B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4884/2011
U r t e i l v o m 4 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. August 2011 / N (…).
D-4884/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 13. Januar
2011 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am
20. Januar 2011 im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 9.
August 2011 im Beisein einer Vertrauensperson in C._______ angehört
(Anhörung).
B.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus
D._______ (Distrikt E._______), wo er mit seiner Familie gelebt habe. Im
Jahre 2006 sei sein Vater zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam)
gegangen, von wo er regelmässig Briefe nach Hause geschrieben habe.
Als der Krieg heftiger geworden sei, sei der Kontakt zu seinem Vater aus
unbekannten Gründen abgebrochen. Nach dem Ende des Krieges im
Jahre 2009 seien vier bis fünf Soldaten der sri-lankischen Armee zum
Haus seiner Familie gekommen und hätten nach seinem Vater gefragt. Er
habe den Soldanten gesagt, dass er keine Ahnung habe, wo sich sein Va-
ter aufhalte. Die Soldaten hätten gedroht, ihn mitzunehmen, falls er nicht
die Wahrheit sagen würde. Da seine Mutter, seine beiden Schwestern
und er geweint hätten, seien die Soldaten wieder weggegangen, ohne ihn
mitzunehmen. Soldaten der sri-lankischen Armee seien in der Folge zirka
sechs Mal wieder vorbeigekommen und hätten erneut nach dem Aufent-
haltsort seines Vaters gefragt. Nach dem vierten oder fünften Besuch der
Soldaten sei er von seiner Mutter zu seiner Grossmutter gebracht wor-
den, da seine Mutter Angst um ihn gehabt habe. Nach einer Woche be-
ziehungsweise eineinhalb Monaten sei er zusammen mit seiner Mutter
respektive seiner Tante nach F._______ gereist, wo er sich zirka zwei
Wochen lang bei einer unbekannten Person aufgehalten habe. Am 12.
Januar 2011 sei er mit der Hilfe einer Schlepperin in die Schweiz geflo-
gen. Bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf
die Akten verwiesen.
Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer eine Ge-
burtsurkunde (in Kopie) sowie einen Studentenausweis (in Kopie) zu den
Akten.
C.
Mit Verfügung vom 11. August 2011 – eröffnet am 15. August 2011 – stell-
D-4884/2011
Seite 3
te das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
Als Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Schilde-
rungen des Beschwerdeführers zu den einzelnen Asylvorbringen seien
über weite Strecken unsubstanziiert und in sich widersprüchlich ausgefal-
len. Die Aussagen wiederholten sich zudem in derselben Art und Weise,
so dass der Eindruck entstehe, er habe sie auswendig gelernt. So habe
er geltend gemacht, seit dem Ende des Krieges im Jahre 2009 Besuch
von Soldaten der sri-lankischen Armee erhalten zu haben, welche nach
seinem Vater gefragt und dabei der Familie gedroht hätten. Seine diesbe-
züglichen Schilderungen seien jedoch weitgehend vage und repetitiv
ausgefallen, so dass ihm der Sachverhalt nicht geglaubt werden könne.
Greifbare und prägnante Schilderungen darüber, wie sich beispielsweise
die Besuche der Soldaten jeweils abgespielt hätten, fehlten. Auch habe
der Beschwerdeführer nicht sagen können, in welchem zeitlichen Rah-
men die Besuche stattgefunden hätten. So habe er vorgebracht, die Sol-
daten seien seit Ende des Krieges bis zu seiner Ausreise insgesamt
sechs bis sieben Mal – oder vielleicht auch mehr – zu Hause aufgetaucht.
Er habe jedoch keine konkreten zeitlichen Angaben zu machen vermocht,
wann und in welchen Abständen die Soldaten jeweils gekommen seien.
Vom jungen Beschwerdeführer wären nicht genaue Datumsangaben zu
erwarten gewesen, jedoch, dass er die Besuche der Soldaten an unge-
fähre zeitliche Rahmen hätte anknüpfen können, wie beispielsweise an
Jahreszeiten, an den Schuljahreszyklus, an Erntezeiten, Volks- und Fami-
lienfeste oder an andere persönliche Ereignisse. Die Angaben zu seinem
Vater seien ebenfalls oberflächlich und schemenhaft geblieben. Seine
Aussagen erschöpften sich in der Darstellung, dass der Vater bei den
LTTE gewesen sei und nach dem Ende des Krieges der briefliche Kontakt
abgebrochen sei. Der Umstand, dass sein Vater angeblich seit dem Jahre
2006 von zu Hause fern geblieben sei, vermöge diese Ahnungslosigkeit
bezüglich der Lebensumstände seines Vaters nicht zu erklären. Da der
Vater eine zentrale Rolle in den Asylvorbringen des Beschwerdeführers
spiele, zumal der Vater ursächlich in Zusammenhang mit den Fluchtgrün-
den des Beschwerdeführers stehe, wäre selbst von einem jungen Be-
schwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er präzisere Angaben zu sei-
nem Vater hätte machen können, als dies vorliegend der Fall gewesen
sei. Die Umstände seiner Ausreise habe er ebenso dürftig geschildert, so
dass nicht der Eindruck entstehe, dass es sich hier um ein tatsächliches
Erlebnis handeln könne. So habe er keine Angaben darüber machen
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können, bei wem er zusammen mit seiner Mutter während des Aufent-
halts in F._______ gewohnt habe, wie seine Mutter die Ausreise organi-
siert habe, wer die Reisekosten bezahlt habe oder wie der Name des
Agenten gelautet habe, mit dem er in die Schweiz gereist sei. Ausserdem
ergäben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers Ungereimthei-
ten. So habe er an der Kurzbefragung ausgesagt, insgesamt eine Woche
bei seiner Grossmutter verbracht zu haben. Anlässlich der Anhörung ha-
be er jedoch angeführt, sich während anderthalb Monaten bei seiner
Grossmutter versteckt zu haben. An der Kurzbefragung habe er zudem
angegeben, seine Tante habe ihn nach F._______ begleitet und für ihn
die Ausreise aus Sri Lanka organisiert. Bei der Anhörung habe er hinge-
gen ausgesagt, dass seine Mutter ihn nach F._______ begleitet und die
Ausreise organisiert habe. Aufgrund der widersprüchlichen und un-
substanziierten Aussagen bestünden Zweifel am Wahrheitsgehalt der
Vorbringen, weshalb der Eindruck entstehe, dass es sich hier um eine
konstruierte Geschichte handle, die er nicht tatsächlich erlebt habe. Die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten daher den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird
auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
D.
Mit Beschwerde vom 6. September 2011 (Poststempel) an das Bundes-
verwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertre-
terin in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom
11. August 2011 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und
ihm sei Asyl zu erteilen. Eventualiter sei festzustellen, dass für ihn der
Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und die Vorinstanz sei anzu-
weisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der
Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzuse-
hen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift wurde eine Fürsorgebestätigung vom 5. Sep-
tember 2011 eingereicht.
E.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts
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vom 20. September 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass
er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleich-
zeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet werde.
F.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer –
handelnd durch seine Rechtsvertreterin – die folgenden Dokumente zu
den Akten: Ein Bestätigungsschreiben der Human Rights Commission of
Sri Lanka vom 19. August 2006 (Faxkopie), ein Bestätigungsschreiben
des Anwalts G.______. vom 20. August 2006 (Faxkopie), ein Bestäti-
gungsschreiben der H._______ vom 21. August 2006 (Faxkopie) sowie
ein Bestätigungsschreiben der Sri Lanka Red Cross Society vom August
2006 (Faxkopie).
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2012 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese
Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 30. März 2012 zur
Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG ist im vor-
liegenden Verfahren nicht gegeben, so dass das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Aus den Verfahrensakten ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche
zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des nach eigenen Angaben am (…)
geborenen und somit zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung minder-
jährigen Beschwerdeführers Anlass geben würden, weshalb er, ungeach-
tet seiner geltend gemachten Minderjährigkeit, als prozessfähig zu erach-
ten ist.
1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
D-4884/2011
Seite 7
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen
sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten
nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir-
kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Da-
bei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG;
BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f., Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S.
190 f.).
4.
4.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut
sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich des-
halb seine Aussagen entgegenhalten lassen muss, zumal er die überset-
zenden Personen bei der Kurzbefragung beziehungsweise Anhörung gut
respektive sehr gut verstanden haben will (Akten BFM A 6/9 S. 7, A 17/12
S. 1). Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach der Beschwer-
deführer anlässlich der Anhörung die Rückübersetzung nicht habe ver-
stehen und deshalb nicht auf Fehler im Protokoll habe aufmerksam ma-
chen können, da er sich nicht getraut habe, darauf hinzuweisen, dass er
den Dolmetscher nicht richtig verstanden habe, und die Befragerin nicht
darauf eingegangen sei, als er am Ende der Anhörung endlich etwas ha-
be dazu sagen wollen, findet im Anhörungsprotokoll keine Stütze. Es sind
keinerlei Hinweise vorhanden, welche auf Verständigungsprobleme zwi-
D-4884/2011
Seite 8
schen dem Beschwerdeführer sowie der übersetzenden Person hindeu-
ten würden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die bei der Anhörung
anwesende Hilfswerkvertretung in ihrem dem Protokoll angefügten Unter-
schriftenblatt keinerlei Einwände vorgebracht hat, was sie zweifellos ge-
tan hätte, wenn es während der Anhörung merklich zu Verständigungs-
problemen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher oder
zu Übersetzungsproblemen gekommen wäre. Die Behauptung in der Be-
schwerde bezüglich fehlerhafter Einträge im Anhörungsprotokoll findet in
den Akten somit keine Stütze.
4.2. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asyl-
suchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts
des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK
2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Wi-
dersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen
im EVZ in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren
Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral ab-
weichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche
später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Be-
fragung im EVZ zumindest ansatzweise erwähnt werden.
4.3. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers zu Recht als unsubstanziiert sowie widersprüchlich
und daher als unglaubhaft bezeichnet. Die in der Beschwerde vorge-
brachte Kritik an der Glaubhaftigkeitsprüfung des BFM ist angesichts der
Aktenlage nicht nachvollziehbar. Die vagen Aussagen des Beschwerde-
führers enthalten etliche Ungereimtheiten, ohne dass sich in den Akten ir-
gendwelche Hinweise auf eine in der Rechtsmittelschrift behauptete
Traumatisierung des Beschwerdeführers und auf allenfalls darauf zurück-
zuführende Gedächtnislücken finden liessen. Gegen eine Traumatisie-
rung des Beschwerdeführers spricht auch der Umstand, dass er es trotz
Zumutbarkeit – befindet er sich doch schon seit dem 13. Januar 2011 in
der Schweiz – und der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG)
bis heute unterlassen hat, diese vorgebrachten gesundheitlichen Be-
schwerden mit einem ärztlichen Zeugnis zu belegen. Bezüglich der Rüge
in der Rechtsmittelschrift, wonach die Befragerin in der Anhörung prak-
tisch durchwegs geschlossene Fragen gestellt habe, ist festzuhalten,
dass dieser Einwand unzutreffend ist, da aus dem Anhörungsprotokoll er-
sichtlich ist, dass anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers immer
wieder offene Fragen gestellt wurden, die ihm Gelegenheit gaben, in frei-
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Seite 9
er Erzählform seine Gründe darzulegen, um danach mit einer Vielzahl
von genaueren Fragen die Asylvorbringen zu vertiefen (vgl. A 17/12 S. 3
ff.). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung
keine vertiefte, mit Realkennzeichen versehene Sachverhaltsschilderun-
gen geltend machte, kann vorliegend der Vorinstanz nicht als Unterlas-
sung respektive als mangelnde Sachverhaltsabklärung angelastet wer-
den, sondern muss sich der Beschwerdeführer selber zu seinen Unguns-
ten anrechnen lassen. Die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, Sachverhalts-
elemente weiter zu vertiefen, wenn ein Asylgesuchsteller im Rahmen der
durchgeführten Anhörung – wie vorliegend – auch auf Nachfragen ledig-
lich substanzlose oder stereotype Sachverhaltselemente liefert. Die Aus-
führungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen erweisen
sich in der Tat als derart vage, dass auch bei einer sehr wohlwollenden
Betrachtungsweise nicht auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ge-
schlossen werden kann. So sind beispielsweise seine Schilderungen be-
züglich der behaupteten Besuche von Soldaten der sri-lankischen Armee
anlässlich der Anhörung wenig detailliert und unsubstanziiert ausgefallen
(A 17/12 S. 3 ff.). Den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers fehlen die notwendigen Realkennzeichen einer Erzählung. Nament-
lich ist den Äusserungen nicht der erforderliche Detailreichtum einer auf
tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden Schilderung zu entnehmen.
Insbesondere war der Beschwerdeführer nicht in der Lage auch nur un-
gefähr anzugeben, wann die Soldaten jeweils zu ihm nach Hause ge-
kommen seien (A 17/12 S. 3 f.), was nicht nachvollziehbar ist, handelt es
sich dabei doch um sehr einprägsame Erlebnisse. Die Aussagen des Be-
schwerdeführers bezüglich seines Vaters blieben ebenfalls nur oberfläch-
lich und schemenhaft (A 17/12 S. 6 ff.), was nicht plausibel ist, da sein Va-
ter der Grund für die Besuche der sri-lankischen Soldaten gewesen sein
soll. So konnte der Beschwerdeführer beispielsweise nur unsubstanziiert
darlegen, was sein Vater in den Briefen, die er seiner Familie habe zu-
kommen lassen, geschrieben habe (A 17/12 S. 6). Es ist davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer mehr über seinen Vater hätte erzählen
können, hätten sich die Dinge tatsächlich wie behauptet zugetragen.
Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist überdies festzustellen, dass auch
die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner
Ausreise aus Sri Lanka substanzlos ausgefallen sind. Insbesondere
konnte er keine Angaben darüber machen, bei wem er in F._______ ge-
lebt habe, wie seine Mutter die Ausreise organisiert und wie sie die Rei-
sekosten bezahlt habe (A 17/12 S. 6 ff.). Mit dem Hinweis in der Rechts-
mittelschrift auf das jugendliche Alter des Beschwerdeführers kann die
fehlende Substanziierung wesentlicher Sachverhaltselemente nicht über-
D-4884/2011
Seite 10
zeugend erklärt werden, da auch ein Jugendlicher im Stande ist, tatsäch-
lich Erlebtes substanziiert zu schildern. Bezüglich der Behauptung in der
Beschwerde, wonach die Persönlichkeit des Beschwerdeführers noch
sehr wenig entwickelt sei, finden sich in den Akten keine Hinweise. Der
Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift substan-
ziiertere Ausführungen bezüglich der behaupteten Besuche von Soldaten
der sri-lankischen Armee sowie seines Vaters machte, vermag an obiger
Einschätzung nichts zu ändern, zumal für die Beurteilung der Substanzi-
iertheit der Asylvorbringen die Aussagen anlässlich der Befragungen
massgeblich sind.
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind, weshalb
auch aus diesem Grund Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestehen. So
machte der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung geltend,
nachdem sri-lankische Soldaten mehrmals zu Hause nach seinem Vater
gefragt hätten, habe er sich während zirka einer Woche bei seiner
Grossmutter und seiner Tante versteckt gehalten (A 6/9 S. 5), während er
diesbezüglich bei der Anhörung zu Protokoll gab, er habe sich zirka ein-
einhalb Monate dort aufgehalten (A 17/12 S. 5). Zudem brachte der Be-
schwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vor, seine Tante habe ihn
nach F._______ begleitet und seine Ausreise organisiert (A 6/9 S. 5), wo-
hingegen er bei der Anhörung aussagte, seine Mutter sei mit ihm nach
F._______ gereist und habe seine Reise in die Schweiz arrangiert (A
17/12 S. 5 f.). Auf Vorhalt war er nicht in der Lage, die Widersprüche
plausibel aufzulösen (A 17/12 S. 8 f.). Überdies führte er anlässlich der
Anhörung zuerst aus, er wisse nicht, ob sein Vater jetzt noch Kontakt zur
Mutter habe (A 17/12 S. 7), während er kurz darauf geltend mache, der
Vater habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie (A 17/12 S. 8).
Gegen die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Beschwerde-
führers spricht auch seine Aussage, wonach die Soldaten sechs, sieben –
vielleicht auch mehr – Mal zu ihm nach Hause gekommen seien und nach
seinem Vater gefragt hätten, ohne dass sie jemals weitergehende Mass-
nahmen (Befragung auf dem Posten, Verhaftung) gegen seine Familie
ergriffen hätten (A 17/12 S. 3 ff.).
An der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Verfolgung in seinem Heimatland ändern auch die von ihm mit Eingabe
vom 10. Oktober 2011 als Beweismittel eingereichten Bestätigungs-
schreiben nichts, zumal es sich dabei lediglich um Faxkopien handelt und
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Seite 11
es überdies gerichtsnotorisch ist, dass Asylbewerber unter Inanspruch-
nahme unlauterer Machenschaften behördliche und andere Dokumente
zur Stützung ihrer Asylvorträge beibringen. Überdies entstehen weitere
Ungereimtheiten in zeitlicher Hinsicht, datieren doch die Beweismittel alle
aus dem Jahr 2006, während der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe
auf das Jahr 2009 und das Verschwinden des Vaters auf das Jahr 2008
bezieht. Abgesehen davon weisen mehrere Beweismittel ein auffällig ähn-
liches Schriftbild auf, obwohl sie von sehr unterschiedlichen Organisatio-
nen stammen sollen.
4.4. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift beantragt, er
sei durch eine auf die Anhörung von Minderjährigen spezialisierte Fach-
person der Vorinstanz ergänzend anzuhören, falls das Bundesverwal-
tungsgericht Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen
habe, ist festzuhalten, dass die Behörde nur dann verpflichtet ist, die ihr
angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1
VwVG). Von der Abnahme beantragter Beweismittel kann insbesondere
abgesehen werden, wenn sie eine nicht erhebliche Tatsache betreffen
oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an
sich abgeht oder – gerade umgekehrt – die betreffende Tatsache aus den
Akten bereits genügend ersichtlich ist (antizipierte Beweiswürdigung: vgl.
BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357, ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, S. 165 Rz. 3.144). Vorliegend können die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers bereits aufgrund der bestehenden Akten als unglaubhaft
beurteilt werden, weshalb der diesbezüglich in der Beschwerde gestellte
Beweisantrag abzuweisen ist.
4.5. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG er-
litten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle
einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste. Der Beschwerdefüh-
rer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht ab-
gelehnt hat. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe und auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den
Aussagen des Beschwerdeführers einzugehen, da sie an obiger Erkennt-
nis nichts zu ändern vermögen.
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Seite 12
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Ba-
sel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.148).
6.2.
6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
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10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
6.2.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vor-
liegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach
den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Der Beschwerdeführer unterliegt als minderjährige Person den Normen
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin-
des (KRK, SR 0.107). Art. 22 Abs. 2 KRK zielt darauf ab, durch Mitwir-
kung der Vertragsstaaten bei der Informationsbeschaffung die Familien-
zusammenführung zu fördern. Diese Bestimmung beschlägt indessen nur
minderjährige Asylsuchende und Flüchtlinge, nicht aber ausländische
Kinder, deren Asylgesuch – wie vorliegend – abgewiesen wird. Somit be-
steht keine völkerrechtliche Verpflichtung, im Vorfeld des Vollzugs der
Wegweisung einer im Asylverfahren abgewiesenen minderjährigen Per-
son Abklärungen über den Aufenthaltsort seiner Angehörigen vorzuneh-
men (EMARK 1998 Nr. 13 E. 5d.aa S. 95 f.). Das Kindeswohl gemäss
Art. 3 KRK muss jedoch im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art.
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83 Abs. 4 AuG als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden (a.a.O.,
E. 5e.aa S. 98 f.).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3.
6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
6.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im zur Publikation vorgese-
henen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine umfassende
Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende
des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den
LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert.
Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und nor-
malisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der
Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O.
E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr unter-
schiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit un-
ter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in
den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen
Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-
Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige poli-
tische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als
generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im huma-
nitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt
sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zu-
rückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf.
Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medi-
zinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch dem zeitlichen Element
gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz
stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im
Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses
Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegan-
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gen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder
gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeit-
punkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück
dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden
Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung
des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den
Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise
massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Le-
bens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusam-
menhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Bezie-
hungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Exis-
tenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls
solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist
die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen
Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. a.a.O.
E. 13.2.1).
6.3.3.
6.3.3.1 Der Wortlaut von Art. 83 Abs. 4 AuG bringt zum Ausdruck, dass
aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die
Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person
eine konkrete Gefährdung bedeutet oder wenn andere Umstände vorlie-
gen, die den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen las-
sen. Die Bestimmung lässt mithin Raum, bei der Beurteilung der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges auch Überlegungen einfliessen zu
lassen, die sich unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1 KRK zu beach-
tenden Kindeswohls ergeben können. Der Minderjährigkeit kommt eine
zentrale Bedeutung zu, da nach weiterhin gültiger Praxis (BVGE 2009/51
E. 5.6, BVGE 2009/28 E. 9.3.2) im Falle von unbegleiteten Minderjähri-
gen das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs mit zu berücksichtigen ist, woraus sich gleichzeitig die
Verpflichtung ergibt, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjäh-
rigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzuges abzuklären.
6.3.3.2 Für die Asylbehörden ergibt sich daraus die Verpflichtung, abzu-
klären, welche Situation sich für eine unbegleitete minderjährige Person
im Fall einer Heimkehr realistischerweise ergeben könnte. In der Praxis
ist deshalb nicht nur abzuklären, ob eine minderjährige Person im Fall der
Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4
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AuG konkret gefährdet wäre, sondern auch, ob sie zu ihren Eltern oder
anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann, und ob diese in der
Lage wären, die Bedürfnisse der minderjährigen Person abzudecken.
Können keine Angehörigen ausfindig gemacht werden oder ergibt sich,
dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter
abzuklären, ob die minderjährige Person in der Heimat allenfalls in einer
geeigneten Anstalt oder bei Drittpersonen untergebracht werden kann.
Dabei genügt es nicht, bloss festzustellen, dass im Heimat- oder Her-
kunftsland Eltern oder andere Angehörige leben beziehungsweise dass
es im betreffenden Land Einrichtungen gibt, die sich um alleinstehende
Kinder oder Jugendliche kümmern. Es ist vielmehr konkret abzuklären, ob
die betreffende minderjährige Person tatsächlich in ihr familiäres Umfeld
zurückgeführt werden beziehungsweise ob sie – sollte das nicht möglich
sein oder nicht dem Kindeswohl entsprechen – anderweitig untergebracht
werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3467/2011
vom 11. Juli 2011; EMARK 2006 Nr. 24, EMARK 1998 Nr. 13).
Das BFM hat daher im Hinblick auf die Anordnung des Vollzugs der
Wegweisung vorgängig geeignete Massnahmen zu treffen, damit die
minderjährige Person bei ihrer Rückkehr von ihren Angehörigen oder von
einer Behörde beziehungsweise einer Institution, die in der Lage ist, wei-
terzuhelfen, in Empfang genommen wird (vgl. in diesem Sinn das Amt
des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR],
Guidelines on Policies and Procedures in Dealing with Unaccompanied
Children Seeking Asylum, Genf, Februar 1997, S. 11, N 9.4), wo dies in
Anbetracht des Alters der betroffenen Person und damit in ihrem Interes-
se erforderlich erscheint. Demgegenüber können die Rückreisemodalitä-
ten (Begleitung der minderjährigen Person, Ort und Zeit der Übergabe
nach der Ankunft im Heimatland etc.) erst im unmittelbaren Vorfeld der
Rückkehr geregelt werden (EMARK 1998 Nr. 13 E. S. 100).
6.3.3.3 Gemäss den Akten stammt der Beschwerdeführer aus D._______
(Distrikt E._______), wo er bis zu seiner Ausreise auch wohnte. Dort le-
ben nach wie vor seine Mutter, seine beiden Schwestern sowie weitere
nahe Verwandte. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über andere nahe
Verwandte in I._______ (Distrikt E._______). In Erwägung zu ziehen ist
ausserdem, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Aussagen neun
Jahre die Schule besucht hat und seine Mutter ein eigenes Haus sowie
Land besitzt. Soweit von ihm in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht
wird, er sei durch die Erlebnisse in Sri Lanka traumatisiert und er leide
unter psychischen Problemen, ist festzuhalten, dass diesbezüglich bis
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heute kein Arztbericht eingereicht wurde, weshalb diese gesundheitlichen
Probleme nicht belegt sind. Daher ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer unter keinen nennenswerten gesundheitlichen Problemen
leidet, weshalb seiner Rückkehr nach Sri Lanka auch keine medizini-
schen Gründe entgegenstehen. Abgesehen davon ist die medizinische
Grundversorgung in Sri Lanka gewährleistet.
Nach dem Gesagten erweist sich, dass der Beschwerdeführer die vom
Bundesverwaltungsgericht in der Lagebeurteilung vom 27. Oktober 2011
bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka
formulierten Kriterien erfüllt. Er wird nach seiner Rückkehr in sein Heimat-
land sowohl auf die Unterstützung seiner in D._______ beziehungsweise
I._______ lebenden Angehörigen zählen können und bei diesen eine Un-
terkunftsmöglichkeit vorfinden, als auch in Zukunft in der Lage sein, sich
dank seiner Schulbildung sowie seines jungen Alters wirtschaftlich zu in-
tegrieren. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Mutter des Be-
schwerdeführers heute ihr Land nicht mehr verpachten könne, da die
Familienmitglieder des Beschwerdeführers als LTTE-Anhänger gelten
würden, ist eine unbelegte Behauptung. Auch das weitere Vorbringen in
der Rechtsmittelschrift, wonach der Beschwerdeführer körperlich zu
schwach sei, um das Land seiner Mutter zu bestellen, ist nicht geeignet,
zu einer anderen Beurteilung bezüglich des Wegweisungsvollzuges zu
führen. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die
ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um
eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 11.2.2).
Der Einwand, die Vorinstanz habe es unterlassen, konkrete Nachfor-
schungen hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer nach einer
Wegweisung nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende Notlage gerate,
vorzunehmen, ist unbegründet, da die vom BFM vorgenommene Prüfung
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges als ausreichend zu qualifi-
zieren ist. Da das BFM im Zeitpunkt der Ausreise die entsprechenden
Massnahmen treffen wird, damit der Beschwerdeführer begleitet nach Sri
Lanka zurückreisen und dort von seiner Familie in Empfang genommen
werden kann, ist davon auszugehen, er werde im Heimatstaat nicht in ei-
ne existenzielle Notlage geraten. Die mit dem Vollzug beauftragte Behör-
de wird allenfalls auftretenden Schwierigkeiten bei der Regelung der
Rückreisemodalitäten (Begleitung der minderjährigen Person, Ort und
Zeit der Übergabe nach der Ankunft im Heimatland usw.) im Rahmen der
Durchführung des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen haben.
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6.3.4. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist somit
zusammenfassend festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka als zumutbar zu erachten ist.
6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs.
2 AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung
nach Sri Lanka zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zur Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit
seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Dieser hat jedoch im Rahmen der Beschwerdebegehren
ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einrei-
chung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint. Gesamthaft betrachtet kann dem
Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es
im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick
auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE
125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem ist aufgrund der Aktenlage davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist. Damit sind beide ku-
mulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb
gutzuheissen, und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kosten-
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tragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz seines Unterliegens
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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