B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4882/2015
Ur t e i l vom 3 0 . Ma i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 11. Juni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus B._______ (C._______), stellte am 25. Oktober 2010 bei der
schweizerischen Vertretung in Colombo ein schriftliches Asylgesuch.
B.
Am 12. November 2010 bestätigte die Schweizer Botschaft den Eingang
des Asylgesuchs und stellte dem Beschwerdeführer mehrere Fragen zu
seinen geltend gemachten Problemen.
C.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer eine
Übersetzung des Geburtsregisterauszugs sowie der Identitätskarte, eine
Passkopie, eine Kopie einer persönlichen Karte des Internationalen Komi-
tees vom Roten Kreuz (IKRK) und verschiedene Dokumente zu seinem
Gerichtsverfahren ein.
D.
Mit Schreiben vom 28. September 2013 wies der Beschwerdeführer auf
seine aktuelle Situation hin und reichte nochmals eine Kopie der IKRK-
Karte ein.
E.
Am 26. März 2015 wurde der Beschwerdeführer auf der Botschaft zu sei-
nen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs macht der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er habe von 2006 bis 2008 in Dubai als Bauarbeiter
gearbeitet. Weil es seiner Mutter nicht gut gegangen sei, sei er nach Sri
Lanka zurückgekehrt. Im September 2008 sei er unter dem Vorwurf eine
Handgranate getragen zu haben, verhaftet worden. Im März 2010 sei er
vom Gericht für unschuldig befunden und freigelassen worden. Seither
würden ihn unbekannte Leute verfolgen. Diese würden jeweils rund einmal
im Monat nachts zu ihm nach Hause kommen, um zu sehen, ob er zu
Hause sei. Sie würden seinen Namen rufen, worauf die ganze Familie er-
wache, jedoch nie Antwort gebe. Er habe die Leute nur selten aus der Dis-
tanz gesehen. Er könne sie nicht identifizieren, da sie jeweils Motorrad-
helme tragen würden und die Motorräder keine Nummernschilder hätten.
Sie sprächen singhalesisch manchmal auch tamilisch. Das letzte Mal seien
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sie Ende Januar 2015 gekommen. Aus Angst wohne er jeweils an unter-
schiedlichen Adresse seiner Familienangehörigen im gleichen Dorf oder im
angrenzenden Dorf. Seine Arbeit als Bauarbeiter bringe ihn auch oft in die
besagten umliegenden Dörfer. Manchmal schlafe er in seinem Haus, wo
auch die Schwester wohne. Der Polizei könne er die Vorfälle nicht melden,
da er Angst habe, danach mehr Probleme zu haben. Nach Dubai wolle er
nicht zurückkehren, da er nicht für immer dort bleiben könne und dies somit
keine Verbesserung bringe. Die Dorfgemeinschaft meide ihn wegen seiner
Haftzeit und es falle ihm schwer eine feste Arbeitsstelle zu finden.
F.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 – dem Beschwerdeführer durch die
Schweizer Botschaft in Colombo mit Schreiben vom 25. Juni 2015 einge-
schrieben zugestellt (Eröffnungsdatum unbekannt) – verweigerte das SEM
dem Beschwerdeführer die Einreise und lehnte sein Asylgesuch ab.
G.
Am 31. Juli 2015 ging bei der Schweizer Botschaft in Colombo ein Schrei-
ben vom 28. Juli 2015 (Datum Poststempel) ein, worin er erwähnte, dass
er die Verfügung um den 14. Juli 2015 erhalten habe, diese analysieren
und eine Beschwerde einreichen werde,
H.
Die Botschaft leitete die Eingabe am 3. August 2015 an das Bundesver-
waltungsgericht weiter (Eingang Bundesverwaltungsgericht am 13. August
2015).
I.
Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2015 forderte die Instruktionsrich-
terin des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, innert
sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine Beschwerdeverbes-
serung einzureichen mit der Androhung, ansonsten werde auf die Be-
schwerde nicht eingetreten. Die Schweizer Botschaft sandte die Verfügung
am 3. September 2015 per eingeschriebenen Brief an den Beschwerde-
führer weiter. Der Rückschein der Post ging jedoch bei der Botschaft nicht
ein.
J.
Mit am 21. September 2015 bei der Schweiz Botschaft in Colombo einge-
gangener und tags darauf von dieser an das Bundesverwaltungsgericht
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weitergeleiteter Beschwerde vom 15. September 2015 beantragte der Be-
schwerdeführer sinngemäss, es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu be-
willigen und ihm Asyl zu gewähren.
K.
Am 26. Oktober 2015 ging bei der Botschaft ein Schreiben des Beschwer-
deführers ein, wonach er sich nach dem Verfahrensstand erkundigte.
L.
Am 30. Oktober 2015 sandte die Botschaft dem Beschwerdeführer noch-
mals eine Kopie der Zwischenverfügung vom 19. August 2015 zu, weil der
Beschwerdeführer in seinen Schreiben keinen Bezug auf diese genommen
hatte und kein Rückschein den Erhalt der Zwischenverfügung bestätigte.
Am 5. November 2015 wurde die Zwischenverfügung vom 19. August
2015 dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein eröffnet.
M.
In der Eingabe vom 10. November 2015 machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er müsse sich versteckt an mehreren Orten aufhalten. Einige Männer
seien verhaftet worden, die mit ihm gelebt hätten. Seine Mutter halte diese
Situation nicht mehr aus. Er werde vielleicht in wenigen Tagen auch ver-
haftet werden von der sri-lankischen Armee.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das genaue Zustellungsdatum der angefochtenen Verfügung und da-
mit das Datum ihrer Eröffnung kann nicht eruiert werden. Gemäss dem
Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2015 hat er die Verfügung
um den 14. Juli 2015 erhalten. Die Beweislast für das Zustellungsdatum
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der angefochtenen Verfügung trifft die verfügende Behörde, im vorliegen-
den Fall das SEM, weshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers davon
auszugehen ist, dass die Frist eingehalten wurde (MOSER ANDRÉ/BEUSCH
MICHAEL/KNEUBÜHLER LORENZ, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Basel 2008, Rz. 2.112).
1.3 Die Beschwerde ist mit der Eingabe vom 10. November 2015 formge-
recht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vo-
rinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Offensichtlich unbegründete Beschwerden, wie die Vorliegende, werden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. zur Kognition im Auslandsverfahren
BVGE 2015/2).
4.
Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Gemäss den Übergangsbestimmungen gel-
ten jedoch für Asylgesuche, die – wie vorliegend – im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 28. September 2012 gestellt wor-
den sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen
Fassung des Asylgesetzes.
5.
5.1 Das Staatsekretariat kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
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oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3
und Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG be-
willigt das SEM einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung
des Sachverhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine
unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit
Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit
und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die vo-
raussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht
zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.).
6.
6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, angesichts der zahlreichen Gewaltereignisse der letzten Jahre und
seinem Aufenthalt im Gefängnis von C._______ habe das SEM Verständ-
nis dafür, dass er sich um seine Sicherheit fürchte und Angst vor weiteren
staatlichen Verfolgungsmassnahmen habe. Seine Furcht vor einer zukünf-
tigen Verfolgung müsse jedoch bei einer objektiven Betrachtungsweise als
nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes eingestuft werden. Im März
2010 sei er offiziell und ohne Auflagen aus der Haft entlassen worden. Er
sei gerichtlich freigesprochen worden, da sich die gegen ihn erhobenen
Vorwürfe nicht erhärten liessen. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass
er auf Grund dieser Inhaftierung in absehbarer Zukunft erneut staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. Nicht auszuschliessen sei zwar,
dass er auch nach seiner Freilassung weiterhin unter Beobachtung der sri-
lankischen Behörden stehe und diesbezüglich gelegentlich aufgesucht
werde. Derartige Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemei-
nen Bekämpfung des Terrorismus der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) durch die sri-lankischen Behörden zu sehen seien, würden indes-
sen bereits aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im
Sinne von Art. 3 AsylG zukommen. Sodann genüge allein die subjektive
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Angst vor einer künftigen möglichen Bedrohung nicht, um auf das Vorlie-
gen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen. Wä-
ren die sri-lankischen Behörden nach wie vor überzeugt gewesen, dass er
in irgendeiner Weise eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staa-
tes darstelle, wäre er zweifellos nach seiner Freilassung erneut inhaftiert
worden, was jedoch bei ihm angeblich nicht der Fall gewesen sei. Es solle
nicht in Abrede gestellt werden, dass die von ihm geltend gemachten Nach-
stellungen für ihn unangenehm seien. Eine Einreisebewilligung könne je-
doch nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von
einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem Verbleib
in Sri Lanka ausgegangen werden müsse. Letzteres treffe in seinem Fall
nicht zu. Die von ihm geltend gemachten Nachteile würden demzufolge
nicht zur Gewährung einer Einreisebewilligung führen. An diesen Erwägun-
gen vermöchten auch die von ihm eingereichten Dokumente nichts zu än-
dern, würden sie doch lediglich seine Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit
vorliegend nicht in Frage gestellt werde, stützen. Bei offensichtlich fehlen-
der Schutzbedürftigkeit sei darauf zu verzichten, auf allfällig vorhandene
Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Asylvorbringen einzugehen. In An-
betracht dieser Ausführungen sowie aufgrund des Umstandes, dass er kein
Gefährdungsprofil aufweise, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens des sri-lankischen Staates
schliessen lasse, seien die geltend gemachten Vorbringen nicht einreise-
relevant.
6.2 In der Eingabe vom 15. September 2015 wiederholt der Beschwerde-
führer summarisch nachmals die bereits geltend gemachten Ereignisse
und fügte im Wesentlichen an, er habe Kenntnis erlangt, dass er während
seiner Inhaftierung und auch danach von vielen Polizisten beobachtet wor-
den sei. Er werde zu Hause von bewaffneten Personen aufgesucht und
könne sich deshalb nirgends niederlassen und müsse sich immer an ver-
schiedenen Orten aufhalten und finde deshalb keine permanente Arbeits-
stelle. Es bereite ihm psychischen Stress. Andere Häftlinge, die freigespro-
chen worden seien, seien mit dem Tod bedroht worden und nach Australien
oder Indien geflüchtet. Er habe auf eine positive Antwort von den Schwei-
zer Behörden gewartet, weshalb er nicht geflüchtet sei wie die anderen. Er
sei enttäuscht, habe kein Vertrauen und keine Erwartungen mehr, nach-
dem sein Gesuch nach so vielen Jahren abgelehnt worden sei. Er habe
keine Alternative, als auch über das Meer zu flüchten oder Selbstmord zu
begehen. Er ersuche deshalb um Gutheissung der Beschwerde.
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Seite 8
7.
7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass keine hinrei-
chenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Beschwerdeführer mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit in Zukunft asylbeachtliche Verfolgungs-
massnahmen des sri-lankischen Staates drohen. Die eineinhalbjährige
Haft von 2008 bis 2010 ist nicht mehr relevant, da der Beschwerdeführer
vom Gericht freigesprochen wurde. Zwar kann grundsätzlich nicht ausge-
schlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach dem Freispruch und
der Haftentlassung weiterhin observiert wurde. Es ist jedoch davon auszu-
gehen, dass diese Massnahme einzig zur Überwachung diente und nicht
intensiv genug ist, um als asylrelevanter Nachteil zu gelten. Hätten die sri-
lankischen Behörden in ihm erneut eine tatsächliche Gefahr gesehen, wäre
er wieder verhaftet worden. Die Motorradhelmträger hatten nur nachts
nach ihm gefragt. Er machte weder konkrete Drohungen geltend noch
sonstige Übergriffe während all dieser Jahre nach der Haft. Ausserdem
konnte er sich durch das Umherziehen den Kontrollen beziehungsweise
dem Aufsuchen entziehen. Seine geltend gemachten Probleme betreffend
eine permanente Arbeitsstelle sind zwar bedauernswert, aber es handelt
sich nicht um einen Nachteil, welcher im Sinne von Art. 3 AsylG relevant
ist.
7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung aus asylrelevanten Motiven
aufzuzeigen, die die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen
würde. Die Schutzbedürftigkeit im Sinne von alt Art. 20 AsylG i.V.m. Art. 3
AsylG ist im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht gegeben zu qualifizieren.
An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Dokumente
nichts ändern. Das SEM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die
Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
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Seite 9
VwVG und Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Vertre-
tung in Colombo und das SEM.
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Contessina Theis Sarah Ferreyra
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