B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4896/2013
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren …,
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller,
…,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. August 2013 / N … .
D-4896/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Sri Lanka – ersuchte
am 27. Mai 2013 in der Schweiz um Asyl, worauf er vom BFM am 30. Mai
2013 summarisch befragt und am 4. Juli 2013 einlässlich zu seinen Ge-
suchsgründen angehört wurde.
Dabei führte er zu seinem persönlichen Hintergrund aus, er sei tamili-
scher Muttersprache und muslimischen Glaubens, mithin ein Angehöriger
der ethnischen Minderheit der sogenannten Moors, und er stamme ur-
sprünglich aus der Ortschaft V._______, welche … im W._______-Distrikt
liege ( … Nordprovinz). Sein Heimatort sei ehemals einzig von Muslimen
bewohnt worden, im Jahre 1990 seien jedoch alle Muslime aus dem Ge-
biet von W._______ geflüchtete respektive vertrieben worden. Nach ihrer
Flucht habe seine Familie im X._______-Camp gelebt (ein Lager für die
von der LTTE vertriebene Muslime), welches … im Z._______-Distrikt lie-
ge ( … Westprovinz). Von 2002 und bis 2005 habe er wieder in
W._______ respektive in seinem Heimatort gelebt, von 2005 bis 2010
wieder im X._______-Camp und von 2010 bis Juni 2011 abermals im
Heimatort. Schliesslich habe er sich ab Juni 2011 und bis April 2013, mit-
hin bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka, bei Tamilen in U._______ ver-
steckt gehalten (nordwestlich von W._______ gelegen).
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er zur Hauptsache geltend,
er sei seit dem Jahre 2005 von Nachstellungen der Behörden respektive
der Verwicklung in ein Verfahren und einer langjährigen Haftstrafe be-
droht. In diesem Zusammenhang führte er im Wesentlichen an, im Jahre
2005 habe er in Z._______ für einen tamilischen Freund aus W._______
und dessen Begleitung, …, ein Auto mit Fahrer angemietet, … [mit wel-
chem seine Kollegen in der Folge ein Verbrechen verübt hätten]. Da er
als Mieter des Fahrzeugs aufgetreten sei, sei ihm vorgeworfen worden, er
habe Leute unterstützt die [u.a.] Waffen transportiert … hätten. Nachdem
er kurz in Haft gekommen sei, habe er ab 2005 einer Meldepflicht unter-
standen, welche er aber nur bis 2010 nachgekommen sei. Seither sei er
von einer Verurteilung zu einer langen Haftstrafe bedroht, zumal er von
der Polizei gesucht werde. Gleichzeitig werde ihm von den Muslimen res-
pektive seinen Leuten vorgeworfen, er habe Tamilen geholfen. Im Rah-
men der Anhörung machte er darüber hinaus geltend, er sei bei zwei Ge-
legenheiten von Singhalesen in einem "White Van" entführt und misshan-
delt worden. Für die Ausführungen im Einzelnen, sowie für die Angaben
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des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg und zum angeblichen
Verbleib seiner Reisepapiere kann vor dem Hintergrund der nachfolgen-
den Erwägungen auf die Akten verwiesen werden.
B.
Mit Verfügung vom 26. August 2013 (eröffnet am 28. August 2013) trat
das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht ein, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der
Schweiz sowie des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka. In seinem Ent-
scheid hielt das Bundesamt vorab fest, für die Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren im Original lägen keine entschuldbaren Gründe
vor, wobei es sowohl die Ausführungen des Beschwerdeführers über den
angeblichen Nichtbesitz rechtsgenüglicher Papiere als auch dessen Rei-
sewegschilderungen als offensichtlich unglaubhaft erklärte. Sodann ge-
langte das BFM zum Schluss, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft offensichtlich nicht, und es seien auch keine zusätzlichen
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, wobei es die Gesuchs-
vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund erheblicher Widersprüche
im Sachverhaltsvortrag als unglaubhaft erklärte. Abschliessend erkannte
das BFM den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka als zulässig, zumutbar
und möglich. Dabei hielt es unter Bezugnahme auf die publizierte Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka dafür, der Wegweisungs-
vollzug sei im Falle des Beschwerdeführers zumutbar, auch wenn er aus
dem Vanni-Gebiet stamme, da er über eine Wohnsitzalternative verfüge.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 2. September
2013 – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – Beschwerde. In seiner
Eingabe beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, verbunden mit der Anweisung an das BFM, ein Asylverfahren
zu eröffnen (recte: auf sein Asylgesuch einzutreten). In prozessualer Hin-
sicht ersuchte er um Feststelllung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht. Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung
bekräftigte er seine Gesuchsvorbringen, wobei er als Beweismittel Unter-
lagen aus der Heimat betreffend seinen Aufenthalt im X._______-Camp
und die Rückkehr seiner Familie nach V._______ vorlegte (in Kopie). Im
Rahmen seiner Ausführungen hielt er dem BFM unter anderem eine un-
richtige beziehungsweise ungenügende Feststellung des rechtserhebli-
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chen Sachverhalts vor, zumal vor dem Hintergrund seiner Herkunft aus
dem Vanni-Gebiet weitere Abklärungen notwendig seien. Für die Vorbrin-
gen im Einzelnen kann vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwä-
gungen auf die Akten verwiesen werden.
D.
Mit Zwischenverfügungen vom 6. September 2013 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Für den Entscheid über das Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf
das Erheben eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet.
Gleichzeitig wurde das BFM eingeladen, sich bis zum 16. September
2013 zur eingereichten Beschwerde vernehmen zu lassen.
E.
Am 27. September 2013 reichte Beschwerdeführer eine aktuelle Fürsor-
gebestätigung und eine Kostennote seiner Rechtsvertreterin nach.
F.
Nachdem das BFM vorgängig um eine Erstreckung der angesetzten Ver-
nehmlassungsfrist bis zum 3. März 2014 ersucht hatte, diesem Gesuch
vom Gericht jedoch nicht entsprochen worden war, hielt das Bundesamt
in seiner Vernehmlassung vom 2. Oktober 2012 an der angefochtenen
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
In seiner Replik vom 24. Oktober 2013 bekräftigte der Beschwerdeführer
seine Beschwerdevorbringen, wobei er ein weiteres Beweismittel aus der
Heimat nachreichte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei ent-
scheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was
vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgeset-
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zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).
1.3 Auf dem Gebiet des Asyls können mit Beschwerde die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Eingabe erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.5 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu be-
handeln, da sie sich – wie nachfolgend aufgezeigt – im Ergebnis als of-
fensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Nichteintretensent-
scheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG. Die Grundvoraus-
setzung für einen Entscheid in Anwendung dieser Bestimmung ist vorlie-
gend zweifelsohne erfüllt, hat doch der Beschwerdeführer beim BFM kei-
ne Reise- oder Identitätspapiere vorgelegt. Beim Nichteintretenstatbe-
stand nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG besteht indes die Besonderheit,
dass das BFM – obwohl kein materielles Asylverfahren vorliegt – im
Rahmen einer summarischen Prüfung sowohl das offenkundige Nichter-
füllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG als auch das
offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen
hat, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
dazu BVGE 2007/8 E. 5.6.5 f.). Im Rahmen der Beschwerdeeingabe wird
namentlich angeführt, vom BFM sei der rechtserhebliche Sachverhalt un-
richtig respektive unvollständig festgestellt worden. Diese Rüge erweist
sich zum heutigen Zeitpunkt – aus nachfolgend aufgezeigten Gründen –
als berechtigt, womit einem Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG von vornherein die Anwendung versagt bleiben muss, zumal
sich aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine hinreichend bestimmten
Aussagen im vorgenannten Sinne machen lassen.
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Seite 6
2.2 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben diese zwei ta-
milischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Darauf-
hin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine all-
fällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage
der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie
das Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle ei-
ner Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dos-
siers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abge-
lehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten
rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013:
"Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft
sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR
überprüft Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in
Haft"). Auch wenn es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Ange-
hörigen der ethnischen Minderheit der Tamilen handelt, sondern gemäss
Aktenlage um einen Mann tamilischer Muttersprache und muslimischen
Glaubens, mithin um ein Angehörigen der ethnischen Minderheit der
Moors (vom BFM als "Mauren" bezeichnet), so ist er doch von den vorge-
nannten Umständen betroffen, zumal er soweit ersichtlich aus dem Vanni-
Gebiet stammt (vgl. dazu BVGE 2011/24, insbes. E. 13.2.2.1) und auf-
grund der Aktenlage – trotz diverser Ungereimtheiten im Sachverhaltsvor-
trag – davon auszugehen ist, er habe vor seiner Ausreise enge Bezie-
hungen zur tamilischen Bevölkerung gepflegt.
2.3 Aus den Akten folgt denn auch, dass das BFM am 16. September
2013 um eine Erstreckung der ihm angesetzten Vernehmlassungsfrist bis
zum 3. März 2014 ersucht hat, mit der Begründung, die Resultate der Ab-
klärungen betreffend Rückführungen nach Sri Lanka müssten abgewartet
werden. Die Vorinstanz ging damit offenkundig selbst davon aus, dass
der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 26. August 2013 zugrunde
liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Zwar hat das BFM
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nach Ablehnung des Fristerstreckungsgesuchs in seiner Vernehmlassung
vom 2. Oktober 2013 an der angefochtenen Verfügung festgehalten. Es
kann jedoch kein Zweifel daran bestehen, dass eine neue Lagebeurtei-
lung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts auch in vorliegender Sache auswirken kann, sei es hinsicht-
lich der im vorliegenden Verfahrens zu beurteilenden Frage des angeblich
offensichtlichen Nichterfüllens der Flüchtlingseigenschaft, sei es in Zu-
sammenhang mit Beurteilung des Wegweisungsvollzugspunktes. Solche
weiteren Abklärungen sind im Rahmen eines Nichteintretensentscheides
im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG aber zum Vornherein ausge-
schlossen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
2.4 Bei vorliegenden Verfahrenskonstellation – Anfechtungsgegenstand
ist ein Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – fällt
praxisgemäss ausser Betracht, dass die fehlende Entscheidungsreife
durch das Gericht hergestellt wird. Der vorliegende Mangel einer unvoll-
ständigen Sachverhaltsfeststellung führt im Falle von Nichteintretensent-
scheiden in jedem Fall zur Kassation der angefochtenen Verfügung.
2.5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefoch-
tene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachver-
haltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Die vorinstanzlichen Akten und das Beschwerdedossier, wel-
ches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird,
werden dem BFM zugestellt. Bei dieser Sachlage kann auf eine Ausei-
nandersetzung mit den Beschwerdevorbringen im Einzelnen verzichtet
werden, zumal dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der vorlie-
genden Rückweisung der Sache an das BFM kein Nachteil erwächst.
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1-3 VwVG), womit sich das Gesuch um Erlass der Verfah-
renskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) im Urteilszeitpunkt als
gegenstandslos erweist.
3.2 Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Begehren um Aufhebung
der angefochtenen Verfügung durchgedrungen ist, ist ihm zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise er-
wachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei deren
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Bemessung ist im Grundsatz auf die Kostennote seiner Rechtsvertreterin
vom 27. September 2013 abzustellen, unter angemessener Aufrechnung
des Zusatzaufwandes für die nachgereichte Replik. Allerdings erscheint
bereits der in der Kostennote ausgewiesene Aufwand von angeblich 14½
Stunden für die Verfassung der Beschwerdeschrift als in der Sache nicht
nachvollziehbar hoch. Zudem werden Kosten geltend gemacht, die in
dieser Form praxisgemäss nicht entschädigt werden (Dossiereröffnungs-
pauschale). Aufgrund der Aktenlage sowie unter angemessener Berück-
sichtigung des Aufwandes in vergleichbaren Verfahren ist der Aufwand
daher zu kürzen und die Parteientschädigung auf Fr. 1'500.– festzuset-
zen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 26. August 2013 wird aufgehoben und die
Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1'500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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