B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4886/2015
Ur t e i l vom 2 3 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Somalia,
vertreten durch Suzanne Stotz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 14. Juli 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 22. August 2011 an
das Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) gelangte und ein Asylge-
such aus dem Ausland verbunden mit einem Gesuch um Einreise in die
Schweiz, zusammen mit einer Geburtsurkunde im Original und zwei Fotos,
einreichte,
dass die Beschwerdeführerin am 10. August 2012 ein persönliches Schrei-
ben in Kopie einreichte, und am 21. November 2012 das Original sowie
eine Kopie ihres Reisepasses und eine "Membership Card" der "Somali
Community in Ethiopia" nachreichte,
dass das BFM am 15. Januar 2013 der Beschwerdeführerin Gelegenheit
gab, schriftlich ihre Gesuchsgründe spezifischer darzulegen,
dass sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Februar 2013 zu
Ihren Gesuchsgründen schriftlich äusserte,
dass die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2015 von der Schweizerischen
Botschaft in Äthiopien angehört wurde und dabei erneut eine Kopie ihres
somalischen Reisepasses einreichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 14. Juli 2015 (Eröffnung am 15. Juli
2015) das Einreise- und Asylgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte,
dass die Beschwerdeführerin am 15. Juli 2015 das SEM um Akteneinsicht
in ihr Dossier ersuchte,
dass das SEM am 16. Juli 2015 der Beschwerdeführerin Akteneinsicht in
ihr Dossier gewährte,
dass die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2015 das SEM um Akteneinsicht
in das Dossier ihres Bruders B._______(N […]; nachfolgend: Bruder) er-
suchte,
dass das SEM am 31. Juli 2015 das Akteneinsichtsgesuch vom 27. Juli
2015 ablehnte,
dass die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 14. Juli 2015 mit Eingabe
vom 11. August 2015 (Poststempel am 12. August 2015) beim Bundesver-
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waltungsgericht anfocht, und dabei die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie die Gewährung
von Asyl beantragte,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
dass die Beschwerdeführerin zusammen mit der Beschwerde ein ärztli-
ches Zeugnis als weiteres Beweismittel einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 4. Sep-
tember 2015 den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung guthiess, und der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung gab,
dass sich die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 9. September 2015 zur
Beschwerde äusserte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG beurteilt (Art. 31 VGG),
dass das SEM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist,
dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG
nicht vor liegt,
dass das Bundesverwaltungsgericht daher zuständig ist für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde, und dass es auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde,
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dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat, wodurch sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG)
dass auf die Beschwerde nach dem Gesagten einzutreten ist,
dass sich die Kognition und Rügemöglichkeiten im Asylbereich nach
Art. 106 Abs. 1 AsylG richten; (zur Frage der Auswirkung der Streichung
von aArt. 106 Abs.1 Bst. c AsylG [Beschwerdegrund der Unangemessen-
heit] auf das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren, vgl. BVGE
2015/2 E. 4 ff. S. 22 ff.),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zwei-
ten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass die Möglichkeit, ein Asylgesuch aus dem Ausland zu stellen, mit Wir-
kung ab 29. September 2012 aufgehoben wurde, wobei für Asylgesuche,
die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die Art.
12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylge-
setzes gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September
2012; AS 2012 5359),
dass einer Person, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, die Einreise
in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib,
Leben oder Freiheit glaubhaft gemacht wird, die ihr wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen droht (aArt. 20 Abs. 3 AsylG,
Art. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling
und die Asylgewährung – oder aber, wenn für die Dauer der näheren Ab-
klärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufent-
haltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint
(aArt. 20 Abs. 2 AsylG),
dass Asyl – und damit die Einreise in die Schweiz – zu verweigern ist, wenn
keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vor-
liegen oder der Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Auf-
nahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG),
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dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzun-
gen gelten und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3
AsylG mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-
lichkeiten in Betracht zu ziehen sind,
dass für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der
betreffenden Person ausschlaggebend ist, mithin die Prüfung der Fragen,
ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und
ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.),
dass im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der Unter-
suchungsgrundsatz gilt, das heisst, die Asylbehörde den rechtserheblichen
Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig
abzuklären hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 106 Abs 1 Bst. b
AsylG),
dass sie sich dabei die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und darüber ord-
nungsgemäss Beweis führen muss,
dass die asylsuchende Person gemäss Art. 8 AsylG demgegenüber die
Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art.
29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sach-
verhalts mitzuwirken, hat (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2 S. 734, BVGE
2008/24 E. 7.2 S. 356 f.),
dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch damit begründet, von ihrem
Onkel und Leuten einer lokalen Miliz verfolgt zu werden, wie auch ihr Bru-
der, und dass sie aufgrund mehrmaligen gewalttätigen Übergriffen ihrer
Verfolger aus Somalia geflohen sei,
dass der Bruder bereits vor ihr aus Somalia in die Schweiz geflohen sei,
wo er mit dem gleichen Vorbringen – der Verfolgung durch ihren Onkel und
dessen Leute der lokalen Miliz Al Shabab – Asyl erhalten habe und als
Flüchtling anerkannt worden sei,
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dass das Vorbringen der Verfolgung durch den Onkel und dessen Leute
einer lokalen Miliz anlässlich des Asylgesuchs des Bruders von der Vor-
instanz als glaubhaft angenommen worden sei, während es im Asylgesuch
der Beschwerdeführerin jedoch als unglaubhaft eingestuft worden sei,
dass die Vorinstanz weder die Akten des Bruders in die Beurteilung ihres
Asylgesuchs miteinbezogen habe noch der Beschwerdeführerin nach Er-
öffnung der Verfügung vom 14. Juli 2005 Akteneinsicht in das Dossier des
Bruders gewährt habe,
dass damit eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird,
dass eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung gegebenenfalls zur Kas-
sation der vorinstanzlichen Verfügung führen kann,
dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 9. September 2015
zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, zu Unrecht die Asylverfahrensakten
ihres Bruders nicht beigezogen und keine Akteneinsicht gewährt zu haben,
nicht äusserte,
dass damit die von der Beschwerdeführerin behauptete Konnexität der
Fluchtgründe unwidersprochen blieb,
dass aus dem abschlägig beurteilten Akteneinsichtsgesuch (vgl. B34) nur
hervorgeht, dass das SEM die Akten des Bruders als nicht entscheidrele-
vant erachtete,
dass somit unklar ist, ob die Vorinstanz die Akten des Bruders überhaupt
beigezogen hat oder aus welchen Gründen diese als nicht entscheidrele-
vant beurteilt wurden,
dass aufgrund der behaupteten Konnexität der Fluchtgründe und einer
rechtsgleichen sowie ganzheitlichen Beurteilung des vorliegenden Ge-
suchs die Einbeziehung der Akten des Bruders zwingend notwendig er-
scheint,
dass somit festgestellt werden kann, dass der rechtserhebliche Sachver-
halt ungenügend ermittelt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG in der
Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurückweist,
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dass eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz insbesondere
dann angezeigt ist, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen
(KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 403 f.),
dass die in solchen Fällen fehlende Entscheidungsreife zwar grundsätzlich
durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden kann, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint, sie
dies aber nicht muss (vgl. BVGE 2010/21 E. 8.4; vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265),
dass es im vorliegenden Fall angezeigt ist, die Sache an das SEM als erste
Instanz zurückzuweisen, damit dieses die erforderlichen Abklärungen vor-
nimmt und deren Ergebnis im Rahmen eines neuen Entscheids festhält, da
sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung beantragt wird,
dass die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Juli 2015 aufzuheben und die
Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und
richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwä-
gungen ans SEM zurückzuweisen ist,
dass die Vorinstanz bei der vorzunehmenden Sachverhaltsergänzung dem
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs
Rechnung zu tragen hat,
dass – eine diesbezügliche Einwilligungserklärung des Bruders vorausge-
setzt – insbesondere Einsicht in die Akten des Bruders respektive das
rechtliche Gehör dazu zu gewähren ist,
dass die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zu-
zustellen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Kosten zu erheben sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen o-
der auf Begehren hin ganz oder teilweise eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen hohen Kosten zuspre-
chen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements
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vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde,
auf die Nachforderung einer solchen indes verzichtet werden kann, da der
Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden
kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE),
dass in Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichti-
gung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. 8 ff. VGKE) das SEM
anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der
Höhe von pauschal Fr. 875.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszu-
richten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2015 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung von Fr. 875.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: