Abtei lung IV
D-4891/2006/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.______
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Caritas Neuchâtel, Marianne Burger,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 18. September 2006 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4891/2006
Sachverhalt:
A.
Die aus Kinshasa stammende Beschwerdeführerin mukongischer Eth-
nie verliess nach eigenen Angaben Kongo (Kinshasa) am 7. Juni 1999
und gelangte am 10. Juni 1999 über Italien illegal in die Schweiz, wo
sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Nach einer Kurzbefragung im
B.________ wurde sie für die Dauer des Verfahrens dem C.______
zugewiesen und in der Folge am 16. Juli und 18. August 1999 zu den
Asylgründen befragt. Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an,
als langjähriges, insbesondere während der Studienzeit sehr aktives
Mitglied der MPR (Mouvement Populaire de la Révolution), im
Dezember 1997 von Soldaten bei ihrem Onkel - einem Regierungsbe-
amten, bei welchem sie seit dem Tod ihrer Eltern gelebt habe - verhaf-
tet und während der nachfolgenden einmonatigen Haft im Camp
D.______ verhört worden zu sein. Nach ihrer Haftentlassung im Januar
1998, welche offensichtlich durch die Unterstützung eines
Unbekannten, welcher sich als Berater des Generalsekretärs der
E.______ ausgegeben habe, zustande gekommen sei, habe dieser als
intimer Freund bei ihr Zuhause gewohnt. Im Juni 1998 sei er verreist,
habe einen Koffer sowie Geld zurückgelassen und sei nicht mehr
zurückgekehrt. Anfangs Dezember 1998 sei sie von Militärangehörigen
erneut verhaftet, unter Misshandlung (Elektroschocks) über den
Aufenthalt ihres Freundes und dessen Koffer befragt und eines Nachts
von zwei Soldaten vergewaltigt worden. Nach ihrer Haftentlassung am
29. Januar 1999 habe sie sich bis April 1999 bei ihrer Grossmutter in
der Region Bas Kongo aufgehalten und sei bei ihrer Rückkehr nach
Kinshasa unter dem Verdacht, mit den Rebellen in Bas Kongo
kooperiert und dort auch ihren Freund getroffen zu haben, ein drittes
Mal verhaftet und erst durch Bestechung eines Kommandanten wieder
freigelassen worden.
B.
Mit Verfügung vom 22. März 2001 lehnte das BFF (Bundesamt für
Flüchtlinge, heute Bundesamt für Migration, BFM) das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab, ord-
nete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete
deren Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommision (ARK)
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hiess mit Urteil vom 21. März 2005 eine gegen diese Verfügung erho-
bene Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies
die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und anschlie-
ssenden Neubeurteilung an das BFM zurück. Als Begründung führte
die Beschwerdeinstanz unter anderem aus, zum Einen wäre aufgrund
der nicht offenkundigen Widersprüchlichkeit der Vorbringen zur Erlan-
gung einer genügend abgestützten Entscheidgrundlage eine zur kan-
tonalen Anhörung ergänzende Befragung durch das BFM notwendig
gewesen. Zum Anderen hätten die sowohl im vorinstanzlichen Verfah-
ren als auch im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Zeug-
nisse vom 20. Dezember 1999, 1. Februar 2001, 10. April 2001,
24. April 2001, 3. Dezember 2002 und 18. März 2003 Anlass zur ge-
naueren Abklärungen durch die Vorinstanz, so zur Einholung eines
Gutachtens, bieten müssen.
D.
Am 19. Mai 2006 heiratete die Beschwerdeführerin in der Schweiz ei-
nen kongolesischen Staatsangehörigen.
E.
Am 23. August 2006 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM zu ihren
Asylgründen ergänzend angehört.
F.
Mit Verfügung vom 18. September 2006 lehnte das BFM das Asylge-
such der Beschwerdeführerin wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete deren
Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
G.
Mit Beschwerdeeingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom
17. Oktober 2006 an die Schweizerische Asylrekurskommission wurde
- unter Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses vom 8. Oktober 2006 -
die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Gewährung
von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung
beantragt. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Beschwerdefüh-
rerin nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren könne. In prozessualer
Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht.
H.
Mit Verfügung vom 7. November 2006 verzichtete der zuständige In-
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struktionsrichter antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
I.
Die Vorinstanz hielt in einer ersten Stellungnahme vom 2. Februar
2009 fest, aufgrund der fehlenden Angaben zur aktuellen notwendigen
medizinischen Behandlung sei sie nicht in der Lage, sich zu einer all-
fälligen Gefährdung der Beschwerdeführerin zu äussern.
J.
Nach Aufforderung des zuständigen Instruktionsrichters reichte die
Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 17. Juni 2009 einen ärztlichen Be-
richt des behandelnden Arztes vom 10. Juni 2009 ein.
K.
Im Rahmen eines weiteren Vernehmlassungsverfahrens zog das BFM
mit Verfügung vom 25. September 2009 seinen Entscheid vom
18. September 2006 teilweise in Wiedererwägung und nahm die Be-
schwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig in der Schweiz auf.
L.
Auf Anfrage des zuständigen Instruktionsrichters vom 30. September
2009 erklärte die Rechtsvertreterin in ihrer Stellungnahme vom
8. Oktober 2009, ihre Mandantin halte an ihrer Beschwerde fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM, welche in Anwendung des
Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entschei-
det in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Be-
schwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesver-
waltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt;
dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und
50 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Nach Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
2.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
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macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Das Bundesamt hat in der angefochtenen Verfügung die Asylvor-
bringen der Beschwerdeführerin als teils unsubstanziiert, teils wider-
sprüchlich und insgesamt nicht glaubhaft erachtet.
So habe die Beschwerdeführerin, obwohl zur Zeit ihrer ersten Haft
zahlreiche Mitglieder der MPR verhaftet worden seien, nicht angeben
können, ob auch Verhaftungen anderer Frauen der Sektion erfolgt sei-
en. Auch die Beschreibung des Camp D.______, in dem sie sich
angeblich einen Monat aufgehalten habe, sei auffallend unbestimmt
ausgefallen. Im Weiteren sei sie nicht in der Lage gewesen, genauere
Angaben zu ihrem familiären Umfeld und dem angeblichen Berater des
Generalsekretärs der E._____, mit dem sie ein halbes Jahr zusammen
gewohnt habe, zu machen. Auch die Beschreibungen der geltend ge-
machten Vergewaltigung, der Begleitumstände der angegebenen
Flucht aus der Haft und des Fluchthelfers seien klar unsubstanziiert
ausgefallen. Im Weiteren würden die Angaben der Beschwerdeführerin
zu ihrer geltend gemachten Haft mehrere Widersprüche aufweisen. So
habe die Beschwerdeführerin abweichend von ihrer Aussage anläss-
lich der kantonalen Anhörung, während ihrer zweiten Haft zweimal be-
fragt worden zu sein (vgl. A3, S. 14), im Rahmen der ergänzenden
Bundesanhörung angegeben, nur einmal befragt worden zu sein
(vgl. A19, S. 5). Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin einmal an-
gegeben, im Januar 1999 ohne weitere Auflage aus ihrer zweiten Haft
entlassen worden zu sein (vgl. A3, S. 14), ein anderes Mal, sie sei bei
ihrer Haftentlassung im Januar 1999 unter Aufsicht gestellt worden
(vgl. A1, S. 5).
Schliesslich erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung als zu-
lässig, zumutbar und möglich mit dem Hinweis, die eingereichten ärzt-
lichen Zeugnisse, worin festgehalten werde, die Beschwerdeführerin
leide an Persönlichkeitsstörungen und Schlafproblemen, stammten
nicht von ausgewiesenen Fachärzten.
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3.2 In der Rechtsmitteleingabe rügte die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und
unvollständig festgestellt. Entgegen der Behauptung des BFM in der
angefochtenen Verfügung stammten die zahlreich eingereichten ärztli-
chen Berichte nachweislich von ausgewiesenen Fachärzten, welche
von der Vorinstanz nicht oder nur unvollständig gewürdigt worden sei-
en. So habe das BFM lediglich festgehalten, die Beschwerdeführerin
leide an Persönlichkeitsstörungen und Schlafproblemen, obwohl in den
ärztlichen Zeugnissen das Vorliegen einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung und eine andauernde Persönlichkeitsänderung diagnosti-
ziert worden und die Fortführung einer entsprechenden Therapie als
notwendig erachtet worden sei.
Im Weiteren wurde von der Rechtsvertreterin ein ärztliches Zeugnis
der behandelnden Ärztin F._____vom 8. Oktober 2006 eingereicht,
worin unter anderem das Vorliegen einer posttraumatischen
Belastungsstörung (PTSD) mit Persönlichkeitsänderung diagnostiziert
wird. Schliesslich wurde mit Eingabe vom 17. Juni 2009 ein aktuelles
ärztliches Zeugnis von G.______vom 10. Juni 2009 eingereicht. Darin
wird unter anderem festgehalten, die Beschwerdeführerin leide seit
längerer Zeit an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, einer
dauerhaften Persönlichkeitsveränderung sowie an vorübergehenden
psychotischen Störungen und werde deswegen unter Abgabe von ent-
sprechenden Medikamenten psychotherapeutisch behandelt.
3.3 Was die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhalts-
feststellung betrifft, ist vorderhand festzuhalten, dass das BFM, obwohl
von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) in ihrem Urteil vom 21. März 2005 als notwendig erachtet, zur
abschliessenden Prüfung der psychischen Situation der Beschwerde-
führerin keine entsprechenden näheren Abklärungen vorgenommen
hat. Im Weiteren würdigte das BFM in der angefochtenen Verfügung,
wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, die eingereichten ärztli-
chen Zeugnisse unzutreffend und unvollständig. Zum Einen stammen
die ärztlichen Zeugnisse entgegen der Behauptung des BFM von aus-
gewiesenen Fachärzten, zum Anderen leidet die Beschwerdeführerin
nach diesen unter anderem an einer Posttraumatischen Belastungs-
störung (PTSD), was in der angefochtenen Verfügung unerwähnt ge-
blieben ist. Die Vorinstanz hat somit hinsichtlich der psychischen Situa-
tion der Beschwerdeführerin den Sachverhalt unrichtig und unvollstän-
dig festgestellt. Indessen ist einer im Rahmen der zweiten Vernehmlas-
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sung abgefassten internen Aktennotiz des BFM vom 24. September
2009 zu entnehmen, dass das BFM die im ärztlichen Bericht vom
10. Juni 2009 festgestellte Diagnose, wonach die Beschwerdeführerin
an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), einer dauer-
haften Persönlichkeitsveränderung sowie an vorübergehenden psycho-
tischen Störungen leide, als gegeben erachtet und damit die geltend
gemachten medizinischen Befunde im Ergebnis nachträglich aner-
kannt hat. In Würdigung der genannten medizinischen Schwierigkeiten
hat die Vorinstanz in der Folge den Wegweisungsvollzug schliesslich
als unzumutbar erachtet und in teilweiser Wiedererwägung der an-
gefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführe-
rin angeordnet. Aus diesen Gründen erwächst der Beschwerdeführerin
aus den festgestellten Mängeln kein Rechtsnachteil mehr, und auf eine
erneute Rückweisung an die Vornstanz kann daher verzichtet werden.
3.4 Wie vorstehend erwähnt, wird der Beschwerdeführerin in den ein-
gereichten ärztlichen Zeugnissen eine posttraumatische Belastungs-
störung, eine dauerhafte Persönlichkeitsveränderung sowie vorüberge-
hende psychotische Störungen attestiert. Im Weiteren werden die von
der Beschwerdeführerin geltend gemachten Erlebnisse als auslösend
für die Traumatisierung der Beschwerdeführerin angenommen, ohne
indessen näher zu erörtern, aus welchen Gründen von einer solchen
Kausalität auszugehen sei. Daher sind die vorliegenden Gutachten
nicht geeignet, die Frage der Ursachen der festgestellten psychischen
Erkrankung schlüssig zu beantworten.
3.5 Somit bleibt, die behaupteteten Ursachen der festgestellten post-
traumatischen Belastungsstörung auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen.
Hierzu ist vorderhand festzustellen, dass das BFM, wie mit Urteil der
ARK vom 21. März 2005 zur abschliessenden Würdigung der Glaub-
haftigkeit der Vorbringen als notwendig erachtet, am 23. August 2006
eine ergänzende Bundesanhörung durchgeführt hat. Im Weiteren hat
es in der angefochtenen Verfügung mit hinreichender und zutreffender
Begründung die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als nicht
glaubhaft erachtet.
So sind, wie von der Vorinstanz ausgeführt, die Angaben der Be-
schwerdeführerin zu wesentlichen Sachverhaltselementen (familiäres
Umfeld, Gefängnis, Flucht) teils auffallend unsubsztanziiert, teils wi-
dersprüchlich ausgefallen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
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verwiesen werden. In der Beschwerde wird, ohne konkret auf die
einzelnen Unglaubhaftigkeitselemente näher einzugehen, darauf hin-
gewiesen, dass Aussagen von Folteropfern oft Erinnerungslücken und
widersprüchliche Aussagen aufwiesen, weshalb eine Wertung solcher
Aussagen mit grosser Zurückhaltung vorzunehmen sei. Hierzu ist fest-
zuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch zu Punkten, welche nicht
unmittelbaren Bezug zur geltend gemachten Misshandlung aufweisen,
unsubstanziierte Angaben gemacht hat. So sind insbesondere die Be-
schreibungen ihrer Fluchthelfer (Berater des Generalsekretärs der
E.____/Kommandant) auffallend rudimentär ausgefallen.
3.6 Zusammenfassend folgt, dass es der Beschwerdeführerin nicht
gelungen ist, ihre Angaben, als aktives Mitglied der MPR im Dezember
1997 und 1998 verhaftet worden zu sein, glaubhaft zu machen. Damit
fällt auch eine in der Haft unter den geschilderten Umständen angeb-
lich erlittene Misshandlung und Vergewaltigung als mögliche Ursachen
für eine Traumatisierung der Beschwerdeführerin ausser Betracht. Auf
welche Ursache die der Beschwerdeführerin in den medizinischen Be-
richten attestierten Symptome einer posttraumatischen Belastungsstö-
rung zurückzuführen sind, lässt sich anhand der Aktenlage nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit eruieren. Der Beschwerdeführerin
ist damit der Glaubhaftigkeitsnachweis für das Vorliegen von allenfalls
für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Tatsachen nicht gelungen.
Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
zu Recht abgelehnt.
4.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Be-
schwerdeführerin verfügt über keine fremdenpolizeiliche Aufenthalts-
bewilligung in der Schweiz und kann auch keinen Anspruch auf eine
entsprechende Regelung geltend machen. Die Wegweisung aus der
Schweiz wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44 Abs. 1
AsylG). Hingegen hat die Vorinstanz, wie bereits erwähnt, im Rahmen
des Vernehmlassungsverfahrens den angefochtenen Entscheid teilwei-
se in Wiedererwägung gezogen und wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an-
geordnet. Die gegen den Wegweisungsvollzug gerichteten (Eventual-)
Begehren sind damit gegenstandslos geworden.
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5.
Weil die Beschwerdeführerin teilweise unterlegen ist, hätte diese einen
Teil der Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch
rechtfertigt es sich vorliegend, auf eine Kostenauflage zu verzichten
(Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
6.
Der Beschwerdeführerin ist schliesslich zufolge teilweisen Obsiegens
eine reduzierte Parteienschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Diese ist unter Berücksichtigung der Kos-
tennote ihrer Rechtsvertreterin vom 20. Oktober 2009 und entspre-
chend dem Grad des Durchdringens auf Fr. 1'265.- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abge-
wiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 1'265.-- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______
(per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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