B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4898/2013
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
Russland,
alle vertreten durch Dieter Gysin, Advokat,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Juli 2013 / N_______.
D-4898/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden – aus
F._______/G._______ (Beschwerdeführer) respektive aus
H._______/I._______ (Beschwerdeführerin) stammende russische
Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit mit letztem
Wohnsitz in J._______/K._______ – ihre Heimat zusammen mit ihren
gemeinsamen Kindern am 19. Juni 2013 auf dem Landweg und gelang-
ten über L._______ und weitere, ihnen unbekannte Länder am 24. Juni
2013 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchten. Am 27. Juni
2013 fanden dort die Kurzbefragungen statt und am 11. Juli 2013 wurden
die Beschwerdeführenden vom BFM angehört. In der Folge wurden sie
mit Entscheid des BFM vom 12. Juli 2013 für den weiteren Aufenthalt
dem Kanton N._______ zugewiesen.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, sein Cousin habe sich den Rebellen ange-
schlossen und sei im Jahre (...) bei einem Besuch seiner Familie vom Si-
cherheitsdienst festgenommen und abgeführt worden. Während des vier-
tägigen Gewahrsams habe man den Cousin zusammengeschlagen und
gefoltert. Da die Behörden nach diesen vier Tagen angenommen hätten,
dass der Tod eingetreten sei, sei der Cousin bei einem zwischen zwei
Dörfern liegenden Abfallort liegengelassen worden. Jemand habe seinen
Cousin in der Folge gefunden und zu einem Dorf gebracht, wo man ihn
heimlich behandelt habe und er auch genesen sei. Zudem habe man
dessen heimliche Ausreise organisiert. Als der Sicherheitsdienst vom
Überleben seines Cousins erfahren habe, sei die Suche nach diesem er-
neut aufgenommen worden. In der Annahme, dass sich der Cousin noch
immer in Tschetschenien aufhalte, seien die Beamten des Sicherheits-
dienstes in der Folge immer wieder zu ihnen gekommen und hätten In-
formationen über dessen Aufenthaltsort verlangt. Im Jahre (...) sei er im
Rahmen einer Razzia von den Beamten festgenommen und, nachdem
man ihm einen Sack über den Kopf gestülpt habe, an einen Ort gebracht
worden, wo er in ein mit Wasser gefülltes Loch gesteckt worden sei. Im-
mer wieder habe man ihn aus diesem Loch geholt und mit Strom gefol-
tert, um Informationen über den Verbleib seines Cousins zu erfahren. Am
sechsten Tag sei er nach einer Lösegeldzahlung seines Vaters freigelas-
sen und wieder mit einer Plastik-Tüte über dem Kopf an einen Ort gefah-
ren worden, wo sein Vater auf ihn gewartet habe. Sodann habe er sich
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wegen der erlittenen Folter in einem Krankenhaus während zehn Tagen
behandeln lassen müssen. Drei Tage nach seiner Spitalentlassung hätten
ihn Angehörige des Sicherheitsdienstes erneut mitgenommen und unter
Druck gesetzt. So habe man ihm auch mit dem Tod gedroht. Er sei zwar
freigelassen, aber in der Folge zu Hause immer wieder aufgesucht und
bedroht worden, so mindestens zwanzig Mal im Zeitraum zwischen dem
Jahre (...) und dem O._______. Auch hätten die Beamten jeweils ihr Haus
durchsucht. Am erwähnten O._______ sei er letztmals daheim gesucht
worden, man habe Gold und Schmuck entwendet und – da er an diesem
Tag nicht zu Hause gewesen sei – an seiner Stelle seinen Bruder mitge-
nommen. Diesem sei die Unterstützung der Rebellen mit Medikamenten
und Lebensmitteln zur Last gelegt worden. Sein Bruder habe denn auch
tatsächlich mit den Rebellen kooperiert. Obwohl die Familie nach dessen
Verhaftung versucht habe, seinen Bruder ausfindig zu machen, und sein
Vater sogar persönlich beim Sicherheitsdienst vorgesprochen habe,
wüssten sie bis heute nicht, wo sich sein Bruder aufhalte. In diesem Zu-
sammenhang habe seine Frau einen Herzschlag erlitten und seine Kinder
seien sehr gestresst gewesen. In der Folge habe er sich in F._______
versteckt gehalten. Am (...) sei seine Mutter verstorben und er sei danach
auf Anraten seines Vaters ausgereist, zumal ihn der Sicherheitsdienst seit
dem O._______ wiederholt bei seinem Vater, seinen Nachbarn und ein-
mal auch bei seinen Schwiegereltern gesucht habe. Überdies sei auch
sein Vater wegen ihm im Jahre (...) mehrmals festgenommen, einen Tag
lang festgehalten, über ihn befragt und bedroht worden.
Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits aus, ihre Familie werde seit dem
Jahre (...) behördlich verfolgt. Im Jahre (...) sei ihr Schwager festgenom-
men worden, wobei sich zu diesem Zeitpunkt ihr Ehemann nicht zu Hau-
se aufgehalten habe. Die Sicherheitsbeamten hätten sie immer wieder
beschuldigt, mit den Aufständischen zusammenzuarbeiten. Im gleichen
Jahr, kurz nachdem sie ein Kind geboren habe, sei ihr Mann mitgenom-
men und einige Tage lang festgehalten worden. Nachdem ihr Schwieger-
vater ein Lösegeld bezahlt habe, habe man ihren Mann freigelassen. So-
viel sie wisse, sei ihr Mann während der Gefangenschaft in einem mit
Wasser gefüllten Loch festgehalten, verprügelt und gefoltert worden. Die
Gesundheit ihres Mannes habe darunter sehr gelitten. Kurz nach dessen
Entlassung aus dem Krankenhaus habe man ihren Mann erneut verhaf-
tet, dieses Mal aber schnell wieder freigelassen. Ein anderes Mal seien
die Sicherheitsleute Ende des Jahres (...) gekommen und hätten im Haus
alles durcheinander gemacht. Ferner seien diese am O._______ bei ih-
nen zu Hause erschienen. Im Rahmen der Hausdurchsuchung seien Do-
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kumente beschlagnahmt und ihr Schwager mitgenommen worden. Sie
und ihre Kinder seien dermassen erschrocken gewesen, dass sie nicht
mehr in diesem Haus hätten bleiben wollen, worauf sie nach H._______
umgezogen seien. In dieser Nacht habe ihre Schwiegermutter einen An-
fall erlitten und sei daraufhin am (...) gestorben. Ab dem O._______ sei
ihr Mann nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe bei ver-
schiedenen Bekannten und Verwandten gelebt, um der Gefahr aus dem
Weg zu gehen. Sodann sei ihr Mann vor seiner ersten Verhaftung im Jah-
re (...) immer wieder vom Militär zu Hause gesucht worden, da dessen
Cousin anlässlich einer Verhaftung die brutalen Prügel der Sicherheits-
kräfte überlebt habe und daraufhin die Behörden auf ihre Familie zuge-
griffen hätten. Zwischen dem Jahre (...) und dem Vorfall im Jahre (...) sei
sie von den Behörden bei ihr zu Hause in H._______ öfters nach dem
Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt worden. In diesem Zeitraum hätten
sie wechselweise in J._______ und F._______ gelebt. Zwischen (...) und
(...) habe sie keine persönlichen Probleme gehabt. Ihr seien für den Zeit-
raum (...) bis (...) keine Schwierigkeiten ihres Mannes bekannt. Ihr Mann
habe ihr nichts dergleichen erzählt und ihr ohnehin grundsätzlich keine In-
formationen gegeben, die sie – sie leide an (Nennung Leiden), die sie je-
doch in Tschetschenien nie habe behandeln lassen können – zusätzlich
belastet hätten. Zwischen dem O._______ und ihrer Ausreise habe sie
keine Probleme mehr gehabt, ausser dass sie einmal zu Hause in
H._______ gegen Mittag aufgefordert worden sei, ihrem Mann auszurich-
ten, er solle sich stellen. Ihr Mann selber sei in diesem Zeitraum gesucht
worden und wäre im Falle einer Verhaftung im Gefängnis gelandet und
spurlos verschwunden.
Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2013 – eröffnet am 2. August 2013 – lehnte
das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete
gleichzeitig die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. Die
Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht genügten. Demzufolge erfüllten sie die
Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass die Asylgesuche abzulehnen seien.
Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und mög-
lich zu erachten.
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C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 2. Sep-
tember 2013 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzli-
che Verfügung Beschwerde und beantragten, es sei die angefochtene
Verfügung des BFM vollumfänglich aufzuheben und es seien ihre Asylge-
suche gutzuheissen, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung auf-
zuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzu-
weisen, subeventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und
sie seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Zudem sei ihnen für den
Fall des Unterliegens die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art.
65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren und auf jeden Fall sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ferner sei ihnen in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht zu gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens in
der Schweiz aufzuhalten. Überdies seien die Verfahrensakten der Vorin-
stanz von Amtes wegen beizuziehen und es sei ihnen zu allfälligen Stel-
lungnahmen des BFM das Replikrecht einzuräumen.
Ihrer Eingabe legten die Beschwerdeführenden – nebst einer Kopie des
angefochtenen Entscheids – (Auflistung Beweismittel) bei. Auf die Be-
gründung und die eingereichten Beweismittel wird – soweit entscheidwe-
sentlich – in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Verfügung vom 6. September 2013 teilte das Bundesverwaltungsge-
richt den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten dürften. Die Behandlung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen und antragsge-
mäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
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Seite 6
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet
(AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue
Recht.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.6 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
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begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids
im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführenden würden Probleme mit
den Behörden wegen des Cousins und des Bruders des Beschwerdefüh-
rers geltend machen. In diesem Zusammenhang hätten sie sich zu den
Problemen vor den beiden Festnahmen im Jahre (...) unterschiedlich ge-
äussert. So habe der Beschwerdeführer keine Probleme vor der ersten
Festnahme im Jahre (...) angegeben, sondern vorgebracht, ein ordentli-
ches Leben geführt, Arbeit gehabt und damit ordentlich Geld verdient zu
haben. Die Beschwerdeführerin hingegen habe geltend gemacht, ihr
Mann habe bereits im Jahre (...) Probleme gehabt und sei immer wieder
wegen seines Cousins vom Militär zu Hause gesucht, aber nie erwischt
worden. Auf Vorhalt habe die Beschwerdeführerin angeführt, man solle
dies nicht als Problem ansehen, weil man in Tschetschenien an solche
Sachen gewöhnt sei. Dies sei jedoch als unbehelfliche Schutzbehauptung
anzusehen, würden doch derartige Fahndungen einschneidende Ereig-
nisse im Leben eines Menschen darstellen. Ebenso seien die Aussagen
zu den Ereignissen zwischen dem Jahr (...) und dem O._______ unter-
schiedlich ausgefallen, zumal der Beschwerdeführer gemäss Aussagen
der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum keine Probleme gehabt ha-
ben soll, derweil der Beschwerdeführer selber vorgebracht habe, er sei in
dieser Periode immer wieder zu Hause gesucht worden, man habe ihr
Haus beobachtet und durchsucht sowie ihn zu Hause oft über seinen
Bruder verhört und ihm mindestens zwanzig Mal mit Festnahme und Tod
gedroht. Seine Frau habe diese Vorfälle auch mitbekommen. Auf die Aus-
sagen seiner Frau angesprochen, habe der Beschwerdeführer seine ers-
ten Aussagen plötzlich relativiert und behauptet, sein Vater und er hätten
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absichtlich nichts über solche Besuche erzählt. Seine Frau habe die Be-
suche sicherlich nicht alle persönlich mitbekommen, da sie in der Schule
gearbeitet habe. Diese Antwort erkläre aber den Umstand nicht, dass die
Beschwerdeführerin weder in der Befragung im EVZ noch während der
Anhörung diese massiven Probleme ihres Mannes zu Protokoll gegeben
habe. Weitere Widersprüche bestünden hinsichtlich der angeführten
Probleme im engsten Familienkreis. Der Beschwerdeführer habe diesbe-
züglich in der Befragung im EVZ behauptet, sogar ihre Kinder seien auf
dem Weg von der Schule bedroht worden, um diese Drohungen im Ver-
lauf der Anhörung trotz dreifacher expliziter Nachfrage nicht mehr zu er-
wähnen. Erst als er auf seine Aussage in der Befragung im EVZ hinge-
wiesen worden sei, habe er diese Probleme bestätigt. Es sei realitäts-
fremd, dass jemand, dessen Kinder – also die ihm am nächsten stehen-
den Angehörigen – bedroht würden, diese Probleme trotz Nachfrage nicht
geltend mache. Sodann bestünden widersprechende Aussagen bezüglich
des Ablaufs der Ereignisse in den Tagen vor dem O._______. Der Be-
schwerdeführer habe in der Anhörung betont, das Haus zwei bis drei Ta-
ge vor dem Vorfall verlassen zu haben. Die Beschwerdeführerin hingegen
habe angegeben, ihr Mann habe das Haus am Vortag, also am (...) ver-
lassen. Auf Vorhalt habe die Beschwerdeführerin später erklärt, sie wisse
nicht mehr genau, wann er das Haus verlassen habe, es sei aber sicher
nicht länger als eine Woche vor dem Vorfall gewesen. Sodann hätten sie
den Ablauf der Ereignisse nach dem O._______ unterschiedlich darge-
stellt, so hinsichtlich des Zeitpunkts, wann sie sich in F._______ getroffen
hätten, der Orte, an welchen der Beschwerdeführer vom Militär gesucht
worden sei, und bezüglich der Tageszeit, wann die Sicherheitskräfte in
H._______ eine Fahndung nach ihm durchgeführt hätten. Aufgrund dieser
Sachlage seien die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
Probleme sowie die Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung nicht glaub-
haft. Ihre Vorbringen würden den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht
standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
3.2 Demgegenüber wendeten die Beschwerdeführenden in ihrer Be-
schwerdeschrift im Wesentlichen ein, zum Vorhalt widersprüchlicher Aus-
sagen sei zunächst in grundsätzlicher Hinsicht anzuführen, dass aufgrund
der in Tschetschenien bestehenden anhaltenden Terrorisierung der zivilen
Gesellschaft weiterhin eine hohe Gefahr von Entführungen verbunden mit
Folter oder gar Tod bestehe. Wenn sie nun solche Gefährdungen geltend
machen würden, beanspruchten diese Aussagen bereits aufgrund dieser
prekären Zustände in ihrer Heimat eine erhöhte Glaubhaftigkeit. Zwar sei
der Nordkaukasus seit dem Jahre 2009 aus den internationalen Medien
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verschwunden. Jedoch würden weiterhin in der ganzen Region unkontrol-
liert und unbestraft schwere Menschenrechtsverletzungen begangen. Der
Rückzug der russischen Streitkräfte habe nur vorübergehend zu einer Be-
ruhigung der Sicherheitslage geführt, welche aber aktuell unübersichtli-
cher und infolge anhaltender Willkür und Brutalität der Sicherheitskräfte
gegenüber der Zivilbevölkerung, einem nicht funktionierenden Justizsys-
tem und einer hohen Korruption noch bedrohlicher geworden sei. Die Ver-
folgung von Familienangehörigen von gesuchten Personen durch tsche-
tschenische Machtinhaber sei allgemein bekannt. Zum Vorhalt wider-
sprüchlicher Ausführungen sei festzuhalten, dass erfahrungsgemäss ein-
zelne Widersprüche bei Befragungen praktisch unvermeidbar seien, da
es niemandem gelinge, mehrmals bei verschiedenen Gelegenheiten iden-
tische respektive widerspruchsfreie Schilderungen abzugeben. Erwiese-
nermassen seien zeitliche und örtliche Ungenauigkeiten oder Divergen-
zen häufig anzutreffen und insbesondere auch durch die ungewohnte Be-
fragungssituation, das Gesprächsthema und durch sprachliche Missver-
ständnisse bei der Übersetzung motiviert. Hinzu komme, dass die darge-
legten einschneidenden Ereignisse im Leben eines Menschen bekannt-
lich regelmässig zu bleibenden gesundheitlichen Schäden wie einer post-
traumatischen Belastungsstörung (PTBS), einer Depression oder gar
Angststörungen führten, welche allesamt das Denk- und Erinnerungs-
vermögen erheblich beeinflussten. Auch sie seien davon nicht verschont
worden. So habe sich der Beschwerdeführer bereits vor seiner Flucht aus
der Heimat wegen einer Depression ambulant psychiatrisch behandeln
lassen müssen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe schon anlässlich
der Befragung im EVZ darauf hingewiesen, dass die geltend gemachten
Ereignisse ihrem Mann sehr zugesetzt hätten und er "ein anderer
Mensch" geworden sei. Die Hilfswerkvertretung habe bei der Beschwer-
deführerin vermerkt, dass diese während der Anhörung sehr besorgt und
daher unkonzentriert gewirkt habe und einen schwermütigen, wenn nicht
gar depressiven Eindruck mache. Die geringen Diskrepanzen in ihren
Aussagen seien in diesem Kontext zu betrachten und vermöchten ihr ge-
nerell glaubhaftes und nachvollziehbares Aussageverhalten nicht in Frage
zu stellen.
Soweit ihnen unterschiedliche Angaben für die Zeit vor den beiden Ver-
haftungen im Jahre (...) vorgeworfen würden, sei entgegenzuhalten, dass
diese vermeintlichen Widersprüche auf eine willkürliche Auswahl der Aus-
sagen des Beschwerdeführers zurückgingen, zumal dieser den Beginn
seiner Probleme anlässlich beider Befragungen auf das Jahr (...) festge-
setzt habe. Dass er auf Nachfrage ausgesagt habe, vor dem Jahr (...)
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keine Probleme gehabt zu haben, könne neben einem offensichtlichen
Missverständnis auch dadurch erklärt werden, dass er nach der Ver-
schleppung seines Cousins im Jahre (...) untergetaucht sei und dadurch
den eigentlichen Problemen mit dem Militär vorerst noch habe entgehen
können. Die Beschwerdeführerin hingegen habe sich zuhause befunden
und sei mit der Suche nach ihrem Ehemann konfrontiert und dabei per-
sönlich bedroht worden. Es sei daher nachvollziehbar, dass sie ihre Prob-
leme zeitlich früher angesetzt habe als der Beschwerdeführer. Zudem sei
die Erheblichkeit des von der Vorinstanz ins Feld geführten Widerspruchs
auch deshalb zu relativieren, weil er einen weit zurückliegenden Sach-
verhalt betreffe. Dem Vorhalt unterschiedlicher Aussagen zu behördlichen
Problemen des Beschwerdeführers im Zeitraum vom Jahr (...) bis
O._______ sei zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin nicht das Vor-
liegen von Problemen, sondern ihre Kenntnisse darüber verneint habe,
da ihr der Beschwerdeführer aus Sorge um ihre Gesundheit nicht sämtli-
che belastenden Erfahrungen mitgeteilt habe. Dass die Beschwerdefüh-
rerin diese Vorfälle aufgrund ihrer Arbeit in der Schule nicht selber miter-
lebt habe, sei ebenfalls nachvollziehbar. Gleiches sei mit Bezug auf den
dritten vermeintlichen Widerspruch des Beschwerdeführers hinsichtlich
der Bedrohung der Kinder anzuführen. Zunächst seien bezüglich der Kin-
der von der Vorinstanz keine expliziten Nachfragen gestellt worden, son-
dern eher unspezifisch hinsichtlich des engeren Familienkreises. Zudem
seien die genauen Umstände der den Kindern gegenüber gemachten
Aussagen absolut unklar und würden zeigen, dass ein dem Untersu-
chungsgrundsatz verpflichtetes BFM den Sachverhalt genauer hätte fest-
stellen sollen, bevor es diesen aufgrund formeller Vorwände als unglaub-
haft einstufe. Zu den divergierenden Aussagen zum Zeitpunkt, wann der
Beschwerdeführer vor dem O._______ das gemeinsame Haus verlassen
habe, sei anzuführen, dass die Vorfälle vom O._______ den Hauptgrund
des in der Schweiz gestellten Asylgesuches darstellten, weshalb nicht er-
sichtlich sei, weshalb das effektive Datum, an welchem der Beschwerde-
führer zwecks Arbeit in die Stadt gereist sei, wesentlich für die geltend
gemachten Asylgründe sein soll. Zudem handle es sich dabei um eine
Schätzung, da sie beide den genauen Tag nicht hätten benennen können.
Dass sich die Vorinstanz unter diesen Umständen auf einen Widerspruch
berufe, sei geradezu missbräuchlich. Sodann sei die vorinstanzliche Rü-
ge der unterschiedlichen Darstellung der Ereignisse nach dem
O._______ zu relativieren, da sich die abweichenden Aussagen im Ge-
samtkontext als unwesentlich darstellten und teilweise auf ein fehlendes
Verständnis der vorinstanzlichen Frage durch den Beschwerdeführer so-
wie eine Verwechslung mit dem Vorfall vom O._______ durch denselben
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Seite 11
zurückgeführt werden könnten. Insgesamt seien die von der Vorinstanz
gerügten Widersprüche eher untergeordneter Natur und die Verfügung
hinterlasse den Eindruck, dass das BFM statt einer eingehenden und
gründlichen Prüfung lediglich gezielt nach möglichen – noch so kleinen
und unbedeutenden – Widersprüchen und Ungereimtheiten gesucht ha-
be, um ihre Asylbegehren im Eilverfahren mit möglichst wenig Aufwand
abzulehnen.
In diesem Zusammenhang sei zu bemängeln, dass das Asylbegehren der
Beschwerdeführerin nicht separat geprüft worden sei. Nach Art. 5 Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311) habe bei Asylgesuchen von Ehepaaren jede urteilsfähige asyl-
suchende Person Anspruch auf Prüfung ihrer eigenen Asylbegehren. Die
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Asylgründe hätten zwar
einen sehr engen Bezug zu den Vorbringen ihres Ehemannes, seien aber
dennoch nicht nur im Zusammenhang mit der Verfolgung des Beschwer-
deführers zu würdigen, sondern auch für sich alleine zu bewerten, zumal
in einem solchen Fall auch die frauenspezifischen Fluchtgründe ange-
messen berücksichtigt werden müssten. Die tschetschenischen Behörden
würden notorischerweise zu Reflexverfolgung neigen und gemäss den
glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin sei ihr wiederholt für den
Fall gedroht worden, dass sich ihr Ehemann nicht bei den Behörden mel-
de. Damit sei sie selber auch Opfer seitens staatlicher Sicherheitskräfte
Tschetscheniens geworden. Es habe daher auch die Beschwerdeführerin
mit künftiger asylrelevanter Verfolgung durch die Behörden zu rechnen.
Sie hätten somit glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdeführer bereits
im Jahre (...) mehrmals vom russischen Sicherheitsdienst verhaftet und
gefoltert worden sei, nachdem man dessen Cousin erfolglos versucht ha-
be zu töten. Die Leidensgeschichte dieses Cousins sei ohne Weiteres
überprüfbar, da dieser in der Schweiz als anerkannter Flüchtling lebe. Im
Anschluss an die Verhaftung des Bruders des Beschwerdeführers sei da-
von auszugehen, dass nicht nur der Beschwerdeführer, sondern mittler-
weile die ganze Familie weiterhin aktiv gesucht werde. Die von ihnen gel-
tend gemachten und befürchteten Verfolgungen seien daher zweifellos
asylrelevant.
4.
4.1 Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Rechtsmitteleingabe eine Ver-
letzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Konkret habe die Vorinstanz
die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts verletzt, zumal sie es unterlassen habe, alle für die
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Seite 12
Entscheidfindung relevanten Umstände zu berücksichtigen und die erfor-
derlichen Beweise zu erheben.
4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für
das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die
rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber
Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens).
Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat
in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8
AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die ent-
scheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen ei-
nes Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise
abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine er-
gänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund
dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherhei-
ten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen
beseitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.; EMARK
1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der
Parteiauskünfte (Art. 12 Bst. b VwVG) offensichtlich davon aus, dass der
rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren
Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann
als unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Um-
stände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsa-
che zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde
und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTET-
TER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zü-
rich 2009, Art. 49 N 38; siehe zum Ganzen auch BENJAMIN SCHINDLER, in:
Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 28 zu Art. 49).
4.1.2 Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der
aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen
Schluss als die Beschwerdeführenden, was jedenfalls weder eine Verlet-
zung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. So äusserte sich das
BFM in seinem Entscheid – entgegen der in der Beschwerdeschrift ver-
tretenen Ansicht – zum Umstand, dass die Familie der Beschwerdefüh-
renden ab dem Jahre (...), als die Behörden vom Überleben des Cousins
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Seite 13
vernommen hätten, verfolgt worden sei und man sie, somit eingerechnet
auch die Kinder der Beschwerdeführenden, in der Folge ständig bedroht
habe (vgl. act. 16/7 S. 2). Die geltend gemachten Probleme wegen des
Cousins und des Bruders des Beschwerdeführers wurden danach in der
angefochtenen Verfügung entsprechend geprüft und gewürdigt. Damit
äusserte sich das BFM in seiner Begründung, wenn auch nur implizit, zur
angeführten Bedrohung der Kinder. Zudem beruht der Entscheid der Vor-
instanz auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen
Situation in Russland im Allgemeinen und in Tschetschenien im Speziel-
len.
Weiter ist bezüglich der gerügten Verletzung der Abklärungspflicht anzu-
führen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtli-
chen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die
Vorbringen der Beschwerdeführenden tatsächlich hörte, sorgfältig und
ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich
entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Insbeson-
dere legte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in schlüssiger Wei-
se dar, aufgrund welcher Überlegungen die von den Beschwerdeführen-
den geltend gemachten Probleme sowie ihre Furcht vor einer zukünftigen
Verfolgung nicht glaubhaft seien, weshalb weitergehende Abklärungen als
nicht nötig erachtet wurden.
Zur Rüge der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts, wonach die Vorinstanz die Si-
tuation betreffend die Bedrohung ihrer Kinder anlässlich der Anhörungen
nicht weiter abgeklärt habe, ist Folgendes festzuhalten: Asylsuchende
sind einerseits als Ausdruck der in Art. 8 AsylG verankerten Mitwirkungs-
pflicht verpflichtet, den von ihnen vorgetragenen Sachverhalt mittels ge-
eigneter Beweismittel zu untermauern, andererseits sind sie nach Art. 33
Abs. 1 VwVG auch berechtigt, Beweise anzubieten, welche grundsätzlich
im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs desgleichen anzu-
nehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist.
Dabei darf die Behörde aber – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdi-
gung – von einer Annahme angebotener Beweismittel absehen, wenn
ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche
Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, al-
so insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinrei-
chend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener
Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder wenn von
vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen
D-4898/2013
Seite 14
Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357;
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, S. 208 Rz. 3.144).
Die Vorinstanz erachtete die angeführte Verfolgung und die seit dem Jah-
re (...) wiederkehrenden Benachteiligungen sämtlicher Beschwerdefüh-
renden – somit auch die Bedrohung der Kinder – insgesamt als unglaub-
haft, nachdem sie unter anderem den Beschwerdeführer auf diesbezüg-
lich divergierende Aussagen aufmerksam gemacht hatte. Demzufolge war
sie vor Erlass ihrer Verfügung weder gehalten, den Sachverhalt weiter zu
vertiefen oder den (allfälligen) Eingang eines Beweismittels abzuwarten,
noch verpflichtet, eine bestimmte Frist zur Einreichung eines beweiskräf-
tigen Dokumentes anzusetzen, was daher ebenfalls keine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes und mithin des rechtlichen Gehörs darstellt.
Es besteht folglich in diesem Zusammenhang kein Grund, die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das
BFM zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass in
casu auch keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt, zumal es
den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite
des BFM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten
(vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten,
dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbe-
ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderset-
zen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän-
ken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b).
4.1.3 Die Rügen der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung respektive
der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Untersuchungsgrundsatz und Ab-
klärungspflicht) erweisen sich demnach als unbegründet.
4.1.4 Die Rüge der Beschwerdeführenden, das Asylbegehren der Be-
schwerdeführerin sei nicht separat geprüft worden, obwohl sie gemäss
Art. 5 AsylV 1 Anspruch auf die Prüfung ihrer eigenen Asylbegehren ha-
be, erweist sich als unbegründet. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich
die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin in direkter Weise auf die
Schilderungen ihres Ehemannes abstützen und mit diesen zusammen-
hängen. Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin an-
geführten und ihr gegenüber ausgesprochenen Drohungen der Sicher-
heitskräfte, welche auf der Suche nach ihrem Ehemann gewesen seien,
führte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid im Sachverhalt explizit
auf und würdigte die Vorbringen beider Beschwerdeführenden in ihren
nachfolgenden Erwägungen. Eine gesonderte respektive alleinige Bewer-
D-4898/2013
Seite 15
tung der Asylgründe der Beschwerdeführerin war unter diesen Umstän-
den nicht geboten, zumal – entgegen der in der Beschwerdeschrift ge-
äusserten Ansicht – gerade keine frauenspezifischen beziehungsweise
geschlechtsspezifischen Fluchtgründe zu berücksichtigen waren. Die Be-
schwerdeführerin machte nämlich keine diesbezüglichen Übergriffe auf
ihre Person – weder wegen ihres Mannes noch wegen ihres Ge-
schlechts – geltend, sondern führte lediglich an, sie sei zwischen (...) und
dem O._______ von den Sicherheitskräften nach dem Aufenthaltsort ih-
res Mannes gefragt worden. Zudem habe man ihr gesagt, dass er sich
stellen müsse, ansonsten sich das Ganze verschlimmern würde (vgl. act.
A5/12 S. 9; A9/13 S. 5). Da das BFM die Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden insgesamt als unglaubhaft erachtete, erübrigte sich zudem eine
Prüfung der Asylgründe unter dem Aspekt der Reflexverfolgung, zumal
unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden musste, dass
die Beschwerdeführerin selber ein Opfer der staatlichen Sicherheitskräfte
Tschetscheniens geworden wäre. Insgesamt wurde dem in Art. 5 AsylV1
statuierten Anspruch Genüge getan.
4.2 In materieller Hinsicht gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, die
von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen betreffend die fehlen-
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu
entkräften, weshalb vorliegend die diesbezügliche Einschätzung des BFM
im Ergebnis zu bestätigen ist.
4.2.1 Die Beschwerdeführenden wenden zunächst ein, ihren Asylvorbrin-
gen sei aufgrund der in ihrer Heimat herrschenden prekären Sicherheits-
lage und Menschenrechtssituation eine erhöhte Glaubhaftigkeit beizu-
messen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die schweizerischen Asyl-
behörden bei der Beurteilung der einzelnen Asylgesuche, die auf einer
Einzelfallprüfung beruht, in Kenntnis der jeweiligen länderspezifischen
Verhältnisse diese in ihren Entscheiden mitberücksichtigen.
4.2.2 Weiter weisen die Beschwerdeführenden zum Vorhalt widersprüch-
licher Ausführungen auf die Unvermeidbarkeit von Widersprüchen im Fal-
le mehrerer Befragungen hin, wobei insbesondere zeitliche und örtliche
Ungenauigkeiten oder Divergenzen häufig anzutreffen und insbesondere
auch durch die ungewohnte Befragungssituation, das Gesprächsthema
und durch sprachliche Missverständnisse bei der Übersetzung motiviert
seien. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Es ist zwar ein-
zuräumen, dass Asylbewerber eine gewisse Nervosität in den für sie
wichtigen Befragungen und angesichts der ungewohnten Befragungssitu-
D-4898/2013
Seite 16
ation empfinden mögen. Die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten
lassen sich indessen nicht mit einer solchen Nervosität erklären. So hat
ein Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern und
braucht nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen an-
zustellen. Da lediglich selber Erlebtes wiederzugeben ist, darf erwartet
werden, dass der Sachverhalt in den wesentlichen Zügen wiederholt
übereinstimmend wiedergegeben werden kann, zumal es sich bei den
geschilderten behördlichen Übergriffen um einschneidende Ereignisse
handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften blei-
ben. Zudem konnten die Beschwerdeführenden sowohl im EVZ als auch
bei der späteren Anhörung ihre Asylvorbringen zunächst in freier Erzähl-
form vortragen, welche danach durch eine Vielzahl von Nachfragen ver-
tieft wurden. Sie bestätigten am Schluss der Befragung im EVZ respekti-
ve am Ende der Anhörung mit ihrer Unterschrift die Wahrheit und Kor-
rektheit beziehungsweise bezüglich der Anhörung auch die Vollständig-
keit ihrer Asylgründe, nachdem ihnen die Protokolle rückübersetzt worden
waren und sie anlässlich der Rückübersetzung teilweise auch die Mög-
lichkeit nutzten, Ergänzungen oder Verbesserungen am Protokoll anzu-
bringen (vgl. act. A9/13 S. 10). Überdies obliegt es der Hilfswerkvertre-
tung, die Einhaltung eines korrekten Ablaufs der Anhörung zu beobach-
ten. Allfällige verfahrensmässige Einwände sind auf ihre Begründetheit zu
prüfen. Kommt der befragende Beamte zum Schluss, der Einwand sei
unbegründet, so hält er dies im Protokoll fest und gibt der Hilfswerkvertre-
tung Gelegenheit, den schriftlich formulierten Einwand dem Protokoll bei-
zufügen. Ein solcher Einwand ist vorliegend nicht angebracht worden,
woraus zu schliessen ist, dass die Anhörungen ordnungsgemäss durch-
geführt wurden.
4.2.3 Die Beschwerdeführenden führen als Erklärung für ihre unterschied-
lichen Ausführungen weiter an, die auch von der Vorinstanz selber als
einschneidend bezeichneten Ereignisse würden im Leben eines Men-
schen bekanntlich regelmässig zu bleibenden gesundheitlichen Schäden
wie einer PTBS, einer Depression oder gar Angststörungen führen, wel-
che allesamt das Denk- und Erinnerungsvermögen erheblich beeinfluss-
ten. Auch sie seien davon nicht verschont worden. So habe sich der Be-
schwerdeführer bereits vor seiner Flucht aus der Heimat wegen einer
Depression ambulant psychiatrisch behandeln lassen müssen. Der dar-
gelegten Auffassung kann jedoch in dieser pauschalen Form nicht gefolgt
werden. So ist für die Entstehung eines Traumas eine bestimmte Schwe-
re und Intensität eines Vorfalls vorausgesetzt, die nicht jedem einschnei-
denden Ereignis im Leben eines Menschen beigemessen werden kann.
D-4898/2013
Seite 17
Weiter schilderten die Beschwerdeführenden bereits im EVZ von sich aus
ohne Umschweife und offenbar ohne sichtbare oder merkbare Gemüts-
bewegungen die fraglichen Ereignisse. Auch anlässlich der Anhörung
stellten offenbar weder der Beamte der Vorinstanz noch die anwesende
Hilfswerkvertretung merkliche Verhaltensauffälligkeiten bei der Schilde-
rung der in Frage stehenden Vorfälle rund um die Festnahmen und die
Fahndung nach dem Beschwerdeführer fest oder sahen sich jedenfalls
nicht veranlasst, diesbezügliche Feststellungen im Protokoll oder in ei-
nem Protokollanhang anzumerken, was jedoch regelmässig der Fall ist
bei entsprechenden Auffälligkeiten von Befragten. Einzig bei der Be-
schwerdeführerin wurde diesbezüglich angemerkt, diese habe zuweilen
sehr besorgt und daher unkonzentriert gewirkt (vgl. act. A9/13, Zusatz-
blatt Hilfswerkvertretung). Gemäss dem mit der Beschwerde eingereich-
ten Zusatzblatt zum Kurzbericht der Hilfswerkvertretung wurde betreffend
die Beschwerdeführerin festgehalten, sie habe einen schwermütigen,
wenn nicht gar depressiven Eindruck gemacht. Alleine diese Feststellung
lässt noch keineswegs den Rückschluss auf eine allenfalls bei der Be-
schwerdeführerin bestehende Traumatisierung zu. Ausserdem beziehen
sich die vom BFM festgestellten zeitlichen Ungereimtheiten auf Sachver-
haltsstränge, welche über mehrere Jahre hinweg reichen, und nicht bei-
spielsweise auf den Tag vom O._______ als solchem. Zwar reichten die
Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerdeschrift ein (Nennung Be-
weismittel) betreffend den Beschwerdeführer vom (...) zu den Akten, ge-
mäss welchem er wegen (Nennung Behandlungsgrund) behandelt wor-
den sei. Aus diesem Zeugnis ist jedoch nicht zu ersehen, welche Gründe
zur Behandlung gerade im (...) geführt haben und welche Umstände für
die (Nennung Krankheit) ursächlich gewesen sein sollen. Jedenfalls lässt
sich daraus noch nicht per se auf ein erheblich beeinträchtigtes Denk-
und Erinnerungsvermögen hinsichtlich der angeführten Asylgründe
schliessen. Da in den Befragungsprotokollen keine Hinweise auf Kon-
zentrationsschwierigkeiten der Beschwerdeführenden während der Be-
fragungen zu finden sind, lassen sich die festgestellten Ungereimtheiten
im Sachverhaltsvortrag nicht auf die vorgebrachten gesundheitlichen
Schäden infolge eines Traumas zurückführen, weshalb sich die Be-
schwerdeführenden bei ihren widersprüchlichen Aussagen behaften las-
sen müssen.
4.2.4 Weiter sind die Entgegnungen der Beschwerdeführenden als Erklä-
rung für die unterschiedlichen Angaben für die Zeit vor den beiden Ver-
haftungen im Jahre (...) als nicht stichhaltig zu erachten. So führte der
Beschwerdeführer konkrete Vorfälle gegen seine Person in beiden Befra-
D-4898/2013
Seite 18
gungen erst für das Jahr (...) auf, auch wenn deren Ursprung in einem
Ereignis im Zusammenhang mit seinem Cousin im Jahre (...) liegen soll.
Zudem ist bezüglich dieses Sachverhaltselements weder ein sprachliches
Missverständnis zu erkennen noch wird aus den Ausführungen des Be-
schwerdeführers ersichtlich, dass er oder andere männliche Familienmit-
glieder im Jahre (...) untergetaucht wäre(n) und er so den Suchmass-
nahmen des Militärs vorerst hätte entgehen können (vgl. act. A8/15
S. 5 ff.). Das Vorbringen, wonach sich in diesem Zeitraum die Beschwer-
deführerin zu Hause aufgehalten habe und daher mit der Suche nach ih-
rem Ehemann persönlich konfrontiert und bedroht worden sei, ist daher
als unbehelflich zu erachten, zumal die Beschwerdeführerin selber die
behördlichen Drohungen erst zu einem späteren Zeitpunkt erlebt haben
will (vgl. act. A9/13 S. 5). Auch wenn die Beschwerdeführenden nicht zu
Unrecht ausführen, dass der gerügte Widerspruch einen weit zurücklie-
genden Sachverhalt betreffe, weshalb dessen Erheblichkeit zu relativie-
ren sei, ist diesbezüglich festzuhalten, dass es sich dabei um die ersten
gegen den Beschwerdeführer ergriffenen Such- und Repressionsmass-
nahmen gehandelt haben soll, weshalb auch nach dem Verstreichen
mehrerer Jahre vorliegend eine diesbezüglich akkurate Schilderung die-
ser Ereignisse erwartet werden durfte.
4.2.5 Die Einwände der Beschwerdeführenden zum Vorhalt unterschiedli-
cher Aussagen zu behördlichen Problemen des Beschwerdeführers im
Zeitraum vom Jahr (...) bis O._______ vermögen schon deshalb nicht zu
überzeugen, da – auch wenn die Beschwerdeführerin in der Anhörung
angab, ihr Ehemann habe ihr aus Sorge um ihre Gesundheit grundsätz-
lich keine belastenden Erfahrungen mitgeteilt – sie im Rahmen der Befra-
gung im EVZ selber von Festnahmen ihres Ehemannes im Jahre (...) er-
zählte. Insbesondere führte sie dabei an, dieser sei nach der Geburt im
Jahre (...) (D._______ wurde am [...] geboren) zwei Mal mitgenommen
worden (vgl. act. A5/12 S. 8). Entgegen der in der Beschwerdeschrift ge-
äusserten Ansicht wurden sodann bezüglich der nur im EVZ angeführten
Bedrohung der Kinder durchaus explizite Nachfragen gestellt, zumal der
engere Familienkreis ohne Weiteres abgrenzbar ist und der Befrager an-
lässlich der Anhörung in seiner Frage bereits drei Personen des engeren
Familienkreises aufzählte (vgl. act. A8/15 S. 9 F80), wodurch dieser für
den Beschwerdeführer im Übrigen problemlos erkennbar wurde. Hinsicht-
lich der divergierenden Aussagen zum Zeitpunkt, wann der Beschwerde-
führer vor dem O._______ das gemeinsame Haus verlassen habe und
wann sich die Beschwerdeführenden in der Folge in F._______ getroffen
hätten, verkennt der Beschwerdeführer, dass Angaben zu den Ereignis-
D-4898/2013
Seite 19
sen vor der Flucht beziehungsweise im Zusammenhang mit der späteren
Ausreise in dem Sinne als wesentlich für die Flüchtlingseigenschaft an-
gesehen werden können, als sie der Beurteilung der generellen Glaub-
haftigkeit der Asylvorbringen und insbesondere der persönlichen Glaub-
würdigkeit eines Asylgesuchstellers dienen. Sind diese Ausführungen –
wie vorliegend – als mit erheblichen Zweifeln belastet und somit als
überwiegend unglaubhaft zu werten, so lässt dies auch Rückschlüsse auf
die generelle Glaubhaftigkeit der eigentlichen Asylgründe, vorliegend ins-
besondere auf den ausreiserelevanten Vorfall vom O._______, zu. Dass
es sich beim Datum, an welchem der Beschwerdeführer das Haus ver-
lassen habe, um eine Schätzung gehandelt habe, ist insbesondere im
Falle des Beschwerdeführers unzutreffend (vgl. act. A8/15 S. 9). Die dor-
tigen relativ genauen Datumsangaben divergieren jedenfalls von den
diesbezüglich uneinheitlichen Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. act.
A9/13 S. 7), weshalb der Vorhalt unterschiedlicher Darstellung dieser Da-
tumsangaben durch die Vorinstanz nicht als missbräuchlich zu erachten
ist, wie dies die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe mo-
nieren. Zusammenfassend vermögen die Beschwerdeführenden ihre
Asylgründe nicht als glaubhaft erscheinen zu lassen. Es erübrigt sich da-
her, die Geschichte des sich in der Schweiz als anerkannter Flüchtling
aufhaltenden Cousins zu überprüfen und diesbezüglich dessen Akten
beizuziehen, da vorliegend der in diesem Zusammenhang stehende
Sachverhalt von der Vorinstanz nicht bestritten wurde. Überdies wären
die geltend gemachten Vorfälle der Jahre (...) ohnehin nicht als kausal für
die Ausreise der Beschwerdeführenden und daher als nicht asylrelevant
zu erachten, zumal überwiegende Zweifel an den fortgesetzten behördli-
chen Behelligungen in den Jahren (...) bis (...) bestehen. Eine begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung ist aus diesen Gründen zu verneinen.
4.2.6 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist
festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen zur
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat
daher ihre Asylbegehren zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt,
auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben auf Beschwerdeebene nä-
her einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermö-
gen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
D-4898/2013
Seite 20
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2 S. 502).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwer-
deführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
D-4898/2013
Seite 21
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen wür-
de (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat-
staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen.
6.2.4 Was die unbelegte Beeinträchtigung des (Nennung gesundheitliche
Beschwerden) der Beschwerdeführerin und die mit einem auf Beschwer-
deebene eingereichten, vom (...) datierenden Zeugnis diagnostizierte
(Nennung Diagnose) des Beschwerdeführers betrifft, so kann gemäss der
Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen
Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Ver-
stoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz ausserge-
wöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1.
S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR).
Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very
exceptional circumstances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom
2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kur-
zen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden
erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und
psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f.; 2009/2 E. 9.1.3).
6.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-4898/2013
Seite 22
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen an-
gewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingsei-
genschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips er-
füllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können.
Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f.; 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
6.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 31. Juli 2013 hielt das BFM
zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, die
Sicherheitslage in Tschetschenien habe sich in den letzten Jahren konti-
nuierlich und nachhaltig verbessert. Wahllose Personenkontrollen und In-
haftierungen durch das russische Militär würden nicht mehr vorkommen
und auch die Fälle von Verschwindenlassen und Entführungen von Per-
sonen seien drastisch zurückgegangen. Es bestehe nach Einschätzung
der United Nations Organization (UNO) und des Internationalen Komitees
des Roten Kreuzes (IKRK) heute in Tschetschenien auch keine humanitä-
re Krise mehr. Die medizinische Grundversorgung sei mittlerweile wieder
gewährleistet. Aus Russland, aber auch aus Europa würden vermehrt
Personen unterschiedlichen Profils freiwillig nach Tschetschenien zurück-
kehren und die Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden in die Hei-
mat der Beschwerdeführenden sei grundsätzlich zumutbar.
Zudem würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer sei (Nen-
nung Berufe) und habe nach dem Abschluss dieser Berufslehren gearbei-
tet. Die Beschwerdeführerin habe einen Mittelschulabschluss und wäh-
rend (...) Jahren als (Nennung Erwerbstätigkeit) gearbeitet. Beide verfüg-
ten in Tschetschenien im Weiteren über zahlreiche Verwandte. Bezüglich
der von der Beschwerdeführerin angeführten (Nennung gesundheitliche
D-4898/2013
Seite 23
Probleme), die sie in ihrer Heimat wegen fehlender finanzieller Mittel nicht
habe behandeln lassen können, sei in Ergänzung zum bereits Gesagten
darauf hinzuweisen, dass das Gesundheitswesen in der Russischen Fö-
deration zwar vielerorts nicht dem schweizerischen Niveau entspreche,
die Behandlung von Krankheiten aber grundsätzlich gewährleistet sei.
Zudem seien staatliche Leistungen meistens gratis. Folglich würden auch
keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs sprechen. Demnach sei vorliegend die Anordnung des Vollzugs
der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten.
6.3.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht
in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Weg-
weisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylbewerber in der
Regel zumutbar ist (vgl. BVGE 2009/52).
6.3.4 Da die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft machen konnten, ei-
ner Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein
oder objektiv begründete Furcht haben, einer solchen ausgesetzt zu wer-
den, und sie demzufolge auch nicht einer Kategorie von Personen zuzu-
ordnen sind, welche weiterhin konkret gefährdet sein könnten (vgl. BVGE
2009/52 E. 10.2.3), ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch
in individueller Hinsicht zu bejahen. Der Beschwerdeführer verfügt über
eine achtjährige Schulbildung und einen Berufsschulabschluss Richtung
(Nennung Berufe) sowie über dementsprechende langjährige Berufser-
fahrungen. Zudem spricht er – wie auch die Beschwerdeführerin – neben
der tschetschenischen Muttersprache auch russisch (vgl. act. A4/12 S. 4;
A8/15 S. 3). Die Beschwerdeführerin ihrerseits besuchte während elf Jah-
ren die Schule, verfügt über einen Mittelschulabschluss und arbeitete da-
nach während (...) Jahren als (Nennung Erwerbstätigkeit) (vgl. act. A5/12
S. 4, A9/13 S. 2 und 7). Aufgrund ihrer russischen Sprachkenntnisse und
der langjährigen beruflichen Erfahrungen ist es den Beschwerdeführen-
den deshalb zumutbar, in ihrer Herkunftsregion für sich und ihre Kinder
eine (erneute) wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Zudem ver-
fügen sie eigenen Aussagen zufolge über etliche Familienangehörige in
ihrer Heimat, die ihnen bei einer Reintegration Unterstützung bieten kön-
nen. Es bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat in eine existenzielle Notlage geraten
würden.
6.3.5 Hinsichtlich der angeführten (Nennung gesundheitliche Probleme)
ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur
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lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar er-
scheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und
im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmög-
lichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der
Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Voll-
zugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn
die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und
lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach
sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.2 und 8.3 S. 1002 ff.; 2009/2 E. 9.3.2
S. 21 m.w.H.).
Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stich-
haltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im
Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen, zumal sich
der Beschwerdeführer in seinem Heimatland wegen seiner diagnostizier-
ten (Nennung Krankheit) behandeln lassen konnte, wie dem mit der Be-
schwerde eingereichten ärztlichen Zeugnis vom (...) zu entnehmen ist.
Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen wäre eine beste-
hende (Nennung Krankheit) nicht auf die geltend gemachte Verfolgung
durch tschetschenische Sicherheitskräfte, sondern auf andere, vorliegend
unbekannte Gründe zurückzuführen. In diesem Zusammenhang sind bei
tatsächlichem Bestehen oder erneutem Auftreten einer (Nennung Krank-
heit) die Behandlungsmöglichkeiten in der Heimat des Beschwerdefüh-
rers zu bejahen. Zur allgemeinen Grundversorgung in Tschetschenien ist
nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auszuführen,
dass nach den massiven Zerstörungen infolge der beiden Tschetsche-
nienkriege der physische Wiederaufbau auch im Gesundheitswesen mitt-
lerweile weit fortgeschritten ist. Insgesamt gab es im Jahre 2011 in Tsche-
tschenien 368 medizinische Einrichtungen, wie verschiedene Bezirks-
und Republikskrankenhäuser und Polykliniken. Polykliniken sind Ambu-
lanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlun-
gen durchgeführt werden. In jeder Bezirkshauptstadt gibt es mindestens
ein allgemeines Krankenhaus mit Betten. Spezialisierte Einrichtungen fin-
den sich in der Hauptstadt Grosny. Für Behandlungen, die in Tschetsche-
nien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach
Stawropol, nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.
Kriegsbedingt herrscht noch immer ein Mangel an qualifiziertem medizini-
schem Personal, was man jedoch durch Ausbildungsmassnahmen, aber
auch durch das Anwerben von Fachkräften aus anderen Teilen Russlands
und aus dem Ausland zu verbessern versucht. Weiter sind Gesundheits-
einrichtungen für die Behandlung von psychischen Krankheiten grund-
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sätzlich vorhanden, wobei das Angebot jedoch beschränkt ist. So besteht
in Grosny ein Spital für die Behandlung psychischer Erkrankungen, wel-
ches über 80 Betten verfügt. Weiter existiert dort ein psychoneurologi-
scher Dispanser für die hauptsächlich ambulante psychiatrische Grund-
versorgung der Teilrepublik, der zusätzlich noch über einige limitierte
Plätze für die stationäre Behandlung verfügt. Ein solcher Dispanser stellt
einen ausserhalb eines psychiatrischen Spitals angesiedelten Dienst in
einer Stadt, einem Bezirk oder einem Gebiet dar, wobei unter anderem
psychiatrische, psychologische und psychotherapeutische Behandlungen
beziehungsweise Hilfe angeboten werden. Dabei ist jedoch zu berück-
sichtigen, dass der erwähnte Dispanser personell unterbelegt ist und es
an ausgebildeten Fachkräften mangelt. Die Behandlung in einem psy-
choneurologischen Dispanser ist offiziell kostenfrei (vgl. LandInfo - Nor-
wegian Country of Origin Information Centre, Chechnya and Ingushetia:
Health services, Juni 2012,
1226_1363793751_23221landinfo.pdf, abgerufen am 26.08.2013; RÜDIS-
SER, V., Russische Föderation/Tschetschenische Republik, in: Länderin-
formation N°15, Österreichischer Integrationsfonds, November 2012,
russiche_foederationtschetschenische_republik/?cid=14461&did=12963&
sechash=f14d838f, abgerufen am 26.08.2013; Bundesasylamt, Staaten-
dokumentation (Österreich), Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland
2011, 30.12.2011,
russ-baa-bericht-foa-27-12-2011.pdf, abgerufen am 26.08.2013).
Betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte (Nennung
gesundheitliches Problem) ist anzuführen, dass sie von diesem gesund-
heitlichen Problem gemäss ihren Angaben nach der Geburt ihres Sohnes
erfahren habe. Man habe sie dabei darauf angesprochen, dass ihr (Nen-
nung Organ) nicht in Ordnung sei. Sie habe deswegen aber keine spe-
ziellen Medikamente, sondern nur Beruhigungsmittel genommen (vgl. act.
A9/13 S. 9 f.). Die Beschwerdeführerin liess sich – soweit aktenkundig –
weder in ihrer Heimat – obwohl ihr das entgegen ihren Ausführungen
durchaus möglich und auch zumutbar gewesen wäre – noch in der
Schweiz hinsichtlich dieser angeblichen (Nennung gesundheitliches Prob-
lem) untersuchen. Demnach ist der Schluss zu ziehen, dass diese (Nen-
nung gesundheitliches Problem) kein derartiges Ausmass angenommen
hat, dass es der Beschwerdeführerin verunmöglicht wäre, ihren gewohn-
ten Verrichtungen (Arbeit, Haushalt, Erziehung der Kinder, etc.) nachzu-
gehen, oder diese auch nur beeinträchtigen würden.
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Angesichts der oben in Ziffer 6.3.4 festgestellten Möglichkeit der Schaf-
fung einer (erneuten) wirtschaftlichen Existenzgrundlage ist es für die Be-
schwerdeführenden möglich und zumutbar, für allfällige Kosten der Be-
handlung des Beschwerdeführers respektive von Medikamenten (alle
russischen Staatsbürger – sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversi-
cherung als auch anderweitig versicherte – müssen für etwaige Medika-
mentenkosten selbst aufkommen und Ausnahmen von dieser Regelung
gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkran-
kungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist)
selber aufzukommen. Das Gleiche hat auch für die Beschwerdeführerin
zu gelten, falls sie beabsichtigen sollte, sich in Zukunft in ihrer Heimat am
(Nennung Organ) untersuchen zu lassen. In diesem Zusammenhang ist
auch auf die Möglichkeit für die Beschwerdeführenden, medizinische
Rückkehrhilfe zu beantragen, hinzuweisen. Es kann unter diesen Um-
ständen davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer in
der Stadt F._______, in welcher er sich vor seiner Ausreise während eini-
ger Monate aufhielt und auch arbeitete (vgl. act. A8/15 S. 3), im Falle der
angeführten respektive einer allenfalls erneut auftretenden (Nennung
Krankheit) adäquat behandeln lassen kann.
6.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
8.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
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hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfü-
gung vom 6. September 2013 wurde die Behandlung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und gleichzeitig das Ge-
such um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2
VwVG abgewiesen. Bezüglich des Gesuchs um Kostenbefreiung ist fest-
zustellen, dass von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszuge-
hen ist. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos
bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung ist somit gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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