B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4891/2013
law/auj
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Bosnien und Herzegowina,
alle vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Juli 2013 / N(…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, Staatsangehörige von Bosnien und Her-
zegowina und gemäss eigenen Angaben ethnische Roma am 17. Januar
2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl
nachsuchten,
dass sie anlässlich der summarischen Befragung vom 24. Januar 2012
und der einlässlichen Anhörung vom 5. März 2012 zur Begründung der
Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer
habe sich am 5. Januar 2012 mit seinem Cousin E._______ in einer Ca-
fé-Bar getroffen, um mit ihm eine Tasse Kaffee zu trinken,
dass der Cousin einen Telefonanruf erhalten und die Anrufer eingeladen
habe, in die Café-Bar zu kommen, sich daraufhin vier "Kumpels" des
Cousins zu ihnen gesellt hätten, diese mit dem Cousin für einige Minuten
zur Toilette gegangen seien, sich anschliessend kurz mit dem Beschwer-
deführer unterhalten und sich dann verabschiedet hätten,
dass diese vier Personen – mutmassliche Mafiamitglieder – am 12. Ja-
nuar 2012 um fünf Uhr morgens im Hause der Familie erschienen seien,
wo sie den Beschwerdeführer aufgefordert hätten, ihnen den Aufenthalts-
ort des Cousins zu verraten und Geld herauszugeben,
dass die Männer dem Beschwerdeführer einen Fusstritt in die Brust ver-
passt, die Beschwerdeführerin geohrfeigt, ihnen 2'000 KM (Konvertible
Mark) und verschiedene elektronische Geräte weggenommen und ihnen
gedroht hätten, sie würden die Familie umbringen, wenn sie zur Polizei
gehen beziehungsweise jemandem von ihrem Besuch erzählen würden,
dass die Männer von ihnen 20'000 Euro verlangt und ihnen mit dem Tod
gedroht hätten, falls sie dieses Geld in den nächsten Tagen nicht bereit-
stellen würden und der Cousin nicht wieder auftauche,
dass sie sich nicht getraut hätten, sich an die Polizei zu wenden, und
auch ihren Familien nichts von der Begegnung mit den vier Männern er-
zählt hätten,
dass der Beschwerdeführer seinen Cousin angerufen und von diesem er-
fahren habe, dass er sich abgesetzt habe, weil er für die vier Männer
Drogen verkauft, einen Teil des Erlöses jedoch für sich behalten habe,
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dass der Cousin ihm geraten habe, ebenfalls zu flüchten, anstatt sich
umbringen zu lassen, und die Beschwerdeführenden sich gezwungen ge-
sehen hätten, ihre Heimat am 14. Januar 2012 zu verlassen,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 16. April 2012 in Anwendung
von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
25. bzw. 27. April 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und dabei u.a. beantragen liessen, es
sei auf die Asylgesuche einzutreten,
dass der Instruktionsrichter dem BFM mit Verfügung vom 1. Mai 2012 die
Gelegenheit einräumte, zur Beschwerde eine Vernehmlassung einzurei-
chen, wobei er auf die Rechtsprechung hinwies, gemäss welcher es ge-
nügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbare Hinwei-
se auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden muss, ob die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2011/8
E. 4.2 S. 108 f.),
dass das Bundesamt in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2012 daran
festhielt, aus seiner Sicht seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden
auf den ersten Blick unglaubhaft, weshalb ein Nichteintretensentscheid
gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gerechtfertigt sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2246/2012 vom 14. Mai
2012 die Beschwerde guthiess, die Verfügung des BFM vom 16. April
2012 aufhob und die Sache zur materiellen Beurteilung im Rahmen eines
ordentlichen Verfahrens an das Bundesamt zurückwies,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. Juli 2013 – eröffnet am 2. August
2013 – feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, ihre Asylgesuche ablehnte, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
2. September 2013 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen
liessen, es sei die Verfügung vom 17. Januar 2012 (recte: 31. Juli 2013)
teilweise aufzuheben und es seien die Unzulässigkeit sowie die Unzu-
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mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge da-
von die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchen liessen, es sei
ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend
– wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Be-
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schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels zu verzichten ist,
dass sich die Beschwerde gemäss Rechtsbegehren lediglich gegen den
Vollzug der Wegweisung richtet und die Dispositivziffern 1 bis 3 der ange-
fochtenen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Abweisung
der Asylgesuche und Wegweisung) in Rechtskraft erwachsen sind,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
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dass keine Anhaltspunkte für eine den Beschwerdeführenden in Bosnien
und Herzegowina drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sin-
ne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind,
dass die Aussage, die vier Drogenhändler hätten den Beschwerdeführer
verdächtigt, mit ihrem Drogenhandelspartner gemeinsame Sache zu ma-
chen, weil letztere Cousins seien und miteinander Kaffee getrunken hät-
ten (vgl. act. A11/15 S. 10 ff. F84-106, A12/12 S. 8 F78 f.), realitätsfremd
ist, und daher die angeblichen Morddrohungen gegen den Beschwerde-
führer und seine Familie sowie die Forderung nach 20'000 Euro und nach
der Preisgabe des Aufenthaltsortes des Cousins nicht geglaubt werden
können,
dass in der Beschwerde in erster Linie der zur Begründung der Asylgesu-
che geltend gemachte Sachverhalt (S. 2 f.) und die Argumentation der
Vorinstanz (S. 3) wiederholt sowie einige Rechtsgrundlagen von völker-
und landesrechtlichen Wegweisungshindernissen zitiert werden (S. 5),
und die wenigen konkreten Einwände (S. 4), die sich im Übrigen darin er-
schöpfen, die bereits in der Beschwerdeschrift vom 24. April 2012 im Ver-
fahren D-2246/2012 wörtlich zu wiederholen, nicht geeignet sind, die aus-
führlichen und überzeugenden Erwägungen des BFM die (Un-) Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend zu widerlegen
und die Behauptung zu stützen, ihr Leben sei in der Heimat durch die vier
mutmasslichen Drogenmafiosi bedroht (vgl. Beschwerde Ziff. III 2.2.2
S. 4),
dass diesbezüglich zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Er-
wägungen des BFM verwiesen werden kann,
dass ergänzend anzuführen ist, dass die Argumentation in der Beschwer-
de, wonach sich die vier mutmasslichen Drogenmafiosi mit ihren Geldfor-
derungen und Morddrohungen deshalb auf die Beschwerdeführenden
konzentriert hätten, weil der flüchtige Cousin nicht auffindbar gewesen
sei, und dieser es "so eingerichtet" habe, dass seine vier "Kumpels" als
einzigen Verwandten den Beschwerdeführer kennengelernt hätten (vgl.
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Beschwerde Ziff. III 2.2.2 S. 4), konstruiert wirkt und nicht zu überzeugen
vermag,
dass das BFM daher den Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der zu
beachtenden landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen zu Recht als
zulässig beurteilt hat,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina oder die
Situation der Roma noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen,
dass in Bosnien und Herzegowina nicht von einer allgemeinen Situation
der Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhält-
nissen auszugehen ist, welche für die Beschwerdeführenden bei einer
Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden,
dass die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zur Lage der Ro-
ma (vgl. Ziff. 2.2.3 S. 4) einen Bezug zur konkreten Situation der Be-
schwerdeführenden vermissen lassen,
dass sich die beigelegten Textauszüge aus Berichten diverser Organisati-
onen zum selben Thema vorliegend ebenfalls als unbehelflich erweisen,
zumal sie sich grösstenteils entweder auf die Verhältnisse in Serbien oder
auf die Lage von 1992 bis 1995 vertriebenen staatenlosen Roma in Bos-
nien und Herzegowina beziehen, welche Mühe hätten, nach ihrer Rück-
kehr ihr Eigentum nachzuweisen,
dass die Beschwerdeführenden bosnische Staatsangehörige sind, über
entsprechende Reisepässe verfügen und eigenen Angaben zufolge kürz-
lich von einem österreichischen Hilfswerk ein neu errichtetes eigenes
Haus auf dem Grundstück der Eltern der Beschwerdeführerin geschenkt
erhalten haben (vgl. act. A3/13 S. 4, A11/15 S. 4 F25 ff.),
dass auch die Textauszüge zur Diskriminierung der Roma beim Zugang
zu einer Unterkunft, zu Gesundheitsversorgung, Ausbildung und Erwerbs-
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tätigkeit nicht in Bezug zur konkreten Situation der Beschwerdeführenden
gesetzt werden,
dass diese weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerde-
verfahren konkrete Probleme oder Diskriminierung aufgrund ihrer Ethnie
geltend machten,
dass die Beschwerdeführerin eine Berufsmittelschule als (…) abge-
schlossen hat, jedoch nie erwerbstätig war (vgl. act. A12/12 S. 2 F10 f.),
dass der Beschwerdeführer eine achtjährige Grundschulbildung, eine An-
lehre als (…) sowie eine von einem Hilfswerk finanzierte Ausbildung als
(…) absolviert hat,
dass er zwar nie eine Stelle im erlernten Beruf gefunden, jedoch als
Chauffeur, Bauarbeiter, Gebrauchtwarenhändler und Kleiderverkäufer ei-
genen Angaben zufolge seine Familie bis zur Ausreise ernährt hat (vgl.
act. A3/13 S. 4 f., A11/15 S. 2 ff.) und dem Beschwerdeführer zuzumuten
ist, auch in Zukunft für die wirtschaftliche Existenzsicherung seiner Fami-
lie aufzukommen,
dass zahlreiche enge Verwandte der Beschwerdeführenden in Z._______
in Y._______ in unmittelbarer Nähe leben und diese daher bei der Rück-
kehr auf ein ausgedehntes und tragfähiges familiäres Beziehungsnetz
werden zurückgreifen können (vgl. act. A3/13 S. 5 f., A4/11 S. 5),
dass angesichts des jungen Alters der beiden Kinder der Beschwerdefüh-
renden ([…] bzw. […] Jahre) und der kurzen Aufenthaltsdauer in der
Schweiz vorliegend der Wegweisungsvollzug auch unter dem Aspekt des
Kindeswohls als zumutbar erscheint (vgl. BVGE 2009/28 E.9.3.2
S. 367 f.),
dass die Beschwerdeführenden somit über gute persönliche Vorausset-
zungen für eine Reintegration verfügen und keine Hinweise darauf vorlie-
gen, sie gerieten im Fall einer Rückkehr in ihre Heimat aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Bos-
nien und Herzegowina daher auch unter Berücksichtigung der ethnischen
Zugehörigkeit zu den Roma nicht unzumutbar ist,
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dass der Vollzug schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die Beschwerdeführenden über gültige
bosnische Reisepässe verfügen,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen
oder unangemessen sein sollte (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die
Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden aufzuer-
legen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: