B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4888/2019
wiv
Ur t e i l vom 2 7 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. September 2019 / N (…).
D-4888/2019
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Georgien eigenen Angaben zufolge am
26. Mai 2019 verliess und am 25. Juni 2019 in die Schweiz einreiste, wo er
am 28. Juni 2019 um Asyl nachsuchte,
dass das SEM am 5. Juli 2019 die Personalien des Beschwerdeführers
aufnahm,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen
vom 10. September 2019 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend machte, er habe im Jahr 2007 beobachtet, wie ein Polizist
zwei Kinder angeschrien und geschlagen habe, was ihn zu einer Interven-
tion veranlasst habe,
dass ihm ein Bekannter, der bei der Polizei gearbeitet habe, gesagt habe,
dieser Polizist werde sich an ihm rächen wollen,
dass zudem das Gerücht verbreitet worden sei, die Ehefrau dieses Polizis-
ten sei in ihn verliebt gewesen,
dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 mit seinem Sohn unterwegs ge-
wesen sei, als er von einer Gruppe von Polizisten umzingelt worden sei,
dass einer der Polizisten ihm Marihuana in die Hosentasche geschoben
habe und die Polizisten dieses anschliessend dort «gefunden» hätten,
dass er zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt und während des
Untersuchungsverfahrens und der Haft misshandelt worden sei,
dass er 2013 im Rahmen einer Amnestie freigelassen worden sei und Ge-
orgien erst verlassen habe, nachdem die weiterhin offene bedingte Strafe
abgelaufen gewesen sei,
dass er seit dem Jahre 2007 an verschiedenen gesundheitlichen Proble-
men, namentlich starken Kopfschmerzen, zu hohem Blutdruck und Hepa-
titis C sowie aufgrund von Opiatmissbrauch auch an psychischen Proble-
men leide,
dass er vor allem in die Schweiz gekommen sei, um seine gesundheitlichen
Probleme behandeln zu lassen, da er den georgischen Ärzten nicht traue
D-4888/2019
Seite 3
und seine Leiden in Georgien auch nicht ausreichend behandelt werden
könnten,
dass ihm empfohlen worden sei, in die Schweiz zu gehen, um dort ärztliche
Hilfe zu erhalten,
dass das SEM der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Rechtsvertre-
tung am 16. September 2019 den Entscheidentwurf zustellte,
dass die Rechtsvertretung dem SEM am 17. September 2019 ihre Stel-
lungnahme übermittelte,
dass die Rechtsvertretung ihr Mandat am 19. September 2019 niederlegte,
dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 19. September
2019 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, das Asylgesuch ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte und den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Abneigung
des Polizisten gegen den Beschwerdeführer habe nicht auf einem der in
Art. 3 AsylG genannten Motive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen)
beruht,
dass es zudem aufgrund der persönlichen Feindschaft mit einem Polizisten
keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung gebe, da derartige Vor-
kommnisse von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden verfolgt und
geahndet würden,
dass es Betroffenen möglich sei, mit rechtlichen Mitteln gegen Drohungen
vorzugehen und sich allenfalls bei höheren Instanzen zu beschweren,
dass sich Betroffene auch an eine Menschenrechtsorganisation wie die
Georgian Young Lawyers Association oder den Public Defender wenden
könnten,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, woran
auch die Ausführungen in der eingereichten Stellungnahme nichts ändern
könnten,
D-4888/2019
Seite 4
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2019 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei
seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren
oder er sei zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen,
dass eventualiter die Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und sein Aufenthalt mittels einer vorläufigen
Aufnahme zu regeln sei,
dass der Fall subeventualiter zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und
Beurteilung an das SEM zurückzuweisen sei,
dass subsubeventualiter der Wegweisungsvollzug auszusetzen sei, bis
seine gesundheitlichen Beschwerden abgeklärt seien und eine umfas-
sende Diagnose vorliege,
dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu
gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und
ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten sei,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. September 2019 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
D-4888/2019
Seite 5
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs.1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
D-4888/2019
Seite 6
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, dass die
persönliche Feindschaft zwischen dem Beschwerdeführer und dem von
ihm genannten Polizisten nicht auf einem der in Art 3 AsylG abschliessend
genannten Motive beruhte,
dass der Beschwerdeführer auch nicht geltend machte, die überlebensnot-
wendige medizinische Betreuung sei ihm in Georgien aus einem der in
Art. 3 AsylG genannten Gründe verweigert worden,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
D-4888/2019
Seite 7
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Beschwerdeführer, sollte er sich vor ungerechter Behandlung
durch den mit ihm verfeindeten Polizisten fürchten, nötigenfalls unter Bei-
ziehung eines Anwalts an die zuständigen vorgesetzten Behörden wenden
kann, damit dem widerrechtlichen Treiben Einhalt geboten werden könnte,
dass darauf hinzuweisen ist, dass der Bundesrat am 28. August 2019 Ge-
orgien auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen hat
und Georgien ab dem 1. Oktober 2019 im Sinne des Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG neu als sicherer Herkunftsstaat (Safe Country) bezeichnet wird,
dass bei diesen Staaten grundsätzlich die Regelvermutung gilt, dass eine
flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und
der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist,
dass der Beschwerdeführer zudem angab, der Polizist habe ihn nicht zu
behelligen versucht, als er in B._______ gelebt habe, so dass davon aus-
zugehen ist, es stehe ihm eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit zur
Verfügung, sollte er es als vorteilhaft erachten, besagtem Polizisten nicht
mehr zu begegnen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
D-4888/2019
Seite 8
dass in Georgien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und der Be-
schwerdeführer dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen
Gründen dann zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Be-
handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu
einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustands des Betroffenen führen würde, wobei als wesentlich die all-
gemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, die zur
Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist
und Unzumutbarkeit noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht
dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren
Hinweisen),
dass in Georgien im Jahr 2013 das Universal Health Care Programm
(UHCP) eingeführt wurde, womit Ende 2013 bereits 90% der Bevölkerung
Zugang zur staatlich finanzierten Gesundheitsversorgung hatten (vgl. Urteil
des BVGer E-1310/2019 vom 28. Juni 2019 E. 6.3.1),
dass den bei den Akten liegenden ärztlichen Berichten zu entnehmen ist,
der Beschwerdeführer leide unter einer angeborenen Fehlbildung eines
männlichen Geschlechtsorgans, einer chronischen Virushepatitis C, einer
essentiellen (primären) Hypertonie sowie psychischen und Verhaltensstö-
rungen durch Opioide,
dass zudem der Verdacht auf eine leichte Fibrose der Leber geäussert
wurde,
dass Georgien im Jahr 2015 für die Jahre 2016 bis 2020 eine neue Hepa-
titis C Strategie verabschiedet hat, welche eine Strategie zur Sensibilisie-
rung der Bevölkerung bezüglich der Krankheit und Programme zu deren
Überwachung, Prävention, Screenings, Diagnoseprogramme und die Be-
handlung enthält (vgl. Urteil D-1160/2017 vom 19. Februar 2018 E. 8.4.6
mit Verweis auf World Health Organisation [WHO], Georgia, Highlights on
Health and Well-being, 2017, S. 8,
sets/pdf_file/0004/351697/WHO_GEORGIA_HIGHLGHTS_EN.pdf?ua=1,
abgerufen am 17. September 2019),
dass nach heutigem Kenntnisstand der Beschwerdeführer kostenlos eine
adäquate Behandlung von Hepatitis C in Georgien erhalten kann,
D-4888/2019
Seite 9
dass auch aus dem Ausland zurückkehrende Bürger in den Genuss dieses
Systems kommen und automatisch versichert sind, wozu sie sich bei der
nächst gelegenen Klinik melden können (vgl. Urteil des BVGer
E-1310/2019 vom 28. Juni 2019 E. 6.3.6),
dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers auch insge-
samt gesehen nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs führen und weitergehende Untersuchungen und Diagnosen im
Heimatland durchgeführt beziehungsweise gestellt werden können,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die
Möglichkeit hat, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantragen
(vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV2,
SR 142.312]),
dass der relevante medizinische Sachverhalt aus Sicht des Bundesverwal-
tungsgerichts hinreichend abgeklärt ist, weshalb sowohl der Subeventual-
als auch der Subsubeventualantrag abzuweisen sind,
dass der Vollzug der Wegweisung insgesamt gesehen vorliegend nicht als
unzumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zufolge des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der zu vermutenden prozessualen
D-4888/2019
Seite 10
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Rechts-
begehren als aussichtslos erwiesen haben,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass angesichts des vollumfänglichen Unterliegens des Beschwerdefüh-
rers die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht fällt (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4888/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: