B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4883/2011
U r t e i l v o m 2 6 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
Somalia, (…),
dessen Tochter
B._______, geboren (…),
und dessen Mutter
C._______, geboren (…),
Somalia,
beide zurzeit in Kenia, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebewilligungen /
Familiennachzug;
Verfügung des BFM vom 22. August 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein aus dem Clan D._______ stammender so-
malischer Staatsangehöriger – suchte am 11. März 2005 in der Schweiz
um Asyl nach. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung
vom 20. Mai 2005 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte dessen Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an.
Den Wegweisungsvollzug erachtete es indes als unzumutbar, weshalb es
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete.
B.
B.a Mit Eingabe vom 26. März 2010 (Schreiben datiert vom 18. März
2010) reichte der Beschwerdeführer für seine minderjährige Tochter und
seine Mutter (die Beschwerdeführerinnen), die sich derzeit in Kenia auf-
halten würden, beim BFM Asylgesuche aus dem Ausland gemäss Art. 20
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ein. Er ersuchte
um Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführerinnen in die Schweiz
zwecks Durchführung ordentlicher Asylverfahren respektive um Bewilli-
gung des Familiennachzugs im Sinne von Art. 51 AsylG.
B.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
er habe seine Tochter seiner Mutter überlassen, da er seit mehreren Jah-
ren von der Kindsmutter getrennt lebe. Die Beschwerdeführerinnen seien
durch seine Flucht einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Zur Abklärung des
Sachverhalts sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Falls ih-
nen die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden sollte,
seien sie gestützt auf Art. 51 AsylG in seine Flüchtlingseigenschaft einzu-
schliessen und ebenfalls vorläufig aufzunehmen. Die dreijährige Warte-
frist für den Familiennachzug vorläufig aufgenommener Flüchtlinge wi-
derspreche Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), weshalb die
Einreise schon vor dem Ablauf dieser Frist zu gewähren sei.
C.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2010 bestätigte das BFM den Eingang der
Eingabe vom 26. März 2010 und machte den Beschwerdeführer unter
anderem darauf aufmerksam, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft in der
Schweiz nicht zuerkannt worden sei und das Vertretungsverhältnis betref-
fend seine Mutter nicht ausgewiesen sei.
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Seite 3
D.
Am 19. Januar 2011 beauftragte das BFM die schweizerische Vertretung
in Nairobi, die Beschwerdeführerinnen zu ihren Asylgründen anzuhören.
Im Rahmen der entsprechenden Anhörung durch die schweizerische Ver-
tretung in Nairobi vom 12. Juli 2011 machte die Beschwerdeführerin 3 im
Wesentlichen geltend, ihr Ehemann und eine Tochter seien vor langer
Zeit im somalischen Bürgerkrieg umgekommen. Sie habe Somalia wegen
des Bürgerkriegs und der Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der
D._______ sowie der schwierigen ökonomischen Situation und dem
Wunsch nach Wiedervereinigung mit ihrem in der Schweiz lebenden
Sohn (dem Beschwerdeführer) im Februar 2011 zusammen mit ihrer En-
kelin (der Beschwerdeführerin 2) in Richtung Kenia verlassen. Dort hätten
sie sich nicht in ein Flüchtlingslager, sondern direkt nach E._______ be-
geben, wo sie ein kleines Zimmer gemietet habe. Arbeit habe sie keine,
aber sie werde durch den Beschwerdeführer finanziell unterstützt. Auch
zwei (Verwandte), die in derselben Strasse in E._______ leben würden,
würden sich um sie kümmern. Sie wünsche sich jedoch, beim Beschwer-
deführer in der Schweiz leben zu können. Sie fürchte sich in Kenia vor ei-
ner Verhaftung durch die Polizei. In E._______ fühle sie sich zwar nicht
bedroht, aber das Leben dort sei schwierig; es mangle manchmal an
Geld und sie würden nur über einen kleinen Wohnraum verfügen.
E.
E.a Mit Verfügung vom 22. August 2011 – eröffnet am 24. August 2011 –
verweigerte das BFM den Beschwerdeführerinnen die Einreise in die
Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab.
E.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, Asylsuchen-
den werde gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise in die Schweiz zur
Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet wer-
den könne, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein an-
deres Land auszureisen. Gemäss Art. 20 Abs. 3 AsylG könne die Einreise
in die Schweiz bewilligt werden, wenn glaubhaft gemacht werde, dass ei-
ne unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Vorliegend erfordere die Sachverhalts-
abklärung nicht die Anwesenheit der Beschwerdeführerinnen in der
Schweiz. Es könne aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts da-
von ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege,
die eine sofortige Einreise als notwendig erscheinen lasse. Ausschlagge-
bend sei diesbezüglich ihre Schutzbedürftigkeit, d. h. die Frage, ob eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheine und der Ver-
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bleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemu-
tet werden könne, beziehungsweise ob ihnen – ohne nähere Prüfung ei-
ner allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten sei,
sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Halte sich die
betreffende Person in einem Drittstaat auf, bedeute dies zwar nicht zwin-
gend, dass es ihr auch zuzumuten sei, sich dort um Aufnahme zu bemü-
hen, jedoch sei im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, die
Person habe in diesem Drittstaat bereits anderweitigen Schutz gefunden.
In jedem Fall seien aber die Kriterien zu prüfen, die die Zufluchtnahme in
diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, und mit einer allfälli-
gen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Vorliegend liessen die
Schilderungen der Beschwerdeführerin 3 nicht ausschliessen, dass sie in
Somalia ernstzunehmende Schwierigkeiten gehabt habe. Es bleibe des-
halb zu prüfen, ob einer Asylgewährung der Ausschlussgrund von Art. 52
Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Demzufolge könne einer Person das Asyl
verweigert werden, wenn es ihr zuzumuten sei, sich in einem anderen
Staat um Aufnahme zu bemühen. Zwar sei nicht zu verkennen, dass die
Lage somalischer Staatsangehöriger in Kenia nicht einfach sei, dennoch
bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein dor-
tiger Verbleib der Beschwerdeführerinnen nicht zumutbar oder möglich
wäre. Flüchtlinge, die in Kenia vom UNHCR registriert und einem Flücht-
lingslager zugeteilt worden seien, würden die nötige Versorgung erhalten.
Den Beschwerdeführerinnen, die es bisher vorgezogen hätten, sich in
E._______ aufzuhalten, sei es zuzumuten, sich beim UNHCR registrieren
zu lassen und so die nötige Versorgung zu erhalten. Zudem seien sie
auch in E._______ nicht akut gefährdet, zumal sie dort vom Beschwerde-
führer und zwei (Verwandten) finanziell unterstützt würden. Die Be-
schwerdeführerinnen würden daher den subsidiären Schutz der Schweiz
gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigen.
Könne die Einreise gestützt auf Art. 20 i.V.m. Art. 3 und Art. 52 Abs. 2
AsylG nicht bewilligt werden, so bleibe zu prüfen, ob aufgrund von Bezie-
hungen zu in der Schweiz lebenden Familienangehörigen ein Familien-
nachzug gemäss Art. 51 AsylG möglich sei. Gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4
AsylG sei Ehegatten und minderjährigen Kindern von in der Schweiz le-
benden Flüchtlingen die Einreise zu bewilligen, sofern sie durch die
Flucht getrennt worden seien und sich diese Familienangehörigen im
Ausland befänden. Andere nahe Angehörige als die in Art. 51 Abs. 1
AsylG erwähnten Mitglieder der Kernfamilie könnten gemäss Art. 51
Abs. 2 AsylG in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besonde-
re Umstände für die Familienvereinigung sprächen. Diese Bedingungen
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seien vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über
die Flüchtlingseigenschaft, sondern sei wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. Die
Voraussetzungen von Art. 51 AsylG seien damit nicht gegeben. Der Be-
schwerdeführer werde aber darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit
habe, bei den kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familien-
nachzug einzureichen. Den Beschwerdeführerinnen sei aufgrund des Ge-
sagten die Einreise in die Schweiz zu verweigern und ihre Asylgesuche
seien abzulehnen.
F.
F.a Mit Eingabe vom 6. September 2011 (Schreiben datiert vom 5. Sep-
tember 2011) reichte der Beschwerdeführer im Namen der Beschwerde-
führerinnen beim BFM Beschwerde ein, worin sinngemäss um Aufhebung
der Verfügung vom 22. August 2011 und um Gutheissung der Asylgesu-
che sowie um Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführerinnen in die
Schweiz beziehungsweise um Bewilligung des Familiennachzugs ersucht
wurde.
F.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerde-
führerinnen hätten in Kenia keine Überlebenschancen, weshalb ihnen die
Einreise zu bewilligen und ihre Asylgesuche gutzuheissen seien. Zudem
möchte der Beschwerdeführer, der in der Schweiz nie strafrechtlich in Er-
scheinung getreten sei, mehrere Sprachschulen besucht habe und hier
arbeite, eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung B beantragen.
G.
Das BFM überwies die Beschwerdeeingabe am 6. September 2011 zu-
ständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2011 forderte der Instruktions-
richter die Beschwerdeführenden auf, bis zum 26. September 2011 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde
nicht eingetreten werde.
I.
Der Kostenvorschuss wurde am 24. September 2011 geleistet.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 12. Oktober 2011 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde; diese enthalte keine neuen erheblichen Tat-
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sachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts recht-
fertigen könnten. Der Instruktionsrichter liess den Beschwerdeführenden
am 13. Oktober 2011 eine Kopie der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme
zukommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit – im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen – einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Beim Gesuch vom 26. März 2010 handelt es sich einerseits um ein
Gesuch des Beschwerdeführers um Familienzusammenführung, auf das
Art. 51 Abs. 1, 2 und 4 AsylG Anwendung findet, und andererseits auch
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um Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen aus dem Ausland, die pri-
mär nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG i.V.m. Art. 3 und Art. 52 Abs. 2 AsylG
zu beurteilen sind. Die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft hat
der Prüfung eines allfälligen derivativen Anspruchs auf Anerkennung als
Flüchtling vorzugehen (vgl. BVGE 2007/19).
3.2 Bei der Erhebung eines Asylgesuchs handelt es sich um ein relativ
höchstpersönliches Recht. Urteilsfähige Personen müssen höchstpersön-
liche Rechte wie ein Asylgesuch selbständig ausüben. Das Stellen eines
Asylgesuchs durch einen Vertreter ist mithin unzulässig. Der Mangel kann
indes geheilt werden; beispielsweise dadurch, dass der Inhalt des über
einen Vertreter eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen
Anhörung bestätigt wird (vgl. das zur Publikation als BVGE 2011/39 vor-
gesehene Urteil E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011).
Vorliegend stellte der Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 26. März
2010 nicht nur für seine minderjährige Tochter (die Beschwerdeführe-
rin 2), sondern auch für seine Mutter (die Beschwerdeführerin 3) ein Asyl-
gesuch, was aufgrund des oben Gesagten unzulässig ist; die Beschwer-
deführerin 3 hätte als mündige und urteilsfähige Person selbständig ein
Asylgesuch einreichen müssen. Der Mangel wurde indes geheilt, indem
die Beschwerdeführerin 3 das durch den Beschwerdeführer am 26. März
2010 schriftlich eingereichte Asylgesuch im Rahmen der mündlichen An-
hörung durch die schweizerische Vertretung in Nairobi vom 12. Juli 2011
bestätigte, ihre Asylgründe persönlich vorbrachte und damit ihren Willen
zur Asylgesuchstellung klar zum Ausdruck brachte.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es an das Bundes-
amt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens sieht
Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]) vor, dass die schweizerische Vertretung mit der asylsu-
chenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht
möglich, sind die Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2
AsylV 1). Das BFM hat einen allfälligen Verzicht auf eine Befragung im
Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8
S. 368).
4.2 Der Umstand, dass die vorliegenden Asylgesuche der Beschwerde-
führerinnen nicht bei einer schweizerischen Vertretung, sondern direkt
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Seite 8
beim BFM eingereicht wurden, ist nicht massgeblich (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b S. 129); das BFM hat die Eingabe vom
26. März 2010 zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland entgegenge-
nommen. Die Beschwerdeführerin 3 wurde bei der schweizerischen Ver-
tretung in Nairobi persönlich angehört, so dass den verfahrensrechtlichen
Anforderungen von Art. 10 AsylV 1 Genüge getan wurde.
5.
5.1 Das Bundesamt kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das
Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn
keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu
bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung gemäss Art. 3 AsylG sind
mit Blick auf den Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG nament-
lich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-
lichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der
Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Per-
son (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3). Hält sich die Person, die ein Asylgesuch
aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, bedeutet dies zwar
nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme
zu bemühen. Im Sinne einer Regelvermutung ist aber davon auszugehen,
sie habe dort den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur
Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilli-
gung führt. In dem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zuflucht-
nahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese
sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt
also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten er-
scheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderli-
chen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1).
5.3 Vorliegend schloss das BFM nicht aus, dass die Beschwerdeführe-
rin 3 in Somalia ernstzunehmende Schwierigkeiten gehabt habe, erachte-
te jedoch die Voraussetzungen des Asylausschlussgrundes von Art. 52
Abs. 2 AsylG für gegeben, da die Beschwerdeführerinnen den subsidiä-
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Seite 9
ren Schutz der Schweiz nicht benötigen würden und ihnen ein weiterer
Verbleib in Kenia zuzumuten sei. Dieser Einschätzung ist beizupflichten.
Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin 3 anlässlich ihrer
Anhörung vom 12. Juli 2011 kam sie zusammen mit der Beschwerdefüh-
rerin 2 im Februar 2011 nach Kenia; laut der Eingabe des Beschwerde-
führers vom 26. März 2010 befanden sich die Beschwerdeführerinnen in-
des bereits im damaligen Zeitpunkt in Kenia. Ungeachtet dieser wider-
sprüchlichen Zeitangaben ist davon auszugehen, dass sich die Be-
schwerdeführerinnen bereits seit längerer Zeit in Kenia aufhalten. Bisher
haben sie darauf verzichtet, sich beim UNHCR registrieren zu lassen und
damit die nötige Versorgung zu erhalten. Es ist ihnen aber zuzumuten,
diese Möglichkeit bei Bedarf in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen ver-
mochten sie in den nunmehr rund eineinhalb bis zweieinhalb Jahren, in
denen sie bereits in Kenia leben, eine gewisse Selbständigkeit zu entfal-
ten. So waren sie in der Lage, sich in E._______ einzurichten und sich
einen Wohnraum zu mieten. Sie sind dort zudem nicht auf sich allein ge-
stellt, sondern verfügen im selben Quartier über ein sie unterstützendes
verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Eine akute Gefährdungssituation
liegt damit nicht vor. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe ver-
mögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die geltend machte Be-
ziehungsnähe zur Schweiz – der Beschwerdeführer ist der einzige hiesi-
ge Bezugspunkt – vermag die für einen Verbleib in Kenia sprechenden
Faktoren nicht aufzuwiegen. Die Beschwerdeführerinnen benötigen den
subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Der
weitere Verbleib in Kenia ist zumutbar.
5.4 Aufgrund des Gesagten hat das BFM die Einreise der Beschwerde-
führerinnen in die Schweiz in diesem Kontext zutreffend verweigert und
die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
6.
Der Beschwerdeführer ersuchte weiter um Bewilligung der Einreise der
Beschwerdeführerinnen in die Schweiz gestützt auf Art. 51 AsylG (Famili-
ennachzug).
6.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG wird Ehegatten und minderjähri-
gen Kindern von Flüchtlingen die Einreise auf Gesuch hin bewilligt, wenn
sie durch die Flucht getrennt wurden und sie sich im Ausland befinden.
Nach der Einreise werden die Ehegatten und minderjährigen Kinder von
Flüchtlingen als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine be-
sonderen Umstände dagegen sprechen. Andere nahe Angehörige von in
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der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familienasyl einge-
schlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung
sprechen (Art. 51 Abs. 2 AsylG).
6.2 Das BFM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass
die Bedingungen für einen Familiennachzug gemäss Art. 51 Abs. 1, 2 und
4 AsylG nicht erfüllt seien. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Der
Beschwerdeführer verfügt nicht über die Flüchtlingseigenschaft. Er wurde
mit der Verfügung des BFM vom 20. Mai 2005 nur wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Die Voraussetzungen
für den Familiennachzug gemäss Art. 51 Abs. 1, 2 und 4 AsylG sind damit
von vornherein nicht gegeben.
6.3 Das BFM hat damit die Einreise der Beschwerdeführerinnen in die
Schweiz auch in diesem Kontext zu Recht verweigert.
7.
Auf den Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung B in der Beschwerdeeingabe vom 6. September 2011 ist man-
gels Zuständigkeit nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer wird diesbe-
züglich an die kantonalen Migrationsbehörden verwiesen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die vorinstanzliche Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf Fr. 600.–
festzulegen und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Diese sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: