B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4894/2015/brl
Ur t e i l vom 1 8 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
gemäss eigenen Angaben Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Eritrea im
September 2001 Richtung Jemen. Zehn Jahre später reiste sie nach Li-
byen. Nach zwei Jahren gelangte sie von dort aus auf dem Seeweg nach
Italien und am 14. Oktober 2013 zusammen mit ihrer Schwester (Verfahren
D-4888/2015) in die Schweiz, wo sie am selben Datum um Asyl nach-
suchte. Am 15. November 2013 führte das BFM (heute SEM) die Befra-
gung zur Person (BzP) durch. Die Anhörung fand am 16. Juni 2015 statt.
A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, in Eritrea geboren worden zu
sein. Als Kind ihrer gemischtethnischen Eltern habe sie bis zum (…) Alters-
jahr in B._______ gelebt. Sie sei eritreische Staatsangehörige. Ihre Mut-
tersprache sei arabisch, und sie verfüge ferner über – wenn auch geringe
– Kenntnisse der englischen und deutschen Sprache sowie des Tigriny-
schen. Sie habe keine Schulen besucht. Da ihr Vater – ein Mitglied der
Sicherheitskräfte – etwas Geheimes verraten habe, sei er gesucht worden
beziehungsweise Drohungen ausgesetzt gewesen, weshalb sie Eritrea
hätten verlassen müssen und in den Jemen gezogen seien. Sie wisse
nicht, ob und in welcher Form ihr dortiger langjähriger Aufenthalt geregelt
gewesen sei, zumal sich ihr Vater um solche Belange gekümmert habe.
Die Lage vor Ort sei für sie als Mädchen sehr schwierig gewesen. Eines
Tages seien sie und ihre Schwester von vier Männern gewaltsam behelligt
worden. Diese hätten ihrer Schwester einen Arm gebrochen und versucht,
sie zu vergewaltigen respektive hätten ihr tatsächlich Gewalt angetan. Es
sei ihnen gelungen zu fliehen. Mit Hilfe ihres Vaters seien sie und ihre
Schwester nach Libyen ausgereist, wo sie in der Folge als Reinigungskraft
gearbeitet habe. Eine Aufenthaltsbewilligung habe sie nicht gehabt. In Erit-
rea müsste sie damit rechnen, wegen ihres Vaters eine asylrelevante Re-
flexverfolgung zu erleiden.
A.c Anlässlich der Anhörung wurden der Beschwerdeführerin ferner Fra-
gen zu Belangen ihrer Aufenthaltsorte und zu einem am 16. Juni 2014 ein-
gereichten fremdsprachigen Schreiben samt Ausweiskopie gestellt. Zu
Letzterem legte sie dar, es handle sich um einen Brief ihres Vaters an ihre
Mutter und um Kopien seiner Identitätskarte.
B.
B.a Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 – eröffnet am 13. Juli 2015 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
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nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, es sei der Beschwerdefüh-
rerin aufgrund ausweichender und unsubstanziierter Antworten nicht ge-
lungen, die angeblich eritreische Staatsbürgerschaft glaubhaft zu machen.
Zudem habe sie ungereimte Angaben zu Verwandten vor Ort und zur Eth-
nie ihre Vaters gemacht. Unstimmigkeiten ergäben sich auch aus ihren
Sprachkenntnissen, welche sie nicht übereinstimmend geschildert habe. In
diesem Zusammenhang befremde, dass ihr Vater ihr einen Brief ausge-
rechnet in Tigrinya geschrieben haben solle, zumal sie in Bezug auf ihre
Sprachkenntnisse diese Sprache vorerst nicht erwähnt und später einge-
räumt habe, nur geringe diesbezügliche Kenntnisse zu besitzen. In Bezug
auf ihr Leben in Eritrea hab sie weder konkrete noch erlebnisgeprägte
Schilderungen gemacht. Sie sei nicht in der Lage gewesen, die Wohnad-
resse in B._______ zu nennen oder das Quartier sowie die Wohnung de-
tailliert zu beschreiben. Selbst in Anbetracht des Umstands, wonach sie
Eritrea bereits als (…) verlassen haben solle, wäre bei zu erwarten gewe-
sen, dass sie genauer und substanziierter über ihre eigenen Wahrnehmun-
gen und Erlebnisse in Eritrea sowie über ihre Lebenswelt und ihr Familien-
leben hätte Auskunft geben können. Ausserdem sei schwer nachvollzieh-
bar, dass sie im Sinne ihrer Aussagen das Haus in Eritrea nie oder kaum
je verlassen hätte, wäre sie tatsächlich zuerst dort aufgewachsen. Im Wei-
teren habe sie keine Dokument, die ihre Nationalität und Identität beweisen
könnten, zu den Akten gegeben. Die eingereichte Kopie der vermeintlichen
Identitätskarte ihres Vaters vermöge ihre Identität und Nationalität aufgrund
des geringen Beweiswertes nicht zu belegen. Nach dem Gesagten könn-
ten ihre eritreische Staatsbürgerschaft und der (…) Eritreaaufenthalt nicht
geglaubt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie ihre wahre
Identität und Nationalität zu verheimlichen versuche. Entsprechend erüb-
rige es sich, auf weitere Vorbringen einzugehen.
B.b Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM für zulässig, zumut-
bar und möglich. Die an sich gegebene Untersuchungsmaxime werde vor-
liegend durch die nicht befolgte Mitwirkungs- und Substanziierungspflicht
eingeschränkt. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hin-
weisen seitens der Asylsuchenden nach allfälligen Wegweisungsvollzugs-
hindernissen zu forschen.
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C.
C.a Mit Eingabe vom 12. August 2015 beantragte die Beschwerdeführerin
beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-
scheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh-
rung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Vollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz so-
wie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Das vorliegende Verfah-
ren sei mit demjenigen ihrer Schwester (D-4888/2015) koordiniert zu be-
handeln.
C.b Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin erneut eine dro-
hende Reflexverfolgung in Eritrea wegen der damaligen Aktivitäten ihres
Vaters geltend. Im Jemen sei es ihr nicht gelungen, die Vergewaltigung
ihrer Schwester zu verhindern. Entgegen der vorinstanzlichen Einschät-
zung entsprächen ihre Vorbringen der Wahrheit. Da sie schon als Kind aus
Eritrea geflohen sei, habe sie entsprechende Belange vor Ort nicht ge-
nauer angeben können. Anlässlich der Anhörung sei es zu Verständigungs-
problemen mit der Übersetzerin gekommen. Das eingereichte Schreiben
und die Ausweiskopie stammten von ihrem eritreischen Vater. Sie habe
sich um weitere Beweismittel bemüht und werde mit Hilfe von Verwandten
vor Ort versuchen, ein eritreisches Dokument, welches die Nationalität ih-
res Vaters und ihre geltend gemachte eritreische Staatsbürgerschaft be-
lege, zu beschaffen. Ihr Vater habe ihr schriftlich mitgeteilt, sie dürfe unter
keinen Umständen nach Eritrea oder Jemen zurückkehren. Ihre Eltern wür-
den sich nicht mehr dort aufhalten. Der Eingabe lagen zwei die Schwester
betreffende ärztliche Dokumente vom 2. Januar und 18. Juli 2015 bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2015 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Bezüglich der allfälligen Nachrei-
chung von Beweismitteln wurde Frist angesetzt.
E.
Am 21. September 2015 (Eingang Gericht) ersuchte die Beschwerdefüh-
rerin um Fristerstreckung, welche ihr am 23. September 2015 gewährt
wurde. Ein weiteres Fristerstreckungsgesuch ging am 26. Oktober 2015
beim SEM ein. In der Folge wurde der Vorinstanz ein fremdsprachiges Do-
kument übermittelt.
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F.
Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2015 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde. Das von der Beschwerdeführerin nachgereichte
Dokument, welches ihre eritreische Staatsbürgerschaft belegen solle, habe
sich gemäss amtsinterner Untersuchung als Totalfälschung erwiesen.
G.
Im Rahmen des eingeräumten Replikrechts verzichtete die Beschwerde-
führerin auf die Einreichung einer Stellungnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen
sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen
oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und
sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3
AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
4.
4.1 Das SEM hat die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten eritreischen
Staatsbürgerschaft verneint. Diese Einschätzung vermag zu überzeugen.
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Die Vorinstanz hat das von der Beschwerdeführerin nachgereichte Doku-
ment – eine Erklärung auf Tigrinya – einer eingehenden Prüfung unterzo-
gen und konnte sich dabei auf authentisches Vergleichsmaterial abstützen.
In der entsprechenden vorinstanzlichen Akte (vgl. A 26/3) kam das SEM
zum Schluss, es handle sich beim eingereichten Beweismittel aufgrund di-
verser inhaltlicher und formaler Unterschiede um eine Totalfälschung. Die-
ser Befund wurde vom SEM in der Vernehmlassung aufgenommen und
dem Gericht kommuniziert. Im Rahmen des Schriftenwechsels wurde der
Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, zu diesem – in der Vernehm-
lassung eher knapp, aber rechtsgenüglich begründeten – Sachverhalt Stel-
lung zu nehmen. Sie verzichtete indes auf eine Replik, was die Analyse
des SEM als umso stichhaltiger erscheinen lässt. Bereits in diesem Lichte
besehen ist die eritreische Herkunft respektive Staatsangehörigkeit der Be-
schwerdeführerin mit ernsthaften Zweifeln behaftet.
4.2 Hinzu kommen ihre ungereimten und substanzlosen Äusserungen zu
eritreischen Belangen, welche entgegen den Beschwerdevorbringen nicht
auf Übersetzungsprobleme zurückgeführt werden können, bestätigte sie
doch am Schluss unterschriftlich die Korrektheit des Anhörungsprotokolls.
Die Vorinstanz hat in ausführlichen Erwägungen, auf welche an dieser
Stelle weitgehend verwiesen werden kann, die Unglaubhaftigkeit ihres vor-
gebrachten Lebenslaufes festgehalten. In der Tat muss aufgrund verschie-
dener Protokollstellen, welche kaum Realkennzeichen und Substanz, son-
dern immer wieder Ungereimtheiten aufweisen, auf ein Konstrukt der vor-
gebrachten Fluchtgründe geschlossen werden (vgl. A 11/22 Antworten
107 ff.). Ihre weitere Angabe, es gebe keinen Unterschied zwischen Eritre-
ern und Jemeniten, verstärkt die Zweifel an der angeblichen Herkunft zu-
sätzlich. Hinzu kommen ihre stereotypen Aussagen zu Reisedokumenten,
welche keine Kooperation zur Belegung der angeblichen Identität aufzei-
gen (vgl. A 4/10 S. 5 ff.; A 11/22 Antworten 48 und 57). Schliesslich wirken
auch ihre Vorbringen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ihrer Eltern
nicht kongruent. So gab sie unter anderem an, sie wisse nicht, ob diese
noch am Leben seien. Zu einem späteren Zeitpunkt der Anhörung versi-
cherte sie indes, dass sie sich nach wie vor im Jemen aufhalten würden
(vgl. A 11/22 Antworten 114 und 196). Der Eindruck, sie versuche so, die
wahren Aufenthaltsorte ihrer Eltern zu verschleiern, bestätigt die Unglaub-
haftigkeit der angeblichen eritreischen Herkunft verbunden mit begründeter
Furcht im Falle der Rückkehr wegen der damaligen Aktivitäten ihres Vaters.
In der Beschwerde fehlen stichhaltige Argumente für eine andere Sicht-
weise. Anzufügen bleibt, dass auch die vorinstanzliche Würdigung des von
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der Beschwerdeführerin eingereichten fremdsprachigen Dokuments mit
Kopien einer Identitätskarte zu überzeugen vermag.
4.3 Aufgrund der Akten erscheint zwar nicht gänzlich ausgeschlossen,
dass die Beschwerdeführerin sich während einiger Zeit im Jemen und/oder
Libyen aufhielt. Auch diesbezüglich sind ihre Aussagen jedoch als äusserst
vage, oberflächlich und ausweichend zu bezeichnen. Sie vermochte weder
ihre Aufenthaltsorte oder den Lebensalltag nachvollziehbar zu schildern,
noch wurden glaubhafte Aussagen zu den Reiseumständen oder ihrem je-
weiligen Aufenthaltsstatus gemacht (vgl. A 11/22 Antwort 96). Auch in die-
sem Zusammenhang kann insgesamt nur der Schluss gezogen werden,
die Beschwerdeführerin versuche, ihren Lebenslauf zu verschleiern.
4.4 Nach dem Gesagten vermochte die Beschwerdeführerin die von ihr
dargestellten Ereignisse und Lebensumstände nicht glaubhaft zu machen.
Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer Situation der Verfolgung im
Sinne des Asylgesetzes ausgegangen werden, zumal durch die Verheimli-
chung und Verschleierung wesentlicher Sachumstände die Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr effektives
Heimatland verunmöglicht wird (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 5.9). Die Vor-
instanz hat die Flüchtlingseigenschaft damit zu Recht verneint und das
Asylgesuch abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9,
je m.w.H.).
6.
6.1 Auch die vorinstanzliche Beurteilung der Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 AuG (SR. 142.20) ist nicht zu beanstanden, wobei auf die Ausfüh-
rungen in der Verfügung verwiesen werden kann.
Hervorzuheben ist gleichwohl, dass Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög-
lichkeit eines Wegweisungsvollzugs zwar von Amtes wegen zu prüfen sind,
die Untersuchungspflicht jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der
Beschwerdeführerin findet. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden
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Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat die Fol-
gen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbe-
hörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine
Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort. Da sie mit ihrem Verhalten all-
fälligen genaueren Abklärungen die erforderliche Grundlage entzieht, kann
es nicht Sache des Gerichts sein, sich in Mutmassungen und Spekulatio-
nen – so namentlich auch zur gesundheitlichen Situation der Schwester
der Beschwerdeführerin nach der Rückkehr – zu ergehen. Allfälligen medi-
zinischen Problemen ist – beispielsweise im Rahmen einer Rückkehrhilfe
– im relevanten Zeitpunkt Rechnung zu tragen. Es obliegt im Übrigen der
Beschwerdeführerin, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reise-
dokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12).
6.2 Nach dem Gesagten ist der vom SEM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG mit Zwischenverfügung vom 17. August 2015 gutgeheissen wurde
und sich ihre finanzielle Situation seither nicht entscheidrelevant verän-
derte, erfolgt keine Kostenauflage.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: