Abtei lung IV
D-4893/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
Gambia,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Juli 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4893/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein gambischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B. – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
zwischen Ende Mai und Anfang Juni 2009 verliess und am
15. Juni 2009 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C. ein Asylgesuch einreichte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 1. Juli
2009 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. Juli 2009 im D.
insbesondere geltend machte, er habe in der ersten Hälfte des Jahres
2009 einen Mann namens I. in einer Diskothek kennengelernt, welcher
ihm am späteren Abend offenbart habe, homosexuell zu sein,
dass es zwischen ihm und I. zunächst zum Streit gekommen sei, da er
um das Verbot der Homosexualität in Gambia gewusst habe,
dass sie sich in der darauf folgenden Zeit jedoch immer wieder getrof-
fen und dabei angefreundet hätten,
dass er I. zu Hause besucht habe, wobei es zum Geschlechtsverkehr
gekommen sei,
dass er daraufhin durcheinander gewesen sei, sich aber weiterhin mit
I. getroffen habe,
dass die Leute aus der Nachbarschaft etwa einen Monat vor seiner
Ausreise aus Gambia angefangen hätten, ihn auf offener Strasse als
Homosexuellen zu beschimpfen und anzuschreien,
dass sein Vater ebenfalls davon erfahren habe und seither nicht mehr
mit ihm gesprochen habe,
dass er eines Tages, gegen Ende Mai oder Anfang Juni 2009, von A.
informiert worden sei, die Jungen aus der Nachbarschaft hätten ihn bei
der Polizei angezeigt,
dass ihm A. zur Flucht geraten habe,
dass er B. am selben Tag verlassen und die Fähre von E. nach F.
genommen habe,
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dass er von dort im Sammeltaxi bis G. gefahren sei, wo er einen Tag
lang die Weiterreise nach Europa organisiert habe,
dass er einem Mann 100'000 CFA bezahlt habe und in einem Motor-
boot in sechs Tagen von G. nach H., Spanien, gefahren sei, wo er
übernachtet habe,
dass er am folgenden Tag einen Senegalesen kennengelernt habe, der
ihm die Zugfahrt von Spanien in die Schweiz bezahlt habe,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Asylgesuchs
schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Rei-
se- oder Identitätspapiere einzureichen, wobei er dieser Aufforderung
bis dato keine Folge leistete,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juli 2009 – eröffnet gleichentags
– in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe geltend gemacht, in Gambia einen Reisepass
und eine Identitätskarte besessen zu haben,
dass die Angaben zu seinem Reisepass unglaubhaft seien,
dass er angegeben habe, er habe einen Pass gewollt, diesen deshalb
selbst beantragt und bekommen,
dass er - nach dem Aussehen des Passes gefragt - allerdings geant-
wortet habe, er habe den Pass in einem Couvert abgeholt und nie an-
geschaut,
dass dies in Anbetracht des Umstands, wonach der Beschwerdeführer
selbst um die Ausstellung des Passes bemüht gewesen sei, ihn unbe-
dingt habe haben wollen und dafür bezahlt habe, nicht nachvollziehbar
sei,
dass er darüber hinaus nicht habe beschreiben können, was er genau
habe tun müssen, um den Pass zu beantragen,
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dass er die Identitätskarte nur unregelmässig auf sich getragen haben
wolle,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben Gambia ohne Pa-
piere verlassen habe, nachdem er vor der Ausreise noch nach seinem
Pass und der Identitätskarte gesucht, diese Dokumente aber nicht ge-
funden habe,
dass er sich zwar noch eine neue Identitätskarte habe ausstellen las-
sen wollen, wofür er nur auf den Polizeiposten hätte gehen und sich
nochmals anmelden müssen,
dass dafür die Zeit aber nicht mehr ausgereicht habe, weshalb er ohne
Reisepapiere gereist sei,
dass der Beschwerdeführer ausserdem nirgends kontrolliert worden
sein wolle,
dass diese Schilderungen der allgemeinen Erfahrung widersprechen
würden, zumal sämtliche Schengen-Vertragsstaaten gemäss dem
Schengener Abkommen verpflichtet seien, die strengen EU-Einwande-
rungsbestimmungen mit Visa- und Passkontrollen einzuhalten,
dass der Beschwerdeführer erklärt habe, er habe einen Tag in G.
verbracht, bevor er weitergereist sei,
dass ihm jedoch nicht geglaubt werden könne, in nur einem Tag in ei-
ner ihm fremden Stadt im Ausland die Weiterreise nach Europa organi-
siert zu haben und gleich anschliessend abgereist zu sein,
dass die Aussage, wonach er nur 100'000 CFA (umgerechnet rund
235 CHF) bezahlt habe, um von G. illegal nach H. zu gelangen,
ebenso unglaubhaft sei,
dass ferner das Vorbringen, wonach er diese Strecke in nur sechs Ta-
gen im Motorboot bewältigt haben wolle, nicht geglaubt werden könne,
dass der Beschwerdeführer zudem nicht in der Lage gewesen sei, an-
zugeben, wo in Spanien er den Zug bestiegen und welche Städte er
auf der Zugfahrt passiert habe,
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dass ihm ebenso wenig geglaubt werden könne, er habe dabei nir-
gends umsteigen müssen,
dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers bezüglich der Rei-
seumstände oberflächlich und unglaubhaft sei,
dass seine Ausführungen insgesamt nur den Schluss zuliessen, er be-
absichtige nicht nur, die wahren Umstände zu seinem Reiseweg zu
verheimlichen, sondern wolle auch nicht offen legen, mit welchen Rei-
sepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, welche
es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspa-
piere einzureichen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner homose-
xuellen Neigung unsubstanziiert seien, zumal er nicht habe wiederge-
ben können, wie es dazu gekommen sei, dass er als heterosexueller
Mann mit I. geschlafen habe,
dass er vielmehr angegeben habe, es sei einfach passiert, ohne erklä-
ren zu können, wie es dazu gekommen sei,
dass er im Weiteren nicht habe beschreiben können, was ihn an I. ge-
reizt habe, sondern unverbindlich und stereotyp erklärt habe, I. sei ein
sympathischer Mann gewesen, sie hätten sich unterhalten und ange-
freundet,
dass der Beschwerdeführer zudem nicht habe angeben können, ob er
sich heute sexuell zu Männern oder zu Frauen hingezogen fühle,
dass er vielmehr geltend gemacht habe, er sei durcheinander und
habe andere Probleme im Kopf, an die er denke,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner homosexuellen
Veranlagung und seinem sexuellen Kontakt zu I. offensichtlich sub-
stanzlos seien,
dass erhebliche Zweifel daran bestünden, dass es sich beim Be-
schwerdeführer um einen Mann mit homosexueller Neigung handle be-
ziehungsweise dass er überhaupt je homosexuellen Verkehr gehabt
habe,
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dass auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers oberfläch-
lich seien,
dass er nicht habe erklären können, woher die Leute von der homose-
xuellen Veranlagung des I. gewusst haben sollen,
dass er vermutet habe, sie hätten es vielleicht an dessen Gehweise
oder der Art, wie er sich bewegt habe, erkannt,
dass der Beschwerdeführer ebenso wenig in der Lage gewesen sei,
anzugeben, wie die Leute von seiner eigenen Homosexualität erfahren
hätten,
dass er selbst überrascht sei, dass sie es gewusst hätten,
dass dies umso mehr überraschen müsse, als der Beschwerdeführer
selbst ausser I. keine weiteren Homosexuellen gekannt habe,
dass sich diese immer verborgen gehalten hätten,
dass er zudem nicht anzugeben gewusst habe, wann er bei der Polizei
angezeigt worden sei,
dass er sich allein aufgrund der Aussage von A. betreffend eine
angebliche Anzeige zur Flucht entschieden habe, weil er automatisch
gewusst habe, wegen der Anzeige von der Polizei gesucht zu werden,
dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung gesagt habe, er
habe vor seiner Ausreise eine neue Identitätskarte bei der Polizei aus-
stellen lassen wollen, was jedoch aufgrund des Zeitmangels nicht
mehr möglich gewesen sei,
dass dieses Vorbringen jeglicher Logik entbehre, zumal er bestimmt
nicht den Wunsch verspürt hätte, bei der Polizei eine neue Identitäts-
karte zu beantragen, wäre er tatsächlich vor der Polizei in Gambia ge-
flüchtet,
dass der Beschwerdeführer ferner widersprüchliche Angaben gemacht
habe,
dass er in der Erstbefragung geschildert habe, er habe seinem Vater
gesagt, er sei schwul,
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dass er demgegenüber in der Anhörung erklärt habe, dem Vater seine
Homosexualität verheimlicht zu haben,
dass er darüber hinaus einerseits geltend gemacht habe, mit I. bis zur
Ausreise zusammen gewesen zu sein, andererseits jedoch angegeben
habe, I. sei ebenfalls von den Leuten beschimpft und angeschrien wor-
den, weshalb dieser dann nicht mehr in den Wohnort gekommen sei
und sie sich seither nicht mehr gesehen hätten,
dass dem vorliegenden Sachverhalt somit keine Hinweise einer asyl-
beachtlichen Verfolgung entnommen werden könnten,
dass der Beschwerdeführer demnach die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle, und zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass infolgedessen in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf
das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juli 2009 (Poststem-
pel vom 30. Juli 2009) gegen diese Verfügung beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, es
sei auf sein Asylgesuch einzutreten und die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen,
dass er insbesondere geltend machte, er habe seinen Pass und seine
Identitätskarte lange nicht mehr gesehen, weshalb er sie vergebens
gesucht habe, als er sie habe mitnehmen wollen,
dass er im Weiteren die bereits im erstinstanzlichen Verfahren ge-
machten Ausführungen zu seinen Ausreisegründen und den Reisemo-
dalitäten wiederholte,
dass die Akten der Vorinstanz am 3. August 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
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scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die
keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu
Gunsten des Beschwerdeführers auf die insoweit form- und fristge-
recht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
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Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf-
grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten da-
von ausgeht, dass der Beschwerdeführer die ihm obliegende gesetzli-
che Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) missachtet hat,
dass darüber hinaus in der angefochtenen Verfügung überzeugend
dargelegt wurde, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder
Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe keinen triftigen
Grund anzugeben vermag, weshalb er keine Identitätspapiere im Ori-
ginal abgegeben hat,
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dass sein Vorbringen, er habe den Pass und die Identitätskarte nicht
gefunden, als er sie habe mitnehmen wollen, vielmehr als unbehelfli-
cher Erklärungsversuch für die Nichtabgabe rechtsgenüglicher Reise-
oder Identitätspapiere zu qualifizieren ist,
dass das BFM in der Entscheidbegründung das Aussageverhalten des
Beschwerdeführers zu den Reiseumständen zu Recht als oberflächlich
und unglaubhaft erachtete,
dass Widersprüche oder tatsachenwidrige Angaben über den Reise-
weg indes negative Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend
gemachten Verfolgung zulassen (vgl. EMARK 1998 Nr.17 E. 4b
S. 150),
dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen
klar präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung
der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht,
dass der Vorinstanz in ihrer Einschätzung, wonach die übrigen Aussa-
gen des Beschwerdeführers unsubstanziiert, oberflächlich und wider-
sprüchlich seien, beizupflichten ist,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist,
dass der Beschwerdeschrift darüber hinaus nicht zu entnehmen ist,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht zu einer anderen Einschät-
zung als die Vorinstanz gelangen sollte, zumal nicht dargetan wird, in-
wiefern die Erwägungen des Bundesamtes unzutreffend sein sollen,
dass sich angesichts der gesamten Umstände die Erkenntnis ergibt,
es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8
E. 2.1),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswid-
rige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat
droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatland des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen,
dass es dem jungen und gesunden Beschwerdeführer insbesondere
zumutbar ist, sich erneut in seiner Heimat niederzulassen und dort
eine neue Existenz aufzubauen, zumal er über eine Schulbildung und
Sprachkenntnisse (Englisch und Französisch) verfügt,
dass ihm sein nach wie vor in Gambia lebender Vater bei der Wieder-
eingliederung behilflich sein kann,
dass im Übrigen keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind,
aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Be-
schwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedro-
hende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - übereinstim-
mend mit der Vorinstanz - als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungs-
vollzug zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnah-
me ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
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waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des BFM, D.
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, D. (vorab per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______,
mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer
und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht; Beilage: Empfangsbestätigung)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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EMPFANGSBESTÄTIGUNG
A._______, geboren (...), Gambia
Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2009
Ort: .............................................
Datum: .............................................
Unterschrift: .............................................
Bemerkungen: .............................................
Diese Empfangsbestätigung ist nach Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem
Bundesverwaltungsgericht, Abt. IV, Referenz D-4893/2009 (N _______), Postfach,
CH-3000 Bern 14, zuzustellen.
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