Abtei lung IV
D-4893/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Jonathan Brünggel.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch Frau LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
Beschwerdeführende
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
23. Juni 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4893/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im
Oktober/November 2003 von Aethiopien nach Eritrea deportiert wurde,
am 6. Januar 2004 in den Sudan reiste, wo sie ca. zwei Jahre lebte, im
August 2006 den Sudan verliess und via Italien am 1. September 2006
in die Schweiz einreiste, wo sie zusammen mit ihren Kindern am
selben Tag um Asyl nachsuchte und geltend machte, dass ihr Vater
tigrinischer und ihre Mutter amharischer Volkszugehörigkeit sei,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum (...) vom 25.
September 2006 sowie der kantonalen Anhörung vom 25. Januar 2007
zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, dass
sie aus Äthiopien ausgewiesen worden sei,
dass ihr Mann im Jahre 2004 in Eritrea festgenommen worden sei, da
er Mitglied der ELF Partei gewesen sei und sie ebenfalls von der Poli-
zei gesucht worden sei, worauf sie in den Sudan geflüchtet sei,
dass sie gehört habe, die sudanesischen Behörden wollten alle
Eritreer zurück nach Eritrea schicken, wo ihr Festnahme drohe, da sie
mit der ELF sympathisiere,
dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea um ihr Leben fürchten würde
und auch nicht nach Äthiopien zurückkehren könne, da sie von dort
ausgewiesen worden sei,
dass sie zudem bereits im Jahre 1989 oder 1990 einmal verhaftet
worden sei,
dass die Beschwerdeführerin eine Identitätskarte und ein auf ihren
Mann lautenden Mitgliedschaftsausweis der ELF-RC einreichte,
dass das BFM zur Sachverhaltsabklärung eine Botschaftsanfrage an
die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba tätigte, zu deren Ergeb-
nis der Beschwerdeführerin am 17. Juni 2008 das rechtliche Gehör ge-
währt wurde,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 23. Juni 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass ge-
mäss Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba
sowohl der von der Beschwerdeführerin eingereichte, in Äthiopien aus-
gestellte Identitätsausweis für eritreische Staatsangehörige, wie auch
der auf ihren Ehemann lautende Mitgliedschaftsausweis der ELF-RC
als gefälscht zu taxieren seien und auch die entsprechenden Angaben
der Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen entsprechen würden,
dass die Beschwerdeführerin insbesondere nie an der von ihr angege-
benen Adresse in Addis Abeba registriert gewesen sei,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs nicht in der Lage gewesen sei, die Abklärungsergebnisse
zu widerlegen und somit beträchtliche Zweifel an den Angaben der
Gesuchstellerin zu ihrer Identität und Herkunft entstehen würden,
dass die Beschwerdeführerin behauptet habe, sie sei im Oktober 2003
von Äthiopien nach Eritrea deportiert worden, gemäss Erkenntnissen
des BFM zu diesem Zeitpunkt jedoch keine derartigen Deportationen
durch die äthiopischen Behörden mehr durchgeführt worden seien, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin insofern unglaubhaft seien,
dass die Beschwerdeführerin auch im Zusammenhang mit der Fest-
nahme ihres Ehemannes widersprüchliche Angaben gemacht habe,
dass sich die Beschwerdeführerin insgesamt auf konstruierte Sachver-
haltselemente abstütze und sie offenbar den Asylbehörden ihre Identi-
tät sowie ihre persönlichen und familiären Verhältnisse verheimlichen
wolle,
dass die 1989 oder 1990 erfolgte Inhaftierung der Beschwerdeführerin
keinen genügend engen Zusammenhang mit der Flucht aufweise, wes-
halb es sich erübrige, die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens näher zu
prüfen,
dass ihre Vorbringen somit den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31), sowie den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, weshalb ihr Asylgesuch
abzulehnen sei,
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Juli 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben liess und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben, es sei ihr politisches Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und die Beschwerdeführerin
daher vorläufig aufzunehmen,
dass sie weiter beantragte, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten,
dass sie ausserdem ein Gesuch um Edition des äthiopischen Auswei-
ses in Kopie stellte,
dass mit Zwischenverfügung vom 5. August 2008 das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege sowie das Gesuch um Edition des
äthiopischen Ausweises in Kopie abgewiesen wurden und Fristen zur
Beschwerdeverbesserung und zur Zahlung eines Kostenvorschusses
angesetzt wurden,
dass die Beschwerdeverbesserung am 24. Juli 2008 nachgereicht und
der verlangte Kostenvorschuss am 14. August 2008 fristgerecht
geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass Vorbringen grundsätzlich glaubhaft sind, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind, sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüch-
lich sind oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4),
dass die Gesuchstellerin darüber hinaus persönlich glaubwürdig
erscheinen muss, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie
ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswech-
selt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am
Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert (vgl. EMARK
2004 Nr. 1 a.a.O.),
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dass die Beschwerdeführerin den Asylbehörden zwei offensichtlich
gefälschte Ausweise vorlegte,
dass insbesondere der eingereichte Identitätsausweis ein unübliches
Siegel, ein unübliches Datumsformat sowie eine nicht existierende
Adresse aufweist,
dass auch der eingereichte Parteiausweis, der auf den Namen des
Ehemannes der Beschwerdeführerin lautet, als gefälscht zu taxieren
ist, da die Partei ELF-RC gemäss der Botschaftsabklärung weder ein
Büro noch einen Vertreter in Addis Abeba hat,
dass die Vorinstanz somit richtigerweise die besagten Beweismittel als
gefälscht betrachtet und eingezogen hat,
dass die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des erstinstanzli-
chen Asylverfahrens gemachten Aussagen verschiedene Widersprü-
che und Ungereimtheiten enthalten,
dass sie behauptete, im Oktober 2003 seien sie und ihr Mann wegen
ihrer eritreischen Herkunft aus Äthiopien ausgewiesen und nach Erit-
rea deportiert worden,
dass die letzten bekannten Deportationen von in Äthiopien wohnhaften
Personen eritreischer Herkunft im Jahre 2001 stattgefunden haben
(INS Resouce Information Center,
documents/QAERIETH02001.pdf>, besucht am 28. August 2008),
dass dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin somit unglaubhaft er-
scheint,
dass sie in der Anhörung im Transitzentrum vom 25. September 2006
erklärte, ihr Mann sei im Jahre 2004 festgenommen worden, weil er
Soldat unter der DERG gewesen sei, in der kantonalen Befragung vom
25. Januar 2007 jedoch aussagte, ihr Ehemann sei damals verhaftet
worden, weil er Mitglied der ELF gewesen sei,
dass die Beschwerdeführerin somit widersprüchliche Angaben machte,
was an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen weitere grosse Zweifel ent-
stehen lässt,
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dass die Vorinstanz richtigerweise einen fehlenden engen Zusammen-
hang mit der angegebenen Verhaftung und Verfolgung der Beschwer-
deführerin im Jahre 1989 oder 1990 und der aktuellen Ausreise festge-
stellt hat,
dass an dieser Betrachtungsweise auch die Ausführungen in der Be-
schwerde nichts zu ändern vermögen, zumal diese sich im Wesentli-
chen auf eine Wiederholung der im Asylverfahren bereits vorgebrach-
ten Aussagen beschränken,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem am
14. August 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- die (kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Jonathan Brünggel
Versand:
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