Abtei lung IV
D-4897/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______, geboren (...), Kamerun,
vertreten durch Cem S. Karakas,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 3. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4897/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer stellte am 4. Februar 2007 am Flughafen
Zürich-Kloten ein Asylgesuch. Am 5. Februar 2007 wurde er dort zu
seinen Personalien sowie zu seinem Reiseweg und am 9. Februar
2007 auch zu seinen Asylgründen befragt.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2007 bewilligte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz. In der Folge wurde er dem
Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zugewiesen, wo er am
21. Februar 2007 erneut zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg
und – summarisch – auch zu seinen Asylgründen angehört wurde. Am
3. Oktober 2007 wurde er von einer Mitarbeiterin des BFM in Bern-Wa-
bern nochmals eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er sei kamerunischer Staatsangehöriger englischer
Muttersprache und stamme aus der Nordwest-Provinz. Seit 1989 habe
er in Yaoundé die Schulen besucht; von da an sei er nur noch zu Be-
suchszwecken zu seiner Familie nach C._______ (D._______, Nord-
west-Provinz) zurückgekehrt.
Sein Vater sei in C._______, einem Dorf mit rund 6'000 Einwohnern,
ein "Erst-Klass-Chief" gewesen. Seit anfangs 2005 sei er von den
Dorfbewohnern beschuldigt worden, schlecht zu herrschen und
bestimmte Leute zu bevorzugen; auch habe er sich unberlaubterweise
der regierenden Partei angeschlossen. Mitte 2005 sei er zum
Abdanken gezwungen worden und in ein Nachbardorf geflüchtet. Auf
Betreiben der kamerunischen Regierung sei er im Februar 2006 aber
wieder nach C._______ zurückgeholt, doch kurz darauf ermordet
worden. Die Mutter des Beschwerdeführers sei untergetaucht; der
Beschwerdeführer habe gehört, sie sei mit einem Prediger ins Ausland
geflohen.
Ein Teil der Dorfbewohner habe nach dem Tod seines Vaters verlangt,
dass der Beschwerdeführer als zweitältester Sohn traditionsgemäss
das Amt seines Vaters übernehmen müsse. Die anderen Einwohner
hätten jedoch schon einen anderen "Chief" inthronisiert. In der Folge
sei es zu blutigen Auseinandersetzungen gekommen, in welche auch
die kamerunische Regierung eingegriffen habe. Die Regierung habe
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D-4897/2009
die Anhänger seines verstorbenen Vaters beschuldigt, für die Unruhen
verantwortlich zu sein, und mehrere Personen verhaftet. Aus Angst,
ebenfalls festgenommen zu werden, sei er – der Beschwerdeführer –
untergetaucht. Eine im Ministerium für Umweltschutz angestellte Be-
kannte namens F. M. M. habe ihn im März 2006 bei sich in Yaoundé
aufgenommen und in ihrem Büro als Putzmann beschäftigt. Am
22. November 2006 beziehungsweise am 22. Januar 2007 sei er an ei-
ner Tankstelle von zwei Polizisten verhaftet und auf den Posten ge-
bracht worden. Dank des Umstandes, dass die zuständige Polizeikom-
missarin eine Freundin seiner im Ministerium für Umweltschutz tätigen
Bekannten gewesen sei, sei ihm am 29. Januar 2007 die Flucht aus
dem Polizeigewahrsam gelungen.
Wie den Akten entnommen werden kann, verliess der Beschwerdefüh-
rer Kamerun am 30. Januar 2007 über den Flughafen von Douala und
reiste mit seinem eigenen, mit zwei Visa für Russland versehenen Rei-
sepass via Zürich nach Moskau. Mangels ausreichender finanzieller
Mittel wurde dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2007 am Flughafen
von Moskau die Einreise nach Russland verweigert. Am 4. Februar
2007 wurde er nach Zürich zurückgeschickt, wo er noch gleichentags
um Asyl nachsuchte.
Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, sein älterer Bruder B.
sei im März 2006 in einem Taxi auf dem Weg von C._______ nach
E._______ erschossen worden. Seine Schwester M. sei am 5. Februar
2007 festgenommen worden.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in
den Erwägungen eingegangen.
A.c Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragungen nebst dem
erwähnten kamerunischen Reisepass – jeweils in Kopie – Bescheini-
gungen des Gewahrsams und der Haftentlassung vom 22. Januar
2007 und vom 29. Januar 2007, einen auf den 9. Februar 2007 datier-
ten Suchbefehl, zwei ärztliche Bestätigungen vom 27. November 2006
und vom 1. Dezember 2006, wonach er negativ auf HIV getestet wor-
den sei, Adressen seiner in den USA lebenden Schwester D. und sei-
ner Bekannten F. M. M. sowie – teilweise im Original – verschiedene
seine Reise nach Europa und seinen Aufenthalt in Russland bezie-
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hungsweise am Flughafen von Moskau betreffende Unterlagen zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2009 – eröffnet am 6. Juli 2009 – lehnte das
Bundesamt das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit nicht stand. Dabei liessen auch die beigebrachten Dokumente die
Vorbringen nicht in einem glaubwürdigeren Licht erscheinen, zumal
diese nur in Fotokopie vorliegen würden und auch weitere Indizien be-
stünden, dass diese gefälscht seien. Gleichzeitig ordnete das BFM die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte
fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Vertreter beim Bun-
desverwaltungsgericht mit Eingabe vom 29. Juli 2009 (Poststempel:
31. Juli 2009) die Aufhebung des vorinstanzlich verfügten Wegwei-
sungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In pro-
zessrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
Zur Stützung dieser Anträge – für deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – wurden nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung und ei-
ner am 22. Juli 2009 ausgestellten Vollmacht eine am 30. Juli 2009
von der Stadt Dübendorf ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestäti-
gung sowie zwei am 29. Mai 2009 und am 21. Juli 2009 vom (...)
verfasste ärztliche Berichte, wonach der Beschwerdeführer HIV-positiv
sei, zu den Akten gegeben.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2009 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten. Des Weiteren verzichtete das Bun-
desverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
teilte dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Vertreter mit,
über das weitere Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
E.
E.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 8. September 2009
die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen Tatsachen oder
Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes
rechtfertigen könnten.
In Bezug auf die beiden eingereichten ärztlichen Berichte wurde aus-
geführt, die Krankheit des Beschwerdeführers sei nicht in einem weit
fortgeschrittenen Stadium und auch in Kamerun behandelbar. Die ent-
sprechenden Medikamente seien in Kamerun – und insbesondere in
grösseren Städten wie Yaoundé, wo sich der Beschwerdeführer wäh-
rend Jahren aufgehalten habe – erhältlich. Im Weiteren habe die Be-
kämpfung von AIDS im nationalen kamerunischen Gesundheitswesen
Priorität erlangt. Mehrere tausend Personen würden in verschiedenen
Programmen behandelt, wobei der Kostenumfang für die medikamen-
töse Therapie durch die gezielte Einführung von Generika seit Anfang
2002 kontinuierlich habe gesenkt werden können. Schliesslich könne
der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Kamerun auf ein
weitreichendes und tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen.
E.b Der Beschwerdeführer liess sich durch seinen Vertreter am
28. September 2009 zu den in der Vernehmlassung vom 8. September
2009 enthaltenen Ausführungen vernehmen. Dabei wurde unter ande-
rem darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer stamme aus "Bamen-
der", dem Englisch sprechenden Teil von Kamerun, wo die in der Ver-
nehmlassung der Vorinstanz erwähnten Behandlungen nicht möglich
seien. Auch habe der Beschwerdeführer in Kamerun keine Familienan-
gehörigen mehr. Sein Vater und sein Bruder seien ermordet worden,
seine Schwester sei vor vier Monaten an AIDS gestorben.
F.
Am 5. Oktober 2009 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein an den
Beschwerdeführer adressiertes, vom Zollinspektorat Zürich an das
BFM übermittelter Briefumschlag mit einer Geburtsurkunde und zwei
"General Certificates of Education Examination" ein. Mit Brief vom
12. Oktober 2009 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Zustel-
lung der Originale oder beglaubigter Kopien der beiden "Certificates".
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G.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 teilte die (...) dem
Bundesverwaltungsgericht mit, der Beschwerdeführer sei im April
2007 der Freikirche beigetreten und arbeite seit anfangs Januar 2008
ehrenamtlich mit.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen die Ziffern 4 und
5 der Verfügung des Bundesamtes vom 3. Juli 2009. Die Ziffern 1
(Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Verweigerung des
Asyls) und 3 (Wegweisung an sich) des Dispositivs der BFM-Verfü-
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gung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Im Folgen-
den ist daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegwei-
sung zu Recht angeordnet hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG).
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug der Wegweisung kann
insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 4 AuG). Der Vollzug ist
nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- noch in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.
5.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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5.2 Das BFM stellte in seiner Verfügung vom 3. Juli 2009 (vgl. S. 3)
fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen
Punkten widersprüchlich sowie der allgemeinen Erfahrung und der Lo-
gik des Handelns widersprechend ausgefallen.
In der Rechtsmitteleingabe wird zu den von der Vorinstanz – ange-
sichts der Aktenlage berechtigterweise – angebrachten Unglaubhaftig-
keitsvorwürfen keine Stellung genommen, weshalb auch im vorliegen-
den Beschwerdeverfahren – im Rahmen der Überprüfung der von der
Vorinstanz festgestellten Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - von
der Unglaubhaftigkeit der Asylbegründung ausgegangen werden kann.
5.3 Das BFM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89).
Mangels Anfechtung ist die Feststellung, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, in Rechtskraft erwachsen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden
kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat/Her-
kunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmä-
ssig.
5.4 Der Beschwerdeführer, welcher im vorinstanzlichen Verfahren zwei
– kurz vor der Ausreise aus Kamerun erstellte – ärztliche Bestätigun-
gen, wonach er negativ auf eine HIV-Infektion getestet worden sei, ein-
gereicht hatte, machte auf Beschwerdeebene erstmals geltend, er sei
HIV-positiv, und gab gleichzeitig zwei entsprechende ärztliche Berichte
zu den Akten. Gemäss dem Bericht des F._______ vom 29. Mai 2009
befindet sich die HIV-Infektion im Stadium B2. Die Infektion habe sich
erstmals mit einem Herpes Zoster (Gürtelrose) manifestiert; dabei sei
im Januar 2009 eine CD4-Zellzahl von 332/µl und eine Viruslast von
170'000 Kopien/ml festgestellt worden. Weiter sei beim
Beschwerdeführer eine kleine Umbilikalhernie (Nabelbruch) sowie eine
vergrösserte Tonsille (Gaumenmandel) diagnostiziert worden. Am
24. Februar 2009 sei mit einer antiretroviralen Therapie begonnen wor-
den. Gemäss dem zweiten Bericht des F._______ vom 21. Juli 2009
habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bereits
nach wenigen Monaten Therapie deutlich verbessert.
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5.4.1 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in
seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien festge-
stellt, dass die Ausweisung einer in der terminalen Phase an AIDS er-
krankten Person unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK darstellen könne. Hingegen hat der EGMR
schon mehrfach festgehalten, dass die Wegweisung von HIV-infizierten
Personen, die noch nicht an AIDS erkrankt sind, Art. 3 EMRK nicht
verletzt (vgl. Entscheid vom 27. Mai 2008 i.S. N. c. Royaume-Uni).
5.4.2 Nach der Klassifikation des amerikanischen Center for Disease
Control and Prevention (CDC) wird eine HIV-Infektion in verschiedene
Stadien unterteilt. Im Stadium A leidet der Betroffene unter keinerlei
Beschwerden, während im Stadium B Erkrankungen auftreten, welche
auf eine Störung des Immunsystems hinweisen, und das Stadium C
die eigentliche Erkrankung an AIDS bedeutet. Die Stadien A-C werden
nach dem jeweiligen CD4-Wert (Anzahl "Helferzellen" pro Mikroliter
Blut) jeweils in die Stufen 1 (mehr als 500 "Helferzellen" pro Mikroliter
Blut), 2 (zwischen 200 und 499 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut) und
3 (weniger als 200 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut unterteilt (vgl. Ent-
scheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2009/2 E. 9.1.4 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 6 E. 8.a, EMARK
2004 Nr. 7 E. 5d bb).
5.4.3 Nachdem sich die HIV-Infektion des Beschwerdeführers im Sta-
dium B2, somit nicht in der terminalen Phase befindet, und die weite-
ren im ärztlichen Bericht erwähnten gesundheitlichen Probleme (Na-
belbruch und vergrösserte Gaumenmandel) klarerweise nicht lebens-
bedrohend sind, kann der Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers nicht als unmenschlich beziehungsweise als gegen Art. 3
EMRK verstossend erachtet werden.
5.4.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Auch aus der Zugehörigkeit des Beschwer-
deführers zur englischsprachigen Minorität in Kamerun beziehungs-
weise aus seiner Herkunft aus der Nordwest-Provinz lassen sich kei-
nerlei Hinweise auf eine Gefährdung entnehmen, zumal der Beschwer-
deführer gemäss seinen Angaben seit vielen Jahren in Yaoundé lebte
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und in den Befragungen keine entsprechenden Probleme geltend
machte.
5.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG -
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.1 Der Versuch des seit 1982 in Kamerun ununterbrochen als Präsi-
dent amtierenden Paul Biya, mit einer Verfassungsänderung die bishe-
rige Amtszeitbeschränkung für Staatschefs abzuschaffen, führte ge-
gen Ende des Jahres 2007 zu massiven innenpolitischen Spannungen.
Die Unzufriedenheit grosser Teile der Bevölkerung wurde durch die
stark angestiegenen Lebenshaltungskosten, insbesondere durch die
Preiserhöhung beim Treibstoff, verstärkt. In der Folge kam es zwischen
dem 23. und dem 29. Februar 2008 zuerst in Douala und dann auch in
Yaoundé sowie in verschiedenen anderen Städten im Westen Kamer-
uns zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und
Sicherheitskräften; die Unruhen forderten - je nach Quelle - zwischen
24 und 100 Todesopfer. Nach Zugeständnissen seitens der Regierung
beruhigte sich die Lage wieder. Auch die am 11. April 2008 erfolgte,
die Amtszeitbeschränkung für Staatschefs betreffende Verfassungsän-
derung löste keine neuen Unruhen aus. Bezüglich Kamerun kann dem-
nach im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer
Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei
seiner Rückkehr in die Heimat eine konkrete Gefährdung darstellen
würde, gesprochen werden.
6.2 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die HIV-Infektion oder andere
gesundheitliche Probleme gegen den Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers sprechen könnten.
6.2.1 In der Rechtsmitteleingabe vom 29. Juli 2009 (vgl. S. 3 f.) wird –
unter Hinweis auf die beiden gleichzeitig eingereichten ärztlichen Be-
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richte – geltend gemacht, nur dank der Behandlung am Universitäts-
spital Zürich habe der Verlauf der HIV-Infektion stabilisiert werden kön-
nen. In Kamerun hingegen sei der Zugang zu den "richtigen Medika-
menten äusserst schwer"; HIV-Infizierte würden auch in den medizini-
schen Institutionen diskriminiert.
6.2.2 Betreffend die medizinische Notlage kann nur dann auf Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine
notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü-
gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden-
den Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Per-
son führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende me-
dizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer
menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit
liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunfts-
staat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizi-
nische Behandlung möglich ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Voll-
zug der Wegweisung eines HIV-positiven Asylgesuchstellers grund-
sätzlich zumutbar, solange die HIV-Infektion das Stadium C noch nicht
erreicht hat, das heisst AIDS noch nicht ausgebrochen ist (vgl. BVGE
2009/2 E. 9.3.4). Nebst dem Stadium der HIV-Infektion sind jedoch bei
der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit stets auch die konkrete Si-
tuation im Heimat- oder Herkunftsland des Betroffenen, insbesondere
die medizinische Versorgung, die Sicherheitslage und das persönliche
Umfeld (Verwandtschaft, berufliche Qualifikation, finanzielle Verhältnis-
se) massgeblich zu berücksichtigen. Somit können je nach den kon-
kreten Umständen bereits das Erreichen des Stadiums B3 oder gar B2
den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen, während
umgekehrt das Auftreten von AIDS definierenden Krankheiten, mithin
das Stadium C, den Wegweisungsvollzug noch nicht zwingend als un-
zumutbar erscheinen lässt.
6.2.3 Der Beschwerdeführer unterzieht sich seit dem 24. Februar 2009
einer antiretroviralen Therapie, welche – neben 3-monatlichen Kontrol-
len – die tägliche Einnahme je einer Tablette "Truvada" ("Emtri-
citabin"/"Tenofovir") und "Stocrin" ("Efavirenz") beinhaltet (vgl. Bericht
vom 29. Mai 2009). Gemäss dem neusten sich bei den Akten befinden-
den ärztlichen Bericht vom 21. Juli 2009 hat sich der Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers seit Beginn der antiretroviralen Therapie
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"deutlich verbessert"; die CD4-Zellzahl konnte von zuletzt (unmittelbar
vor Therapiebeginn) 262/µl auf 319/µl erhöht und die Viruslast von
über 500'000 Kopien/ml Blut auf 160'000 Kopien/ml Blut gesenkt wer-
den. Der Patient fühle sich "insgesamt fit" und die Therapie werde von
ihm "ohne Nebenwirkungen sehr gut toleriert" (vgl. ärztlicher Bericht
vom 29. Mai 2009 S. 1 f.). Sodann lässt auch der Umstand, dass der
Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Pflegehelfer absolviert (vgl.
ärztlicher Bericht vom 29. Mai 2009 S. 3) auf einen guten Allgemeinzu-
stand schliessen.
6.2.4 Die Feststellung des BFM, die zur Behandlung der HIV-Infektion
des Beschwerdeführers notwendigen Medikamente seien auch in Ka-
merun – und insbesondere in einer Stadt wie Yaoundé – erhältlich,
überdies habe die Bekämpfung von AIDS im nationalen Gesundheits-
wesen Priorität erlangt, wobei insbesondere der Kostenumfang der
Medikamente massiv habe gesenkt werden können, entspricht auch
den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts. Die da zumal zu-
ständige Asylrekurskommission äusserte sich im bereits erwähnten
Urteil EMARK 2004 Nr. 7 E-5d bb eingehend zu den Möglichkeiten der
Behandlung HIV-infizierter Menschen in Kamerun. Die Behandlungs-
möglichkeiten konnten seither – auch dank des Einsatzes ausländi-
scher Organisationen – stark erhöht und einem viel grösseren Teil der
Behandlungsbedürftigen zugänglich gemacht werden. In den grösse-
ren Städten Kameruns ohne Weiteres erhältlich sind sowohl das dem
Beschwerdeführer verschriebene Medikament "Stocrin" (mit dem Wirk-
stoff "Efavirenz") als auch Präparate, welche in ihrer Zusammenset-
zung und in ihrer Wirkung dem derzeit eingenommenen Kombinations-
präparat "Truvada" entsprechen. Die in der Schweiz begonnene
antiretrovirale Therapie kann demnach auch in Kamerun fortgesetzt
werden.
6.2.5 Was den in der Stellungnahme vom 28. September 2009 enthal-
tenen Einwand, AIDS-Spezialiten gebe es nur in den Städten Yaoundé
und Douala und adäquate Therapien seien in "Bamender", dem eng-
lischsprachigen Teil von Kamerun, nicht möglich, betrifft, so ist darauf
hinweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben die
letzten 18 Jahre vor seiner Ausreise nicht in "Bamender" (gemeint ist
wohl die in der Nordwest-Provinz gelegene Stadt Bamenda), sondern
in Yaoundé gelebt hat. Ebenso wenig zu überzeugen vermag die im
ärztlichen Bericht vom 21. Juli 2009 (vgl. S. 2) angebrachte Bemer-
kung, die Weiterführung der antiretroviralen Therapie wäre in Kamerun
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nicht gewährleistet, da der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr
"wahrscheinlich in Haft" komme, zumal sich diese Aussage aus-
schliesslich auf die – als nicht glaubhaft qualifizierten – Angaben des
Beschwerdeführers abstützt.
6.2.6 Nach dem Gesagten erscheint die Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Kamerun – auch unter Berücksichtigung der weiteren in
den beiden ärztlichen Berichten erwähnten, offenbar derzeit nicht be-
handlungsbedürftigen (Nabelbruch und vergrösserte Gaumenmandel)
oder bereits behandelten (Entfernung eines Nasenpolypen [vgl. ärztli-
cher Bericht vom 21. Juli 2009 S. 1 unten]) gesundheitlichen Störun-
gen auch unter medizinischen Gesichtspunkten als zumutbar.
6.3 Schliesslich bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der
noch relativ junge Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Kame-
run in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten
könnte. Gemäss seinen Angaben studierte er an der G._______ sowie
an der H.______ (vgl. A20 S. 3) und spricht auch Französisch.
Gemäss den Angaben im eingereichten ärztlichen Bericht vom 29. Mai
2009 (vgl. S. 3) will der Beschwerdeführer bis zum Jahre 1994 in Kenia
gelebt und nach seinem Englisch-Studium in Kamerun bei "Nestlé"
gearbeitet haben. Es ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in Kamerun – und insbesondere auch in der
Hauptstadt Yaoundé – über ein soziales Netz verfügt, welches ihm bei
der Reintegration behilflich sein wird.
6.4 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegwei-
sung auch als zumutbar bezeichnet werden.
7.
Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da
keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rück-
kehr nach Kamerun entgegenstehen könnten, und der Beschwerde-
führer verpflichtet ist, sich bei den heimatlichen Behörden allenfalls
noch erforderliche Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 600.-- festzu-
setzen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden
konnte und der Beschwerdeführer keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht
(so dass von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in
Gutheissung des in der Eingabe vom 29. Juli 2009 gestellten, bis an-
hin nicht behandelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden – in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung – keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Vertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; über eine all-
fällige Rückgabe der bei der Vorinstanz zu den Akten gegebenen
Dokumente und auch über eine Herausgabe des Inhalts des vom
Zollinspektorat Zürich an das Bundesamt übermittelten Umschlages
befindet das BFM auf entsprechende Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
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