B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4888/2015/brl
Ur t e i l vom 1 8 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
gemäss eigenen Angaben Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Eritrea im
September 2001 Richtung Jemen. Zehn Jahre später reiste sie nach Li-
byen. Nach zwei Jahren gelangte sie von dort aus auf dem Seeweg nach
Italien und am 14. Oktober 2013 zusammen mit ihrer Schwester (Verfahren
D-4894/2015) in die Schweiz, wo sie am selben Datum um Asyl nachsuch-
te. Am 15. November 2013 führte das BFM (heute SEM) die Befragung zur
Person (BzP) durch. Die Anhörung fand am 16. Juni 2015 statt.
A.b
Die Beschwerdeführerin machte geltend, in Eritrea geboren worden zu
sein. Als Kind ihrer gemischtethnischen Eltern habe sie bis zum (…) Alters-
jahr in B._______ gelebt. Sie sei eritreische Staatsangehörige. Ihre Mut-
tersprache sei arabisch, und sie verfüge ferner über gewisse Kenntnisse
des Tigrinyschen. Sie habe keine Schulen besucht. Da ihr Vater – ein Mit-
glied der Sicherheitskräfte – etwas Geheimes verraten habe, sei er gesucht
worden beziehungsweise Drohungen ausgesetzt gewesen, weshalb sie
Eritrea hätten verlassen müssen und in den Jemen gezogen seien. Die
Lage vor Ort sei für sie als Mädchen sehr schwierig gewesen. Eines Tages
sei sie in ein Auto gezerrt und mehrfach vergewaltigt worden. Zudem habe
sie einen Armbruch erlitten. Mit Hilfe ihres Vaters seien sie und ihre
Schwester in der Folge nach Libyen ausgereist, wo sie als Reinigungskraft
gearbeitet habe. In Eritrea müsste sie damit rechnen, wegen ihres Vaters
eine asylrelevante Reflexverfolgung zu erleiden. In der Schweiz stehe sie
in medizinischer Behandlung.
A.c Anlässlich der Anhörung wurden der Beschwerdeführerin ferner Fra-
gen zu Belangen ihrer Aufenthaltsorte und zu einem am 16. Juni 2014 ein-
gereichten fremdsprachigen Schreiben samt Ausweiskopie gestellt. Zu
Letzterem legte sie dar, es handle sich um einen Brief ihres Vaters und um
Kopien seiner Identitätskarte.
B.
B.a Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 – eröffnet am 13. Juli 2015 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, es sei der Beschwerdefüh-
rerin nicht gelungen, überzeugende Angaben zur angeblich eritreischen
Staatsbürgerschaft zu machen. Nach der mehrfachen Aufforderung auszu-
führen, weshalb sie glaube, Eritreerin zu sein, habe sie schliesslich zu den
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Akten gegeben, dass ihr Vater aus Eritrea komme und ihre Mutter
C._______ sei. Die C._______ seien auch Eritreer. Sie kämen ursprünglich
aus Eritrea, sprächen aber arabisch. Deshalb sei auch sie Eritreerin und
stamme aus B._______. Die Frage, ob ihr Vater in seinem Abstammungs-
beziehungsweise Herkunftsort noch Verwandte habe, habe sie anlässlich
der Anhörung verneint. Bei der Summarbefragung habe sie erklärt, einen
Onkel mütterlicherseits in Eritrea zu haben, aber nicht zu wissen, wo dieser
lebe. Weitere Onkel oder Tanten habe sie keine. Demgegenüber habe sie
in der Anhörung an anderer Stelle angegeben, ihr Vater habe einen Bruder
in Eritrea. Den in der Summarbefragung genannten Onkel mütterlicherseits
habe sie nicht mehr genannt. Auf Vorhalt sei es ihr nicht gelungen, diese
Ungereimtheit zufriedenstellend zu erklären. Unstimmigkeiten ergäben
sich auch aus ihren Sprachkenntnissen. In diesem Zusammenhang be-
fremde, dass ihr Vater ihr einen Brief ausgerechnet in Tigrinya geschrieben
haben solle, zumal sie in Bezug auf ihre Sprachkenntnisse diese Sprache
vorerst nicht erwähnt und später unter anderem eingeräumt habe, eher ge-
ringe diesbezügliche Kenntnisse zu besitzen. In Bezug auf ihr Leben in
Eritrea habe sie weder konkrete noch erlebnisgeprägte Schilderungen ge-
macht. Selbst in Anbetracht des Umstands, wonach sie Eritrea bereits als
(…) verlassen haben solle, wäre zu erwarten gewesen, dass sie genauer
und substanziierter über ihre eigenen Wahrnehmungen und Erlebnisse in
Eritrea sowie über ihre Lebenswelt und ihr Familienleben hätte Auskunft
geben können. Im Weiteren habe sie keine Dokument, die ihre Nationalität
und Identität beweisen könnten, zu den Akten gegeben. Die eingereichte
Kopie der vermeintlichen Identitätskarte ihres Vaters vermöge ihre Identität
und Nationalität aufgrund des geringen Beweiswertes nicht zu belegen.
Nach dem Gesagten könnten ihre eritreische Staatsbürgerschaft und der
(…) Eritreaaufenthalt nicht geglaubt werden. Vielmehr sei davon auszuge-
hen, dass sie ihre wahre Identität und Nationalität zu verheimlichen versu-
che. Entsprechend erübrige es sich, auf weitere Vorbringen einzugehen.
B.b Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM für zulässig, zumut-
bar und möglich. Die an sich gegebene Untersuchungsmaxime werde vor-
liegend durch die nicht befolgte Mitwirkungs- und Substanziierungspflicht
eingeschränkt. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hin-
weisen seitens der Asylsuchenden nach allfälligen Wegweisungsvollzugs-
hindernissen zu forschen.
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C.
C.a Mit Eingabe vom 12. August 2015 beantragte die Beschwerdeführerin
beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-
scheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh-
rung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Vollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz so-
wie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Das vorliegende Verfah-
ren sei mit demjenigen ihrer Schwester (D-4894/2015) koordiniert zu be-
handeln.
C.b Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin erneut eine dro-
hende Reflexverfolgung in Eritrea wegen der damaligen Aktivitäten ihres
Vaters geltend. Im Jemen habe sie Vergewaltigungen erlitten und sei in
spitalärztlicher Behandlung gewesen. Entgegen der vorinstanzlichen Ein-
schätzung entsprächen ihre Vorbringen der Wahrheit. Da sie schon als
Kind aus Eritrea geflohen sei, habe sie entsprechende Belange vor Ort
nicht genauer angeben können. Anlässlich der Anhörung sei es zu Verstän-
digungsproblemen mit der Übersetzerin gekommen. Das eingereichte
Schreiben und die Ausweiskopie stammten von ihrem eritreischen Vater.
Sie habe sich um weitere Beweismittel bemüht und werde mit Hilfe von
Verwandten vor Ort versuchen, ein eritreisches Dokument, welches die Na-
tionalität ihres Vaters und ihre geltend gemachte eritreische Staatsbürger-
schaft belege, zu beschaffen. Ihr Vater habe ihr schriftlich mitgeteilt, sie
dürfe unter keinen Umständen nach Eritrea oder Jemen zurückkehren. Ihre
Eltern würden sich nicht mehr dort aufhalten. Der Eingabe lagen zwei ärzt-
liche Dokumente vom 2. Januar und 18. Juli 2015 bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2015 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Bezüglich der allfälligen Nachrei-
chung von Beweismitteln wurde Frist angesetzt.
E.
Am 21. September 2015 (Eingang Gericht) übermittelte die Beschwerde-
führerin dem Gericht nochmals ärztliche Unterlagen und ersuchte um Fris-
terstreckung, welche ihr am 23. September 2015 gewährt wurde. Ein wei-
teres Fristerstreckungsgesuch ging am 26. Oktober 2015 beim SEM ein.
In der Folge wurde der Vorinstanz ein fremdsprachiges Dokument übermit-
telt.
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Seite 5
F.
Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2015 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde. Das von der Beschwerdeführerin nachgereichte
Dokument, welches ihre eritreische Staatsbürgerschaft belegen solle, habe
sich gemäss amtsinterner Untersuchung als Totalfälschung erwiesen. Die
im eingereichten Arztbericht vom 18. Juli 2015 diagnostizierten Leiden ver-
möchten weder die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu bestätigen noch
den Vollzug in Frage zu stellen.
G.
Im Rahmen des eingeräumten Replikrechts verzichtete die Beschwerde-
führerin auf die Einreichung einer Stellungnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen
sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen
oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und
sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3
AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
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Seite 7
4.
4.1 Das SEM hat die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten eritreischen
Staatsbürgerschaft verneint. Diese Einschätzung vermag zu überzeugen.
Die Vorinstanz hat das von der Beschwerdeführerin nachgereichte Doku-
ment – eine Erklärung auf Tigrinya – einer eingehenden Prüfung unterzo-
gen und konnte sich dabei auf authentisches Vergleichsmaterial abstützen.
In der entsprechenden vorinstanzlichen Akte (vgl. A 26/3) kam das SEM
zum Schluss, es handle sich beim eingereichten Beweismittel aufgrund di-
verser inhaltlicher und formaler Unterschiede um eine Totalfälschung. Die-
ser Befund wurde vom SEM in der Vernehmlassung aufgenommen und
dem Gericht kommuniziert. Im Rahmen des Schriftenwechsels wurde der
Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, zu diesem – in der Vernehm-
lassung eher knapp, aber rechtsgenüglich begründeten – Sachverhalt Stel-
lung zu nehmen. Sie verzichtete indes auf eine Replik, was die Analyse
des SEM als umso stichhaltiger erscheinen lässt. Bereits in diesem Lichte
besehen ist die eritreische Herkunft respektive Staatsangehörigkeit der Be-
schwerdeführerin mit ernsthaften Zweifeln behaftet.
4.2 Hinzu kommen ihre ungereimten und eher substanzlosen Äusserungen
zu eritreischen Belangen, welche entgegen den Beschwerdevorbringen
nicht auf Übersetzungsprobleme zurückgeführt werden können, bestätigte
sie doch am Schluss unterschriftlich die Korrektheit des Anhörungsproto-
kolls. Die Vorinstanz hat in ausführlichen Erwägungen, auf welche an die-
ser Stelle weitgehend verwiesen werden kann, die Unglaubhaftigkeit des
vorgebrachten Lebenslaufes festgehalten. In der Tat muss aufgrund ver-
schiedener Protokollstellen, welche nur bedingt Realkennzeichen und Sub-
stanz, sondern immer wieder Ungereimtheiten aufweisen, auf ein Kon-
strukt der vorgebrachten Fluchtgründe geschlossen werden (vgl. A 14/18
Antworten 55 ff.). Selbst in Berücksichtigung ihres Vorbringens, Eritrea be-
reits als (…) verlassen zu haben, wären auch unter diesen Umständen
überzeugendere Schilderungen zur Familie, deren Herkunft und den Um-
ständen der Flucht zu erwarten gewesen, zumal die Ausreise aus diesem
Land wegen der geltend gemachten Gefährdung der Familie ein einschnei-
dendes Erlebnis in der kindlichen Prägung und auch später Teil der famili-
ären Gespräche gewesen sein dürfte. Ferner machte sie stereotype Aus-
sagen zu Reisedokumenten und zur Flugreise aus dem Jemen, welche
keine Kooperation zur Belegung der angeblichen Identität aufzeigen (vgl.
A 4/9 S. 5 f.; A 14/18 Antworten 33 ff.). In der Beschwerde fehlen stichhal-
tige Argumente für eine andere Sichtweise. Anzufügen bleibt, dass auch
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die vorinstanzliche Würdigung des von der Beschwerdeführerin einge-
reichten fremdsprachigen Dokuments mit Kopien einer Identitätskarte zu
überzeugen vermag.
4.3 Aufgrund der Akten erscheint zwar nicht gänzlich ausgeschlossen,
dass die Beschwerdeführerin sich während einiger Zeit im Jemen und/oder
Libyen aufhielt. Auch diesbezüglich sind ihre Aussagen jedoch als äusserst
vage, oberflächlich und ausweichend zu bezeichnen (vgl. A 14/18 Antwor-
ten 37 ff.). Sie vermochte weder ihre Aufenthaltsorte oder den Lebensalltag
nachvollziehbar zu schildern, noch wurden glaubhafte Aussagen zu den
Reiseumständen oder ihrem jeweiligen Aufenthaltsstatus gemacht. Auch in
diesem Zusammenhang kann insgesamt nur der Schluss gezogen werden,
die Beschwerdeführerin versuche, ihren Lebenslauf zu verschleiern.
4.4 Nach dem Gesagten vermochte die Beschwerdeführerin die von ihr
dargestellten Ereignisse und Lebensumstände nicht glaubhaft zu machen.
Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer Situation der Verfolgung im
Sinne des Asylgesetzes ausgegangen werden, zumal durch die Verheimli-
chung und Verschleierung wesentlicher Sachumstände die Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr effektives
Heimatland verunmöglicht wird (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 5.9). Die Vor-
instanz hat die Flüchtlingseigenschaft damit zu Recht verneint und das
Asylgesuch abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9,
je m.w.H.).
6.
6.1 Auch die vorinstanzliche Beurteilung der Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 AuG (SR 142.20) ist nicht zu beanstanden, wobei auf die Ausfüh-
rungen in der Verfügung verwiesen werden kann.
Hervorzuheben ist gleichwohl, dass Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög-
lichkeit eines Wegweisungsvollzugs zwar von Amtes wegen zu prüfen sind,
die Untersuchungspflicht jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der
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Beschwerdeführerin findet. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden
Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat die Fol-
gen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbe-
hörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine
Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort. Da sie mit ihrem Verhalten all-
fälligen genaueren Abklärungen die erforderliche Grundlage entzieht, kann
es nicht Sache des Gerichts sein, sich in Mutmassungen und Spekulatio-
nen – so namentlich auch zur gesundheitlichen Situation der Beschwerde-
führerin nach der Rückkehr – zu ergehen. Allfälligen medizinischen Prob-
lemen ist beispielsweise im Rahmen einer Rückkehrhilfe im relevanten
Zeitpunkt Rechnung zu tragen. Es obliegt im Übrigen der Beschwerdefüh-
rerin, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12).
6.2 Nach dem Gesagten ist der vom SEM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG mit Zwischenverfügung vom 17. August 2015 gutgeheissen wurde
und sich ihre finanzielle Situation seither nicht entscheidrelevant verän-
derte, erfolgt keine Kostenauflage.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: