B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4885/2016
Ur t e i l vom 2 5 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Afghanistan,
vertreten durch Vertrauensperson (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Juli 2016 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein aus Ka-
bul stammender Hazara afghanischer Staatsangehörigkeit – seine Heimat
im Oktober 2014 auf dem Landweg und gelangte über B._______,
C._______, D._______, E._______, weitere, ihm unbekannte Länder und
F._______ am 24. November 2015 illegal in die Schweiz, wo er am 27. No-
vember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in G._______
um Asyl nachsuchte.
A.b Das SEM liess am (...) eine ärztliche Knochenaltersbestimmung des
Beschwerdeführers durchführen. Gemäss dem vom (...) datierten medizi-
nischen Bericht weise der Beschwerdeführer ein Knochenalter von (...)
Jahren auf.
A.c Am 17. Dezember 2015 fand im EVZ G._______ die Befragung zur
Person (BzP) statt, wobei aus zeitlichen Gründen auf die Erfassung der
Asylgründe sowie des schulischen und beruflichen Werdegangs verzichtet
wurde (vgl. act. A11/1).
A.d Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 zeigte die Vorinstanz dem
H._______ an, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleite-
ten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) handle, und forderte es unter
anderem auf, umgehend entsprechende Vorkehrungen zum Schutz des
Beschwerdeführers zu treffen.
A.e Mit Entscheid des SEM vom 18. Dezember 2015 wurde der Beschwer-
deführer für den weiteren Aufenthalt dem Kanton I._______ zugewiesen.
A.f Mit Schreiben vom 11. Januar 2016 zeigte (Nennung Person und
Dienststelle) die Übernahme des Mandats an.
A.g Am 20. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner
Vertrauensperson durch das SEM angehört. Zur Begründung seines Asyl-
gesuchs brachte er im Wesentlichen vor, seit (...) Jahren den Ringsport
auszuüben und in seiner Heimat auch an Wettkämpfen teilgenommen zu
haben. Etwa zwei respektive drei oder vier Wochen vor seiner Ausreise sei
er vor dem Finalwettkampf von seinem Gegner aufgefordert worden, den
Kampf zu verlieren. Der einflussreiche Vater seines Gegners und dessen
Freunde hätten dem Kampf beigewohnt und sein Gegner habe sich vor
diesen nicht blamieren wollen. Ausserdem habe ihm dieser gedroht, dass
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er im Falle einer Niederlage getötet würde. Er habe diesem Ansinnen je-
doch kein Beachtung geschenkt und den Kampf für sich entschieden. Als
der Schiedsrichter zum Zeichen seines Sieges seine Hand habe hochhal-
ten wollen, habe sein Gegner interveniert und es sei zu einem Tumult ge-
kommen, in dessen Verlauf er die Wettkampfstätte fluchtartig verlassen
habe. Eine Woche später habe ihm sein Kollege während des Trainings
erzählt, dass sein damaliger Finalgegner, dessen Vater und weitere Perso-
nen vor dem Trainingslokal auf ihn warten würden. Sein Trainer habe ihm
daraufhin geraten, er solle durch den anderen Ausgang sofort nach Hause
gehen, was er in der Folge auch getan habe. Er habe seinem Vater davon
erzählt, worauf ihm dieser zur Ausreise geraten und sie sogleich organisiert
sowie finanziert habe. Am nächsten Tag sei er mit dem Bus nach
J._______ gefahren, wo er den Schlepper getroffen habe und mit diesem
unter Umgehung der Grenzkontrolle aus Afghanistan ausgereist sei. Auf
die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesent-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerdeführer reichte (Nennung Beweismittel), jedoch keinerlei
Identitätsdokumente zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 – eröffnet am 14. Juli 2016 (Beschwerde-
führer) und am 21. Juli 2016 (Vertrauensperson) – stellte das SEM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen
Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch – soweit vom
SEM beurteilt – denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG genügten. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zu-
mutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 11. August
2016 liess der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Be-
schwerde erheben und darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur korrekten Abklärung des
Sachverhalts und Begründung, eventualiter die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl und subeventualiter die
Feststellung eines Wegweisungshindernisses sowie die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme beantragen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
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Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so-
wie um Ernennung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin
gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG. Auf die Begründung wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Seiner Rechtsmitteleingabe legte er (Auflistung Beweismittel) bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
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nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen vor, die geltend gemachte Bedrohung nach ei-
nem Ringer-Turnier, das er trotz gegnerischer Aufforderung, den Final-
kampf zu verlieren, gewonnen habe, sei als wenig konkret, detailarm und
kaum substanziiert zu bezeichnen. So würden individualisierte Aussagen
bezüglich der Bedrohung, welche seine persönliche Betroffenheit oder ein
persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck bringen würden, feh-
len. Er habe unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt dieser Bedrohung
angeführt. Sodann habe er den Vater seines Gegners und dessen Freunde
selber gar nicht gesehen, sei aber dennoch direkt am Tag nach der ver-
meintlichen Bedrohung aus seiner Heimat ausgereist. Es sei nicht nach-
vollziehbar und widerspreche der Logik des Handelns, dass er lediglich
aufgrund einer vermeintlichen Bedrohung durch einen Verlierer an einem
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Juniorenturnier als (...)-Jähriger so spontan und ohne jegliche Vorkehrun-
gen zu treffen seine Familie und sein Heimatland verlassen habe. Aufgrund
der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen erübrige es sich,
diese auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Eine spätere Geltendmachung
bleibe ausdrücklich vorbehalten. Dennoch sei anzuführen, dass es dem
Beschwerdeführer in einem solchen Fall grundsätzlich zumutbar und mög-
lich wäre, sich an die zuständigen Polizeibehörden zu wenden. So verfüge
Kabul über wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfol-
gung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und er habe grundsätzlich
Zugang zu diesem Schutz. Hinsichtlich des Vorbringens, als ethnischer Ha-
zara in Afghanistan grundsätzlich verfolgt zu sein, würden keine Anzeichen
vorliegen, dass die Hazara allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit einer ge-
zielten Verfolgung ausgesetzt seien. Es genüge nicht, die Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die
sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, zu begründen.
Die blosse Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit sei nicht asylrele-
vant.
3.2 Die in der Beschwerdeschrift geäusserten Einwände am angefochte-
nen Entscheid – sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht – ver-
mögen nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen.
3.2.1 Zum Vorhalt, es gehe aus dem Asylentscheid nicht hervor, auf welche
aktuellen Quellen sich die Vorinstanz stütze, zumal sich die aktuelle Situa-
tion in Afghanistan – insbesondere auch in Kabul – seit dem zitierten
Grundsatzentscheid (BVGE 2011/7; Anmerkung Bundesverwaltungsge-
richt) vor fünf Jahren erheblich verschlechtert habe, ist anzuführen, dass
für das SEM, soweit es sich für die Beurteilung der aktuellen Situation in
den Herkunftsländern auf allgemeine und öffentlich zugängliche Quellen
stützt, keine Offenbarungspflicht besteht. Sodann ist hinsichtlich der von
der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
anzuführen, dass diese Praxis nach wie vor Gültigkeit besitzt (vgl. bspw.
Urteil des BVGer E-2060/2016 vom 2. August 2016 E. 9.2 m.w.H.). Der
Vorwurf, die Vorinstanz habe die aktuelle prekäre Sicherheitslage nicht be-
rücksichtigt, geht daher fehl. Überdies ist diesbezüglich anzumerken, dass
das SEM in seiner Verfügung vom 12. Juli 2016 den in der Beschwerde-
schrift erwähnten und erst nach dem Asylentscheid geschehenen Anschlag
vom 23. Juli 2016 gar nicht hätte berücksichtigen können. Weiter ist der
Einwand, das SEM habe die BzP ohne Vertrauensperson durchgeführt und
daher gegen Art. 7 Abs. 2bis der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
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über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) verstossen, als nicht stich-
haltig zu erachten. Vorliegend fand am 17. Dezember 2015 die BzP statt
und gleichentags zeigte das SEM dem kantonalen Migrationsamt an, dass
es sich beim Beschwerdeführer um einen UMA handle und entsprechende
Vorkehrungen zu treffen seien. Am 18. Dezember 2015 wurde der Be-
schwerdeführer für den weiteren Aufenthalt dem Kanton I._______ zuge-
wiesen. Auch wenn vorliegend die BzP ohne Vertrauensperson durchge-
führt wurde, ist dieser Umstand nicht zu beanstanden. Sowohl das SEM
als auch das Bundesverwaltungsgericht interpretieren die Rechtslage der-
art, dass die BzP in den Fällen, in denen das nationale Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren durchgeführt wird, vor Ernennung der Vertrauensperson
durchgeführt werden kann, was sich mit dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 3
Bst. b AsylG deckt. Die kantonale Behörde hat einer unbegleiteten minder-
jährigen Person vor der ersten Anhörung eine rechtskundige Person (Ver-
trauensperson) beizuordnen (vgl. Urteil des BVGer D-5672/2014 vom
6. Januar 2016 E. 5.3.4), was die Durchführung der summarischen Befra-
gung nach Art. 26 Abs. 2 AsylG vor Ernennung derselben aber nicht aus-
schliesst (vgl. Urteil des BVGer D-7857/2015 vom 4. März 2016 E. 5.4).
Zudem ist zu berücksichtigen, dass vorliegend im Rahmen der BzP keine
Fragen zu den Asylgründen gestellt wurden und sich die Vorinstanz bei der
Begründung ihres Entscheides einzig auf die Erläuterungen des Beschwer-
deführers anlässlich der Anhörung abstützte.
Ferner vermag vorliegend die Asylanhörung des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Befragung von UMA gemäss BVGE 2014/30 durch-
aus zu genügen. Die an den Beschwerdeführer gestellten Anforderungen
an die Glaubhaftmachung weichen von jenen ab, die in objektivierter Weise
an einen durchschnittlichen Erwachsenen gestellt werden, und eine ent-
sprechende Differenzierung ist in der angefochtenen Verfügung zu erken-
nen. Zudem ist aus dem Anhörungsprotokoll und den darin an den Be-
schwerdeführer gerichteten Fragen ersichtlich, dass sich der Befrager des
SEM bemühte, eine angenehme Befragungssituation zu schaffen. Insge-
samt kann in casu die zu beurteilende Anhörung ohne Weiteres als Grund-
lage zum Entscheid über das Asylgesuch verwendet werden. Der Be-
schwerdeführer hält denn auch in seiner Beschwerdeschrift (vgl. S. 9
Ziff. 4.4) selber fest, er sei bereits während der BzP sowie während der
Anhörung in der Lage gewesen, seine Erlebnisse detailliert und nachvoll-
ziehbar darzulegen.
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Ausserdem vermag die angefochtene Verfügung auch mit Blick auf das im
Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu be-
rücksichtigende Kindeswohl einer Überprüfung standzuhalten. Gemäss
der in der Beschwerdeschrift zitierten Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts entstehe aus der Notwendigkeit, das Kindeswohl zu berück-
sichtigen, die Verpflichtung, von Amtes wegen abzuklären, welche Situa-
tion sich für unbegleitete Minderjährige im Falle einer Heimkehr realisti-
scherweise ergeben könnte. Dabei sei auch abzuklären, ob das Kind zu
seinen Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden könne und
ob diese in der Lage seien, seine (dem Alter, der physischen und psychi-
schen Verfassung, der Herkunft etc. entsprechenden) Bedürfnisse abzu-
decken. Diesen Anforderungen ist das SEM vorliegend im Rahmen der
durchgeführten Anhörung durchaus nachgekommen und hat in seinen Er-
wägungen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt, welche
wirklichkeitsnahe Konstellation sich für den Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr ergeben könnte. Dabei ist mit der Vorinstanz einig zu gehen,
dass er eigenen Angaben zufolge den aktuellen Aufenthaltsort seiner El-
tern und seines Bruders kennt, dort wohnen kann, zusammen mit seinem
Vater in dessen (Nennung Geschäft) tätig war und er zudem bei der Anhö-
rung angab, er stehe in regelmässigem Kontakt mit seinem Vater (vgl. act.
A23/20 S. 5). Dies lässt den Schluss zu, dass er den Kontakt zu seinen
Familienangehörigen jederzeit herzustellen imstande ist.
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund obiger Erwägungen insge-
samt davon aus, dass die in der Beschwerdeschrift dargelegten formellen
Rügen vorliegend nicht durchzudringen vermögen. Dem entsprechenden
Rückweisungsantrag ist demnach nicht stattzugeben.
3.2.2 In materieller Hinsicht vermag der Beschwerdeführer die in Frage ge-
stellte Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht allein dadurch wieder herzu-
stellen, dass er auf seine Minderjährigkeit und den damit einhergehenden
tieferen Beweismassstab verweist, zumal oben in Ziffer 3.2.1 festgehalten
wurde, dass sich seine Anhörung mit den Anforderungen an die Befragung
von UMA gemäss BVGE 2014/30 als vereinbar erweist. Auch das blosse
Festhalten an der eigenen Sachverhaltsschilderung oder der Verweis auf
die Hilfswerkvertretung, die ihn gemäss beigelegtem Bericht als glaubwür-
dig eingestuft habe, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern,
zumal die Würdigung der vorgebrachten Sachverhaltselemente nicht der
Hilfswerkvertretung oder dem Beschwerdeführer selber, sondern dem
SEM vorbehalten ist.
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Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit des in Zusammenhang mit ei-
nem Ringkampf stehenden Fluchtgrundes ist anzuführen, dass dieser oh-
nehin als nicht asylrelevant zu erachten ist. So macht der Beschwerdefüh-
rer damit keine Verfolgung geltend, die unter Art. 3 AsylG subsumiert wer-
den kann. Auch vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf die grund-
sätzliche Verfolgung der Hazara in Afghanistan respektive seine Zugehö-
rigkeit zu dieser Volksgruppe die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begrün-
den, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend erkannt
hat. So sind die hohen Anforderungen, die von der Rechtsprechung für die
Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2013/12
E. 6; BVGE 2013/11 E. 5.3.2), im Falle der Hazara in Afghanistan nicht er-
füllt.
3.2.3 Zusammenfassend bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die Er-
kenntnis des SEM, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
asylrelevante Gefährdung darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch
demzufolge zu Recht abgewiesen, weshalb es sich erübrigt, auf die Aus-
führungen in der Rechtsmitteleingabe weiter einzugehen.
4.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dem Beschwer-
deführer komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtli-
che Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
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und Art. 5 AsylG ist deshalb nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzu-
ges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völker-
rechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3
EMRK).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
Der Beschwerdeführer als unbegleiteter Minderjähriger unterliegt den Nor-
men der KRK. Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK
fliessenden Rechte sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83
Abs. 4 AuG (nachstehend unter E. 5.3 f.) als gewichtiger Aspekt zu berück-
sichtigen (vgl. Urteil des BVGer D-6417/2012 vom 8. April 2013 E. 7.3).
5.3 Bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges ist der besonderen Situation unbegleiteter minderjähriger Asylge-
suchsteller besondere Beachtung zu schenken. Es ergibt sich für das SEM
die Pflicht, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte
vertieft abzuklären und namentlich den individuellen Verhältnissen der be-
troffenen Person gebührend Rechnung zu tragen. Es bedarf indessen in
der Regel nicht weitergehender Abklärungen, wenn klare Anhaltspunkte für
das Vorhandensein tragfähiger Anknüpfungspunkte bestehen, sondern es
ist vorab sicherzustellen, dass die minderjährige Person wiederum in das
ihr vertraute Umfeld zurückkehren kann (vgl. bspw. Urteil des BVGer
E-453/2015 vom 4. Februar 2015 E. 6.3.2 m.w.H.). Wie oben in Ziffer 3.2.1
festgehalten wurde, bestand vorliegend angesichts des vorhandenen fami-
liären Beziehungsnetzes in Kabul und des ununterbrochenen Kontaktes
des Beschwerdeführers zu seinem Vater keine weitergehende Abklärungs-
pflicht für die Vorinstanz.
In BVGE 2011/7 E. 9.9 kam das Gericht zum Schluss, dass in weiten Teilen
Afghanistans eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und derart
schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation
insgesamt als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qua-
lifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei aber die Situation in
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Seite 11
der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Der Vollzug dorthin könne als zu-
mutbar erachtet werden, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen,
gesunden Mann handle, der dort über ein tragfähiges soziales Netz ver-
füge, das ihn bei der Heimkehr unterstützen könne, was jedoch einzelfall-
weise sorgfältig geprüft werden müsse. Diese Praxis hat nach wie vor Gül-
tigkeit (vgl. Urteile des BVGer E-2060/2016 vom 2. August 2016 E. 9.2,
E-330/2016 vom 8. Juli 2016, E-3657/2016 vom 5. Juli 2016; D-1363/2016
vom 23. Juni 2016 m.w.H.). Der Beschwerdeführer versucht zwar, das Vor-
handensein eines rechtsgenüglichen Beziehungsnetzes in Frage zu stel-
len, indem er ohne nähere Erläuterungen vorbringt, sein Vater weigere
sich, ihn zurückzunehmen, und die Familie versuche selber, aus Afghanis-
tan zu fliehen. Seine diesbezüglich vage gehaltenen und teilweise unge-
reimten Vorbringen vermögen jedoch nicht zu überzeugen. So gab er in
der Anhörung noch an, in regelmässigem Kontakt mit seinem Vater zu ste-
hen, der ihm gesagt habe, es gehe der Familie gut, es gebe jedoch keine
Sicherheit (vgl. act. A23/20 S. 5), ohne aber jemals anzuführen, dass ihm
sein Vater eine Rückkehr verweigern wolle oder sich die Familie mit dem
Gedanken befasse, das Land zu verlassen. Des Weiteren ist hinsichtlich
des Kindeswohls festzuhalten, dass sich die wichtigsten Bezugspersonen
des Beschwerdeführers im Heimatstaat und nicht in der Schweiz befinden.
Darüber hinaus hält sich der Beschwerdeführer zum einen erst seit Kurzem
in der Schweiz auf, so dass die hiesige Integration als äusserst gering be-
zeichnet werden kann. Zum anderen dürfte bei einem weiteren Verbleib in
der Schweiz die zunehmende Entfremdung des Beschwerdeführers von
Verwandtschaft und Heimat trotz zumutbarer Rückkehrbedingungen nicht
dem Kindeswohl dienen.
Es ist damit auch unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszu-
gehen.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
D-4885/2016
Seite 12
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
7.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung be-
ziehungsweise um amtliche Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1
VwVG und Art. 110a AsylG) sind unbesehen der geltend gemachten Mittel-
losigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Er-
wägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer ge-
setzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.
7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen sind in Anwendung
von Art. 6 Bst. b VGKE die Verfahrenskosten ganz zu erlassen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4885/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um amtliche Rechtsverbeiständung nach
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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