B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-489/2015
U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
unbekannter Staatsangehörigkeit,
alias B._______, geboren (…),
China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2014 / (…).
D-489/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am (…) 2011 auf dem Landweg in Richtung C._______. Nach einem
Aufenthalt von (…) reiste er am (…) 2011 auf dem (…), mit einem Zwi-
schenstopp, an einen ihm nicht bekannten Ort, von wo er auf dem Landweg
am 12. September 2011 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am selben
Tag um Asyl nachsuchte. Am 27. September 2011 wurde er im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ zur Person befragt (BzP). Das
BFM hörte ihn am 22. Januar 2014 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR
142.31) eingehend zu seinen Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei chinesi-
scher Staatsangehöriger tibetischer Ethnie. Er stamme aus der Ortschaft
F._______, Bezirk G._______, Provinz H._______, wo er bis zur Ausreise
gewohnt habe. Am (…) 2011 habe er mit einigen Freunden politisiert und
die chinesische Flagge in G._______ verbrannt. Am (…) 2011 sei
I._______, ein (…), festgenommen worden. Über einen D._______, wel-
cher für die chinesischen Behörden arbeite, habe der Beschwerdeführer
erfahren, dass er in Gefahr sei und fliehen soll. Am (…) 2011 habe er seine
Ehefrau und seine Mutter in den Bergen getroffen. Diese hätten ihm er-
zählt, dass sie von den chinesischen Sicherheitskräften aufgesucht worden
seien. Am (…) 2011 sei er über J._______, wo sein D._______(…) wohne,
nach C._______ ausgereist.
Er habe weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte besessen bezie-
hungsweise diese befinde sich zuhause.
B.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2014 – eröffnet am 30. Dezember 2014
– lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begrün-
dung ab, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz – unter Ausschluss des Vollzugs nach China – und beauf-
tragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2015 (Datum des Poststempels; Eingabe da-
tiert vom 19. Januar 2105) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfü-
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gung sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen. Er sei als Flücht-
ling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei unter
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzuges anzuordnen, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er unter Beilage einer
Fürsorgebestätigung die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung zu gewähren. Gleichzeitig reichte er (…) ein. Darauf sowie auf die
Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 28. Januar 2015 teilte das Bun-
desverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf den Antrag auf Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde nicht einge-
treten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von
Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 12. Februar
2015 eingeladen.
E.
E.a In ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2015 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerde-
schrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Im Übrigen
sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an wel-
chen vollumfänglich festgehalten werde.
E.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 2. Februar
2015 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft
– bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1
VGG).
1.5 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann den ange-
fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von
jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforde-
rungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
Namentlich werde auch die geltend gemachte Herkunft bezweifelt. So
habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP erklärt, er spreche kein Chi-
nesisch; er habe einzig für (…) die tibetische Schule in F._______ besucht,
als er (…) Jahre alt gewesen sei. Demgegenüber – so das BFM – vermittle
seine Unterschrift bei der BzP den Eindruck, dass er den Schulunterricht
während mehr als einem Jahr besucht habe. Als er aufgefordert worden
sei, etwas über seine Heimat zu erzählen und ihm diesbezüglich konkrete
Fragen gestellt worden seien, habe er stereotype und vage Aussagen ge-
macht, wobei er insbesondere nicht in der Lage gewesen sei, Angaben zu
den Gemeinden im Kreis G._______ zu machen. Dies, weitere oberfläch-
liche und allgemein gehaltene Angaben zu seiner Region sowie seine Aus-
führungen zum Nomadenleben im Autonomen Gebiet Tibet und zu seiner
Tätigkeit als K._______ liessen darauf schliessen, dass er nie in der ange-
gebenen Region gewohnt habe. Diese Einschätzung werde dadurch erhär-
tet, dass er auf die Frage, wie er genau gewohnt habe, ausweichend ge-
antwortet habe und nicht in der Lage gewesen sei, Angaben betreffend die
Behörden in seiner Umgebung zu machen. Schliesslich habe er trotz ent-
sprechender Aufforderung während seines dreijährigen Aufenthalts in der
Schweiz nichts unternommen, um seine Asylvorbringen mit rechtsgenügli-
chen Ausweisschriften zu untermauern. Dadurch erhärte sich der Eindruck,
dass Ausweispapiere, welche er mutmasslich besitze, seine Herkunft in ein
anderes Licht stellen könnten. Insgesamt vermöchten seine länderspezifi-
schen Antworten nicht zu überzeugen und dränge sich der Verdacht auf,
dass er rein geografische Aussagen wie die Situierung seines angeblichen
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Heimatdorfs oder die Nennung von Nachbardörfern gelernt beziehungs-
weise in Erfahrung gebracht habe, um so den Anschein zu erwecken, dass
er aus der entsprechenden Gegend stamme. Indessen hätten seine Aus-
führungen auf spezifische Nachfragen hin nicht zu überzeugen vermocht.
Mithin sei es ihm nicht gelungen, die von ihm geltend gemachte Herkunft
aus der Volksrepublik China überzeugend darzulegen.
Sodann habe er seine Asylvorbringen widersprüchlich, unsubstanziiert,
vage und stereotyp geschildert, weshalb diese den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. So habe er anlässlich der
BzP erklärt, er sei in Gefahr, weil er eine chinesische Flagge verbrannt
habe und in diesem Zusammenhang ein Tag später (…) festgenommen
worden sei, während er dieses Vorbringen anlässlich der Anhörung erst auf
Nachfrage hin erwähnt und als Grund für seine Schwierigkeiten mit den
chinesischen Behörden eine Demonstration genannt habe, anlässlich wel-
cher er eine tibetische Nationalfahne in der Hand gehalten habe. Auch
habe er sich zum Ort seines Verstecks, den Vorfällen zuhause während
seiner Abwesenheit und zu den Umständen, wie er von der Verhaftung (…)
erfahren habe, widersprüchlich geäussert. Schliesslich habe er seine poli-
tische Tätigkeit und seine plötzliche Flucht sehr oberflächlich, stereotyp
und detailarm geschildert.
Zusammenfassend sei es ihm nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass
er chinesischer Staatsbürger aus F._______ sei und illegal aus China aus-
gereist sei. Dasselbe gelte für sein Vorbringen, von den chinesischen Be-
hörden wegen einer politischen Aktion gesucht worden zu sein. Vielmehr
sei von einem konstruierten Sachverhalt auszugehen, welcher nicht den
tatsächlichen Gegebenheiten entspreche.
Seine mangelhaften Länder- beziehungsweise Regionalkenntnisse, seine
fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache, die fehlenden Identitäts-
papiere sowie die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe legten nahe,
dass er nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden sei.
Vielmehr sei mit überzeugender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China,
sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er aber keine kon-
kreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Dritt-
staat geliefert habe, komme das BFM zum Schluss, dass keine flüchtlings-
oder wegweisungsbeachtlichen Gründe für eine Rückkehr an den bisheri-
gen Aufenthaltsort bestehen würden.
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3.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen unter Wiederholung seiner bisherigen Ausführungen an der Wahrheit
seiner Vorbringen fest und wandte insbesondre ein, dass es zu einem
Übersetzungsfehler gekommen sei, indem er auf die Frage, wie er gewohnt
habe, geantwortet habe, wie sein Tagesablauf ausgesehen habe, zumal
ihm die Frage so auf Tibetisch übersetzt worden sei, und nicht auf die
Frage nach der Behausung (…).
Sodann sei er – unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 1 E. 6.1 – auf-
grund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht habe mit BVGE 2009/29 (Urteil vom 7. Ok-
tober 2009) die Praxis der ARK bestätigt und zudem erkannt, dass für die
Bejahung von subjektiven Nachfluchtgründen keine längere Aufenthalts-
dauer ausserhalb Tibets erforderlich sei (…).
3.3
3.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers
nicht feststeht. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bstn. a und b AsylG müssen Asylsu-
chende im Rahmen ihrer Mitwirkungsplicht ihre Identität offen legen und im
EVZ Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben. Der Beschwerdefüh-
rer hat im vorinstanzlichen Verfahren trotz ausdrücklicher Aufforderung kei-
nerlei Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gereicht, die es erlauben
würden, verbindliche Rückschlüsse auf seine Identität zu ziehen. Zwar wie-
derholte er in diesem Zusammenhang in der Beschwerde, er habe seit sei-
ner Ausreise aus dem Herkunftsstaat keinen Kontakt zu seiner Familie ge-
habt und könnte sie im Tibet nur unter grosser Gefahr kontaktieren, weil er
in den Augen der chinesischen Regierung ein Staatsfeind sei und seine
Familie diesfalls verdächtigt würde, Kontakte mit Separatisten zu pflegen
(…). Aus diesem Einwand vermag der Beschwerdeführer indessen ange-
sichts seiner als unglaubhaft zu qualifizierenden Verfolgungsvorbringen
(vgl. E. 3.3.3. unten) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vor diesem Hin-
tergrund ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer mutmasslich Identitäts- oder Reisepapiere be-
sitzt, welche seine Herkunft in ein anderes Licht stellen könnten. Damit hat
er es unterlassen, die ihm obliegende zumutbare und mögliche Mitwir-
kungspflicht hinsichtlich der Papierbeschaffung wahrzunehmen, weshalb
er die daraus resultierenden nachteiligen Konsequenzen in Eigenverant-
wortung zu tragen hat.
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Seite 8
3.3.2 Die vom Beschwerdeführer zitierte Protokollstelle vermag den von
ihm geltend gemachten Übersetzungsfehler nicht zu belegen. Vielmehr ist
gestützt auf die Protokolle des vorinstanzlichen Verfahrens in Übereinstim-
mung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass er auf die Frage, wie genau er
gewohnt habe, ausweichend geantwortet hat und auch nicht in der Lage
war, Angaben zu den Behörden in seiner Umgebung zu machen, weshalb
diese Angaben zusammen mit weiteren diesbezüglichen oberflächlichen
und allgemein gehaltenen Aussagen darauf schliessen lassen, dass er nie
in seiner angeblichen Heimatregion gelebt hat. Diese Feststellung erfährt
zudem dadurch an Gewicht, dass weder den Protokollen Hinweise auf Ver-
ständigungsschwierigkeiten oder Übersetzungsfehler zu entnehmen sind
noch die bei der Bundesanhörung anwesende Hilfswerkvertretung nach
Einräumung und Wahrnehmung der Möglichkeit von Ergänzungsfragen an
den Beschwerdeführer abschliessend auf dem Beiblatt entsprechende Be-
obachtungen festhielt.
3.3.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Herkunftsangabe des Be-
schwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaf-
tigkeit nicht zu genügen vermag. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist
auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung zu verweisen. Die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sind
nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
So vermag der Beschwerdeführer den Erwägungen bezüglich seiner man-
gelhaften geographischen Kenntnisse, seiner gänzlich fehlenden Chine-
sischkenntnisse, seiner widersprüchlichen Schilderung der Verfolgungs-
vorbringen sowie seiner stereotypen und detailarmen Angaben zur Flucht
nichts beziehungsweise nichts Substantielles entgegenzuhalten.
3.3.4 Abschliessend und der Vollständigkeit halber ist mit der Vorinstanz
auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E–2981/2012 vom 20. Mai
2014 E. 5.10 (BVGE 2014/12) zu verweisen, das in Präzisierung der bis
anhin gültigen Praxis (EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3 sowie BVGE 2009/29)
festhält, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft ver-
schleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist,
dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Angesichts der ek-
latanten Wissenslücken betreffend die angebliche Herkunftsregion (Geo-
grafie, Landwirtschaft, Lebensalltag usw. sowie absolut keine Kenntnisse
der chinesischen Sprache) sind in casu die Voraussetzungen für eine An-
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wendung des genannten Urteils gegeben, weshalb es sich für die Vo-
rinstanz in diesem Kontext erübrigte, vorliegend zusätzlich noch eine Lin-
guaanalyse durchzuführen. Mithin erübrigen sich Erörterungen im Zusam-
menhang mit dem in der Beschwerde geltend gemachten Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nach-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als
Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Der An-
trag, die Sache sei neu zu beurteilen, ist abzuweisen.
3.3.5 Aufgrund der ausführlich und schlüssig begründeten Verfügung der
Vorinstanz ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der
Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat.
Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und
Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher vermutungsweise
anzunehmen, dass er in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive
dort gelebt hat.
Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staats-
angehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne
von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die Staatsan-
gehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass
das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staates zu prü-
fen wäre.
Wie bereits in Erwägung 3.3.1 ausgeführt, ist das Gericht der Auffassung,
dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer
Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und
eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht.
Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht er auch die Abklärung,
welchen effektiven Status er in Indien respektive Nepal innehat. Er hat die
Folgen dieses Verhaltens zu verantworten.
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb
nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht
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die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Bei die-
ser Sachlage erübrigt es sich, weiter auf die übrigen Beschwerdevorbrin-
gen im Asylpunkt einzugehen.
4.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die
Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
5.
5.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich die Vorinstanz vorlie-
gend auf den Standpunkt, dass bei einer asylsuchenden Person unbestrit-
tener tibetischer Ethnie die Möglichkeit, dass sie die chinesische Staatsan-
gehörigkeit besitzt, nicht auszuschliessen sei, weshalb ein Wegweisungs-
vollzug in die Volksrepublik China auszuschliessen sei. Dies entspricht der
Praxis der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2014/12 vor-
zitiert E. 6). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Ent-
scheid des Bundesamtes verwiesen werden.
5.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet, wie bereits vorstehend in Erwägung 3.3.1 ausgeführt, ihre Grenzen
an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der
Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen
nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Her-
kunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszu-
gehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzli-
chen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche
als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen. Ein Vollzug der Wegwei-
sung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrück-
lich ausgeschlossen worden (vgl. BFM-Verfügung vom 23. Dezember
2014, Dispositiv Ziff. 5).
Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemü-
hungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identi-
tät, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer
selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun
auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur
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Seite 11
in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden
Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere
Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts,
sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2015
die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt
wurde und weiterhin von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist,
sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: