B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4893/2018
mel
Ur t e i l vom 2 4 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri LL.M.,
Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von
B._______, geboren am (…);
Verfügung des SEM vom 27. Juli 2018 / N (…).
D-4893/2018
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung des SEM vom 10. November
2017 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl gewährt wurde,
dass sie mit Eingabe an das SEM vom 16. Januar 2018 zugunsten ihres
Sohnes C._______ (zurzeit in Khartoum, Sudan) um Familienzusammen-
führung gemäss Art. 51 AsylG (SR 142.31) ersuchte,
dass das SEM dieses Gesuch mit Verfügung vom 27. Juli 2018 ablehnte
und die Einreise des Sohnes der Beschwerdeführerin in die Schweiz nicht
bewilligte,
dass zur Begründung dieses Entscheids im Wesentlichen erwogen wurde,
die Beschwerdeführerin und ihr Sohn C._______ seien gemäss Aktenlage
nicht durch Flucht getrennt worden, weshalb die Voraussetzungen für eine
Anwendung von Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt seien,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom
27. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei be-
antragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Gesuch
um Familienzusammenführung sei gutzuheissen, und es sei ihrem Sohn
die Einreise in die Schweiz zu gestatten,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde folgende Unterlagen beilagen: eine Kopie der ange-
fochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 14. August 2018 sowie Fotos
von Medikamenten und einem ärztlichen Rezept (Kopien),
dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit entscheidwesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 30. August 2018
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Kos-
tenvorschussverzicht infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren
abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 14. September
2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, ansonsten auf die
Beschwerde nicht eingetreten werde,
D-4893/2018
Seite 3
dass der verlangte Kostenvorschuss am 7. September 2018 einbezahlt
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG [SR 173.32], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt
– um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG namentlich die Ehegatten und minder-
jährigen Kinder von asylberechtigten Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge
D-4893/2018
Seite 4
anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände
dagegen sprechen,
dass Art. 51 Abs. 4 AsylG in diesem Sinn bestimmt, dass jenen Personen,
welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehungen (im Sinne von Art. 51
Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie
durch die Flucht getrennt wurden (vgl. dazu BVGE 2017 VI/4 E. 3.1,
E. 4.4.2, m.w.H.),
dass nach dem Gesagten die Einreise des Sohnes der Beschwerdeführe-
rin in die Schweiz gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nur dann zu be-
willigen wäre, wenn eine Familiengemeinschaft bestanden hätte, welche
durch die Flucht getrennt wurde,
dass indessen für den vorliegenden Fall festzustellen ist, dass die Be-
schwerdeführerin bereits am 27. Januar 2009 aus Eritrea ausreiste und
nach Khartoum, Sudan, gelangte,
dass ihr Sohne C._______ sodann erst am (…) zur Welt kam,
dass die Beschwerdeführerin in der Folge bis zur ihrer Ausreise im Jahr
2015 im Sudan lebte und dort als Putzfrau und Teeverkäuferin arbeitete,
dass sie sodann aufgrund der in Khartoum herrschenden schwierigen Le-
bensumstände im Juli 2015 alleine in Richtung Libyen aus Sudan aus-
reiste, anschliessend über das Mittelmeer nach Italien gelangte und am
10. August 2015 in die Schweiz einreiste,
dass sie ihren Sohn bei Nachbarn und ihrer Schwester in Khartoum zu-
rückliess, da sie befürchtete, er würde die Reise nach Europa nicht über-
stehen,
dass aufgrund der dargelegten Sachlage das Kriterium der Trennung durch
Flucht respektive Trennung auf der Flucht im vorliegenden Fall nicht erfüllt
ist,
dass die Beschwerdeführerin wie erwähnt im Januar 2009 aus Eritrea nach
Sudan floh und sich daraufhin für die nächsten Jahre in Khartoum nieder-
liess, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass ihre Flucht damit
D-4893/2018
Seite 5
abgeschlossen war, zumal sie den Akten zufolge während ihres Aufenthalts
in Sudan keiner asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt war,
dass ihr Sohn C._______ erst nach ihrer Flucht aus Eritrea, nämlich im
November 2010, zur Welt kam, und die Beschwerdeführerin sodann im Ja-
nuar 2015 alleine in Richtung Europa aus Sudan ausreiste,
dass im vorliegenden Fall demnach keine Familiengemeinschaft bestan-
den hat, welche durch die Flucht getrennt wurde,
dass demnach die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung
und Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG
nicht erfüllt sind,
dass ferner der in der Beschwerde erfolgte Verweis auf Art. 8 EMRK un-
behelflich ist, da Art. 8 EMRK keine ergänzende Anwendung findet, wenn
die Voraussetzungen von Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. dazu Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2002 Nr. 6, EMARK 2006 Nr. 8),
dass es der Beschwerdeführerin jedoch unbenommen bleibt, bei den zu-
ständigen kantonalen Migrationsbehörden ein – nach den Bestimmungen
des Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) zu beurteilendes – Gesuch um Familiennach-
zug einzureichen, wobei auch allfällige Rechtsansprüche aus Art. 8 EMRK
geprüft würden,
dass im Weiteren auch die Anwendung des Übereinkommens vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), auf welches in
der Beschwerde Bezug genommen wird, nicht zu einem anderen Ergebnis
führt, da die KRK weder dem Kind noch seinen Eltern ein Recht auf Ein-
reise und Aufenthalt in der Schweiz im Sinne einer Familienzusammenfüh-
rung gewährt (vgl. dazu beispielsweise auch die Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts D-246/2017 vom 8. Januar 2018 E. 6 sowie D-7400/2015
vom 28. Juni 2017 E. 7.3.1, m.w.H.),
dass im Übrigen aus den Akten nicht hervorgeht, inwiefern die Vorinstanz
das Gesuch um Familienzusammenführung nicht – im Sinne von Art. 9
Abs. 1 KRK – wohlwollend, human und beschleunigt behandelt haben soll,
D-4893/2018
Seite 6
dass das SEM dem Sohn der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten zu
Recht die Einreise verweigert und das Gesuch um Familienzusammenfüh-
rung abgelehnt hat,
dass an dieser Einschätzung auch der Hinweis auf die beim Sohn
C._______ bestehende Hautkrankheit nichts zu ändern vermag,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder vollständig feststellt (Art. 106 AsylG),
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 7. September 2018 geleistete Kostenvorschuss zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4893/2018
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: