B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4886/2017
Ur t e i l vom 1 2 . Sep t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 25. August 2017 / N (…).
D-4886/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 13. Dezember 2014 erstmals in der
Schweiz um Asyl nach. Er brachte damals vor, er sei russischer Staatsan-
gehöriger tschetschenischer Ethnie, stamme aus B._______, einem Vorort
von Grosny, sei verheiratet und Vater eines Kindes. Er leide an (…). Wäh-
rend eines Verwandtenbesuchs in C._______ sei er in der Nähe des Hau-
ses zufällig auf Widerstandskämpfer gestossen. Auf deren Bitte hin habe
er ihnen Lebensmittel aus dem Haus gebracht. Als er am nächsten Tag
nach B._______ zurückgekehrt sei, habe er gerüchteweise gehört, dass
diese Kämpfer einen jungen Mann festgehalten hätten. Tags darauf habe
er gerüchteweise gehört, dass der besagte junge Mann sowie je vier Poli-
zisten und Kämpfer bei einer Suchaktion umgekommen seien. Die Familie
des jungen Mannes habe ihm Blutrache erklärt, da die Polizei ihr erzählt
habe, er habe mit den Kämpfern etwas zu tun gehabt; er habe davon nach
seiner Ankunft in der Schweiz erfahren. Wenige Tage nachdem er von
C._______ nach B._______ zurückgekehrt sei, hätten ihn maskierte Män-
ner zu Hause abgeholt und an einen unbekannten Ort gebracht. Er wisse
nicht, von wem und weswegen er festgehalten worden sei; vermutlich habe
es mit der Lebensmittelabgabe an die Rebellen zu tun gehabt. Er habe
gehört, dass man seinen Bart während der Haft habe wachsen lassen wol-
len, um ihn als Terroristen zu präsentieren. Er habe die Zelle mit D._______
geteilt, dessen (Verwandter) ein Berater des Präsidenten von E._______
sei. D._______ sei in der Gefangenschaft umgekommen. Er befürchte,
dass die dafür Verantwortlichen beabsichtigen würden, ihn gewaltsam da-
ran zu hindern, den Verwandten von D._______ die Täter zu nennen. Nach
einem Tag sei er mit Hilfe eines Polizisten, den sein (Verwandter) gekannt
habe, aus der Haft freigekommen. Der besagte Polizist habe ihm zur Aus-
reise geraten. Er habe B._______ deshalb umgehend verlassen und sei
nach F._______ gefahren. Die fluchtauslösenden Ereignisse könne er nicht
genau datieren, sie hätten drei, vier oder fünf Tage vor der anfangs Dezem-
ber 2014 erfolgten Ausreise stattgefunden. Zuvor habe er keine Probleme
mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär gehabt. Von F._______ aus
sei er in einem Wagen versteckt durch ihm unbekannte Länder in die
Schweiz gelangt. Er verfüge über einen Reisepass, wisse aber nicht, wo
sich dieser befinde. Nebst Kopien des Inlandpasses und des Führeraus-
weises reichte der Beschwerdeführer seinen (…), einen ärztlichen Bericht
und die Kopie eines Universitätsdiploms ein.
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A.b Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 9. März
2015 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle; dessen Fluchtvorbringen seien unglaubhaft. Es
lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug an.
A.c Am (…) 2015 kehrte der Beschwerdeführer, der angab, seine Ehefrau
erwarte in Kürze ein zweites Kind, freiwillig, mit finanzieller Rückkehrhilfe
(Projekt […]), in sein Heimatland zurück.
B.
Am 6. August 2017 reichte der Beschwerdeführer am Flughafen
G._______ ein zweites Asylgesuch ein.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2017 verweigerte das SEM dem Be-
schwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die
Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens
G._______ als Aufenthaltsort zu.
D.
D.a Bei der Befragung zur Person vom 9. August 2017 und der Anhörung
zu den Asylgründen nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vom 18. August
2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, am (…) 2015 sei
sein zweites Kind zur Welt gekommen. Mittlerweile lebe er von seiner Ehe-
frau getrennt. Nach Erhalt des negativen Asylentscheids vom 9. März 2015
habe ihm sein (Verwandter) respektive (Verwandter) telefonisch mitgeteilt,
dass seine Familie verschleppt worden sei. Die Entführer hätten verlangt,
dass er nach Hause zurückkehre. Aus diesem Grund sei er am (…) 2015
zurückgeflogen. Bei der Ankunft in H._______ hätten ihn zwei unbekannte
Männer abgeholt. Sie hätten ihn eine Woche festgehalten und ihm gedroht,
seiner Familie etwas anzutun, wenn er nicht die Schuld am Tod des Man-
nes (D._______) auf sich nehme, mit dem er 2014 die Zelle geteilt habe.
Er habe keine andere Wahl gehabt, als der Forderung nachzukommen.
Daraufhin sei er zu seiner Familie nach Grosny gebracht und freigelassen
worden. Wohin seine Familie zuvor verschleppt, wie lange sie festgehalten
und wann sie freigelassen worden sei, wisse er nicht; er habe nicht nach-
gefragt. Er wisse auch nicht, wer hinter der ganzen Sache stecke. Aufgrund
seines Geständnisses habe ihm seitens der Opferfamilie Blutrache ge-
droht; sein (Verwandter) habe einem Vertreter des anderen Stammes mit-
geteilt, dass er (der Beschwerdeführer) für die Tötung verantwortlich sei
D-4886/2017
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und um Versöhnung bitte. Im Hinblick auf seine Bestrafung sei im Sommer
2015 respektive Winter 2015 ein Treffen zwischen den beiden Familien or-
ganisiert worden. Da sich die Opferfamilie aber nicht einig gewesen sei,
was mit ihm geschehen solle, sei keine Bestrafung erfolgt. Die Opferfamilie
habe der Sache nachgehen und Beweise für seine Schuld sehen wollen.
Da es aber eine Frage der Ehre sei, Rache an einem (mutmasslichen) Mör-
der zu üben, habe ihn die Opferfamilie einige Monate später aufgefordert
zu verschwinden, ansonsten sie gezwungen wäre, sich zu rächen. Er habe
Tschetschenien deshalb im Sommer 2016 verlassen und sich fortan an ver-
schiedenen Orten in Russland aufgehalten. Nachdem er vergeblich ver-
sucht habe, ein Visum für die Ausreise in ein europäisches Land zu erhal-
ten, sei er schliesslich am 5. August 2017 von I._______ via J._______
nach G._______ geflogen. Noch in Tschetschenien sei er im Herbst 2015
respektive Winter 2015/2016 von den Behörden festgenommen worden.
Weshalb wisse er nicht, wohl erneut wegen des Vorwurfs der Unterstüt-
zung von Rebellen, dessentwegen er bereits 2014 verhaftet worden sei,
beziehungsweise wegen des Todes eines Jungen in einem Nachbardorf.
Er sei zusammen mit anderen Bewohnern seines Dorfes in eine Zelle ge-
sperrt geworden, wisse aber nicht, weshalb diese verhaftet worden seien;
man habe nicht miteinander diskutiert. Nach einem Monat sei er aus der
Haft, während der er verhört und gefoltert worden sei, entlassen worden.
Zu einer gerichtlichen Anklage sei es nicht gekommen. Man habe ihm ein-
zig zur Auflage gemacht, den Wohnort einen Monat lang nicht zu verlassen.
Danach sei er von den Behörden nicht mehr kontaktiert worden. Nach der
Haftentlassung habe er zuhause auf die Entscheidung der Opferfamilie ge-
wartet und Tschetschenien dann auf deren Geheiss hin im Sommer 2016
verlassen. Im Übrigen habe er eine aussereheliche Beziehung geführt, was
in seiner Heimat nicht geduldet werde. Er befürchte, dass sich seine Eltern
von ihm abwenden würden, wenn sie davon erfahren würden.
D.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die einge-
reichten Beweismittel (Reisepass [ausgestellt am (…) 2016], Führeraus-
weis, Invalidenausweis, drei Fotografien) verwiesen (vgl. vorinstanzliche
Akten B12, B19 und B20).
E.
E.a Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 25. August 2017 stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
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Seite 5
fülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus dem Transitbereich des Flughafens G._______ so-
wie den Wegweisungsvollzug an.
E.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Wie im ersten Asylgesuch mache
er geltend, er sei wegen Unterstützung von Rebellen verfolgt und ihm sei
wegen eines zu Unrecht angelasteten Mordes mit Blutrache gedroht wor-
den. Da diese Vorbringen im ersten Asylverfahren für unglaubhaft befun-
den worden seien, bestünden auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Er-
eignisse, die sich in diesem Zusammenhang zwischen März 2015 und Au-
gust 2017 ereignet haben sollten. Die Angaben zur einmonatigen Inhaftie-
rung im Herbst 2015 oder Winter 2015/2016 seien widersprüchlich, vage
und stereotyp. Zudem erstaune es, dass der Beschwerdeführer nicht
schlüssig habe erklären können, wie er in der Haft mit seiner (…)erkran-
kung umgegangen sei, sei diese doch potenziell lebensbedrohlich. Insge-
samt entstehe der Eindruck, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt
habe. Auch die Entführung der Familie zur Erzwingung seiner Rückkehr
nach Tschetschenien wirke konstruiert und unlogisch. Der Beschwerdefüh-
rer habe keinerlei Angaben zu den Entführern und den Männern, die ihm
ein Geständnis abgerungen hätten, machen können. Es sei unklar, wer im
Mai 2015 daran noch ein Interesse gehabt haben sollte, wäre doch davon
auszugehen, dass die tatsächlichen Täter ihre Spuren seit 2014 erfolgreich
verwischt hätten. Auch wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerde-
führer aufgrund des Geständnisses angezeigt oder der Familie des Getö-
teten ausgeliefert worden wäre. Es gelinge ihm nicht, die Furcht vor Verfol-
gung durch Dritte oder die Behörden glaubhaft zu machen. Auf eine einge-
hende Würdigung der eingereichten Dokumente könne verzichtet werden.
Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung aus dem
Flughafentransitbereich anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zuläs-
sig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer habe die (…)erkran-
kung im Heimatland behandeln lassen können und sei zum Bezug einer
staatlichen Invalidenrente berechtigt. Die Erkrankung hindere ihn nicht da-
ran, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem habe er mit Hilfe des
Rückkehrhilfeangebots eine (…) aufbauen können.
D-4886/2017
Seite 6
F.
F.a Mit Eingabe vom 31. August 2017 (Eingangsdatum, Schreiben datiert
vom 30. August 2017) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewäh-
rung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit oder Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme, ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um
Übersetzung der Beschwerdebegründung in eine Amtssprache und zudem
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
F.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, ihm sei im März
2015 telefonisch mitgeteilt worden, seine Frau und sein Kind seien entführt
worden. Zwei Tschetschenen hätten ihn am Flughafen in H._______ abge-
holt und von ihm verlangt, die Schuld am Tod von D._______, mit dem er
im Jahr 2014 die Zelle geteilt habe, auf sich zu nehmen. Nach dem Schuld-
eingeständnis habe er zu seiner Familie zurückkehren können. Angehörige
seiner Familie hätten in der Folge der Opferfamilie mitgeteilt, dass er
D._______ getötet habe und um Vergebung bitte. Die eingereichten Fotos
würden dieses erste Treffen dokumentieren. Nach einer Attacke auf einen
Polizeiposten, bei der ein Polizist getötet worden sei, seien er und weitere
Dorfbewohner im Herbst oder Winter festgenommen worden. Sie seien in
einer Zelle festgehalten, befragt und gefoltert worden. Er habe nur eine (…)
bei sich gehabt und sich diese in kleinen Dosen verabreicht. Nach einem
Monat, als die Verantwortlichen für den Überfall auf den Polizeiposten iden-
tifiziert und verhaftet worden seien, sei er aus der Haft entlassen worden.
Danach, im Winter, habe ein zweites Treffen zwischen seiner Familie und
dem Clan von D._______ stattgefunden. Sein Ersuchen um Vergebung sei
zurückgewiesen worden. Etwa im März 2016 sei ihm zu verstehen gege-
ben worden, dass er getötet würde, wenn er auf der Strasse angetroffen
würde. Er habe Tschetschenien deshalb verlassen und sich fortan an ver-
schiedenen Orten in Russland aufgehalten. Am 5. August 2017 sei er
schliesslich ausgereist, da er die ständige Angst nicht mehr ausgehalten
habe. Selbst wenn ihm die Opferfamilie verzeihen würde, würde er in Angst
vor der Polizei leben, da er aufgrund der Lebensmittellieferung im Jahr
2014 als Komplize der Rebellen gelte. Vielleicht habe er aufgrund der
(…)erkrankung einzelne Daten durcheinandergebracht.
D-4886/2017
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Eine Überset-
zung der in französischer Sprache – und damit in einer der Amtssprachen
– verfassten Beschwerde erübrigt sich. Der Beschwerdeführer hat am Ver-
fahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-4886/2017
Seite 8
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer
objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Fluchtgründe, die ihn zur erneuten Ausreise aus dem Heimatland bewogen
hätten, als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten (vgl.
auch nachfolgend E. 5.2). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe sind keine
stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die geeignet wären, eine Än-
derung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen.
5.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Ausführungen des Be-
schwerdeführers zu den fluchtauslösenden Ereignissen nicht zu überzeu-
gen vermögen. Seine diesbezüglichen Schilderungen vermitteln kein stim-
miges Bild. Auf Beschwerdeebene vermag er den von der Vorinstanz zu-
treffend aufgezeigten Unstimmigkeiten nichts Substanzielles entgegenzu-
setzen und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht aus-
zuräumen. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeig-
net, die Fluchtvorbringen in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu las-
sen respektive eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung
asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. So
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Seite 9
vermag der Hinweis auf seine (…)erkrankung die grundlegenden Unstim-
migkeiten in seinen Aussagen nicht zu erklären. Die Angaben des Be-
schwerdeführers zur Verschleppung seiner Familie, mittels der er zur Rück-
kehr nach Tschetschenien gezwungen worden sei, blieben durchwegs sub-
stanzlos. Seine gänzliche Unkenntnis, wonach er nicht nur nicht wisse, von
wem und wohin die Angehörigen verschleppt, sondern auch nicht, wie
lange sie festgehalten und wann sie freigelassen worden seien, ist unver-
ständlich. Die Erklärung, er habe bei seinen Angehörigen nicht nachge-
fragt, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr wäre davon auszugehen,
dass sie über ein solch prägendes Erlebnis miteinander gesprochen hät-
ten, dies umso mehr, als die Ehefrau im Zeitpunkt der Entführung hoch-
schwanger gewesen sei und sie das Kind angesichts des Geburtstermins
vom (…) 2015 sogar in Gefangenschaft entbunden haben müsste. Es ist
schlicht nicht nachvollziehbar, dass die Eheleute über dieses einschnei-
dende Erlebnis nicht gesprochen hätten. Die Entführung kann daher nicht
geglaubt werden. Damit ist auch nicht glaubhaft, dass die Entführer von
der Rückkehr des Beschwerdeführers am (…) 2015 Kenntnis gehabt und
ihn am Flughafen abgefangen hätten. Zudem basiert das Vorbringen, von
Unbekannten zur Übernahme der Schuld am Tod von D._______ gezwun-
gen worden zu sein, auf der Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahr
2014, die sich indes als unglaubhaft erwiesen hat (vgl. die in Rechtskraft
erwachsene Verfügung des SEM vom 9. März 2015). Der Beschwerdefüh-
rer verstrickte sich diesbezüglich in neuerliche Widersprüche, gab er doch
bei der Befragung vom 9. August 2017 an, die Inhaftierung und der Tod von
D._______ hätten sich im Sommer 2014 ereignet (vgl. B12 S. 5), wohinge-
gen er diese Ereignisse im ersten Asylverfahren auf anfangs Dezember
2014 datiert hatte. Im Übrigen ist dem SEM auch dahingehend zuzustim-
men, dass es nicht plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer nach
dem Schuldeingeständnis im Mai 2015 freigelassen worden sei, ohne dass
Anzeige gegen ihn erstattet oder er an die Opferfamilie übergeben worden
wäre. Die eingereichten Fotografien, welche im Schnee stehende Männer
zeigen, vermögen die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der dem Beschwer-
deführer drohenden Blutrache nicht auszuräumen. Im Übrigen sind die win-
terlichen Aufnahmen nicht mit der Angabe des Beschwerdeführers in Ein-
klang zu bringen, wonach die Bilder vom ersten Treffen mit der Opferfamilie
im Sommer 2015 stammen würden (vgl. B12 S. 5 und S. 5 der Beschwer-
deeingabe). Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur einmona-
tigen Inhaftierung im Herbst 2015 oder Winter 2015/2016 vermögen nicht
zu überzeugen. So äusserte er sich bezüglich des Anlasses für die Fest-
nahme widersprüchlich, indem er angab, er kenne den Grund nicht, res-
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Seite 10
pektive der Tod eines Jungen im Nachbardorf beziehungsweise die Unter-
stützung von Rebellen im Jahr 2014 hätten zur Festnahme geführt. Wäre
er indes tatsächlich während eines Monats festgehalten und immer wieder
verhört worden, wäre davon auszugehen, dass ihm der Grund für die In-
haftierung im Lauf der Verhöre eröffnet worden wäre und er dazu konsis-
tente Angaben machen könnte. Auf Beschwerdeebene vermag er die Wi-
dersprüche nicht aufzulösen. Vielmehr ergibt sich mit der Angabe in der
Rechtsmitteleingabe vom 31. August 2017, die Verhaftung sei aufgrund ei-
ner Attacke auf einen Polizeiposten erfolgt, ein neuer Widerspruch. Auch
erscheint es realitätsfremd, dass sich der Beschwerdeführer mit den an-
dern inhaftierten Dorfbewohnern während der gesamten Haftdauer nicht
ausgetauscht habe. Die unrealistische Angabe, während der Haft nur eine
einzige (…) zur Verfügung gehabt zu haben, bestärkt die Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der einmonatigen Inhaftierung. Im Übrigen gab der Be-
schwerdeführer auf Beschwerdeebene an, er sei aus der Haft entlassen
worden, nachdem die Verantwortlichen für den Überfall auf den Polizeipos-
ten identifiziert und verhaftet worden seien. Angesichts des ihm am (…)
2016 ausgestellten Reisepasses und der am 5. August 2017 problemlos
erfolgten Ausreise (Ausreisestempel der Behörden am Flughafen
I._______) vermag der Beschwerdeführer denn auch nicht darzulegen, er
werde polizeilich gesucht respektive ihm drohe von behördlicher Seite eine
asylrechtlich relevante Verfolgung. Mit der erwähnten ausserehelichen Be-
ziehung vermag er ebenfalls keine begründete Furcht vor flüchtlingsrecht-
lich relevanter Verfolgung darzulegen.
5.3 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen,
mittels den geltend gemachten Fluchtvorbringen die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug an
(Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Seine Wegweisung aus dem Transitbereich
des Flughafens G._______ wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-4886/2017
Seite 11
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwen-
dung finden.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
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Seite 12
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein kon-
kreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer, dem es nicht gelun-
gen ist, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen, würde bei
einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behand-
lung drohen. Auch die dortige allgemeine Menschenrechtssituation lässt
den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht
in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und der Weg-
weisungsvollzug dorthin wird in der Regel als zumutbar erachtet (vgl.
BVGE 2009/52). Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. bspw.
Urteile des BVGer E-3770/2017 vom 19. Juli 2017 E. 6.3, E-4072/2016
vom 13. Juli 2016 E. 5.3, E-8022/2015 vom 16. März 2016 E. 6.2.3).
7.3.2 Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der
Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten würde. Er stammt aus einem Vorort von
Grosny und verfügt dort bei seinen Eltern, an deren Adresse er offiziell an-
gemeldet sei, über eine gesicherte Wohnsituation. Er kann einen Universi-
tätsabschluss vorweisen, ist noch relativ jung und verfügt insbesondere im
(…)bereich über Arbeitserfahrung (Kauf von […] mittels der ihm im Mai
2015 zuteilgewordenen Rückkehrhilfe, Verkauf von […]). Auch hätten ihn
Verwandte und ein Freund finanziell unterstützt. Die (…)erkrankung ver-
mag nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen.
Der Wiederaufbau in Tschetschenien ist auch im Gesundheitswesen weit
fortgeschritten. Insbesondere in Grosny ist eine gute medizinische Versor-
gung vorhanden (vgl. bspw. das Urteil des BVGer E-8022/2015 vom
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16. März 2016 E. 6.2.4). Der Beschwerdeführer war denn auch gemäss ei-
genen Angaben in der Lage, die notwendigen Medikamente im Heimatland
zu beschaffen. Zudem zeigen die eingereichten Dokumente, dass er An-
spruch auf eine staatliche Rente hat und es obliegt ihm, diesen Anspruch
durchzusetzen. Es ist daher insgesamt nicht davon auszugehen, er würde
bei einer Rückkehr nach Tschetschenien in eine seine Existenz vernich-
tende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu be-
achtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). Im Übrigen
garantiert die russische Verfassung die Niederlassungsfreiheit, aufgrund
derer es ihm grundsätzlich offensteht, in einem anderen Teil der Russi-
schen Föderation Wohnsitz zu nehmen, sollte er sich nicht mehr in Grosny
niederlassen wollen.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über einen gültigen
russischen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Hei-
matstaats allenfalls weitere, für eine Rückkehr notwendige Reisedokumen-
te zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34
E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu be-
zeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu be-
stätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses als gegenstandslos erweist.
10.
10.1 Da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen waren,
sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt, weshalb das entsprechende
Gesuch abzuweisen ist.
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10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: