B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV
D-4894/2008/sed
U r t e i l v o m 2 3 . S e p t e m b e r 2 0 11
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Juni 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben
am 4. Mai 2005 und gelangte über unbekannte Länder am 10. Mai 2005
in die Schweiz, wo er zehn Tage später um Asyl nachsuchte. Am 24. Mai
2005 fand in B._______ die Befragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum statt und am 26. Mai 2005 hörte ihn das BFM direkt an. Mit Ver-
fügung vom 27. Mai 2005 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton C._______ zugewiesen.
Im Wesentlichen machte er geltend, er sei ehemals türkischer Staatsan-
gehöriger kurdischer Ethnie aus D._______ und habe zuletzt in
E._______ gelebt. Wegen seiner politischen Gesinnung und als Folge
entsprechender Aktivitäten sei er mehrmals festgenommen, inhaftiert und
vor Gericht gestellt worden. Schon als Schüler habe er sich für Politik in-
teressiert und mit der Türkiye Halk Kurtulus Ordusu (THKO) oder der
Emigin Birligi sympathisiert. Im Jahr 1978 sei er zu Unrecht wegen des
Besitzes von Waffen und der Verletzung von Personen mit Waffen zu ei-
ner zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt und im Jahr 1979 in einem
weiteren Verfahren zunächst zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe
verurteilt, danach freigesprochen und schliesslich zu einer Haftstrafe von
drei Monaten verurteilt worden. Er habe sich während der Haft mit der
Ideologie der TEKOSIN beschäftigt und sei nach seiner Entlassung deren
Mitglied geworden. Zusammen mit andern Mitgliedern habe er einige Mo-
nate in den Bergen verbracht, da es in den Städten infolge der Macht-
übernahme durch das Militär zu gefährlich gewesen sei. Nachdem er in
die Stadt F._______, wo seine Familie gelebt habe, zurückgekehrt sei,
habe man ihn im Jahr 1981 zusammen mit seinem Freund erneut festge-
nommen und bei der Abteilung der politischen Sektion inhaftiert. Während
drei Monaten sei er dort festgehalten und misshandelt worden. Danach
habe man ihn in verschiedene Gefängnisse verlegt. Auch viele andere
Mitglieder der TEKOSIN seien in Haft gekommen und einige ihrer Führer
– abtrünnige Mitglieder der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) – von der
PKK umgebracht worden. Die TEKOSIN sei deshalb anfangs der Achtzi-
gerjahre aufgelöst worden. Im Jahr 1981 sei ein Massenprozess gegen
Mitglieder der TEKOSIN, darunter auch gegen den Beschwerdeführer, in
Gang gesetzt worden. Dem Beschwerdeführer sei vorgeworfen worden,
die türkische Regierung stürzen und die Türkei in einen türkischen und
einen kurdischen, marxistisch-leninistisch orientierten Teil trennen zu wol-
len. Gemäss dem Urteilsspruch, der im Jahr 1984 respektive 1986 (durch
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den Kassationshof) gefällt worden sei, habe man ihn zu einer Freiheits-
strafe von 20 Jahren verurteilt, wobei das Strafmass dank der zwischen-
zeitlich erfolgten Gesetzesänderung verringert worden und er noch zwi-
schen 1981 und 1988 in Haft gewesen sei. Dann habe man ihn bedingt
unter der Auflage, seine Anwesenheit täglich auf dem Polizeiposten mit
seiner Unterschrift zu bestätigen, entlassen und zur Militärsektion von
G._______ gebracht, weil er den Militärdienst noch nicht absolviert habe.
Nachdem seine bei der Freilassung anwesenden Eltern vom Militärkom-
mandanten Urlaub für ihren Sohn verlangt hätten, sei ihm ein fünfzehntä-
giger Urlaub gewährt worden. Da er die Absolvierung des Militärdienstes
weder mit seiner politischen Gesinnung noch mit seinem Gewissen habe
vereinbaren können, sei er der Meldepflicht nicht nachgekommen und
habe sich auch bei den Militärbehörden nicht gemeldet, sondern habe
sich in den nächsten 17 Jahren mit der Identitätskarte seines Bruders
ausgewiesen und immer wieder seinen Wohnort gewechselt. Die ersten
eineinhalb Jahre nach der Haftentlassung habe er in H._______ als Hirte
verbracht, anschliessend habe er sich in D._______, E._______,
I._______ und J._______ bei Freunden aufgehalten und dort auch seinen
Lebensunterhalt verdient. Seine früheren politischen Freunde habe er ab
und zu kontaktiert. Ende 2003 oder anfangs 2004 habe er von seiner
Familie erfahren, dass ihm infolge des nicht geleisteten Militärdienstes die
türkische Staatsangehörigkeit entzogen worden sei. Deshalb habe er sich
zur Ausreise entschlossen.
Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren verschiede-
ne Beweismittel über die von ihm dargelegten Gerichtsverfahren, ärztli-
che Schreiben und Dokumente zum Entzug der türkischen Staatsangehö-
rigkeit sowie ein Schulzeugnis und Kopien von Auszügen aus dem Per-
sonenstandsregister zu den Akten.
Nachdem der Beschwerdeführer am 25. Dezember 2005 in K._______
bei einer Kontrolle angehalten worden war, ersuchten die K._______ Be-
hörden die Schweiz um Rückübernahme, worauf er am 31. Januar 2006
in die Schweiz zurückreiste. Das BFM gewährte ihm zu diesem Sachver-
halt am 9. März 2007 das rechtliche Gehör und er reichte am 19. März
2007 eine Stellungnahme ein.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 20. Juni 2008 – eröffnet am 24. Juni
2008 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Es
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begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass seine Vorbringen
insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genüg-
ten. Indem sich der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung noch
während siebzehn Jahren in der Türkei aufgehalten habe, sei der zwi-
schen Verfolgung und Flucht bestehende Kausalzusammenhang in zeitli-
cher und sachlicher Hinsicht als unterbrochen zu betrachten. Zudem die-
ne die Asylgewährung nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, son-
dern werde demjenigen gewährt, der aktuell des Schutzes des Zufluchts-
landes bedürfe. Da die Türkei die allgemeine Wehrpflicht kenne, gehöre
es zu den legitimen Rechten dieses Staates, seine Bürger zum Militär-
dienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche
oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen, sofern der Wehrpflichtige
wegen seiner Weigerung, den Militärdienst zu leisten, nicht aus flücht-
lingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen
Bestrafung zu rechnen habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall, auch
wenn der Beschwerdeführer infolge der Nichtleistung des Militärdienstes
ausgebürgert worden sei. Die Ausbürgerung sei in erster Linie eine Art
Ersatzstrafe und nicht die eigentliche, in der türkischen Gesetzgebung
vorgesehene strafrechtliche Sanktion für Refraktion. Vorliegend könnten
den Akten zudem keine Hinweise entnommen werden, dass der Be-
schwerdeführer beim Innenministerium oder bei einer diplomatischen Ver-
tretung im Ausland nicht das Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen
könnte. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFF als zulässig, zu-
mutbar und möglich. Insbesondere sei die medizinische Behandlung des
Beschwerdeführers auch in der Türkei gewährleistet. Zudem obliege es
ihm, sich für die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente um die
Wiedereinbürgerung zu bemühen.
C.
Mit Beschwerde vom 24. Juli 2008 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Feststellung der
Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und
die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses. Zur Begrün-
dung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er ein Foto zu den Akten
geben könne, das seine Verbindungen zur TEKOSIN nach der Haftent-
lassung belege. Bei zwei der abgebildeten Personen handle es sich um in
der Schweiz anerkannte Flüchtlinge. Das BFM bezweifle zudem die vom
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Beschwerdeführer vorgetragene Verfolgung und Verurteilung nicht, son-
dern sei der Meinung, dass die geltend gemachten Fluchtgründe mangels
erforderlichem Kausalzusammenhang und infolge der legitimen Strafver-
folgung des Beschwerdeführers als Militärdienstflüchtiger nicht asylerheb-
lich seien. Indessen seien Desertion und Refraktion für die Asylgewäh-
rung dann relevant, wenn eine unverhältnismässig schwere Strafe drohe,
wenn die Einziehung zum Militärdienst bewusst eingesetzt werde, um un-
liebsame Gruppen während des Militärdienstes zu disziplinieren, einzu-
schüchtern, politisch umzuerziehen oder mit Zwang zu assimilieren, wenn
aufgrund asylrelevanter Motive während der Dienstzeit mit schwersten
Übergriffen und Misshandlungen zu rechnen sei und wenn Soldaten ge-
zwungen würden, gegen ihr eigenes Volk oder ihre eigene Minderheit zu
kämpfen, was eine Gewissensnot auslöse. Gemäss einem Urteil des Eu-
ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) werde ein Dienst-
verweigerer aus Gewissensgründen wie ein Refraktär oder Deserteur be-
handelt und nach der Verbüssung der an sich rechtmässigen Freiheits-
strafe den Militärbehörden überstellt. Eine allfällige weitere Dienst- oder
Befehlsverweigerung führe zu einer erneuten strafrechtlichen Verurtei-
lung. Diese Art der Bestrafung sei unverhältnismässig, um den Zweck der
Absolvierung des Militärdienstes zu befolgen und stelle eine erniedrigen-
de Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) dar. Der Beschwerdeführer als Kurde müsste als türkischer
Armeeangehöriger gegen sein eigenes Volk kämpfen, was einer der
Gründe sei, warum er den Militärdienst verweigere. Zudem käme er in ei-
ne Gewissensnot, weil das Militär in seinen Augen eine ihm widerstre-
bende, undemokratische Vereinigung sei, welche das gerechtfertigte
Streben nach einem eigenständigen, demokratischen Kurdistan bekämp-
fe. Ferner habe er sich stets für den gewaltfreien Kampf eingesetzt und in
der Anhörung dargelegt, dass er die Tötung eines Menschen mit seinem
Gewissen nicht vereinbaren könne. Aus Gewissensgründen würde er Be-
fehle, welche Gewaltanwendung verlangten, verweigern. Als Folge seiner
kurdischen Herkunft und aufgrund der mehrfachen Verurteilungen müsste
er zudem mit schwersten Übergriffen und Misshandlungen während der
Dienstzeit rechnen. Seine Furcht sei objektiv gerechtfertigt, nachdem sei-
ne Freunde nach der Haftentlassung in den Militärdienst eingerückt und
von dort nicht mehr zurückgekommen seien. Da er anlässlich seiner In-
haftierungen Folter und Misshandlungen erlitten habe, sei die Furcht
überdies auch subjektiv nachvollziehbar. Infolge seiner politischen Über-
zeugung drohe ihm zudem eine „politische Umerziehung“, welche auch
mit Folter und Tötung einhergehen könne. Er habe während Jahren im
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Untergrund unter einer falschen Identität gelebt, was ihn – nebst der erlit-
tenen Folter – schwer belastet habe. Als er nach Jahren vom Entzug der
Staatsbürgerschaft erfahren habe, sei der psychische Druck unerträglich
geworden und habe ihn zur Ausreise veranlasst. Da er den Militärdienst
unter keinen Umständen absolvieren wolle, müsse er im Fall einer Rück-
kehr in die Türkei mit einer beliebigen Wiederholung von Haftstrafe und
Überstellung an die Armee rechnen, was in keinem Verhältnis zum staat-
lichen Verfolgungsinteresse stehe. Zudem würde das Leben als nicht exi-
stente Person gegen Art. 3 EMRK verstossen. Der Argumentation der
Vorinstanz, wonach er sich um die Wiedereinbürgerung bemühen könne,
sei nicht zuzustimmen, weil er dann, einmal den türkischen Behörden
übergeben, eine bis zu drei Jahren dauernde Haftstrafe verbüssen und
den Militärdienst zu leisten habe, was ihm nicht zugemutet werden könne.
Dabei spiele es keine Rolle, dass die Militärdienstpflicht gemäss der tür-
kischen Gesetzgebung nur bis zum 41. Altersjahr dauere. Faktisch könne
er deshalb die türkische Staatsbürgerschaft nicht wieder erlangen. Unter
diesen Umständen stelle der Entzug der Staatsbürgerschaft vorliegend
eine asylrelevante Massnahme dar. Es handle sich um eine unverhält-
nismässige Strafe mit dem Zweck, die politische und ideologische Einstel-
lung des Beschwerdeführers sowie seine Flucht vor den türkischen Be-
hörden zu sanktionieren. Von einer Ersatzmassnahme – wie die Vorin-
stanz meine – könne unter diesen Umständen nicht gesprochen werden.
Auch die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich des fehlenden Kau-
salzusammenhangs vermöge nicht zu überzeugen, weil einerseits die
letzte Verfolgungshandlung die Ausbürgerung darstelle und andererseits
dem Beschwerdeführer infolge der nicht erfüllten Meldepflicht die Verbüs-
sung der Reststrafe drohe. Damit bestehe ein genügend enger Kausalzu-
sammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise. Da er zudem die Be-
währungsauflage verletzt habe, sei die Furcht, die ihm erlassene Strafe
wegen nicht erfüllter Auflage verbüssen zu müssen, objektiv begründet.
Infolge der erlittenen Folter erscheine dies auch subjektiv nachvollzieh-
bar. Die drohende Verfolgung sei zielgerichtet und von grosser Intensität.
Zudem stehe dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalterna-
tive zur Verfügung. Die Flüchtlingseigenschaft müsse ihm auch gestützt
auf Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zuerkannt werden, weil
seine Rückkehr in die Türkei aus zwingenden, auf die geltend gemachte
Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar sei. Gemäss Akten-
lage leide der Beschwerdeführer seit Jahren an einer posttraumatischen
Belastungsstörung (PTBS), welche auf Folterungen in der Türkei zurück-
zuführen sei. Seine Rückkehr in die Machtsphäre jener Behörden, die
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seine traumatischen Erlebnisse zu verantworten hätten, würde zu einer
gravierenden Verschlechterung der Situation führen. Schliesslich sei der
Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2008 wurde dem Beschwerdefüh-
rer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten könne und dass über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden
werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Der
Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert der angesetzten Frist einen
aktuellen Arztbericht sowie eine Fürsorgebestätigung nachzureichen,
verbunden mit der Androhung, ansonsten werde auf den Kostenvor-
schussverzicht zurückgekommen.
E.
Mit Eingabe vom 12. August 2008 wurde eine Bestätigung über die Für-
sorgeabhängigkeit nachgereicht. Für die Einreichung des verlangten
Arztberichtes wurde infolge Abwesenheit des Arztes eine Fristerstreckung
beantragt, welche mit Zwischenverfügung vom 15. August 2008 gewährt
wurde.
F.
Mit Eingabe vom 29. August 2008 wurde der eingeforderte Arztbericht zu
den Akten gegeben.
G.
Am 3. September 2008 wurde die Schweizerische Botschaft in L._______
um weitere Abklärungen vor Ort ersucht. Mit Antwort vom 11. Dezember
2008 reichte die Botschaft die Resultate der Abklärungen ans Bundes-
verwaltungsgericht ein.
H.
Am 7. April 2009 wurden die M._______, N._______ und K._______ Be-
hörden um einen daktyloskopischen Vergleich gebeten. Die Ergebnisse
mit M._______ und N._______ haben sich als negativ erwiesen, während
sich der Beschwerdeführer gestützt auf die Antworten der K._______ Be-
hörden vom 9. Juni 2009, 3. Juli 2009 und 1. Februar 2010 in den Jahren
1989 und 2005/6 in K._______ zwecks Einreichung eines Asylgesuchs
aufhielt.
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I.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. September 2009 hielt die Vorinstanz
vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Zur Begründung wurde insbesondere dargelegt, dass
der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt habe, weshalb Art. 1C Ziff. 5 Abs. 1 FK nicht zur An-
wendung gelangen könne. Zudem seien die psychischen Probleme des
Beschwerdeführers in seinem Heimatland behandelbar. Es sei ferner
nichts Aussergewöhnliches, wenn Ausländer, deren Asylgesuch abgewie-
sen worden sei, Zukunftsängste und Depressionen entwickelten, zumal
mit diesem Entscheid ihr Traum des Aufbaus einer Existenz in der
Schweiz beendet sei. Dem Vollzug der Wegweisung stehe zudem ein –
im Vergleich zur Schweiz – allfällig schlechterer medizinischer Standard
im Heimatland nicht als völkerrechtliches Vollzugshindernis entgegen.
Ausserdem seien keine Hinweise ersichtlich, gemäss welchen der Be-
schwerdeführer infolge seiner Refraktion eine unverhältnismässig hohe
Strafe zu erwarten habe oder Opfer eines Politmalus werden könne, da er
gemäss den Abklärungen vor Ort nicht behördlich gesucht werde, keinem
Passverbot unterliege, gestützt auf eine Amnestie aus der Haft entlassen
worden sei und da man über ihn kein Datenblatt angelegt habe.
Zudem sei er offensichtlich nicht auf deren Schutz angewiesen, weil er
die Schweiz während des hängigen Asylverfahrens verlassen habe.
Schliesslich sei – im Hinblick auf eine allfällige Überprüfung der Glaubhaf-
tigkeit – auch festzuhalten, dass er den schweizerischen Behörden ge-
genüber die Stellung eines Asylgesuchs in K._______ verschwiegen ha-
be.
J.
In seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2009 legte der Beschwerdefüh-
rer dar, dass – entgegen der in der Vernehmlassung vertretenen Meinung
– die Anwendung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK gemäss der Richtlinie des
UNHCR das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht
nicht bedinge. Infolge des „Untertauchens“ des Beschwerdeführers zwi-
schen 1998 und 2005 und seines Aufenthaltes in seinem Heimatland un-
ter falscher Identität sei der Kausalzusammenhang nicht unterbrochen.
Weil sich die Verhältnisse in der Türkei nicht grundlegend geändert hät-
ten, sei der Beschwerdeführer auch inskünftig in seinem Heimatland be-
droht. Ihm drohten zudem im Fall einer Rückkehr in die Türkei Strafver-
folgung wegen Militärdienstverweigerung und wegen des Verstosses ge-
gen die Bewährungsauflagen, was für die Behandlung der PTBS ein
denkbar ungünstiges Klima darstelle. Ferner sei zu bezweifeln, dass er
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nach einem 17-jährigen versteckten Aufenthalt in seinem Heimatland oh-
ne Registrierung seinen Lebensunterhalt selber bestreiten könne. Die
Reise in K._______ stelle zudem eine Kurzschlusshandlung dar, welche
mit seinem schlechten psychischen Zustand erklärt werden könne. Es
handle sich dabei um einen einmaligen Ausrutscher. Der Beschwerdefüh-
rer habe auf Anraten seines Anwaltes in K._______ anlässlich seiner
Festnahme am Tag der Einreise dort ein Asylgesuch eingereicht.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2010 wurde dem Beschwer-
deführer das rechtliche Gehör zur Vernehmlassung, zu den Abklärungen
der Botschaft vor Ort und zum Resultat des Fingerabdruckvergleichs ge-
währt. Ausserdem wurde ihm ein Replikrecht eingeräumt.
L.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer eine
Stellungnahme und weitere Beweismittel ein. Er führte aus, dass er die
erforderlichen Bedingungen für eine Wiedereinbürgerung in der Türkei
nicht erfülle, da er aus Gewissensgründen niemals Militärdienst leisten
werde und ihm die Möglichkeit, als Ersatz für den nicht geleisteten Mili-
tärdienst 7'400 Euro zu bezahlen, verwehrt sei, weil er weder über diesen
Betrag verfüge noch eine dreijährige Arbeitsbewilligung im Ausland
nachweisen könne. Entgegen der Abklärungen vor Ort lebten seine Eltern
in F._______, wie die beigelegten Beweismittel über den Kauf eines Hau-
ses, eine Wohnsitzbestätigung seiner Eltern und Fotos der Eltern vor dem
Hauseingang zeigten. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Erstbe-
fragung eine davon abweichende Adresse angegeben, weil er in seiner
Jugendzeit bei den Eltern an einer andern Adresse gelebt habe und nach
seiner Entlassung aus dem Gefängnis untergetaucht sei und nicht bei
seinen Eltern an der neuen Adresse gelebt habe. Die Angaben in der
Botschaftsantwort würden deshalb auf einer falschen sachlichen Grund-
lage beruhen. Hinsichtlich des Restaurants in E._______, das gemäss
Botschaftsabklärung nicht habe gefunden werden können, legte er dar, er
habe aus Sicherheitsgründen eine falsche Angabe zu Protokoll gegeben.
Das erwähnte Restaurant liege in D._______. Aus Angst vor einer Gefahr
für seine Freunde habe er auch einen falschen Namen eines Freundes
angegeben, weshalb dessen angegebene Adresse nicht habe ausfindig
gemacht werden können. Da sich der Beschwerdeführer auf der Flucht
befunden habe, sei es ihm ein Anliegen gewesen, immer wieder alle Spu-
ren zu verwischen, damit er möglichst nicht habe aufgespürt werden kön-
nen. Die Überprüfung seiner Angaben sei naturgemäss schwierig und es
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werde darum gebeten, die Angaben zum erwähnten Restaurant und zu
seinem Freund mit höchster Diskretion zu behandeln. Dass gegen ihn
weder ein Datenblatt noch ein Passverbot bestehe, sage wenig über sei-
ne Verfolgungsgefahr in der Türkei aus. Einerseits sei er ausgebürgert
worden und andererseits könne er auch in einem andern Registrierungs-
system erfasst sein. Im Übrigen seien die eingereichten Beweismittel und
Angaben des Beschwerdeführers gemäss Botschaftsauskunft authen-
tisch, womit seine Aussagen bestätigt würden. Er habe nur in wenigen
nicht zentralen Punkten unwahre Angaben zu Protokoll gegeben.
M.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2010 wurden die M._______ Überset-
zungen der der Eingabe vom 15. Dezember 2010 beigelegten türkischen
Beweismittel nachgereicht. Ausserdem wurde das Versandcouvert, mit
welchem die Beweismittel vom jüngeren Bruder des Beschwerdeführers
in die Schweiz geschickt worden seien, zu den Akten gegeben. Der Ein-
gabe lagen zudem verschiedene Ausweiskopien von Personen, welche
mit dem Beschwerdeführer für die THKO oder die TEKOSIN aktiv gewe-
sen seien, bei. Darüber hinaus nannte der Beschwerdeführer weitere frü-
here Mitglieder der THKO, die sich in der Schweiz aufhalten würden und
mit dem Beschwerdeführer bekannt seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgül-
tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1. Vorliegend ist aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, wel-
che in den nachfolgenden Punkten als glaubhaft zu erachten sind, was
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auch von der Vorinstanz nicht bestritten wurde, gestützt auf die von ihm
eingereichten Beweismittel sowie die getätigten Abklärungen von folgen-
dem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer wurde infolge sei-
ner politischen Einstellung und seiner diesbezüglichen Aktivitäten für die
THKO und die TEKOSIN in den Siebziger- und Achtzigerjahren von den
türkischen Behörden verfolgt. 1978, damals noch Schüler des Gymnasi-
ums, wurde er wegen des Besitzes von Waffen und der Verletzung von
Personen mit Waffen von einem Zivilgericht angeklagt, während zehn
Monaten inhaftiert und im Jahr 1984 zu einer bedingten Gefängnisstrafe
von fast neun Monaten und einer Geldstrafe verurteilt. 1981 wurde er un-
ter dem Vorwurf, das türkische Land in zwei Teile trennen zu wollen und
an bewaffneten Aktionen teilgenommen zu haben, festgenommen und in-
haftiert. Im Rahmen eines Massenprozesses gegen verschiedene Mit-
glieder der TEKOSIN verurteilte ihn das damals zuständige Militärgericht
im Jahr 1985 zu einer zwanzigjährigen Freiheitsstrafe, welche infolge des
zwischenzeitlich eingeführten Amnestiegesetzes vom Kassationshof so-
weit verkürzt wurde, dass er am 6. Juli 1988 aus der Haft entlassen wer-
den konnte. Nach seiner Freilassung hätte der Beschwerdeführer den Mi-
litärdienst absolvieren müssen, dem er sich indessen entzog. Am
29. September 2000 wurde er gestützt auf Art. 25 Bst. ç des Gesetzes
über die türkische Nationalität ausgebürgert.
5.2. Unklar geblieben beziehungsweise näher zu prüfen ist indessen der
folgende, vom Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemachte Sachver-
halt: So will er in einem weiteren Verfahren, das im Jahr 1979 gegen ihn
eröffnet worden war, ebenfalls verurteilt worden sein. Dieser Sachverhalt
konnte jedoch durch die Abklärungen vor Ort nicht bestätigt werden. Ent-
sprechende Beweismittel reichte der Beschwerdeführer nicht ein. Infolge-
dessen bestehen Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Teils des Sach-
verhalts. Zudem legte der Beschwerdeführer dar, er habe seit seiner Frei-
lassung im Jahr 1988 bis zur Reise in die Schweiz unter falscher Identität
versteckt in der Türkei gelebt. Weil er sich der ihm auferlegten Melde-
pflicht und dem obligatorischen Militärdienst entzogen habe, sei er stän-
dig in Angst gewesen, bei einer Kontrolle festgenommen und einerseits in
den Militärdienst geschickt zu werden sowie andererseits infolge der Ver-
letzung der Meldepflicht die Reststrafe verbüssen zu müssen, da er nur
auf Bewährung aus der Haft entlassen worden sei. Auch dies konnte von
den Vertrauensanwälten der schweizerischen Vertretung in L._______
nur teilweise bestätigt werden. So steht zwar fest, dass der Beschwerde-
führer – da die türkischen Behörden davon ausgingen, er befinde sich im
Ausland – wegen der Nichtleistung des Militärdienstes ausgebürgert wur-
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de. Indessen konnten weder eine Verurteilung aus militärrechtlichen
Gründen noch sein letzter Aufenthalt in der Türkei oder die von ihm ange-
gebenen Orte und Personen, an beziehungsweise bei welchen er sich in
der Türkei unter falscher Identität aufgehalten haben soll, bestätigt wer-
den. Vielmehr ergab der Fingerabdruckvergleich mit K._______, dass er
dort Mitte 1989 ein Asylgesuch einreichte und Ende Dezember 1990 un-
tertauchte, was er den schweizerischen Behörden gegenüber ver-
schwieg. Damit erscheinen ernsthafte Zweifel angebracht an der Aussage
des Beschwerdeführers, er habe sich nach der Entlassung aus dem Ge-
fängnis während etwa 17 Jahren in der Türkei versteckt aufgehalten und
befürchtet, wegen der Verletzung der Meldepflicht eine Reststrafe und
wegen der Militärdienstverweigerung eine zusätzliche Haftstrafe verbüs-
sen zu müssen. Auf diese Ungereimtheiten ist nachfolgend im Rahmen
der Prüfung der angefochtenen Verfügung und der in der Beschwerde
sowie in den weiteren Eingaben vorgebrachten Einwänden näher einzu-
gehen.
6.
6.1. Die Vorinstanz stellt zwar in der angefochtenen Verfügung (Ziff. I/1)
ausdrücklich nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer in den Siebzi-
ger- und Achtzigerjahren politisch verfolgt worden ist. Dagegen legt sie
dar, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Festnahmen, Inhaftierun-
gen und damit verbundenen Massnahmen seien im Einzelnen zwar be-
dauerlich, vermöchten indessen keine Asylrelevanz zu entfalten, da der
Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen und der Flucht in die
Schweiz weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht als genügend eng
zu betrachten sei, nachdem sich der Beschwerdeführer in der Folge noch
während siebzehn Jahren in der Türkei aufgehalten habe. Die Asylgewäh-
rung diene nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts; vielmehr diene
sie dazu, denjenigen Schutz zu gewähren, welche diesen aktuell benötig-
ten.
6.2. Demgegenüber wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die türki-
schen Behörden mit dem Entzug der Staatsbürgerschaft ein immer noch
bestehendes und aktuelles Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer
gezeigt hätten. Damit sei der Kausalzusammenhang in sachlicher und in
zeitlicher Hinsicht zu bejahen. Zudem sei er der ihm auferlegten Melde-
pflicht nach der Entlassung im Jahr 1988 nicht nachgekommen, indem er
untergetaucht sei. Da er unter falscher Identität versteckt in der Türkei ge-
lebt habe, sei von einem nach wie vor bestehenden Verfolgungsinteresse
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der türkischen Behörden auszugehen. Verfolgungshandlungen hätten
sich nur deshalb nicht manifestieren können, weil der Beschwerdeführer
versteckt gelebt habe. Es drohe ihm bis heute eine politisch motivierte
Verfolgung, und er werde wegen der Verletzung der Meldepflicht gesucht.
6.3. Praxisgemäss wird verlangt, dass zwischen abgeschlossener Verfol-
gung und Ausreise eine Kausalität besteht. Diese wird als gegeben er-
achtet, wenn der zeitliche und sachliche Zusammenhang genügend eng
ist, wobei der zeitliche Zusammenhang als zerrissen gilt, wenn zwischen
Eingriff und Ausreise ein zu grosser Zeitraum – mehr als sechs bis zwölf
Monate – liegt und keine plausiblen Gründe für eine verspätete Ausreise
vorliegen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Handbuch zum Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 187 mit Hinweisen
auf die Praxis).
6.3.1. Vorliegend steht nicht fest, wann der Beschwerdeführer sein Hei-
matland effektiv verlassen hat, weil seine Aussagen über den Verbleib
zwischen seiner Entlassung im Juli 1988 und der Einreichung des Asyl-
gesuchs in der Schweiz im Mai 2005 nicht als glaubhaft zu erachten sind.
6.3.2. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht – wie
von ihm behauptet – zwischen seiner Entlassung im Jahr 1988 und der
Reise in die Schweiz im Mai 2005 in der Türkei war. Vielmehr hielt er sich
gestützt auf den Fingerabdruckvergleich mit K._______ zwischen August
1989 und Ende 1990 nachgewiesenermassen als Asylbewerber dort auf;
wo er bis zu seiner Einreise in die Schweiz im Mai 2005 war, ist nicht eru-
rierbar. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu dieser offenen Frage nahm
er nicht Stellung und brachte damit keine Klarheit in diesen Teil des
Sachverhalts, was den Eindruck entstehen lässt, er wolle die tatsächli-
chen Gegebenheiten im Dunkeln lassen. Aufgrund dieser lückenhaften
Angaben ist die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen über seinen Verbleib
zwischen 1988 und 2005 zu bezweifeln.
6.3.3. Unglaubhaft sind indessen auch seine Angaben zu den Örtlichkei-
ten in der Türkei, wo er sich versteckt haben und zu den Personen, mit
welchen er in Kontakt gewesen sein will, da seine diesbezüglichen Aus-
sagen gestützt auf die Abklärungen vor Ort nicht verifiziert werden konn-
ten. In seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör zur Botschaftsant-
wort gab er zu, dass er im Zeitpunkt der Befragung die Angaben über
seinen Verbleib in der Türkei unzutreffend dargestellt habe, weil er keine
Parteifreunde habe in Gefahr bringen wollen. Angesichts der sonst un-
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glaubhaften Aussagen über seinen Verbleib zwischen 1989 und 2005
vermögen diese Erklärungen jedoch nicht zu überzeugen. Vielmehr er-
scheinen sie als Schutzbehauptungen.
6.3.4. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist folglich
davon auszugehen, er habe sein Heimatland spätestens im Sommer
1989 – mithin einige Monate nach der Entlassung aus dem Gefängnis –
verlassen, zumal er im Sommer 1989 in K._______ ein Asylgesuch ein-
gereicht hat. Gestützt auf die bestehende Aktenlage ergeben sich keine
substanziierten Hinweise, wonach er danach in die Türkei zurückgekehrt
wäre. Für diese Sachverhaltsvariante spricht zudem die im Jahr 2000 zu-
folge Nichtleisten des Militärdienstes erfolgte Ausbürgerung. Es ist anzu-
nehmen, dass er in diesem Zeitpunkt begründete Furcht vor asylrelevan-
ter Verfolgung hatte, da er erst wenige Monate zuvor nach Verbüssung
einer langjährigen, aus politischen Gründen ausgesprochenen Gefäng-
nisstrafe aus der Haft entlassen wurde und sogleich den obligatorischen
Militärdienst hätte absolvieren müssen, dem er sich gemäss eigenen An-
gaben jedoch entzog. Auch wenn die Absolvierung des Militärdienstes
gemäss ständiger Praxis der Asylbehörden für sich betrachtet nicht zur
Anerkennung als Flüchtling führt, so ist diese Tatsache bei der gesamt-
haften Beurteilung miteinzubeziehen. Vorliegend erscheint es plausibel,
dass sich der Beschwerdeführer als ehemaliger politisch Verfolgter, der
eine mehrjährige Gefängnisstrafe zu verbüssen hatte, aus Angst, wäh-
rend des Militärdienstes wegen seiner politischen Gesinnung weitere
Nachteile zu erleiden, ins Ausland absetzen wollte, was er mit seiner
Flucht in K._______ letztendlich auch tat. Im Zeitpunkt der Ausreise hatte
er somit begründete Furcht vor weiteren asylerheblichen Nachteilen. Da
er in K._______ im Sommer 1989 – mithin gut 12 Monate nach der Ent-
lassung aus der Haft – um Asyl nachsuchte, ist in seinem Fall der Kau-
salzusammenhang nicht als unterbrochen zu betrachten. Es ist deshalb –
entgegen der Argumentation in der angefochtenen Verfügung – vom Be-
stehen eines genügend engen Kausalzusammenhangs zwischen den aus
den Siebziger- und Achtzigerjahren geltend gemachten Verfolgungs-
massnahmen (Inhaftierung beziehungsweise Verurteilung aus politischen
Gründen und damit verbundene weitere Nachteile während der Haft),
welche mit der Entlassung aus der Haft im Sommer 1988 ein vorläufiges
Ende nahmen, und der Ausreise aus der Türkei, die spätestens im Som-
mer 1989 stattfand, auszugehen. Allein die Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer erst im Jahr 2005 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern.
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6.4. Indessen ist zu prüfen, ob sich die Situation seit der mutmasslichen
Ausreise des Beschwerdeführers in der ersten Hälfte des Jahres 1989
und der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz am 10. Mai 2005 zu sei-
nen Gunsten verändert hat.
6.4.1. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich, wobei die Frage nach der im
Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfol-
gung im Heimatstaat Ausgangspunkt der Prüfung bildet. Veränderungen
der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylent-
scheid sind zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f. und dort zitierte
Praxis). Der Beschwerdeführer muss darlegen können, dass er im Zeit-
punkt seiner Ausreise persönlich von einer konkreten, gegen ihn gerichte-
ten Verfolgungshandlung betroffen war oder begründete Furcht hatte, Op-
fer einer solchen zu werden. Individuell gezielte, von asylrechtlich rele-
vanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile sind dann anzuerken-
nen, wenn der Beschwerdeführer als Individuum wegen seiner politischen
Anschauung, seiner Rasse, Religion, Nationalität oder eines anderen re-
levanten Grundes in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1998 Nr. 17 S. 153 E. 4c und bb).
6.4.2. Es wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im mut-
masslichen Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei im Jahr 1989 be-
gründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hatte (vgl. Ziff. 6.3.5). Im
heutigen Zeitpunkt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Fall einer
Rückkehr in die Türkei aufgrund seiner Verurteilungen in den Siebziger-
und Achtzigerjahren immer noch eine begründete Furcht vor erneuten
Verfolgungshandlungen seitens der türkischen Behörden zu befürchten
hat. Wie die Abklärungen vor Ort ergeben haben, wird er in der Türkei
nicht gesucht. Zudem hat er seine Strafe verbüsst und ist in der Türkei
wohl seit 1988 nicht mehr negativ aufgefallen. Sein Vorbringen, er werde
infolge der nicht geleisteten Meldepflicht gesucht, vermag nicht zu über-
zeugen. Gestützt auf die bestehende Aktenlage und insbesondere auf die
eingereichten Beweismittel und deren Übersetzung ist keine dem Be-
schwerdeführer obliegende Meldepflicht nach seiner Entlassung aus dem
Gefängnis im Jahr 1988 ersichtlich. Ebenso wenig kann den Akten ent-
nommen werden, dass ein allfälliger Verstoss gegen die erwähnte Aufla-
ge auch im heutigen Zeitpunkt noch Verfolgungsmassnahmen der Behör-
den beziehungsweise die Verbüssung der Reststrafe nach sich ziehen
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Seite 17
würde. Allein aufgrund seiner Verurteilung kann nicht der Schluss gezo-
gen werden, ihm sei eine Meldepflicht auferlegt worden, deren Verletzung
behördliche Massnahmen im Sinne des Asylgesetzes zur Folge hätten.
Dagegen spricht auch, dass gestützt auf die vor Ort getätigten Abklärun-
gen gegen ihn in der Türkei kein Verfahren hängig ist und er nicht gesucht
wird. Müsste er – wie behauptet – im Fall einer Rückkehr in die Türkei in
der Tat wegen des Verstosses gegen eine allfällige Meldepflicht aus dem
Jahr 1988 auch heute noch mit einer asylrelevanten Verfolgung rechnen,
hätte dies in einer erneuten Verfahrenseröffnung gegen ihn oder in einer
Suche nach seiner Person durch die türkischen Behörden zum Ausdruck
kommen müssen, was jedoch gemäss Botschaftsantwort nicht der Fall
ist. Zudem kann die Behauptung, er sei nur auf Bewährung entlassen
worden und müsste im Fall einer erneuten Verfolgung seiner Person
durch die türkischen Behörden die Reststrafe noch verbüssen, gestützt
auf die eingereichten Beweismittel nicht geteilt werden. Aus den Abklä-
rungen vor Ort resultiert vielmehr, dass er infolge einer 1988/1989 einge-
führten Amnestie entlassen worden ist, was nicht gleichzusetzen ist mit
einer Entlassung auf Bewährung. Aus bloss objektiver Sicht betrachtet ist
es somit fraglich, ob der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt noch
asylerhebliche Massnahmen zu befürchten hätte, wenn er in sein Heimat-
land zurückkehrte.
6.4.3. Indessen ist im Hinblick auf die nachgewiesenermassen erfolgte
politische Verfolgung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der
Beurteilung, ob er im Zeitpunkt des Asylentscheides weitere Verfol-
gungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten hat, nebst
objektiven Gründen auch sein subjektives Empfinden in die Beurteilung
miteinzubeziehen. Gemäss Praxis (BVGE 2010/9 E. 5.2; vgl. EMARK
2004 Nr. 1) ist bei der Beurteilung der Begründetheit der Furcht einer vor-
verfolgten Person nicht allein auf eine rein objektive Betrachtungsweise
abzustellen, sondern auch das von ihr bereits Erlebte in Betracht zu zie-
hen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer wäh-
rend der Haft geltend gemachten Misshandlungen als glaubhaft zu be-
trachten sind, was ihn geprägt haben dürfte. Seine auch heute noch be-
stehenden psychischen Probleme stellen, wie den Arztberichten ent-
nommen werden kann, eine Folge der erlittenen Folter dar und bedürfen
nach wie vor der Therapie. Unter diesen Umständen ist es nachvollzieh-
bar, dass der Beschwerdeführer auch im heutigen Zeitpunkt noch be-
fürchtet, im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland asylerheblichen
Nachteilen ausgeliefert zu sein. Dies ist umso mehr der Fall, als die Frage
des nicht absolvierten Militärdienstes bis heute nicht gelöst ist, da dem
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Beschwerdeführer – wie im Beschwerdeverfahren zu Recht argumentiert
wurde – der käufliche Weg zur Wiedererlangung der türkischen Staats-
bürgerschaft mangels regulärer Aufenthaltsbewilligung und Arbeitsaus-
übung im Ausland nicht offen steht und er zur Wiedererlangung der türki-
schen Staatsbürgerschaft allenfalls den obligatorischen Militärdienst
nachholen müsste, was indessen aufgrund der vorliegenden Erwägungen
nicht näher zu prüfen ist. Dass er als ehemals politisch Verfolgter und aus
diesem Grund während Jahren Inhaftierter befürchtet, während des Mili-
tärdienstes erneut asylerheblichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
zu sein, erscheint nachvollziehbar. Somit ist insgesamt der für den Be-
schwerdeführer bestehende psychische Druck für den Fall einer Rück-
kehr in sein Heimatland auch im heutigen Zeitpunkt als unerträglich zu
betrachten. Aus dem Blickwinkel des subjektiven Empfindens hat sich
folglich die Situation für den Beschwerdeführer seit seiner Ausreise aus
der Türkei im Jahr 1989 nicht zu seinen Gunsten verändert.
6.5. Im Sinne einer gesamthaften Beurteilung ist deshalb davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer auch im aktuellen Zeitpunkt noch eine
begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft (vgl. EMARK 1993 Nr. 11
S. 71) erneut behördlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinn von Art. 3
AsylG ausgesetzt zu sein. An dieser Einschätzung vermag die Verletzung
der Mitwirkungspflicht durch Falschangaben respektive Verschweigen
gegenüber den schweizerischen Asylbehörden über seine Aufenthalte
zwischen der Entlassung aus dem Gefängnis im Sommer 1988 und der
Asylgesuchseinreichung in der Schweiz am 10. Mai 2005 nichts zu än-
dern.
6.6. Da von einer landesinternen Fluchtalternative nicht auszugehen ist,
erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft. Den Akten sind
keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen
zu entnehmen, weshalb ihm Asyl zu gewähren ist. Die Beschwerde ist
daher gutzuheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juni 2008
aufzuheben und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flücht-
ling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens werden keine Kos-
ten auferlegt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden ist.
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Seite 19
7.2. Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht nach Art. 64 Abs. 1 VwVG
grundsätzlich eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwach-
senen und verhältnismässig hohen Parteikosten zu. Indem er die Asylbe-
hörden über seine Aufenthaltsorte seit der Entlassung aus dem Gefäng-
nis im Sommer 1988 mit falschen Angaben zu täuschen versuchte, hat er
die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts wesentlich erschwert
und dazu beigetragen, das Verfahren in die Länge zu ziehen. Der
Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 13. Juli 2011 Parteikosten
von insgesamt Fr. 3'710.25 aus, wobei er von einem Stundenansatz von
Fr. 200.-- ausging und insgesamt 16,55 Stunden sowie Auslagen in der
Höhe von Fr. 138.20 und Mehrwertsteuer von Fr. 262.05 verrechnete. Die
infolge der unwahren Angaben verursachten und nicht notwendigen zu-
sätzlichen Kosten sind nicht zu entschädigen. In Anbetracht der gesam-
ten Umstände erscheint eine Kürzung um die Hälfte als angemessen (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG: "…notwendigen…Kosten"; Art. 8 Abs. 2 VGKE).
Dem Beschwerdeführer ist vom BFM folglich eine Parteientschädigung in
der Höhe von gesamthaft Fr. 1'855.-- auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 1'855.-- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: