Abtei lung IV
D-4891/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
B._______, Kongo (Kinshasa),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid); Verfügung des BFM vom 7. Juni 2010.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4891/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin – eine kongolesische Staatsangehörige
aus A._______ – eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am
22. Dezember 2009 verliess und am 23. Dezember 2009 in die
Schweiz gelangte, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, sie habe seit 2002 eine Liebesbeziehung mit einem ruandi-
schen Hutu namens C._______ gehabt,
dass es sich bei ihrem Freund um einen Polizisten und Hutu-Aktivisten
handle, der sich abwechslungsweise in D._______ und in A._______ –
ab dem Jahr 2007 bei ihr – aufgehalten habe,
dass ihr Freund im Oktober 2009 in D._______ festgenommen worden
sei und die Sicherheitskräfte in der Folge von ihrer Beziehung erfahren
hätten,
dass am 15. November 2009 ihre Schwester mit deren Kindern festge-
nommen worden sei, was ihr ihre beste Freundin E._______ mitgeteilt
habe,
dass sie sich nach Erhalt dieser Nachricht unverzüglich in eine Kirche
begeben habe und nach einem dortigen einmonatigen Aufenthalt mit
der Unterstützung durch den Pastor am 22. Dezember 2009 ihren Hei-
matstaat auf dem Luftweg verlassen habe,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 28. Januar 2010 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen von Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das
Glaubhaftmachen nicht standzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Februar 2010
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die
Gewährung von Asyl beantragte,
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dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) er-
suchte,
dass der damals zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung
vom 4. März 2010 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abwies und die Beschwerde-
führerin zur Leistung eines Kostenvorschusses aufforderte,
dass die Beschwerdeführerin den einverlangten Kostenvorschuss nicht
leistete und mit Eingabe vom 17. März 2010 ein Gesuch um Bewilli -
gung der ratenweisen Zahlung einreichte,
dass der damals zuständige Instruktionsrichter als Einzelrichter mit Ur-
teil vom 31. März 2010 das Gesuch um Ratenzahlung abwies und auf
die Beschwerde – wie in der Zwischenverfügung vom 4. März 2010 an-
gedroht – nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. April 2010 die revi-
sionsweise Aufhebung des Urteils vom 31. März 2010 beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Mai 2010 auf
dieses Revisionsgesuch nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Juni 2010 das BFM
um Wiedererwägung der Verfügung vom 28. Januar 2010 und Gewäh-
rung von Asyl ersuchte,
dass sie zur Begründung ihres Gesuches vorbrachte, sie sei in der
Zwischenzeit in den Besitz eines Beweismittels gelangt, das die
Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen belege,
dass sie in diesem Zusammenhang eine Ausgabe der kongolesischen
Zeitung "F._______" vom 3. Dezember 2009 einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Juni 2010 – eröffnet am 8. Juni
2010 – das Wiedererwägungsgesuch abwies, die Rechtskraft und Voll-
streckbarkeit seiner Verfügung vom 28. Januar 2010 feststellte und
eine Gebühr von Fr. 600.-- erhob,
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Juli 2010 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Juni
2010 erhob und der Aufhebung sowie die Gewährung von Asyl bean-
tragte,
dass sie in prozessualer Hinsicht sinngemäss um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 7. Juli 2010 den Vollzug
der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aussetzte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf ist, indessen nach herrschender Lehre und
ständiger Praxis des Bundesgerichts unter bestimmten Voraussetzun-
gen aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ein Anspruch auf Wieder-
erwägung abzuleiten ist,
dass dabei unter anderem auch eigentliche Revisionsgründe im Sinne
von Art. 66 Abs. 2 VwVG einen Anspruch auf Wiedererwägung begrün-
den können, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwach -
sene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder
deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abge-
schlossen worden ist,
dass ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu
bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des Revi-
sionsverfahrens zu behandeln ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17
E. 2a S. 103 f., mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall den Anspruch auf Behand-
lung des Wiedererwägungsgesuches nicht in Abrede stellte und – zu
Recht – darauf eingetreten ist und eine materielle Beurteilung vorge-
nommen hat,
dass somit auf Beschwerdeebene zu prüfen ist, ob die Vorinstanz in
zutreffender Weise das Bestehen des geltend gemachten Wiedererwä-
gungsgrundes verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom
28. Januar 2010 festgehalten hat,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung vom 7. Juni 2010 im
Wesentlichen ausführt, das von der Beschwerdeführerin mit Eingabe
vom 1. Juni 2010 eingereichte Beweismittel sei nicht erheblich im Sin -
ne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG,
dass es zunächst nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beschwerde-
führerin das Exemplar der Zeitung "F._______" vom 3. Dezember 2009
nicht früher eingereicht habe, und die Tatsache des erst jetzt erfolgten
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Vorlegens den Schluss nahelege, es handle sich dabei nicht um ein
authentisches Exemplar dieser Zeitung,
dass ferner verschiedene formelle Aspekte diese Einschätzung bestä-
tigten, so ein uneinheitliches Erscheinungsbild bezüglich Papierquali-
tät, ein von den anderen Berichten abweichender Zeilenabstand beim
Artikel über die Beschwerdeführerin, unterschiedliche Datenangaben
auf den Seiten (3. Dezember 2009 beziehungsweise 15. Dezember
2009) und schliesslich eine uneinheitliche Gestaltung der Fusszeilen,
dass sich zudem krasse inhaltliche Abweichungen zwischen dem Zei -
tungsbericht über die Beschwerdeführerin und deren eigenen Asylvor-
bringen ergäben,
dass etwa im Bericht die Rede von einer "G._______" sei, die
Beschwerdeführerin aber deren Personalien mit "E._______" ange-
geben habe,
dass im Zeitungsartikel sodann ausgeführt werde, die Beschwerdefüh-
rerin sei wegen ihres Ehemannes "H._______" gefährdet, bei welchem
es sich um einen Tutsi handle,
dass die Beschwerdeführerin selber demgegenüber vorgebracht habe,
sie sei wegen ihres Freundes mit dem Vornamen "C._______"
gefährdet, der ein Hutu sei,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten der
Einschätzung der Vorinstanz – wonach das eingereichte Beweismittel
den Anforderungen von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG an die Erheblich-
keit (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 13 E. 5a S. 113 f.) nicht zu genügen
vermöge – anschliesst,
dass dabei zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
soeben ausgeführte Begründung der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass hinsichtlich der vom BFM festgestellten Unregelmässigkeiten in
Bezug auf das von der Beschwerdeführerin eingereichte Exemplar der
"F._______" als weiteres offensichtliches Manipulationsmerkmal der
Umstand anzufügen ist, dass der Artikel auf Seite 4 mit dem Titel
"I._______", welcher demjenigen über die Beschwerdeführerin
vorangeht, mitten in einem Satz abgeschnitten ist,
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dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde-
eingabe vom 5. Juli 2010 nicht geeignet sind, zu einer anderen Ein-
schätzung zu führen,
dass sich die Beschwerdeführerin nämlich mit Blick auf die von der
Vorinstanz zutreffend festgestellten Ungereimtheiten bezüglich des
eingereichten Zeitungsexemplars auf eine blosse Bestreitung der for-
mellen Aspekte (Papierqualität, Schriftbild, u.a.) beschränkt und sich in
keiner Weise zu den offensichtlichen und groben inhaltlichen Abwei-
chungen zwischen dem Zeitungsartikel und ihren eigenen Aussagen
vor den schweizerischen Asylbehörden äussert,
dass die Beschwerdeführerin sodann selber einräumt, die festgestell-
ten formellen Ungereimtheiten vermöchten Zweifel an der Authentizität
des Zeitungsexemplars zu begründen, jedoch an dessen Echtheit fest -
hält und die Vornahme einer Echtheitsprüfung im Rahmen einer Bot -
schaftsanfrage beantragt,
dass dieser Antrag indessen angesichts der Offensichtlichkeit der in-
haltlichen Widersprüche zwischen dem Artikel und den Aussagen der
Beschwerdeführerin abzuweisen ist,
dass nach dem Gesagten das Vorliegen eines Wiederwägungsgrundes
zu verneinen ist,
dass es der Beschwerdeführerin mithin nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un-
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG), nachdem ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen – obenstehend
aufgezeigter – Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuwei-
sen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Jürg Hünerwadel
Versand:
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