Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4890/2009
law/joc
U r t e i l v om 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Martin Zoller,
Richter Pietro AngeliBusi;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Christian Hoffs, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende, St. Gallen / Appenzell, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Juli 2009 / N (...).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tadschike und Sunnite, verliess
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. Februar 2009 und
reiste am 23. Februar 2009 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag im
Transitzentrum Altstätten um Asyl nachsuchte. Dort wurde er am 5. März
2009 zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen
für das Verlassen seines Heimatlandes befragt. Am 27. April 2009 hörte
ihn das BFM einlässlich zu den Asylgründen an.
Im Rahmen dieser Anhörungen gab er zur Begründung seines
Asylgesuches zu Protokoll, er sei in MazariSharif (Provinz Balkh)
aufgewachsen und habe dort bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und
seinen Geschwistern gelebt und als (…) gearbeitet. Einige Zeit vor seiner
Ausreise habe ihm ein Freund eine Bibel aus Pakistan mitgebracht. Er
habe sich für das Christentum interessiert und den Freund daher
gebeten, ihm eine Bibel mitzubringen. Nach seiner Arbeit habe er in der
Bibel gelesen. Sein Vater habe das bemerkt und da er gedacht habe, er
sei konvertiert, habe sein Vater ihn geschlagen. Dies habe ihn jedoch
nicht davon abgehalten, weiter in der Bibel zu lesen. Sein Vater habe ihn
daraufhin direkt beim Polizeiposten wegen Konversion zum Christentum
angezeigt. Danach sei er festgenommen, abgeführt und in
Untersuchungshaft versetzt worden, wo man ihn geschlagen habe. Am
nächsten Tag sei ein Polizist gekommen, der ihn gekannt habe. Mit
dessen Hilfe sei er geflohen. Er habe sich zu seiner Cousine begeben.
Deren Ehemann sei Taxifahrer und habe ihn mit dem Auto nach Pule
Chromi gefahren und ihm 15'000 USDollar für die Reise gegeben.
Danach sei er nach Kabul und von dort via Pakistan und Iran in die Türkei
und weiter nach Griechenland gereist. In Griechenland sei er für zwei
Tage festgenommen worden. Von Athen aus sei er schliesslich mittels
eines pakistanischen Passes in ein ihm unbekanntes Land geflogen und
danach mit dem Auto in die Schweiz gelangt.
Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Vorbringen eine
afghanische Identitätskarte (Tazkara) im Original beim BFM ein.
B.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2009 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
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Seite 3
C.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mittels Eingabe
seines Rechtsvertreters vom 31. Juli 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der
Entscheid des BFM vom
1. Juli 2009 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Vollzuges der
Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Der Beschwerde lag – nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung,
einer Vertretungsvollmacht und einer Fürsorgebestätigung – eine Kopie
eines Haftbefehls (inkl. beglaubigter Übersetzung) bei.
D.
Mit Verfügung vom 11. August 2009 hiess der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er das BFM zur
Vernehmlassung ein.
E.
Mit Stellungnahme vom 13. August 2009 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Verfügung vom 17. August 2009 erteilte der zuständige
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich bis zum
1. September 2009 zur Vernehmlassung des BFM zu äussern.
G.
Mit Schreiben vom 25. August 2009 liess der Beschwerdeführer das
Original des von ihm beim BFM lediglich in Kopie eingereichten
Haftbefehls nachreichen.
H.
Mit Eingabe vom 25. November 2011 liess der Beschwerdeführer dem
D4890/2009
Seite 4
Bundesverwaltungsgericht mitteilen, dass er über den Verbleib seiner
Familienangehörigen in Afghanistan keine Kenntnis habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochten Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
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Seite 5
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG). Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann
glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen,
in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht
der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt,
mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung
verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1
S. 190 f.).
4.
4.1. Das BFM stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den
Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen Konversion
zum Christentum von seinem Vater geschlagen, bei der Polizei
angezeigt, durch diese festgenommen, inhaftiert und misshandelt worden
zu sein, seien zufolge widersprüchlicher, nicht nachvollziehbarer und
unsubstanziierter Angaben als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG
zu erachten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Einschätzung
– wie nachstehend unter E. 4.2 aufgezeigt – als zutreffend.
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Seite 6
4.2. Im Rahmen der Erstbefragung erklärte der Beschwerdeführer, sein
Vater habe gesehen, wie er in der Bibel gelesen habe und er habe ihn
geschlagen, weil er geglaubt habe, er sei konvertiert. Einmal während er
gelesen habe, sei sein Vater von der Moschee zurückgekehrt und habe
gesehen, dass er immer noch die Bibel lese. Da sei sein Vater wieder
wütend geworden, habe ihn geschlagen und beim Polizeiposten
angezeigt (vgl. act. A1/12, S. 5). Aufgrund dieser Aussagen wäre
demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer insgesamt
zwei Mal von seinem Vater beim Bibellesen ertappt worden ist. Im
Gegensatz dazu spricht er an der einlässlichen Anhörung davon, dass ihn
sein Vater ein drittes Mal beim Bibellesen erwischt habe (vgl. act. A12/13
S. 5). Danach legt er wiederum dar, lediglich zwei Mal von seinem Vater
bei der Bibellektüre ertappt worden zu sein (vgl. act. A12/13 S. 8). Auf
diese Unstimmigkeit hingewiesen, brachte er vor, zwei oder drei Mal von
seinem Vater beim Lesen erwischt worden zu sein. Er wisse nicht genau,
ob es zwei oder drei Mal gewesen seien (vgl. act. A12/13 S. 8). Dem
BFM ist darin beizupflichten, dass sich der Beschwerdeführer an die
genaue Anzahl erinnern müsste, zumal es sich angesichts der damit
verbundenen Schläge durch den Vater um einschneidende Ereignisse
handelte. Zudem spielten sich diese innerhalb eines relativ kurzen,
wenngleich vom Beschwerdeführer unterschiedlich geschilderten
Zeitrahmens ab. So legt er dar, erst zirka zehn bis zwölf Tage vor seiner
Ausreise (vgl. act. A1/12 S. 5) respektive zirka einen Monat vor der
Auseinandersetzung mit seinem Vater die Bibel erhalten zu haben (act.
A12/13 S. 7). Übereinstimmend mit dem BFM ist in diesem
Zusammenhang festzuhalten, dass nicht plausibel ist, weshalb der
angeblich sehr religiöse Vater (vgl. act. A12/13 S. 4) dem
Beschwerdeführer die Bibel nicht entzogen hat, nachdem er diesen beim
Bibelstudium erwischt hatte. Unverständlich ist auch, dass der
Beschwerdeführer trotz der Beschuldigung durch seinen Vater, zum
Christentum konvertiert zu sein, weiterhin im Elternhaus in der Bibel
gelesen hat. Mit einem solchen Verhalten hätte er sich – wie vom BFM zu
Recht erkannt – (weiterhin) mutwillig dem Risiko einer Verfolgung
ausgesetzt. In Afghanistan sind Personen bei einer Konversion vom Islam
zum Christentum am stärksten durch die eigenen Familienangehörigen,
Nachbarn oder muslimischen Eiferer bedroht. Konvertiten müssen damit
rechnen, beschimpft und blossgestellt oder geschlagen zu werden, ihren
Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch getötet zu
werden. Auch wenn die Religionsfreiheit in der Verfassung von 2004
garantiert wird, ist es gleichwohl verpönt, was "im Widerspruch zu den
Überzeugungen und Vorschriften der heiligen Religion des Islam steht".
D4890/2009
Seite 7
Gegen einen Muslim, der konvertiert, kann ein Verfahren wegen
Apostasie eingeleitet werden. Den Richtern steht es frei, nach dem
islamischen SchariaGesetz zu urteilen, welches einen Religionswechsel
als Gotteslästerung ansieht, die mit dem Tode bestraft werden kann. In
der Vergangenheit kam es – wie in der Beschwerde ausgeführt wird –
vor, dass zum Christentum konvertierte Muslime zum Tode verurteilt
wurden. Konvertiten üben in Afghanistan ihren Glauben deshalb im
Geheimen aus. Vor diesem Hintergrund bietet die Argumentation in der
Beschwerde, die traditionellen Denk und Handlungsprozesse würden in
Afghanistan anders ablaufen, keine stichhaltige Erklärung für das vom
Beschwerdeführer geschilderte Verhalten. Angesichts der drohenden
schwerwiegenden Sanktionen bei einer Beihilfe zur Flucht eines
Konvertiten aus der Haft erscheint – übereinstimmend mit dem BFM –
auch unwahrscheinlich, dass ein Polizeibeamter dem festgenommenen
Beschwerdeführer seine Hilfe angeboten und ihm zur Flucht aus der Haft
verholfen haben soll (vgl. act. A1/12 S. 5 f., A12/13 S. 5 f.). Gleich verhält
es sich mit der vom Beschwerdeführer geschilderten Hilfe durch den
Ehemann einer Cousine der ihn, nachdem er der Cousine respektive
dessen Ehemann das Vorgefallene erzählt habe, umgehend mit dessen
Taxi nach Pule Chromi gefahren haben soll (vgl. act. A1/12 S. 5 und 7,
A12/13 S. 6 und 8). Da, wie erwähnt, im islamischen Kontext oftmals
Verwandte und Nachbarn die stärksten Verfolger eines der Konversion
Verdächtigten sind, erscheint sowohl die Hilfeleistung durch den
wachhabenden Beamten respektive Nachbarn als auch des Ehemannes
der Cousine nicht nachvollziehbar. Zudem erstaunt, dass letzterer dem
Beschwerdeführer für dessen Ausreise ohne Weiteres die statthafte
Summe von 15'000 USDollar zur Verfügung stellen konnte (vgl. act.
A1/12 S. 5, act. A12/13 S. 10). Dabei ist anzumerken, dass sich der
Beschwerdeführer diesbezüglich ungereimt äussert, indem er einmal von
15'000 USDollar, an anderer Stelle jedoch bloss von "etwas" Geld
spricht, das ihm vom Ehemann der Cousine für die Ausreise gegeben
worden sei (vgl. act. A12/13 S. 6). Wie vom BFM zu Recht festgehalten,
erweisen sich die Bibelkenntnisse des Beschwerdeführers sodann als
dürftig. Trotz seines angeblichen täglichen Bibelstudiums nach der Arbeit
während ungefähr einem Monat respektive zehn bis zwölf Tagen (vgl. act.
A1/12 S. 5, A12/13 S. 7), war er nicht im Stande, konkrete Angaben zu
eines der in der Bibel enthaltenen Büchern oder Kapitel zu machen oder
etwa einen der Apostel zu benennen. Die Bezeichnungen "Mata"Bibel
und "Lorat"Bibel erweisen sich zudem als nicht korrekt (vgl. act. A1/12
S. 6, A12/13 S. 9). Der Einwand in der Beschwerde, er habe die Bibel aus
Neugier studiert und nur "etwas Zeit" nach seiner Arbeit bis zum
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Seite 8
Schlafengehen damit verbracht, vermag daher nicht zu überzeugen. Im
Weiteren ist der Einschätzung des BFM, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm geschilderten Flugreise als
unsubstanziiert zu qualifizieren sind, ebenfalls zutreffend. Der
Beschwerdeführer kennt weder den im pakistanischen Pass
eingetragenen Namen, den er angeblich auf seinem Flug von Athen
(Griechenland) aus benützt hat, noch weiss er, ob ein Visum im Pass
eingetragen war. Er war nicht in der Lage, den Namen der
Fluggesellschaft mit der er gereist ist oder aber das Land in Europa zu
bezeichnen, in welches er von Athen aus geflogen und von dort aus
weiter acht Stunden mit dem Auto in die Schweiz gereist ist (vgl. act.
A1/12 S. 7 f., A12/13 S. 10 f.). Dies erstaunt umso mehr, als er
demgegenüber sehr wohl im Stande war, konkrete Destinationen und
Verkehrsmittel von Afghanistan nach Griechenland zu bezeichnen (vgl.
act. A1/12 S. 7, A12/13 S. 10). Da für afghanische oder pakistanische
Staatsangehörige die Einreise nach Europa in der Regel eine
Visumspflicht besteht und diese an den Flughäfen einer Kontrolle
unterzogen werden, erscheint auch nicht wahrscheinlich, dass der mit
einem pakistanischen Pass reisende Beschwerdeführer nach seiner
Ankunft aus Athen an einem Flughafen im europäischen Raum ohne
entsprechendes Visa und Kontrolle seiner Person einreisen konnte (vgl.
act. A1/12 S. 8). Im Übrigen ist im Zusammenhang mit der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung beim BFM seine
afghanischen Identitätskarte (vgl. act. A12/13 S. 3) einreichte,
festzustellen, dass er noch bei der Erstbefragung erklärte, er könne die
Identitätskarte nicht beschaffen, da seine Geschwister und seine Eltern
wütend auf ihn seien respektive sein Vater ihn wegen Konversion
angezeigt habe. Zudem habe er die Telefonnummern vergessen (vgl. act.
A1/12 S. 4). Diese Aussagen sind im Gesamtkontext ebenfalls als nicht
glaubhaft zu werten, zumal nicht plausibel ist, dass er die
Telefonnummern seiner Familienangehörigen nicht kennt, zugleich aber
noch während der Erstbefragung im Stande war, seinen Cousin
telefonisch zu kontaktieren (vgl. act. A1/12 S. 4 f.). Angesichts der vom
Beschwerdeführer geschilderten Probleme mit seinem Vater ist auch
nicht nachvollziehbar, dass die Mutter dem Cousin ohne Weiteres die
erwähnte Identitätskarte übergeben hat (vgl. act. A12/13 S. 3). Zudem
fällt einerseits auf, dass in den Akten kein Originalcouvert, das zur
Übermittlung der Identitätskarte aus Afghanistan verwendet wurde,
vorhanden ist. Andererseits wurde die Identitätskarte Mitte Januar 2009
und damit erst kurz vor der Ausreise des Beschwerdeführers ausgestellt
(vgl. act. A1/12 S. 8), was ebenfalls darauf hindeutet, dass die Ausreise
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des Beschwerdeführers aus Afghanistan – entgegen seinen Vorbringen –
im Voraus geplant und auf legalem Weg und mit eigenen
Identitätspapieren erfolgt ist. Der vom Beschwerdeführer zunächst in
Kopie und dann im Original beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte,
handschriftlich geschriebene, Haftbefehl ist nicht geeignet, den insgesamt
unglaubhaften Eindruck, welche die Vorbringen des Beschwerdeführers
angesichts der bisherigen Erwägungen hinterlassen, entscheidend zu
relativieren. So fällt auf, dass der darin enthaltene Vorname des Vaters
nicht kongruent ist mit jenem, den der Beschwerdeführer im Rahmen der
vorinstanzlichen Anhörungen zu Protokoll gab (vgl. act. A1/12 S. 1,
A12/13 S. 3). Der Haftbefehl trägt zudem kein Ausstellungsdatum und es
erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb darin ausgeführt wird, der
Beschwerdeführer sei seit dem 12. Februar 2009 nicht mehr gesehen
worden. Nach seinen Angaben reiste er bereits am 31. Januar
2009/1. Februar 2009 aus Afghanistan aus und befand sich somit schon
seit einiger Zeit auf der Flucht (vgl. act. A1/12 S. 7, A12/13 S. 3).
Schliesslich handelt es sich bei einem Haftbefehl üblicherweise um ein
internes Behördendokument, das einer gesuchten Person weder in Kopie
noch im Original zugestellt wird. Wie der Beschwerdeführer dennoch in
den Besitz eines auf ihn lautenden Haftbefehls kommen konnte, bleibt
unklar. Es bestehen mithin klare Indizien, dass es sich bei dem
eingereichten Dokument nicht um einen authentischen Haftbefehl
handelt, welcher geeignet wäre, die vom Beschwerdeführer geschilderte
Verfolgungssituation zu belegen.
4.3. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen. Das BFM hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom BFM zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 Asyl; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit
weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 21).
D4890/2009
Seite 10
5.3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.4. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
5.5.
5.5.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
5.5.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
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Seite 11
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.5.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit
weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen
nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.6.
5.6.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.6.2. In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom
Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/7 vorgenommene Einschätzung
der Lage verwiesen werden. Das Gericht stellt darin zusammenfassend
fest, dass in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in
Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheitslage und derart
schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als
existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei.
Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt
Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die
Sicherheitslage im Verlaufe des vergangenen Jahres nicht weiter
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Seite 12
verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den
übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der
Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert
werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann
gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen,
gesunden Mann handle. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten
Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der
auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst,
dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen
Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein
müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu
qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich
im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehres
als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte
würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in
eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen
(vgl. BVGE 2011/7 E. 9.2 – 9.9 S. 89 ff.). Die Frage, ob hinsichtlich der
Städte MazariSharif und Herat in Bezug auf die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs Ähnliches gesagt werden könne wie zu Kabul,
wurde im erwähnten Grundsatzurteil offen gelassen (vgl. BVGE 2011/7
E. 9.9.3 S. 105).
5.6.3. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil D2312/2009 vom
28. Oktober 2011 kam das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Stadt
Herat zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung dorthin, sofern
begünstigende individuelle Umstände im Sinne der aktuellen
Rechtsprechung zu Afghanistan (vgl. E. 5.6.2) vorliegen, als zumutbar zu
erachten sei (vgl. BVGE D2312/2009 vom 28. Oktober 2011 E. 4.3.3.1).
Im ebenfalls zur Publikation bestimmten Urteil D7950/2009 vom
30. Dezember 2011 qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Wegweisung nach MazariSharif unter denselben
Voraussetzungen ebenfalls als zumutbar. (vgl. BVGE D7950/2009
E. 7.3.5 ff.). Trotz der auch in den nördlichen Provinzen Afghanistans in
den letzten Jahren feststellbaren Verschlechterung der Sicherheitslage ist
die Situation in der in der Provinz Balkh liegenden Stadt MazariSharif im
Vergleich mit anderen afghanischen Städten als verhältnismässig ruhig
und überwiegend stabil zu erachten. Im März 2011 ist zudem damit
begonnen worden, die gesamte Verantwortung für die Sicherheit in
MazariSharif, wie geplant, von der Internationalen
Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) auf die afghanischen
Sicherheitskräfte zu übertragen. Seit 23. Juli 2011 tragen afghanische
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Sicherheitskräfte die Verantwortung in MazariSharif. Hinsichtlich der
humanitären Situation präsentiert sich die Situation in MazariSharif nicht
wesentlich schlechter als diejenige in Kabul. In Anbetracht dieser
Umstände ist die Lage in der Stadt MazariSharif mit derjenigen in Kabul
zumindest vergleichbar und es rechtfertige sich nicht, von einer
generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin aufgrund der
allgemeinen Situation auszugehen.
5.6.4. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt MazariSharif (vgl.
act. A1/12 S. 1, A12/13 S. 3), wohin eine Rückkehr aufgrund der dort
allgemein herrschenden Lage nicht als generell unzumutbar zu erachten
ist. Es bleibt daher zu prüfen, ob individuelle Gründe einem
Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach MazariSharif
entgegenstehen.
5.6.5. Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben zufolge in MazariSharif
geboren und aufgewachsen, hat dort die Schule besucht und bis zu
seiner Ausreise gelebt. Seine Eltern und (…) Geschwister waren seinen
ursprünglichen Aussagen zufolge in MazariSharif wohnhaft. Sein Vater
führte dort ein (…). Ebenso hielten sich sämtliche Verwandte, wie etwa
die vom Beschwerdeführer genannte Cousine und ein Cousin sowie (…)
Tanten und (…) Onkel, in dieser Stadt auf. Zudem verfügte er dort über
Freunde (vgl. act. A1/12 S. 1 ff., A12/13 S. 3 ff.). In der Beschwerde wird
zwar eingewendet, er habe seit drei Jahren keinen Kontakt mehr zu
seiner Familie und keine Kenntnis über deren Verbleib. Dabei handelt es
sich jedoch um eine durch nichts gestützte Parteibehauptung. Aufgrund
der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 4) ist diese Argumentation zudem
als reine Schutzbehauptung zu werten. Wie erwähnt, erscheint nämlich
weder glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zwar zu seinem Cousin,
nicht aber zu seinen Eltern und Geschwistern telefonisch in Kontakt
treten konnte, noch gelingt es ihm, glaubhaft zu machen, dass er durch
seinen Vater respektive die afghanischen Behörden aufgrund der
vermeintlichen Konversion einer Gefährdung ausgesetzt gewesen wäre.
Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass sich die familiären
Verhältnisse des Beschwerdeführers in Afghanistan seit seiner Ausreise
wesentlichen verändert haben. Der Beschwerdeführer wohnte vor seiner
Ausreise – wie sämtliche seine in Afghanistan lebenden Geschwister –
bei seinen Eltern (vgl. act. A1/12 S. 1 f.). Es besteht für ihn somit die
Möglichkeit, sich nach seiner Rückkehr erneut bei diesen aufzuhalten. Im
Weiteren verfügt er über die Voraussetzungen um einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Er besuchte sechs Jahre lang die Grundschule, kann somit
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rechnen, lesen und schreiben und er war vor seiner Ausreise in Mazari
Sharif als (…) berufstätig. Ausserdem spricht er Farsi und Dari (vgl. act.
A1/12 S. 2, A12/13 S. 5). Soweit aufgrund der Akten feststellbar, ist der
Beschwerdeführer zudem gesund. Es sollte ihm daher mit Hilfe seiner
Familie ohne Weiteres möglich sein, sich sowohl beruflich als auch sozial
in seiner Heimat zu integrieren. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass
für ihn die Möglichkeit besteht, individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen
(Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Der Wegweisungsvollzug des
Beschwerdeführers nach MazariSharif ist damit auch in individueller
Hinsicht nicht als unzumutbar zu erachten.
5.7. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch nicht als
unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.8. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat.
Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht
(Art. 83 Abs. 14 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem
dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. August 2009 die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und aufgrund der Aktenlage
nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen ist, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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