B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4884/2015
Ur t e i l vom 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
alias C._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
vormals Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Juli 2015 / N (…).
D-4884/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 14. Juli 2012 auf dem Luftweg. Weder über die Reiseroute
noch über den Ankunftsflughafen konnte der Beschwerdeführer Angaben
machen. Er gelangte in der Folge am 16. Juli 2012 in die Schweiz, wo er
am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______
ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 27. Juli 2012 zur Per-
son (BzP) sowie der Anhörungen vom 4. März 2013 und 18. November
2014 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung sei-
nes Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsan-
gehöriger tamilischer Ethnie und habe vor der Ausreise in N._______ ge-
lebt. Der Vater sei als Kämpfer bei der LTTE 2008 verstorben. Die Mutter
sei im Mai 2009 während des Krieges verschollen beziehungsweise am
17. Mai 2009 verstorben. Ein Nachbar, der mit ihm nicht verwandt sei
(„Nachbar-Onkel“), habe ihn bei sich aufgenommen. Nach dem Tod seiner
Mutter habe er ungefähr sechs Monate mit dem Onkel in einem Camp ver-
bracht, dessen Name und Lage er nicht kenne. Dort seien sie von der Ar-
mee immer wieder über Verbindungen zur LTTE befragt worden. Dabei sei
er auch einmal geohrfeigt worden. Bevor der Onkel nach Kanada weiter-
gereist sei, habe er die Reise des Beschwerdeführers in die Schweiz orga-
nisiert. In Sri Lanka habe er weder Geschwister noch Verwandte, welche
ihn aufnehmen könnten.
A.b Am 27. Juli 2012 wurde die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers
vom BFM als glaubhaft eingeschätzt.
A.c Mit Verfügung vom 17. März 2015 gewährte das SEM dem Beschwer-
deführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis zweier Recher-
chen der Schweizerischen Vertretung in Colombo mit dem nachfolgend
aufgeführten wesentlichen Inhalt: In einem ersten Bericht vom 12. Februar
2014 vermeldete die Botschaft, gestützt auf eine gut fünftägige Recherche,
der Beschwerdeführer sei kein Waise, sondern habe noch beide Eltern. Er
sei das jüngste von sechs Geschwistern. Der Vater lebe in O._______, die
Mutter in P._______, wobei die Lebensumstände der Mutter nicht bekannt
seien. In der Folge habe das SEM die Botschaft gleichentags um weitere
Abklärungen der Lebensumstände ersucht. Die Botschaft habe in der
Folge am 10. März 2015 eine ergänzende Antwort versandt. Dem Bericht
zufolge habe eine Mitarbeiterin der Botschaft zwecks Abklärung der Le-
bensumstände die Mutter des Beschwerdeführers in P._______ besucht.
D-4884/2015
Seite 3
Dort habe sie aber tatsächlich B._______, geboren (…), angetroffen. Die
Mutter habe die im Asylverfahren eingereichte Kopie der Geburtsurkunde
sofort erkannt und bestätigt, es handle sich um die Geburtsurkunde ihres
Sohnes. Das Original befinde sich im Schüler-Dossier bei der Schulleitung.
Das Foto des Beschwerdeführers sei der Mutter und weiteren Verwandten
indessen nicht bekannt gewesen. Es sei betont worden, B._______ habe
seinen Heimatstaat nie verlassen.
Daraus zog das SEM das Fazit, der Beschwerdeführer könne nicht die an-
gegebene Person mit dem abgegebenen Geburtszeugnis und dem be-
haupteten Beziehungsnetz sein. Es handle sich vorliegend allenfalls um
einen Identitätsdiebstahl oder eine Urkundenfälschung. Ferner habe der
Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht grob verletzt. Es wurde ihm eine
in der Folge mehrfach erstreckte Frist angesetzt, um sich schriftlich zu äus-
sern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
A.d In seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2015 liess der Beschwerdefüh-
rer mehrere Dokumente einreichen, bei denen es sich diesmal um seine
eigene Geburtsurkunde (inklusive Übersetzung auf Englisch), die Passko-
pie seines Bruders in England sowie ein Schreiben des Arztes seines Va-
ters nebst einigen Protokollen von dessen Kontrollbesuchen handle. Zur
Begründung machte er geltend, er habe ursprünglich die ihm nicht zu-
stehende Urkunde auf Empfehlung des Schleppers verwendet, weil er da-
von ausgegangen sei, er könne aufgrund des darin vermerkten jüngeren
Alters länger von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten profitieren. Be-
züglich der Fluchtgeschichte seines in England lebenden Bruders, dem
dort internationaler Schutz gewährt worden sei, könne er sich nicht weiter
äussern, weil ihm dessen Fluchtgeschichte derzeit nicht im Detail bekannt
sei. Damit wolle er unter Beweis stellen, dass er alles Mögliche tue, um
dem SEM gegenüber offen und ehrlich aufzutreten. Die medizinischen Un-
terlagen schliesslich wiesen auf die schwierige Situation der Familie des
Beschwerdeführers in Sri Lanka hin.
Abschliessend liess er den Antrag stellen, es sei ihm Gelegenheit einzu-
räumen, sich schriftlich oder mündlich erneut zu seinen Asylgründen und
möglichen Wegweisungshindernissen zu äussern, hätten doch Wegwei-
sungen junger Männer nach Sri Lanka in der nahen Vergangenheit schwer
wiegende Konsequenzen für den Einzelnen gehabt.
B.
B.a Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 – eröffnet am 13. Juli 2015 – lehnte
D-4884/2015
Seite 4
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der
Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
B.b Zur Begründung machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, das
SEM habe durch die schweizerische Botschaft in Colombo die angege-
bene Identität überprüfen lassen. Nachforschungen der Botschaft hätten
ergeben, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Identität nachweis-
lich falsch sei. Dementsprechend seien selbstredend auch die von ihm gel-
tend gemachten Asylgründe als unwahr zu bezeichnen, zumal sich diese
auf eine falsche Identität beziehen würden und somit vollumfänglich nicht
stimmen könnten. Insbesondere sei beispielsweise daran erinnert, dass
die von ihm erwähnten, verstorbenen Personen in Wirklichkeit noch am
Leben seien. Es erübrige sich daher, eingehend auf weitere Widersprüche
in seinen Vorbringen einzugehen. Ausserdem seien seine Vorbringen,
etwa in Bezug auf den angeblichen Aufenthalt in einem Camp oder die
Ausreiseschilderung, schlicht substanzfrei ausgefallen. Alle Angaben des
Beschwerdeführers in seinem Asylgesuch, das er selbst im Schreiben vom
30. März 2013 formuliert habe, entsprächen nicht der Wahrheit. Deshalb
sei auch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nachhal-
tig erschüttert. Insbesondere könne das SEM seine neue Identität und die
daraus abzuleitenden Vorbringen, unter anderem das Vorbringen, die mit-
tels Passkopie erwähnte Person mit Flüchtlingsstatus in England sei sein
Bruder, nicht glauben, zumal er für diese Beziehung, gestützt auf seine an-
gebliche neue Identität, wiederum nur eine leicht fälschbare Farbkopie
ohne Lichtbild eingereicht habe. Nur weil die erste Identität nachweislich
falsch sei, sei die zweite als Hauptidentität gesetzt worden. Das Asylge-
such des Beschwerdeführers halte somit den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb die Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse. Daran ändere auch das Vorbringen nichts, er habe
als passiver Zuschauer am Märtyrertag in der Schweiz teilgenommen, zu-
mal er dies unter alter Identität geltend gemacht habe und hierin offensicht-
lich keine Exponiertheit im asylrechtlichen Sinne erkennbar sei.
Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka zulässig, zumut-
bar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 10. August 2015 liess der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde anheben und die
nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die Verfügung vom
D-4884/2015
Seite 5
10. Juli 2015 sei aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in
der Schweiz anzuordnen. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten,
dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren und ihm die eingereich-
ten Beweismittel zur Einsicht zukommen zu lassen. Nach Eingang der Ak-
ten und der Beweismittel sei eine angemessene Nachfrist für eine Ergän-
zung der Beschwerde zu gewähren. Der Beschwerde sei die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2015 wies der Instruktionsrich-
ter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch ab, das SEM sei zu ver-
pflichten, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren und ihm die
eingereichten Beweismittel zur Einsicht zukommen zu lassen. Demgegen-
über hiess er das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerde-
ergänzung gut und räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, bis
zum 2. September 2015 eine Beschwerdeergänzung einzureichen.
Schliesslich wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und forderte den Be-
schwerdeführer auf, bis zum 2. September 2015 einen Kostenvorschuss
von Fr. 1‘200.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
D.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am
31. August 2015.
E.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer eine eides-
stattliche Erklärung zu seiner Identität sowie die Unterlagen aus dem Asyl-
verfahren seines in England lebenden Bruders zu den Akten reichen.
D-4884/2015
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-4884/2015
Seite 7
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 In seiner Beschwerdeschrift sowie der Ergänzung vom 12. Oktober
2015 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei – un-
bestrittenermassen verspätet – seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen
und bringe nunmehr glaubhaft vor, dass er A._______ sei. Dies angesichts
der am 30. Juni 2015 beim SEM eingereichten Geburtsurkunde, die echt
sei. Die Vorinstanz gehe trotzdem davon aus, sie kenne seine Identität
nicht. Es sei indessen nicht nachvollziehbar, wie unter diesen Umständen
ein rechtskonformer Entscheid zustande kommen könne. Die Vorinstanz
habe nämlich den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollstän-
dig festgestellt, dies umso mehr, als es sich bei seinem Vater wie auch
seinem Bruder um aktive LTTE-Kämpfer handle, und auch er selbst bis zu
seiner Flucht die LTTE mit verschiedenen Diensten unterstützt habe. Diese
Vorbringen habe die Vorinstanz weder sorgfältig geprüft noch den Ent-
scheid umfassend begründet und insoweit den Anspruch des Beschwerde-
führers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt.
3.2 Nach dem im Verwaltungsverfahren vorherrschenden Untersuchungs-
grundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) hat die Behörde von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen
zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ord-
nungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die
Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung
des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflich-
ten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die
Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn
aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr einge-
reichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am
D-4884/2015
Seite 8
Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Am-
tes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).
3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An-
spruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt,
dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich
hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich-
tigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen
muss. Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teil-
gehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde
sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu
denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äus-
sern und diesbezüglich Beweis führen konnte.
3.4 Der Beschwerdeführer liess in seiner Eingabe vom 30. Juni 2015 im
Hinblick auf die neue Sachlage (neue Identität, neue Asylvorbringen und
Beweismittel) die Einräumung einer Äusserungsmöglichkeit beantragen.
Die Vorinstanz hat sich indessen in der angefochtenen Verfügung nicht
mehr dazu geäussert. Das Vorgehen der Vorinstanz, einzig die ursprüngli-
chen Asylvorbringen als unglaubhaft zu bezeichnen und die neue Identität
zu bezweifeln, ohne dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen,
nochmals neue Asylvorbringen mündlich oder schriftlich vorzutragen und
allenfalls Beweismittel dazu einzureichen, ist jedoch unvereinbar mit dem
Untersuchungsgrundsatz. Der Einwand, der rechtserhebliche Sachverhalt
sei unvollständig festgestellt worden, ist somit begründet.
3.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz im vorliegenden
Fall den Untersuchungsgrundsatz und auch das rechtliche Gehör verletzt
hat, zumal sie davon abgesehen hat, den Beschwerdeführer zu seinen
neuen Asylvorbringen anzuhören.
4.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung
aufzuheben sowie die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine
VwVG im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.
5.
5.1 Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt wer-
den, die sie durch Verletzung von Verfahrensvorschriften verursacht hat
(Art. 63 Abs. 3 VwVG), weshalb sich die Frage stellt, ob vorliegend eine
D-4884/2015
Seite 9
derartige Verletzung festzustellen ist. Vorliegend hat der Beschwerdefüh-
rer, wie oben erwähnt, auf Vorhalt hin den Wunsch bekundet, „reinen Tisch
machen“ zu wollen und geltend gemacht, er sei in Wirklichkeit A._______
(geboren …), weshalb das Spruchgremium in diesem Zusammenhang
zum Schluss kommt, dass seitens des Beschwerdeführers keine Verlet-
zung von Verfahrenspflichten erkennbar ist. Dementsprechend ist der am
31. August 2015 geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1‘200.– dem
Beschwerdeführer zurückzuerstatten, dies im Übrigen umso mehr, als es
sich bei Art. 63 Abs. 3 VwVG um eine Kann-Vorschrift handelt, und der
Beschwerdeführer damals minderjährig war.
5.1 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 7 VGKE). Es wurde keine Kos-
tennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten
zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht
zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die vom SEM zu
vergütende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 800.– (inkl. Auslagen
und Nebenkosten) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4884/2015
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 10. Juli 2015 wird aufgehoben und die Ange-
legenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Der am 31. August 2015 bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.– wird
zurückerstattet.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 800.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: