B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4899/2014/was
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
Nigeria,
vertreten durch lic. iur. Philippe Häner, Advokat,
Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. August 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B._______ bei Lagos, eigenen Angaben zufolge im
Jahr 2002 aus Nigeria ausreiste und nach Aufenthalten in Deutschland
und Spanien Ende des Jahres 2009 in die Schweiz einreiste,
dass er am 12. April 2010 in C._______ festgenommen und mit Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons D._______ vom 17. Oktober 2012 we-
gen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu
einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten verurteilt wurde,
dass der Beschwerdeführer während des Strafvollzugs am 22. Mai 2014
ein Asylgesuch stellte,
dass er per 10. Juni 2014 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und
daraufhin umgehend in Ausschaffungshaft versetzt wurde,
dass die Ausschaffungshaft vom Appellationsgericht mit Urteil vom
13. Juni 2014 für rechtmässig befunden wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 19. August 2014 ausführlich zu
seinen Asylgründen anhörte, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, bei
ihm sei bereits zum zweiten Mal ein Hirntumor entfernt worden, und er
leide noch immer an den Folgen des Eingriffs, insbesondere sei er sehr
licht- und wärmeempfindlich,
dass er nicht nach Nigeria zurückkehren könne, da ihm das dortige Klima
schaden würde und er dort nicht operiert werden könnte, falls der Tumor
erneut zurückkehren würde,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 27. August 2014 gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus-
führte, der Beschwerdeführer habe offensichtlich aus gesundheitlichen
Gründen ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht und habe eigenen
Angaben zufolge in Nigeria keinerlei Probleme gehabt, weshalb keine
Asylgründe vorlägen und auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
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dass der Wegweisungsvollzug durchführbar und insbesondere die Zu-
mutbarkeit des Vollzugs zu bejahen sei, da die medizinische Behandlung
des Beschwerdeführers abgeschlossen und ein weiterer Rückfall un-
wahrscheinlich sei,
dass die Nachkontrollen sowie gegebenenfalls eine Behandlung mit
Schmerzmitteln in Nigeria gewährleistet sei und ausserdem die Möglich-
keit der medizinischen Rückkehrhilfe bestehe,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
2. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei
beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm
die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, eventuell sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ausserdem
sei er umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen un-
entgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 110a AsylG) sowie
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde folgende Unterlagen beilagen: Vollmacht vom
11. August 2014 (Kopie), vorinstanzliche Verfügung vom 27. August 2014
(Kopie), ärztlicher Bericht vom 28. Mai 2014 (Kopie), Auskunft der SFH-
Länderanalyse vom 18. November 2008 (Nigeria: Behandlung von Epi-
lepsie), Internetausdrucke des Eidgenössischen Departements für aus-
wärtige Angelegenheiten (Ebola; Reisehinweise Nigeria), Medienbericht
vom 5. August 2014 zu Menschenrechtsverletzungen in Nigeria,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. September 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
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welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Beschwerde vom 2. September 2014 lediglich gegen den
von der Vorinstanz verfügten Wegweisungsvollzug richtet, weshalb im
vorliegenden Beschwerdeverfahren nur zu prüfen ist, ob die Wegweisung
zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme
anzuordnen beziehungsweise die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen ist (vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren),
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dass in der Beschwerde ohne nähere Begründung beantragt wird, der
Beschwerdeführer sei umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlas-
sen,
dass indessen die Anordnung der Ausschaffungshaft gar nicht Gegen-
stand der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung war und das Bun-
desverwaltungsgericht für die Überprüfung der Ausschaffungshaft nicht
zuständig ist,
dass nämlich die Ausschaffungshaft vom Appellationsgericht D._______
angeordnet wurde und der Beschwerdeführer ein allfälliges Haftentlas-
sungsgesuch beim (…) Verwaltungsgericht einzureichen hat,
dass auf den Antrag auf Entlassung aus der Ausschaffungshaft somit
nicht einzutreten ist,
dass in der Beschwerde Ausführungen zur Frage der Rechtmässigkeit ei-
ner Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG (SR 142.20) gemacht wer-
den,
dass diese Bestimmung indessen vorliegend vom BFM gar nicht ange-
wendet wurde, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen in der Be-
schwerde nicht mehr näher einzugehen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und an-
dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Ni-
geria drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er-
sichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Nigeria im heutigen Zeitpunkt keine landesweite Situation allge-
meiner Gewalt herrscht,
dass in der Beschwerdeeingabe vorgebracht wird, es drohe in Nigeria
Gefahr durch Terrorismus seitens der Boko Haram sowie Kriegsverbre-
chen seitens der nigerianischen Armee,
dass sich diese Vorfälle jedoch nicht landesweit abspielen, sondern vor-
nehmlich im Norden bzw. Nordosten des Landes, während die Lage am
Herkunftsort des Beschwerdeführers (Region Lagos) als ruhig bezeichnet
werden kann,
dass ferner geltend gemacht wird, Nigeria sei von der Ebola-Epidemie
betroffen, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin ge-
fährdet wäre,
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dass allerdings in Nigeria bisher nur vereinzelte Ebola-Fälle nachgewie-
sen wurden und eine Übertragung der Krankheit in der Bevölkerung bis-
her nicht beobachtet werden konnte, weshalb sich daraus kein Wegwei-
sungshindernis ergibt,
dass für das BFM bei dieser Sachlage keine Notwendigkeit zu weiteren
Sachverhaltsabklärungen bestand und die Rüge, der rechtserhebliche
Sachverhalt sei bezüglich Sicherheitslage und Ebola unvollständig fest-
gestellt worden, unbegründet erscheint, weshalb der damit zusammen-
hängende, eventualiter gestellte Kassationsantrag abzuweisen ist,
dass der Vollzug des Beschwerdeführers somit generell zumutbar ist,
dass in individueller Hinsicht festzustellen ist, dass es sich beim Be-
schwerdeführer um einen noch relativ jungen Mann handelt, der in Nige-
ria als Verkäufer von Autozubehör tätig war,
dass davon auszugehen ist, er könne diese Tätigkeit bei einer Rückkehr
wieder aufnehmen, um so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten,
dass er in Nigeria über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches
ihn bei Bedarf unterstützen könnte,
dass er den Akten zufolge im Dezember 2013 einen bereits früher einmal
operierten Hirntumor erneut operieren lassen musste und anschliessend
eine Strahlentherapie erhielt, welche Nebenwirkungen hervorrief,
dass gemäss Arztbericht vom 28. Mai 2014 die Behandlung nun abge-
schlossen und die Prognose gut ist,
dass dem Beschwerdeführer regelmässige klinische Kontrollen sowie bei
Bedarf die Einnahme von Schmerzmitteln (gegen gelegentliche Kopf-
schmerzen) empfohlen werden,
dass das BFM zu Recht darauf hingewiesen hat, dass beim Beschwerde-
führer keine lebensbedrohliche Erkrankung (mehr) vorliegt und die noch
benötigten Nachkontrollen und Schmerzmittel auch in Nigeria erhältlich
sind,
dass es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, beim BFM ein Gesuch
um medizinische Rückkehrhilfe zu stellen,
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dass im Übrigen die beim Beschwerdeführer gemäss eingereichtem Arzt-
bericht vorliegende symptomaptische Epilepsie kein rechtserhebliches
Sachverhaltselement darstellt, da diese Form der Epilepsie ein Symptom
der Grunderkrankung (Hirntumor) war und davon auszugehen ist, dass
sie nach erfolgreicher Beseitigung des Tumors ebenfalls verschwinden
wird,
dass nach dem Gesagten die Rüge, wonach der Sachverhalt auch be-
züglich des medizinischen Sachverhalts unrichtig und unvollständig fest-
gestellt worden sei, ebenfalls als unbegründet zu qualifizieren ist, wes-
halb keine Veranlassung zur Kassation der angefochtenen Verfügung be-
steht,
dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht davon auszugehen
ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine
existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Wegweisungsvollzug
nach Nigeria insgesamt als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu
bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten wurde,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des vorliegenden direkten Entscheids gegenstandslos ist,
dass das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 110a AsylG) abzuweisen ist, da
die Beschwerdebegehren mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: