Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4889/2011
law/joc/sed
U r t e i l v om 1 3 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien A._______, geboren am (…),
Staatsangehörigkeit unbekannt, angeblich Côte d’Ivoire,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. August 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 20. Februar
2011 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag im
Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM am 2. März 2011 im EVZ Kreuzlingen die Personalien
des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und
zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 26. August 2011 einlässlich
zu den Asylgründen anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. August 2011 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, deren Vollzug anordnete,
feststellte, der Beschwerdeführer habe die Schweiz – unter Androhung
von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis am 28. September 2011
zu verlassen, den Kanton B._______ verpflichtete, die
Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
6. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller
Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihm wegen
Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige
Aufnahme zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm die
Bezahlung eines Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu
erlassen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
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Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass – mit nachfolgender Einschränkung – auf die frist und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat
(Art. 55 Abs. 1 VwVG) und eine solche vom BFM nicht entzogen wurde
(Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf
den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen, nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wird,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide (Art. 3235
AsylG) die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene
Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
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Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im EVZ beziehungsweise in den 48 Stunden nach
der diesbezüglichen Aufklärung durch Abgabe eines
Informationsblattes ein Dokument zu seiner Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte
Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere
vorliegend erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der vorinstanzlichen
Anhörungen insbesondere angab, wie sein verstorbener Vater
Staatsangehöriger der Côte d’Ivoire und dort geboren worden zu sein,
nie einen Reisepass, eine Identitätskarte oder eine Geburtsurkunde
besessen zu haben, ohne Papiere von Ghana, woher seine Mutter
stamme und wo er unter anderem aufgewachsen sei, mehrmals nach
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Côte d’Ivoire gereist zu sein und später von dort via Burkina Faso,
Niger und Libyen nach Italien sowie nach einem mehrjährigen illegalen
Aufenthalt von Italien in die Schweiz gereist zu sein, wobei er auf
erwähnten Reisen keine Probleme gehabt habe, jeweils ohne Papiere
gereist sei und nicht wisse, wie er Papiere beschaffen solle (vgl. act.
A7/13 S. 1, S. 4 f. und S. 8 f., act. A 23/17 S. 4 ff.),
dass er nie beabsichtigt habe, ins Ausland zu reisen, und deshalb
weder in der Côte d’Ivoire noch in Ghana Ausweispapiere beantragt
habe und es auch nicht möglich gewesen wäre, eine Geburtsurkunde
zu erhalten (vgl. act. A23/17 S. 7),
dass diese Aussagen des Beschwerdeführers zu der von ihm
angegebenen Staatsangehörigkeit, zur Nichtabgabe von Reise oder
Identitätspapieren sowie zu seinem Reiseweg – übereinstimmend mit
den Ausführungen des BFM – zufolge widersprüchlicher, nicht
nachvollziehbarer und realitätsfremder Angaben als nicht glaubhaft zu
erachten sind,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden
diesbezüglichen Erwägungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung zu verweisen ist (vgl. act. A23/17 S. 3 f.),
dass dabei hervorzuheben ist, dass die vom Beschwerdeführer
angeblich in seinem Heimatstaat gesprochene Sprache und die Ethnie
Karango (vgl. act. A7/13 S. 3, act. A23/17 S. 2 und 7) dort nicht
existieren und es sich dabei auch nicht etwa um ein Gebiet in der Côte
d’Ivoire handelt (vgl. act. A23/17 S. 2),
dass sich der Beschwerdeführer zudem über seinen angeblichen
Aufenthalt in dem von ihm angegebenen Heimatstaat massiv wider
spricht, indem er einmal erklärt, sich von Januar bis Februar 2005 in
der Côte d’Ivoire aufgehalten zu haben, an anderer Stelle jedoch
behauptet, bereits 2004 von Ghana dorthin gereist zu sein, was sich
wiederum nicht mit seiner Aussage, in Ghana aufgewachsen zu sein,
vereinbaren lässt (vgl. act. A7/13 S. 2 und act. A23/17 S. 3),
dass er im Widerspruch dazu geltend macht, sich bis zum Alter von
15 Jahren, das heisst bis 1984, in der Côte d’Ivoire aufgehalten zu
haben und danach nach Ghana gereist zu sein (vgl. act. A23/17 S. 3
und 8), diese Aussage jedoch nicht mit seiner weiteren Behauptung in
Einklang steht, wonach seine Mutter ihn vor ihrem Tod, als er fünf
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Jahre alt gewesen sei, nach Ghana gebracht habe (vgl. act. A23/17
S. 11),
dass er zudem erklärt, er habe seinen Heimatstaat im Jahre 2005
verlassen (vgl. act. A7/13 S. 8) und sei im August 2010 von Ghana in
die Côte d’Ivoire zurückgekehrt (vgl. act. A7/13 S. 6), im Widerspruch
dazu aber darlegt, er habe sich im Jahre 2005 in Italien aufgehalten
und dort fünf Jahre verbracht (vgl. act. A7/13 S. 6 und 8),
dass im Weiteren – wie vom BFM zutreffend aufgeführt –
insbesondere realitätsfremd erscheint, dass der Beschwerdeführer die
ganze Reise von Burkina Faso nach Europa ohne Papiere
unternommen habe und dabei für den Weg nach Libyen lediglich den
geringen Geldbetrag von umgerechnet ungefähr Fr. 150.– zur
angeblichen Bestechung sämtlicher Kontrollposten und seinen eigenen
Lebensunterhalt ausgegeben haben soll und er zudem für die
Bootsfahrt von Libyen nach Italien keinerlei Vorauszahlung habe
leisten müssen (vgl. act. A23/17 S. 6 f.), zumal es einer notorischen
Tatsache entspricht, dass Schlepper, die den illegalen Transport von
Personen von Libyen nach Italien auf dem Seeweg organisieren, sehr
hohe und im Voraus zu bezahlende Summen für diese Dienstleistung
verlangen,
dass schliesslich – übereinstimmend mit dem BFM – aufgrund der
Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach seine Mutter
Staatsangehörige von Ghana sei, er dort aufgewachsen sei respektive
dort lange Zeit gelebt habe sowie der Tatsache, dass er ausser Twi,
einer hauptsächlich in Ghana weit verbreiteten und gesprochenen
Sprache, keine weitere Sprache beherrscht (vgl. A7/13 S. 2 f. und
S. 10, act. A23/17 S. 16), davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer sei in Ghana sozialisiert worden, habe dort legal
gelebt und besitze deshalb entweder die Staatsangehörigkeit dieses
Landes oder aber verfüge dort über eine Aufenthaltsberechtigung,
dass sich der Beschwerdeführer, der bis heute keine Papiere
nachreichte, in der Beschwerde darauf beschränkt, zu wiederholen,
dass er in Ghana über keine Aufenthaltsbewilligung verfüge und
Staatsangehöriger der Côte d’Ivoire sei und – wie viele andere
afrikanische Auswanderer – über keine Papiere verfüge,
dass diese Erklärungen indes nicht geeignet sind, die zuvor
aufgezeigten Ungereimtheiten zu entkräften,
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dass es dem Beschwerdeführer demzufolge nicht gelingt, für das
Nichteinreichen von Reise oder Identitätspapieren innerhalb der Frist
von 48 Stunden entschuldbare Gründe darzulegen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Kern vorbrachte, Banden aus den Grossstädten hätten das Heimatdorf
respektive seinen Geburtsort C._______ in der Côte d’Ivoire immer
wieder angegriffen und dabei seinen Vater getötet, weshalb er nach
Europa geflohen sei, zumal er auch in Ghana nicht hätte leben
können, da dieselben Leute, die seinen Vater getötet hätten, in Ghana
aufgetaucht wären (vgl. act. A7/13 S. 6, act. A23/17 S. 10 und S. 13),
dass für die weiteren Einzelheiten des zur Begründung des
Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalts auf die Protokolle der
Befragungen vom 2. März 2011 und vom 26. August 2011 sowie die
angefochtene Verfügung zu verweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf
verschiedene Unglaubhaftigkeitsmerkmale in der Gesuchsbegründung
des Beschwerdeführers hinweist,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist,
dass insbesondere die Behauptung des Beschwerdeführers, er
stamme aus der Côte d’Ivoire und habe dort in C._______ gelebt, wie
bereits dargelegt, nicht glaubhaft erscheint, weshalb dessen
Vorbringen, in diesem Dorf hätten Angriffe stattgefunden, die ihn zur
Flucht veranlasst hätten, von vornherein die Grundlage entzogen ist,
dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird,
was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, da der
Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 6. September 2011
hauptsächlich auf bereits dargelegte Sachverhaltsvorbringen verweist,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen
offenkundig ist,
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dass das BFM zu Recht keine weiteren Abklärungen im Sinne von
Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornahm,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt,
dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist,
und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht,
2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass, wie vorstehend aufgezeigt, die Behauptung des
Beschwerdeführers, Staatsangehöriger der Côte d’Ivoire zu sein, nicht
glaubhaft und vorliegend davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer
sei in Ghana sozialisiert worden und verfüge über die ghanaische
Staatsangehörigkeit oder aber in Ghana über einen Aufenthaltstitel,
was jedoch mangels entsprechender Belege vorliegend nicht
zweifelsfrei festgestellt werden kann,
dass jedoch die Frage des tatsächlichen Heimatstaates des
Beschwerdeführers, obwohl an sich von wesentlicher Bedeutung für
die Beurteilung des Wegweisungsvollzuges, letztlich offen bleiben
kann, da es nicht Sache der Asylbehörden ist, bei wie vorliegend klar
irreführenden Angaben der betroffenen Person nach allfälligen, sich
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aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in
hypothetischen Herkunftsländern ergebenden Vollzugshindernissen zu
forschen,
dass in solchen Fällen von der Vermutung auszugehen ist, es würden
einer Wegweisung aus der Schweiz keine Vollzugshindernisse
entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 ff.),
dass sich im Übrigen auch aufgrund der Aktenlage keine
Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers gegen völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz verstiesse oder er bei einer Rückkehr
einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre,
dass der Vollzug der Wegweisung somit als zulässig und zumutbar
sowie auch als möglich zu erachten ist, obliegt es doch dem
Beschwerdeführer, die für eine Rückkehr in seinen tatsächlichen
Heimat oder Herkunftsstaat notwendigen Papiere zu beschaffen (vgl.
Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der vom Beschwerdeführer
nicht belegten Bedürftigkeit – zufolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, zu
den Akten N (…) (per Kurier; in Kopie)
– (…)