorliegend nicht der Fall sei.
5.1.3 Überdies sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – würde er die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen – angesichts seiner Funk-
tion und der Tätigkeit für die LTTE gestützt auf Art. 53 AsylG ohnehin von
dieser ausgeschlossen werden müsste. Ein Gesuchsteller werde von der
Asylgewährung ausgeschlossen, wenn er aufgrund verwerflicher Handlun-
gen dessen unwürdig sei. Darunter würden auch Handlungen fallen, die im
Ausland begangen worden seien. Unter den Begriff "verwerfliche Handlun-
gen" fielen Delikte, die dem absoluten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 2
StGB in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung entsprä-
chen. Als Verbrechen sei dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat definiert
worden. Nach der am 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten Teilrevision des
StGB würden nach Art. 10 Abs. 2 jene Straftaten als Verbrechen definiert,
die mit mehr als drei Jahren Freiheitsentzug bedroht seien. Asylunwürdig-
keit könne unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch bei Handlun-
gen angenommen werden, die als Vergehen zu qualifizieren seien. Ob die
kriminellen Handlungen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hät-
ten oder als politisches Delikt einzustufen seien, sei irrelevant. Anders als
die Flüchtlingskonvention unterscheide Art. 53 AsylG vom abstrakten Ver-
brechensbegriff ausgehend nicht zwischen gemeinrechtlichen und politi-
schen Delikten. Die Anwendung von Art. 53 AsylG für im Ausland began-
gene Straftaten setze keinen förmlichen Beweis dafür voraus, dass die
asylsuchende Person strafbare Handlungen begangen habe. Es genüge
das Vorliegen eines begründeten Verdachts, dass sie sich einer Straftat im
Sinne dieser Bestimmung schuldig gemacht habe. Bei der Prüfung der
Frage des Asylausschlusses sei auf den individuellen Tatbeitrag abzustel-
len. Zu diesem seien nicht nur die Schwere der Tat und der persönliche
Anteil am Tatentscheid, sondern ebenso das Motiv des Täters und allfällige
Rechtfertigungs- und Schuldminderungsgründe zu zählen. Auch die Beur-
teilung der Verhältnismässigkeit sei im Einzelfall zu prüfen. Die Anwendung
von Art. 53 AsylG müsse im Hinblick auf das begangene Delikt, die Um-
stände und die seither vergangene Zeit verhältnismässig sein.
D-4881/2015
Seite 8
Der Beschwerdeführer sei 13 Jahre lang Mitglied der LTTE gewesen und
habe Kämpfer geführt. Er habe an mehreren erfolgreichen Operationen
teilgenommen. Seine Aussagen zu seiner Rolle in der LTTE seien zweifel-
haft. Auf gezielte Fragen habe er ausweichende Antworten gegeben. So
habe er gesagt, bei Kampfhandlungen viele Personen getötet zu haben,
auf weitergehende Fragen habe er lediglich vage geantwortet. Dieses Ver-
halten deute darauf hin, dass er seinen tatsächlichen Tatbeitrag zu vertu-
schen versuche und effektiv stärker daran beteiligt gewesen sei, als er es
eingestehe. Da er in seinem schriftlichen Gesuch vom Jahr 2010 andere
Angaben als bei seiner Befragung vom Februar 2015 gemacht habe, sei
davon auszugehen, er versuche, seinen Tatbeitrag herunterzuspielen. Er
habe nie gesagt, dass er Zwangsrekrutierungen durchgeführt habe, seine
Aussagen wiesen indessen darauf hin, dass dies auch zu seinen Aufgaben
gehört habe. Er habe angegeben, er werde von Eltern, deren Kinder im
Krieg gestorben seien, für deren Tod verantwortlich gemacht. Auf Nach-
frage habe er ausgeführt, die Eltern würden ihn kennen, weil sie ihm da-
mals ihre Kinder übergeben hätten. Die meisten Eltern hätten die damalige
Situation verstanden, einige würden ihn aber zur Verantwortung ziehen
wollen. Mit diesen Aussagen gebe er indirekt zu, massgeblich an Zwangs-
rekrutierungen von Kindern beteiligt gewesen zu sein, habe er doch aus-
geführt, die Kinder seien ihm abgegeben worden, wobei die meisten Eltern
die Situation – mutmasslich die zwangsweise Rekrutierung infolge des
Krieges – verstanden hätten. Sein individueller Tatbeitrag sei aufgrund der
Aktenlage somit erstellt.
Praxisgemäss sei der Zeitablauf zwischen der Straftat und dem Entscheid
des SEM in Betracht zu ziehen. Es werde dabei sinngemäss auf die straf-
rechtliche Verjährung abgestellt. Bis 2009 sei der Beschwerdeführer als
Leiter von an Kampfhandlungen beteiligten Truppen tätig gewesen. Zudem
dürften auch die Zwangsrekrutierungen lediglich einige Jahre zurückliegen.
Insgesamt lägen die Ereignisse zweifellos unter der zehnjährigen Verjäh-
rungsfrist, die das schweizerische Strafgesetzbuch nenne, zumal er über
13 Jahre lang LTTE-Mitglied gewesen sei. Somit sei die Anwendung von
Art. 53 AsylG gerechtfertigt. Die Beteiligung des Beschwerdeführers an
Zwangsrekrutierungen und an weiteren Verbrechen der LTTE sei als ver-
werfliche Handlung gemäss Art. 53 AsylG zu werten. Damit wäre der Be-
schwerdeführer auch asylunwürdig, weshalb ihm die Asylgewährung ver-
weigert würde, falls er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfüllt hätte.
Asylunwürdigen Asylsuchenden, die sich im Ausland befänden, sei die Ein-
reise in die Schweiz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts ohnehin zu
D-4881/2015
Seite 9
verweigern (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8127/2008 vom
12. Mai 2011 [BVGE 2011/10; Anmerkung des Gerichts]).
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführenden
seien in ihrer Heimat ernsthaft an Leib und Leben bedroht. Wenn der Be-
schwerdeführer nicht zu Hause sei, werde seine Ehefrau zur Zielscheibe
der Sicherheitskräfte, wenn diese zu ihm nach Hause kämen. Am 17. Juli
2015 sei die Beschwerdeführerin von ihnen bedroht worden. Man habe
sich nach ihm erkundigt und gesagt, er solle umgehend nach seiner Rück-
kehr zur Befragung in das nächstgelegene Camp kommen. Er habe dies
getan und sei einen Tag lang festgehalten und unter der Androhung von
Inhaftnahme befragt worden. Man habe ihn unter der Auflage, seinen Woh-
nort nicht zu wechseln und erneut zur Befragung zu erscheinen, wenn dies
erwünscht sei, freigelassen. Er habe sich bemüht, bei der Befragung durch
die Botschaft die Wahrheit zu sagen. Er denke nicht, dass es Widersprüche
gebe, er sei aber möglicherweise missverstanden worden. Obwohl er seit
2010 nicht mehr inhaftiert worden sei, werde er ernsthaft bedroht. Die Ar-
mee und das CID erhielten regelmässig Informationen über ihn. Einige Per-
sonen, die in der Bewegung gewesen seien, arbeiteten heute mit der Ar-
mee zusammen. Während seiner Zeit bei der Bewegung habe er Befehlen
gehorchen müssen, er habe selbst wenig Spielraum gehabt. Er habe der
LTTE nicht entkommen können.
6.
6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1
S. 141 ff.; 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Durchsicht der Ak-
ten der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach es sich bei den von den
Beschwerdeführenden geschilderten Vorkommnissen nicht um Vorfälle
handelt, die geeignet sind, eine objektiv begründete Furcht im Sinne von
Art. 3 AsylG hervorzurufen.
D-4881/2015
Seite 10
6.2.1 Die Befragungen des Beschwerdeführers und in vermindertem Mass
der Beschwerdeführerin durch den CID beruhen auf der Befürchtung der
Sicherheitsbehörden, die LTTE könnte sich erneut konstituieren und noch
über Waffenverstecke verfügen. Zudem scheinen die Behörden Informati-
onen von ehemaligen LTTE-Mitgliedern und von Angehörigen von im
Kampf gefallenen Kindersoldaten zu erhalten, denen sie nachgehen müs-
sen. Der Beschwerdeführer wurde indessen bisher nach den Befragungen,
die an seinem Wohnort oder in den Räumlichkeiten des CID durchgeführt
worden seien, jeweils wieder freigelassen und konnte weiterhin seiner Ar-
beitstätigkeit nachgehen. Den Akten sind keine überzeugenden Hinweise
dafür zu entnehmen, dass er zukünftig in vermehrtem Ausmass und in an-
derer Weise behördlich behelligt werden wird als bisher. Die Abklärungen
des CID haben bislang kein Ausmass erreicht, das als asylrechtlich rele-
vant zu werten wäre, wenn auch die Befragungen und Verdächtigungen für
die Beschwerdeführenden zweifellos belastend sind.
6.2.2 Insofern der Beschwerdeführer vorbrachte, er werde von Angehöri-
gen von zwangsrekrutierten Kindern, die ihm übergeben worden seien, für
deren Schicksal verantwortlich gemacht, ist festzuhalten, dass er sich dies-
bezüglich an die grundsätzlich schutzbereiten und -fähigen sri-lankischen
Sicherheitskräfte wenden kann, sollte es zu konkreten Drohungen bezie-
hungsweise Übergriffen kommen. Seinen Angaben bei der Befragung
durch die Botschaft ist zudem zu entnehmen, dass die diesbezügliche Si-
tuation sich nach dem im Jahr 2012 erfolgten Wohnortswechsel beruhigt
hat. Dem Beschwerdeführer kann auch in diesem Zusammenhang keine
objektiv begründete Furcht vor Verfolgung zuerkannt werden.
6.3 Zudem hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen, dass der Beschwerdeführer als asylunwürdig im Sinne von
Art. 53 AsylG zu erachten wäre, sollten die Massnahmen des CID sich ver-
schärfen und ein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass erreichen.
6.3.1 Der Beschwerdeführer räumte anlässlich seiner Befragung durch die
Botschaft ein, er habe als LTTE-Kämpfer ab 1996 bis 2009 aktiv an Ge-
fechten teilgenommen und dabei zahlreiche Menschen getötet und ver-
letzt. Zudem habe er während längerer Zeit eine unterschiedliche Anzahl
an Kämpfern befehligt. Post mortem wäre ihm der Rang eines (…) verlie-
hen worden. Die vom SEM vertretene Auffassung, er habe auch an
Zwangsrekrutierungen von Kindern teilgenommen, erscheint auch dem
Bundesverwaltungsgericht überzeugend. Auch wenn der Beschwerdefüh-
D-4881/2015
Seite 11
rer in der Beschwerde behauptet, er habe keinen grossen Spielraum ge-
habt und Befehle befolgen müssen, steht fest, dass er an militärischen Ak-
tionen teilgenommen hat, die zum Ziel hatten, Regierungssoldaten ausser
Gefecht zu setzen, und mit denen auch die Tötung und Verletzung von Zi-
vilpersonen in Kauf genommen wurden. Der Umstand, dass er befördert
wurde und post mortem den Rang eines (…) erhalten hätte, deutet darauf
hin, dass er eine nicht unwichtige Rolle spielte. Seine Aktivitäten belegen
sein Einverständnis mit den Zielen der LTTE, auch mit den militärischen.
Die Annahme der Asylunwürdigkeit erweist sich, wie vom SEM zutreffend
erwogen, als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer hat sich der LTTE
zwar in jungem Alter angeschlossen und seine Teilnahme an aktiven
Kampfhandlungen liegt sechs und mehr Jahre zurück, nach seinem Beitritt
war er jedoch während über 13 Jahren in der Bewegung aktiv. Er hat sich
– soweit erkennbar – weder während dieser Zeit noch nachher grundsätz-
lich von den Gewaltakten der LTTE distanziert oder diese verurteilt.
6.3.2 Der Beschwerdeführer wäre somit selbst bei ihm zukünftig drohen-
den, flüchtlingsrechtlich relevanten Übergriffen asylunwürdig im Sinne von
Art. 53 AsylG. Befände er sich als Asylsuchender in der Schweiz, würde
ihm deswegen das Asyl verweigert und er würde aus der Schweiz wegge-
wiesen. Es entspräche nicht der gesetzlichen Logik, Personen, die sich im
Ausland befinden und deren Asylunwürdigkeit feststeht, die Einreise in die
Schweiz zu gewähren, um sie anschliessend – trotz allfälliger Anerkennung
als Flüchtlinge – aus der Schweiz wegzuweisen. Asylunwürdigen Asylsu-
chenden, die sich im Ausland befinden – ungeachtet ob in ihrem Heimat-
staat oder in einem Drittstaat –, ist die Einreise in die Schweiz zur weiteren
Abklärung des Sachverhaltes demnach nie zu bewilligen (vgl. BVGE
2011/10).
6.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es den Beschwerde-
führenden nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3
AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Zudem wäre der Beschwer-
deführer als asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG zu erachten, sollten
sich die behördlichen Massnahmen gegen ihn wider Erwarten verstärken
und ein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass erreichen. Das SEM hat
den Beschwerdeführenden demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz
verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-4881/2015
Seite 12
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4881/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schwei-
zerische Botschaft in Colombo.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: