Abtei lung IV
D-4886/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...], Bangladesh,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Juli 2009 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4886/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Bangladesch
auf dem Luftweg im Februar 2005 Richtung Griechenland verliess und
sich dort ungefähr 10 Monate aufhielt,
dass er um die Jahreswende 2005/2006 nach Italien weiterreiste und
sich dort bis zur Einreise in die Schweiz am 15. Januar 2009 aufhielt,
dass er in der Folge am 19. Januar 2009 um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer nach einer Kurzbefragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Y._______ vom 21. Januar 2009 für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton Z._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 9. Juli 2009 direkt zu seinen
Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen im Wesentlichen gel-
tend machte, Mitglied der am 1. Januar 2000 gegründeten Gruppe
"Manikidi Bahumukhi Jobo Union Somobay Somiti" gewesen zu sein,
dass diese Gruppe den Zweck gehabt habe, das Vermögen ihrer täg-
lich einen Geldbetrag einzahlenden Mitglieder zu vermehren,
dass am 3. Juli 2004 R.Z., der Präsident der Gruppe, ermordet worden
sei,
dass er einige Tage später erfahren habe, zusammen mit anderen vier
Verdächtigen wegen des Mordfalls angezeigt worden zu sein,
dass er sich in der Folge bis zur Ausreise bei einem Freund seines
Bruders versteckt habe,
dass er ansonsten keine Probleme mit den heimatlichen Behörden ge-
habt habe,
dass er vor diesem Hintergrund sein Heimatland verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juli 2009 – eröffnet am 25. Juli
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
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deführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zu-
sammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stun-
den nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Rei-
se- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zudem seien zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Akten-
lage nicht erforderlich,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des angefoch-
tenen Entscheids, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die
Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumut-
barkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. August 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen auf die im Übri-
gen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass vorab festzustellen ist, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht, eine an-
gemessene Ausreisefrist anzusetzen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 27 E. 5.d S. 177), nachgekommen ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen (Art. 42 AsylG) aufschie-
bende Wirkung zukommt und die angefochtene Verfügung keine an-
derslautende Anordnung enthält, weshalb auf das Eventualbegehren
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten
ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
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dass der Beschwerdeführer vorliegend das hauptsächliche Begehren
stellt, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu
gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der ihm zustehenden
Prüfungsbefugnis im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall zum
Schluss gelangen kann, das BFM sei deshalb zu Unrecht auf sein
Asylgesuch nicht eingetreten, weil es bereits aufgrund einer summari-
schen Prüfung hätte erkennen sollen, dass er offensichtlich die Flücht-
lingseigenschaft erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG),
dass jedoch auch in diesem Fall das Bundesverwaltungsgericht das
Bestehen der Flüchtlingseigenschaft nicht selber im Dispositiv seines
Urteils feststellen kann, sondern die angefochtene Nichteintretensver-
fügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der
Erwägungen (vgl. dazu wiederum BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.) an
das BFM zurückzuweisen hat,
dass konsequenterweise auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, so-
weit darin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung
von Asyl durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt wird,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im EVZ Y._______ bzw. in den 48 Stunden nach der
diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein
Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unter anderem
angab, weder einen Pass noch eine Identitätskarte in Bangladesch je-
mals gehabt oder beantragt zu haben,
dass er an anderer Stelle erklärt, legal mit seinem vom Passbüro in
Dhaka ausgestellten und vom Schlepper in Griechenland behändigten
Reisepass alleine auf dem Luftweg ausgereist zu sein,
dass festzuhalten ist, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen der
direkten Bundesanhörung abgegebene Faxkopie des National Certifi-
cate kein Identitätspapier im Sinne der Rechtsprechung darstellt (vgl.
BVGE 2007/7),
dass das Bundesamt die Ausführungen des Beschwerdeführers zutref-
fend als nicht nachvollziehbar und plausibel dargelegt bezeichnete und
in einer nicht zu beanstandenden Weise zur Schlussfolgerung gelang-
te, der Beschwerdeführer halte dem BFM bewusst Reise- beziehungs-
weise Identitätspapiere vor, um Reiseweg, Reisezeitpunkt und mögli-
cherweise seine tatsächliche Identität zu verschleiern zwecks Er-
schwerung oder gar Verunmöglichung eines allfälligen Wegweisungs-
vollzugs,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend
dargelegt hat, weshalb die weiteren Voraussetzungen für einen Nicht-
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eintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ge-
geben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Voll-
zug anzuordnen ist,
dass sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe mit der Ar-
gumentation der Vorinstanz nicht auseinandersetzt, sondern es – unter
ausdrücklichem Verweis auf die beiden Befragungen – bei der blossen
Wiedergabe des bereits festgestellten Sachverhalts bewenden lässt,
dass um Wiederholungen zu vermeiden daher auf die zutreffenden Er-
wägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung (Ermittlungen ge-
gen Tatverdächtige in einem Mordfall sind nicht asylrelevant; keine
asylrelevante Verfolgungsmotivation der Behörden gegenüber dem Be-
schwerdeführer erkennbar) verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer auch mit dem Hinweis auf angeblich vor-
handene polizeiliche Unterlagen zu seinem Fall, welche er über seinen
Bruder beizubringen versuche, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten
vermag respektive ihm darob keine Frist für die Beschaffung diesbe-
züglicher Dokumente anzusetzen ist,
dass er seit seiner Ausreise (Februar 2005) von der angeblichen Su-
che der Polizei nach ihm wusste und gemäss Akten zudem via E-Mail
über Kontakt mit der Familie im Heimatland verfügt, insbesondere über
regelmässige (monatlich) mit seinem Bruder seit seiner Einreise in die
Schweiz (15. Januar 2009),
dass ihm mithin genügend Zeit zur Verfügung gestanden hat und es
ihm – wie eben dargelegt – zumutbar und möglich gewesen wäre, all-
fällige ihn betreffende polizeiliche Unterlagen zu beschaffen,
dass diese Feststellung noch dadurch an Gewicht erfährt, indem der
Bruder des Beschwerdeführers bei seinen jeweiligen Kontakten mit
diesem ausser Belanglosigkeiten kein Wort im Zusammenhang mit all-
fälligen Ahndungsmassnahmen der Behörden verliere (A29 S. 4),
dass es sich gleichermassen verhält mit dem Vorbringen, er habe sei-
nen Bruder um die Zustellung einer Kopie der Geburtsurkunde gebe-
ten, stellt ein solches Dokument – ungeachtet der grundsätzlichen Ma-
nipulationsanfälligkeit von Kopien – doch kein Identitätspapier im Sin-
ne der Rechtsprechung dar (vgl. BVGE 2007/7),
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dass sich angesichts dieser Sachlage – nähere Hinweise oder Auf-
schlüsse für eine (asylrelevante) Gefährdungssituation des Beschwer-
deführers unterbleiben – weitere Erörterungen erübrigen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
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und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der erstmals auf Beschwerdestufe im Zusammenhang mit der
Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erwähnte, durch
nichts belegte und unsubstanziierte Entschluss des Beschwerdefüh-
rers, als Angehöriger des islamischen Glaubens zum christlichen
Glauben überzutreten (konvertieren), einem allfälligen Vollzug der
Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt nicht entgegen steht,
dass gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die bangla-
deschische Verfassung die religiöse Bekenntnisfreiheit garantiert und
es grundsätzlich keine unmittelbare Einschränkung religiöser Betäti-
gung durch staatliche Behörden gibt,
dass Christen über das gesamte Land verteilt leben, und sie verschie-
denen Orts zuweilen aus Kreisen islamistischer Gruppen privat und
beruflich diskriminiert, bisweilen gar schikaniert werden,
dass schwere Angriffe beziehungsweise körperliche oder existenzielle
Bedrohung seitens der islamischen Glaubensgemeinschaft als solche
nicht bekannt sind,
dass allfällige Übergriffe aus fundamentalistischen islamischen Krei-
sen gegen einen Konvertiten vorallem auf dem Land nicht ausge-
schlossen werden können, wo die soziale Kontrolle wie auch der Ein-
fluss islamistischer Geistlicher besonders wirksam sind,
dass ein Konvertit aber in der Anonymität der Stadt (der Beschwerde-
führer stammt aus Dhaka) durchaus unbehelligt leben kann, sofern er
ein unauffälliges Profil pflegt,
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dass der junge, – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer
über eine solide Schulbildung verfügt und vor seiner Ausreise während
Jahren in einem Laden einer Erwerbstätigkeit nachging, weshalb nicht
davon auszugehen ist, er würde im Falle der Rückkehr in eine existen-
zielle Notlage geraten (vgl. A1 S. 2, A29 S. 5),
dass der Beschwerdeführer im Heimatland zudem auf ein familiäres
Beziehungsnetz zurückgreifen kann, was die Reintegration zusätzlich
erleichtern dürfte (A1 S. 3, A29 S. 3 und 4),
dass in Berücksichtigung dieser Umstände der Vollzug der Wegwei-
sung somit nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Begeh-
ren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Ver-
fügung im Original, Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) ad [...] (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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