Abtei lung IV
D-4900/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Markus König,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A.__________, geboren (...),
Uganda,
vertreten durch Patricia Müller,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4900/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein ugandischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B._________, verliess sein Heimatland eigenen
Angaben zufolge Ende Juli 2007 und gelangte zunächst via Sudan und
Libyen nach Italien. Von dort herkommend sei er am 5. September
2007 illegal in die Schweiz eingereist. Er suchte gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum C._________ um Asyl nach und
wurde dort am 11. September 2007 summarisch befragt. Am 20. und
27. September 2007 hörte das BFM den Beschwerdeführer ausführlich
zu seinen Asylgründen an und wies ihn in der Folge für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton D.__________ zu.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe auf dem Nakasero Markt in Kampala
als Lebensmittelhändler gearbeitet. Ausserdem habe er einen Sitz im
geheimen Rat dieses Marktes innegehabt. Die Markthändler hätten
das Ziel gehabt, den Markt gegen den Willen der Regierung selber zu
übernehmen, und hätten dafür Geld gesammelt und Treffen organi-
siert. Das Forum for Democratic Change (FDC), eine Oppositions-
partei, sowie die Lehrerunion hätten die Markthändler bei diesem Plan
unterstützt. Der damalige Vorsitzende der Lehrerunion sei sein Onkel,
E._________, gewesen. Anfang Juli 2005 sei er in der Nähe des
Marktes verhaftet und anschliessend ins Luzari Upper Gefängnis ge-
bracht worden. Man habe ihm vorgeworfen, ein Verräter zu sein. Am
28. September 2005 sei er einem Gericht vorgeführt worden, aber es
sei kein Urteil ergangen. Nachdem eine Verwandte für ihn gebürgt
habe, sei er im Oktober 2005 gegen Kaution freigelassen worden. An-
schliessend habe er seine Arbeit wieder aufgenommen. Im Dezember
2005 sei er nach B._________ zu seiner Familie gegangen. Zwischen
Weihnacht und Neujahr sei er von der Internal Security Organisation
(ISO) erneut verhaftet und ins Muluku-Gefängnis in B._________
gebracht worden. Er sei nie vor Gericht gestellt worden. Im Gefängnis
hätten schreckliche Lebensbedingungen geherrscht. Viele Häftlinge
seien krank geworden und gestorben. Es sei zu sexuellen Übergriffen
unter den Häftlingen gekommen. Er selber sei auch mehrmals von
andern Männern vergewaltigt worden. Mit Hilfe seines Onkels, welcher
seine Beziehungen habe spielen lassen und mit dem
Gefängnisdirektor gesprochen habe, sei ihm schliesslich im Januar
oder Juli 2007 die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Er sei direkt in
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D-4900/2009
ein Haus nach F.________ gegangen, wo sein Onkel und dessen
Freunde ihn erwartet hätten. Ungefähr zwei Tage später sei er aus
dem Heimatland ausgereist. Er wisse, dass die Behörden in Uganda
nach ihm suchten. Er müsse befürchten, bei einer Rückkehr dorthin
umgebracht zu werden.
Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf dieser Anhörungen eine
Residential Identity Card sowie eine Kautionsbescheinigung vom
9. Oktober 2006 zu den Akten.
B.
B.a Das BFM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
31. Oktober 2007 auf, innert Frist eine Geburtsurkunde oder ein
anderweitiges Identitätspapier einzureichen. Die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers teilte dem BFM daraufhin mit Schreiben vom
29. November 2007 mit, es sei dem Beschwerdeführer aus entschuld-
baren Gründen nicht möglich, weitere Identitätsdokumente zu be-
schaffen. Die Mutter des Beschwerdeführers werde jedoch versuchen,
ihm Schulunterlagen zu schicken.
B.b Mit Eingabe vom 21. Januar 2008 liess der Beschwerdeführer
folgende Beweismittel zu den Akten reichen: Bestätigung des
G.___________, Bestätigung der H._________, Studentenkarte,
(undatiertes) Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers.
B.c Auf entsprechende Anfrage des BFM vom 24. April 2008 hin
erklärte der Beschwerdeführer in einer selbstverfassten Eingabe vom
27. Mai 2009, er habe bereits alle Dokumente abgegeben und könne
keine weiteren beschaffen. Er schilderte ausserdem seine Befindlich-
keit in der Schweiz. Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom
12. Juni 2008 liess der Beschwerdeführer im Weiteren mitteilen, er
kenne seinen Onkel nur unter dem Namen "E._________". Er wisse
nicht, ob es sich dabei um ein Pseudonym handle. Es sei ihm un-
möglich, seine Verwandtschaft zu E._________ urkundlich zu belegen.
Einerseits gebe es in Uganda keine Familienstammbäume, anderer-
seits weigere sich sein Onkel, schriftliche Belege beizubringen. In der
Zwischenzeit könne er den Onkel gar nicht mehr erreichen und
befürchte, dieser sei untergetaucht oder es sei ihm etwas zuge-
stossen. In einer weiteren Eingabe vom 24. Juni 2008 führte die
Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aus, dieser habe seinen
Onkel nun wieder telefonisch erreicht. Der Onkel habe versprochen,
einige Unterlagen in die Schweiz zu schicken.
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B.d Im Anschluss an eine entsprechende Aufforderung des BFM vom
30. Juni 2008 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli
2008 weitere Beweismittel einreichen: ein Certificate of Registration
vom 21. September 1999, ein Letter of Appointment vom 20. Septem-
ber 1999, ein Memorandum of Understanding vom 15. April 2002, zwei
Zeitungsausschnitte, ein Schreiben der Uganda National Teachers
Union (UNATU) vom 10. November 2005, ein Telefax des International
Training Centre of the ILO vom 6. Oktober 2004, ein Schreiben der
National Organisation of Trade Unions (Uganda) vom 19. Oktober 2004
(alles in Kopie), ein Nomination Paper sowie ein Schreiben von
I._________ vom 1. Juli 2008 (Original). In der Eingabe wurde aus-
geführt, der Beschwerdeführer kenne seinen Onkel nur unter dem
Namen E._________. Dessen richtiger Name laute jedoch
J._________. In phonetischer Hinsicht bestehe zwischen diesen
Namen kein Unterschied. "(...)", im afrikanischen Englisch des
Beschwerdeführers ausgesprochen, sei daher wohl in der Anhörung
vom Dolmetscher als "(...)" verstanden und protokolliert worden.
Naturgemäss sei dies dem Beschwerdeführer bei der Rücküber-
setzung nicht aufgefallen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, an wel-
cher Adresse der Onkel heute wohnhaft sei. Die Verwandtschaft
zwischen dem Beschwerdeführer und K._________ könne nicht
bewiesen werden, da kein Familienstammbaum existiere. Aus den
eingereichten Beweismitteln sei jedoch ersichtlich, dass die Unter-
schriften von K._________ auf dessen Schreiben und auf dem
Memorandum of Understanding vom (...) dieselbe sei.
B.e Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe
vom 2. Juni 2009 weitere Beweismittel zu den Akten: weitere Unter-
lagen zu den schulischen und universitären Aktivitäten des Beschwer-
deführers, Western Union-Überweisungsbeleg vom 6. Mai 2009, Be-
richt einer polizeilichen Hausdurchsuchung vom 17. Januar 2009,
Schreiben von M. J. vom 20. Dezember 2008 (Kopie), mehrere Unter-
lagen zu Kursbesuchen in der Schweiz sowie ein Lebenslauf des Be-
schwerdeführers (Kopien), Schreiben des kantonalen Migrationsamt
vom 7. April 2009 (Kopie). In der Eingabe wurde erklärt, die Ehefrau
des Beschwerdeführers habe in ihrem Brief an den Beschwerdeführer
Codewörter benutzt. So bedeute "Universität" eigentlich Gefängnis.
Weiteren wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich trotz
des in Uganda im Gefängnis Erlebten der Homosexualität zugewandt.
Möglicherweise handle es sich jedoch auch nur um seine Art, das
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Erlebte zu verarbeiten. Es falle ihm immer noch sehr schwer, über die
Vergewaltigungen zu sprechen.
C.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2009 – eröffnet am 2. Juli 2009 – stellte
das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien un-
glaubhaft, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen sei. Dem-
zufolge lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde vom 31. Juli 2009 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die vorin-
stanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren,
eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, subeventuell sei ihm infolge Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer
Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen zwei Internetausdrucke (einer von
vom 15. Juni 2009 und einer von vom
11. Februar 2008) bei.
E.
Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 5. August 2009
antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte
dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid be-
funden. Der Beschwerdeführer wurde ausserdem aufgefordert, um-
gehend einen Beleg für die geltend gemachte Bedürftigkeit nach-
zureichen.
F.
Mit Eingabe vom 10. August 2009 wurde seitens des zuständigen
kantonalen Sozialdienstes eine Unterstützungsbestätigung einge-
reicht.
G.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. August 2009 voll-
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umfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
H.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nahm mit Schreiben
vom 27. August 2009 Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung.
I.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2009 liess der Beschwerdeführer ein
weiteres Beweismittel (Mitgliedkarte der Democratic Party [DP]) zu
den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche
von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden,
sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht
zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des
BFM, welche in Anwendung des des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdefüh-
rer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Ver-
letzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An-
schauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder be-
gründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheids im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerde-
führers seien nicht glaubhaft, da sie in wesentlichen Punkten wider-
sprüchlich ausgefallen seien. So habe er beispielsweise zur Dauer
seiner Tätigkeit auf dem Nakasero Markt sowie zum Motiv für die gel-
tend gemachten Geldsammlungen unterschiedliche Angaben gemacht.
Auch die Frage, von wem er festgenommen worden sei, habe der
Beschwerdeführer unterschiedlich beantwortet. Er habe im Weiteren
zunächst erklärt, er sei von Anfang Juli 2005 bis im Oktober 2005 in
Kampala inhaftiert gewesen; nach seiner Freilassung im Oktober 2005
habe er seine Arbeit auf dem Markt wieder aufgenommen. An anderer
Stelle habe er dagegen ausgesagt, er habe von Anfang 2005 bis im
September 2005 auf dem Markt mit Früchten und Gemüse gehandelt.
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Die Dauer respektive den Zeitraum des Gefängnisaufenthaltes in
B._________ habe der Beschwerdeführer ebenfalls widersprüchlich
angegeben. Auf Vorhalt hin habe er Sprachprobleme geltend gemacht.
Dieser Einwand sei jedoch als Schutzbehauptung zu qualifizieren.
Auch die Darstellung der angeblichen Flucht respektive der
Fluchtumstände enthalte Ungereimtheiten. Schliesslich habe der
Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei ohne Reisepapiere und
ohne jemals kontrolliert worden zu sein von seinem Heimatland bis in
die Schweiz gereist, was namentlich mit Blick auf die strengen
Grenzkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen unplausibel er-
scheine. Insgesamt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers als
unglaubhaft zu erachten, zumal auch die eingereichten Beweismittel
nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu belegen. Der
Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig,
zumutbar und möglich.
4.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt rekapituliert.
Anschliessend wird zu den vom BFM aufgezählten Unglaubhaftigkeits-
elementen Stellung genommen. Dabei wird vorgebracht, der Be-
schwerdeführer habe im Dezember/Januar 2004/2005 damit be-
gonnen, als Händler auf dem Markt zu arbeiten. Nachdem er im Juli
2005 verhaftet worden sei, sei der Marktstand von seiner Lebens-
partnerin weitergeführt worden. Nach seiner Haftentlassung im
Oktober 2005 sei er bis Ende 2005 in Kampala geblieben. Im Dezem-
ber 2005 sei er nach B._________ gereist, um Weihnachten mit seiner
Familie zu verbringen. Seine Marktstände seien möglicherweise immer
noch auf seinen Namen registriert, aber inzwischen längst in anderer
Hand. Zu dem vom BFM monierten Widerspruch in Bezug auf die
Motivation für das Geldsammeln wird in der Beschwerde Folgendes
ausgeführt: Der genaue Verwendungszweck des gesammelten Geldes
sei nicht festgestanden. Grundsätzlich habe man das Geld für die
Übernahme der Verwaltung des Marktes verwenden wollen, allenfalls
auch für notwendige Infrastruktur-Investitionen, falls die Regierung
beispielsweise mit dem Argument der mangelhaften sanitären Ein-
richtungen versucht hätte, die Übernahme des Marktes durch die
Markthändler zu verhindert. Die Regierung versuche immer wieder,
einheimische Händler, welche einflussreich geworden seien, zu
schwächen. Der Niedergang des Owino-Marktes sei ein Beispiel
dieser Strategie. Damit werde versucht, die Macht des Präsidenten zu
erhalten. Die als Beweismittel beigelegten Internetausdrucke zeigten,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit
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den Auseinandersetzungen um die Zukunft des Nakasero-Marktes zu-
treffend seien. Der Beschwerdeführer sei im Heimatland am Anfang
seines beruflichen und politischen Werdeganges gestanden. Er sei
dabei von seinem Onkel unterstützt und gefördert worden. Es sei
verständlich, dass die Regierung ihn möglichst früh habe ausschalten
wollen, bevor er zu bekannt und zu einflussreich geworden wäre. Die
Aussagen des Beschwerdeführers seien substanziiert und glaubhaft
ausgefallen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörungen durch das Erlebte,
namentlich die wiederholten Vergewaltigungen, sowie infolge
schlechter Ernährung geschwächt und gesundheitlich angeschlagen
gewesen sei. Das BFM habe dem Beschwerdeführer vorgeworfen, in
Bezug auf die Behörde, welche ihn festgenommen habe, einmal von
"Police Intelligence" und einmal von "ISO" gesprochen zu haben. Es
handle sich dabei jedoch nicht um einen Widerspruch, da beide
Begriffe Bezeichnungen für die Geheimpolizei seien, auch wenn
"Police Intelligence" in Uganda etwas unüblicher sei. Die Schilderung
der Flucht aus dem Gefängnis sei deshalb unterschiedlich ausgefallen,
weil der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle aufgefordert worden
sei, sich kurz zu fassen. Deshalb habe er die Flucht verkürzt ge-
schildert und dabei das Wäldchen nicht erwähnt. Ausserdem sei fest-
zustellen, dass auch der Gefängnischef als Wärter gearbeitet habe.
Entgegen der Auffassung des BFM seien die Aussagen des Be-
schwerdeführers daher nicht widersprüchlich ausgefallen. Die Zeit im
Gefängnis habe der Beschwerdeführer detailliert und widerspruchsfrei
geschildert. Es sei allgemein bekannt, dass es in ugandischen Ge-
fängnissen zu Folterungen und Misshandlungen komme. Verständ-
licherweise habe der Beschwerdeführer Mühe bekundet, über die er-
lebten Vergewaltigungen zu sprechen. Die Fragen anlässlich der An-
hörungen hätten ihn stark belastet. Der Rechtsvertretung gegenüber
habe er ausgesagt, nachdem er bereits mehrfach vergewaltigt worden
sei, habe er sexuelle Handlungen mit anderen Männern auch im Aus-
tausch gegen Geld oder andere Vorteile vorgenommen. Nur so habe er
Einkünfte erzielen können, um sich damit lebensnotwendige Medi-
kamente und Lebensmittel kaufen zu können. In der Beschwerde wird
weiter gerügt, es treffe nicht zu, dass die Schilderung des Reiseweges
wesentliche Ungereimtheiten enthalte. Der Beschwerdeführer habe
den Reiseweg detailliert beschrieben. Ausserdem könne aus dem
Reisebericht des Beschwerdeführers entgegen der vom BFM ver-
tretenen Auffassung nicht auf eine Reisedauer von 58 Tagen ge-
schlossen werden; denn der Ausreisezeitpunkt sei ungenau ange-
Seite 9
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geben worden ("Ende Juli"), und auch die Angaben zur Dauer der
einzelnen Aufenthalte unterwegs seien häufig unpräzise ausgefallen.
Insgesamt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft
zu erachten. Die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft seien
erfüllt, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Arbeit
festgenommen und ohne Anklage inhaftiert worden sei. Während der
Haft sei er mit Wissen und mit der Hilfe der Wärter Opfer von sexueller
Gewalt geworden. Im Falle einer Rückkehr nach Uganda müsse er da-
mit rechnen, erneut verhaftet zu werden. Im Gefängnis müsste er
wiederum (sexuelle) Übergriffe und Misshandlungen gewärtigen. Der
Beschwerdeführer habe in Uganda auch wegen seiner Homosexualität
eine Verfolgung zu gewärtigen, da Homosexualität in Uganda strafbar
sei. Er habe im Gefängnis gemerkt, dass er homosexuell sei. Zuvor
habe er sich keine Gedanken über seine sexuelle Orientierung ge-
macht. In der Schweiz habe der Beschwerdeführer eine längere Be-
ziehung zu einem Mann gehabt. Er könne sich nicht mehr vorstellen,
eine sexuelle Beziehung mit einer Frau zu haben. Er sei eindeutig
homosexuell und wolle diese Neigung auch ausleben, was jedoch in
seinem Heimatland unmöglich wäre.
4.3 In seiner Vernehmlassung führt das BFM aus, die Verfolgungsvor-
bringen des Beschwerdeführers seien offenkundig unglaubhaft. Daher
bestünden keine Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr nach
Uganda verhaftet würde. Im Weiteren sei es nicht plausibel, dass sich
der angeblich mehrfach vergewaltigte Beschwerdeführer der Homo-
sexualität zugewandt habe, um damit das erlittene Trauma der Ver-
gewaltigungen zu verarbeiten (Verweis auf A49). Überdies seien die
entsprechenden Vorbringen im Verlauf des Asylverfahrens nachge-
schoben worden, weshalb ihr Wahrheitsgehalt grundsätzlich zu be-
zweifeln sei.
4.4 In der Replik wird entgegnet, die Vergewaltigungen im Gefängnis
seien für den Beschwerdeführer zwar schrecklich gewesen, gleich-
zeitig habe er dadurch aber sehr viel über die Sexualität gelernt. Davor
sei er unschuldig und naiv gewesen, da er in einem konservativen
Milieu und sehr behütet aufgewachsen sei. In der Schweiz habe er
sich zunächst geschämt für die erlittenen Vergewaltigungen und für
seine Homosexualität. Deshalb habe er dieses Bekenntnis zunächst
zurückgehalten. Gegenüber Landsleuten würde er sich nach wie vor
nicht outen. In der Schweiz sei es einfach, Männerbekanntschaften zu
machen. Er fühle sich in den Bars für Homosexuelle akzeptiert und
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wohl. Die Auslebung seiner Sexualität sei nicht eine Therapie, sondern
ein Bedürfnis, auf welches er nicht verzichten wolle. Die Rechtsver-
treterin des Beschwerdeführers ergänzt, der Beschwerdeführer habe
ihr gegenüber sehr ausführlich und detailliert geschildert, wie sich sein
Leben als Homosexueller in der Schweiz gestalte, welche Bars er be-
suche, etc. Sie zweifle nicht daran, dass er tatsächlich homosexuell
sei.
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
5.1 Der Beschwerdeführer macht primär geltend, er sei im Zusam-
menhang mit der Auseinandersetzung zwischen den Händlern des
Nakasero Markts und den Stadtbehörden von Kampala verfolgt wor-
den und habe bei einer Rückkehr nach Uganda eine erneute Ver-
folgung zu gewärtigen. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen:
5.1.1 Aufgrund der Aktenlage erscheint es zwar nicht ausgeschlossen,
dass der Beschwerdeführer in Kampala als Markthändler tätig war.
Hingegen ist es als unglaubhaft zu erachten, dass er im Zusammen-
hang mit den Auseinandersetzungen zwischen der Stadt Kampala und
der Vereinigung der Markthändler, welche ihrerseits von der UNATU
und dem FDC unterstützt worden seien, verhaftet wurde.
5.1.1.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
zu den Problemen im Zusammenhang mit dem Nakasero Markt zu
Beginn der Anhörungen kaum konkrete Angaben machen konnte. So
brachte er in der Erstbefragung beispielsweise lediglich vor, die
Händler hätten Geld gesammelt. Die Frage, wofür denn dieses Geld
gesammelt worden sei, konnte er nur in sehr vager und unsub-
stanziierter Art und Weise beantworten (vgl. A1 S. 9). In der mehrere
Tage später erfolgenden Direktanhörung legte er dann plötzlich recht
detailliert die Probleme des Marktes und den Zweck des Geld-
sammelns dar (vgl. A19 S. 4). Die Vermutung liegt daher nahe, dass
sich der Beschwerdeführer zwischen den Anhörungen näher informiert
hat und in der Direktanhörung somit nicht eigene Erfahrungen und
Erlebnisse, sondern Informationen aus dritter Hand widergab; seine
Angaben zum Konflikt zwischen den Händlern des Nakasero Marktes
und der Stadtregierung gingen denn auch nicht über das hinaus, was
diesbezüglichen Presseberichten entnommen werden kann. Demzu-
folge ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er dem
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"geheimen Rat" der Händler des Nakasero Marktes (vgl. A21 S. 3)
angehört habe, wenig glaubhaft, da er diesfalls mit Sicherheit viel
präziser und ausführlicher über die Vorgänge rund um den Nakasero
Markt hätte Auskunft geben können. Im Weiteren ist Folgendes fest-
zustellen: Der Beschwerdeführer machte geltend, die UNATU und das
FDC hätten die Händlervereinigung des Nakasero Marktes in ihrem
Kampf gegen die Pläne der Stadtregierung unterstützt. Den ein-
schlägigen, öffentlich zugängigen Presseartikeln über dieses Thema
ist indessen nicht zu entnehmen, dass diese Organisationen tatsäch-
lich in die fragliche Auseinandersetzung involviert waren respektive
sind. Dies lässt weitere Zweifel an den Vorbringen des Beschwerde-
führers aufkommen; denn es ist davon auszugehen, dass es in der
ugandischen Presse mit Sicherheit erwähnt worden wäre, wenn sich
die beiden genannten (in Uganda relativ bedeutenden) Organisationen
aktiv in die Diskussion um den Nakasero Markt eingemischt hätten.
5.1.1.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei der Neffe
von K._________, welcher innerhalb der UNATU eine
Führungsposition innehabe und in Uganda eine bekannte Persönlich-
keit sei. Dieses Vorbringen ist indessen ebenfalls zu bezweifeln. Im
Rahmen der Anhörungen erklärte der Beschwerdeführer nämlich
mehrfach, sein Onkel, welcher Vorsitzender der Lehrerunion gewesen
sei, heisse E._________ (vgl. beispielsweise A19 S. 4). Erst als er
gleichzeitig entsprechende Unterlagen einreichte (vgl. A48), korrigierte
er sich und gab an, der volle Name seines Onkels laute J._________.
Er habe dies nicht gewusst. Auch habe er nicht gewusst, wie man den
Namen seines Onkels schreibe. "(...)" klinge vom Beschwerdeführer
ausgesprochen ähnlich wie "(...)", daher sei der Name des Onkels
wohl falsch protokolliert worden. Aus den Erklärungen des Be-
schwerdeführers folgt, dass diesem im Zeitpunkt der Asylanhörungen
bestenfalls der Name "(...)" bekannt war. Es ist indessen wenig
plausibel, dass der Beschwerdeführer weder den vollen Namen seines
Onkels kannte noch wusste, wie dieser Name korrekt geschrieben
wird. Immerhin hatte er angeblich regen Kontakt zu seinem Onkel.
Ausserdem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit
Sicherheit ab und zu einen Zeitungsartikel über K._________ gelesen
hätte, falls es sich bei dieser Person tatsächlich um seinen Onkel
handeln würde; zumindest bei dieser Gelegenheit hätte er den vollen
Namen seines Onkels sowie die Schreibweise dieses Namens
erkennen können. Nach dem Gesagten erscheint es als unwahrschein-
lich, dass der Beschwerdeführer K._________ persönlich näher
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kannte oder gar mit ihm verwandt ist. Vielmehr muss davon
ausgegangen werden, dass er seine Informationen über K._________
(vgl. A21 S. 5 und 6) von einer Drittperson, möglicherweise einem
Fluchthelfer, erhielt. Für die angebliche Verwandtschaft mit
K._________ gibt es im Übrigen weder Beweise noch überzeugende
Indizien. Zwar wurde seitens des Beschwerdeführers ein mit "(...)."
unterzeichnetes Unterstützungsschreiben sowie mehrere Dokumente
betreffend seinen angeblichen Onkel eingereicht, darunter auch die
Kopie eines "Memorandum of Understanding" vom 15. April 2002,
welches unter anderem auch von K._________ unterzeichnet wurde.
Die beiden Unterschriften sind sich wohl ähnlich; daraus kann aber
nicht geschlossen werden, dass sie von derselben Person stammen,
es kann sich bei der Unterschrift auf dem Unterstützungsschreiben
ohne weiteres auch um eine Nachahmung handeln, zumal die beiden
Unterschriften doch einige deutliche Unterschiede im Schriftbild auf-
weisen. Zu berücksichtigen ist zudem die Tatsache, dass es sich beim
Memorandum of Understanding lediglich um eine Kopie handelt, die
grundsätzlich Manipulationen zugänglich ist. Weiter fällt auf, dass be-
zeichnenderweise keine Passkopie von K._________ eingereicht
wurde; dieser habe dies verweigert und als "zu gefährlich" bezeichnet
(vgl. A45). Dieses Argument überzeugt jedoch nicht, da der angebliche
Onkel andererseits offenbar keine Bedenken hatte, dem Be-
schwerdeführer ein handgeschriebenes Unterstützungsschreiben in
die Schweiz zu schicken (vgl. dazu auch nachfolgend). Auffallend ist in
diesem Zusammenhang schliesslich, dass zunächst (in der Eingabe
vom 12. Juni 2008 [vgl. A45]) vorgebracht wurde, der Onkel wolle dem
Beschwerdeführer überhaupt keine schriftlichen Unterlagen zukom-
men lassen, da er dies als zu gefährlich erachte, kurze Zeit später
jedoch – ohne nähere Begründung für den Sinneswandel des Onkels –
mitgeteilt wurde, dieser sei nun doch bereit, gewisse (nicht näher
spezifizierte) Unterlagen zu schicken (vgl. die Eingabe vom 24. Juni
2008; A46) und schliesslich mit Eingabe vom 31. Juli 2008 (A48)
mehrere Dokumente in Kopie sowie ein handgeschriebenes Unter-
stützungsschreiben des angeblichen Onkels eingereicht wurden. Mit
Blick auf die dargelegte Aktenlage ist es als überwiegend wahrschein-
lich zu erachten, dass der Beschwerdeführer die eingereichten Unter-
lagen nicht direkt von K._________ erlangt hat und dass der
handschriftliche Brief nicht wie behauptet von K._________, sondern
von einer Drittperson stammt.
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D-4900/2009
5.1.1.3 Angesichts der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdefüh-
rers betreffend seine Beziehung zu K._________ (vgl. die
vorstehenden Erwägungen) ist es auch als unwahrscheinlich zu
erachten, dass der Beschwerdeführer Verbindungen zur Lehrerunion
UNATU hatte. An dieser Einschätzung vermag auch das als Beweis-
mittel eingereichte Schreiben der UNATU vom 12. Dezember 2005
nichts zu ändern. Diesem Schreiben zufolge wurde der Beschwerde-
führer angeblich ab Januar 2006 von der UNATU als Aussenmit-
arbeiter und Kantinenchef angestellt. Eine Anstellung bei der UNATU
erwähnte der Beschwerdeführer indessen im Verlaufe der Anhörungen
mit keinem Wort, weshalb davon auszugehen ist, es handle sich beim
Schreiben der UNATU nicht um ein authentisches Dokument, sondern
um den Versuch, einen tatsächlich nicht existierenden Konnex zwi-
schen dem Beschwerdeführer und der UNATU zu suggerieren. Es be-
stehen im Weiteren auch keine konkreten und glaubhaften Hinweise
dafür, dass der Beschwerdeführer in Uganda politisch aktiv war. Zwar
reichte er auf Beschwerdeebene eine Mitgliedskarte der Democratic
Party (DP) ein; in der Anhörung erwähnte er die DP jedoch mit keinem
Wort und erklärte ausserdem ausdrücklich, er sei nicht Mitglied einer
Partei (vgl. A1 S. 9).
5.1.1.4 Nach dem Gesagten steht mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit fest, dass der Beschwerdeführer keine Führungsposition innerhalb
der Händler des Nakasero Marktes innehatte, weder näher bekannt
noch verwandt ist mit K._________ und weder zur UNATU noch zu
einer politischen Partei konkrete Verbindungen aufweist. Bei dieser
Sachlage erscheint die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Verhaftung im Zusammenhang mit den Vorfällen rund um den
Nakasero-Markt als unplausibel. Insbesondere ist nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb sich die ugandischen Behörden für die Person des
Beschwerdeführers hätten interessieren sollen. Die vom Beschwerde-
führer geschilderte Verhaftung aufgrund seines angeblichen Engage-
ments für den Nakasero Markt ist daher als unglaubhaft zu erachten.
5.1.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gefängnisaufent-
halte sind aufgrund der teilweise tatsachenwidrigen und widersprüchli-
chen Angaben des Beschwerdeführers ebenfalls als überwiegend
unglaubhaft zu qualifizieren.
5.1.2.1 In Bezug auf seine erste Inhaftierung sprach der Beschwerde-
führer konsequent vom "Luzari Upper" Gefängnis (vgl. A1 S. 7, A19
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S. 4 und 6, A21 S. 5). Öffentlich zugänglichen Quellen zufolge heisst
dieses Gefängnis jedoch nicht "Luzari" sondern Luzira. Die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer offenbar den korrekten Namen dieses Ge-
fängnisses nicht kennt, deutet darauf hin, dass er entgegen seinen
Vorbringen nicht dort inhaftiert war. Der Beschwerdeführer machte im
Weiteren widersprüchliche Angaben zu seinem Aufenthalt im ersten
Gefängnis. Einerseits brachte er vor, er sei von Anfang Juli 2005 bis im
Oktober 2005 im "Luzari"-Gefängnis festgehalten worden (vgl. A1
S. 7). Andernorts machte er jedoch im Widerspruch dazu geltend, er
habe von Anfang 2005 bis im September 2005 auf dem Markt als
Händler gearbeitet (vgl. A1 S. 4). Die Erklärung in der Beschwerde,
wonach sein Marktstand durch seine Frau betreut worden sei, wäh-
rend er sich im Gefängnis befunden habe, vermag angesichts der For-
mulierung seiner Aussage in der Erstbefragung ("Ich handelte mit
frischen Sachen [...], das machte ich von Anfang 2005 bis September
2005.") nicht zu überzeugen. Zum Datum der Entlassung aus dem
ersten Gefängnis finden sich in den Protokollen ebenfalls wider-
sprüchliche Aussagen. So brachte der Beschwerdeführer in der Erst-
befragung vor, er sei am 9. Oktober 2005 – nach Leistung einer Kau-
tion – aus dem Gefängnis entlassen worden (vgl. A1 S. 7). In der
Direktanhörung gab er dagegen zu Protokoll, er sei am 14. Oktober
2005 aus dem Gefängnis entlassen worden (vgl. A19 S. 5). Es ist ihm
nicht gelungen, diesen Widerspruch auf Vorhalt hin in überzeugender
Weise aufzulösen (vgl. A19 S. 7). In diesem Zusammenhang ist
ausserdem darauf hinzuweisen, dass der als Beweismittel für die Haft-
entlassung eingereichte "Bail Bond" das Datum des 9. Oktober 2006
trägt und damit in krasser Weise von den Angaben des Beschwerde-
führers anlässlich der Anhörungen abweicht.
5.1.2.2 Bezüglich der geltend gemachten zweiten Inhaftierung führte
der Beschwerdeführer zunächst aus, er sei von Ende Januar 2006 bis
im Juli 2007 im Muluku-Gefängnis in B._________ inhaftiert gewesen
(vgl. A1 S. 1). Etwas später erklärte er dagegen, er sei von Dezember
2005 bis im Januar 2007 dort inhaftiert gewesen (vgl. A1 S. 9). Gegen
Ende der Befragung brachte er schliesslich wiederum vor, er sei dort
bis im Juli 2007 inhaftiert gewesen (vgl. A1 S. 10). Auf Vorhalt hin
machte er geltend, die widersprüchlichen Aussagen seien auf
Sprachprobleme zurückzuführen (vgl. A19 S. 8); diese Erklärung
überzeugt indessen nicht, zumal der Beschwerdeführer im Verlauf der
Anhörungen keinerlei Sprachprobleme geltend gemacht hatte, seine
Aussagen jeweils rückübersetzt worden waren und er mit seiner
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Unterschrift deren Korrektheit und Vollständigkeit bestätigt hatte. Der
Beschwerdeführer schilderte zudem die Flucht aus dem zweiten
Gefängnis in widersprüchlicher Weise: In der Erstbefragung brachte er
vor, eines Abends habe ein Gefängniswärter ihn aufgefordert, mit ihm
zu kommen. Der Gefängniswärter habe ein Hintertor aufgeschlossen,
davor habe ein Auto gewartet (vgl. A1 S. 8 und 9). In der
Direktanhörung gab der Beschwerdeführer im Widerspruch dazu zu
Protokoll, der Gefängnischef habe ihn zu sich gerufen und ihn hinter
das Gefängnis mitgenommen. Dort habe er ein kleines Tor geöffnet.
Hinter dem Gefängnis befinde sich ein kleiner Wald. Der Gefängnis-
chef habe ihm gesagt, er solle das Wäldchen durchqueren, dahinter
würde ein Auto auf ihn warten. Daraufhin sei er durch den Wald zum
Auto gegangen (vgl. A21 S. 9). In der Beschwerde bemerkte er dazu,
er habe in der Erstbefragung das Wäldchen nicht erwähnt, weil er sich
habe kurz fassen müssen. Auch in Bezug auf die Frage, wer ihm die
Tür geöffnet habe, bestehe kein Widerspruch, weil nämlich der
Gefängnischef auch als Wärter gearbeitet habe. Diese Erklärungsver-
suche erscheinen indessen nicht plausibel. Entgegen der Darstellung
des Beschwerdeführers besteht ein deutlicher Unterschied zwischen
dem Chef eines Gefängnisses und den gewöhnlichen Gefängnismitar-
beitern. Es ist daher kaum vorstellbar, dass der Beschwerdeführer
undifferenziert von Gefängniswärter spricht, wenn er den Gefängnis-
chef meint. Im Weiteren dürfte es für eine aus einem Gefängnis
flüchtende Person von grundlegender (psychologischer und
logistischer) Bedeutung sein, ob das Fluchtauto gleich ausserhalb des
Gefängnisses wartet oder ob das Auto zunächst nicht sichtbar ist und
zuerst ein Wäldchen durchquert werden muss. Die Erklärung des
Beschwerdeführers, wonach er das Wäldchen in der Erstbefragung
aus Zeitgründen nicht erwähnt habe, erscheint daher wenig glaubhaft.
5.1.2.3 Obwohl aufgrund der Aktenlage nicht gänzlich ausgeschlossen
werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit einige
Zeit in einem Gefängnis verbrachte, so bestehen mit Blick auf die vor-
stehenden Erwägungen doch ernsthafte und erhebliche Zweifel daran,
dass er aus den von ihm geltend gemachten Gründen sowie im
angegebenen zeitlichen und örtlichen Kontext in Uganda inhaftiert war.
Die geltend gemachten Inhaftierungen sind daher als insgesamt un-
glaubhaft zu qualifizieren.
5.1.3 Zum Beleg der angeblich bestehenden Verfolgung des Be-
schwerdeführers in Uganda wurde mit Eingabe vom 2. Juni 2009 ein
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Schreiben von L._________ vom 20. Dezember 2008 sowie ein
Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17. Januar 2009 zu den Akten ge-
reicht. Aus nachfolgenden Gründen vermögen jedoch auch diese
Dokumente die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft
zu machen: Im Brief der angeblichen (ehemaligen) Lebenspartnerin
des Beschwerdeführers werden Abkürzungen erklärt, welche dem Be-
schwerdeführer ohne weiteres bekannt sein dürften (beispielsweise
DPC – District Police Commander). Dieser Umstand weist darauf hin,
dass es sich bei diesem Schreiben um ein Gefälligkeitsschreiben
handelt, welches implizit für die Schweizer Asylbehörden verfasst
wurde. Eigenartig ist zudem, dass der Brief von einer gewissen
L._________ verfasst wurde, während der Beschwerdeführer
anlässlich der Erstbefragung angab, seine Lebenspartnerin heisse
M.__________ (vgl. A1 S. 3). Bei dieser Sachlage kommt der Aussage
im Schreiben, wonach die Polizei mehrmals zuhause nach dem
Beschwerdeführer gesucht habe, kaum Beweiswert zu. Das
zusammen mit dem Schreiben der angeblichen Lebenspartnerin
eingereichte Protokoll einer Hausdurchsuchung erscheint ebenfalls
ungeeignet, die geltend gemachte Verfolgung zu untermauern. Die im
Dokument erwähnte Hausdurchsuchung soll angeblich am 17. Januar
2009 erfolgt sein. Es ist indessen nicht nachvollziehbar, weshalb im
Januar 2009 noch eine Hausdurchsuchung hätte gemacht werden
sollen, da der Beschwerdeführer sein Heimatland ja bereits im Jahr
2007 verliess. Im Weiteren fällt auf, dass im letzten Absatz des
Schreibens der angeblichen Lebenspartnerin vom 20. Dezember 2008
auf einen dem Beschwerdeführer zugeschickten Polizeirapport
hingewiesen wird. Der Eingabe vom 2. Juni 2009 (vgl. A49) ist zu
entnehmen, dass es sich beim eingereichten
Hausdurchsuchungsprotokoll offenbar um diesen im Schreiben der
angeblichen Lebenspartnerin erwähnten Rapport handelt.
Eigenartigerweise stammt jedoch das Schreiben der Lebenspartnerin
vom Dezember 2008, während das Hausdurchsuchungsprotokoll das
Ausstellungsdatum des 17. Januar 2009 trägt. Im Übrigen erweckt das
fragliche Protokoll nicht den Eindruck, als handle es sich dabei um ein
authentisches Dokument: Die Behörde, welche dieses Dokument
angeblich ausgestellt hat, wird darin lediglich in vager Weise genannt,
ebenso fehlt eine vollständige Adresse des angeblich durchsuchten
Objekts. Die Zeugen werden mehrheitlich nicht namentlich genannt,
und dem Dokument ist auch nicht zu entnehmen, weshalb die
Durchsuchung erfolgte. Wiederum wird die Frau des Be-
schwerdeführers als L._________ bezeichnet, wogegen er an-lässlich
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der Anhörungen von M.__________ sprach (vgl. A1 S. 3). Schliesslich
ist festzustellen, dass die Frau/Lebenspartnerin des Be-
schwerdeführers kaum das Original des Protokolls erhalten hätte, son-
dern allenfalls eine Kopie oder ein Durchschlag.
5.1.4 Auch die übrigen Beweismittel, namentlich der undatierte Brief
der Mutter des Beschwerdeführers sowie die Quittung von Western
Union, vermögen nicht glaubhaft zu machen, dass der Beschwerde-
führer in Uganda verfolgt wird. Der Brief der Mutter (eingereicht mit
Eingabe vom 21. Januar 2008; vgl. A35 S. 5) enthält keinerlei Aus-
sagen zu einer allfälligen Verfolgung oder Gefährdung des Be-
schwerdeführers in seinem Heimatland. Die Wester Union-Quittung be-
legt lediglich eine Zahlung an eine vom Beschwerdeführer in den An-
hörungen nie erwähnte Person (N._________) und enthält damit
ebenfalls keine Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers
in Uganda.
5.1.5 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es ins-
gesamt nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimat-
land einer politischen Verfolgung ausgesetzt war, von den heimatlichen
Behörden gesucht wird und bei einer Rückkehr dorthin wiederum poli-
tische Verfolgung zu gewärtigen hätte.
5.2 Seitens des Beschwerdeführers wird schliesslich vorgebracht, er
sei homosexuell und habe auch deswegen bei einer Rückkehr nach
Uganda eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen. Dieser Auf-
fassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass
Homosexualität in Uganda nicht nur gesellschaftlich geächtet, sondern
auch kriminalisiert wird: Praktizierte Homosexualität ist in Uganda
illegal und kann mit bis zu 14 Jahren Gefängnis bestraft werden. Zur-
zeit wird im ugandischen Parlament ausserdem eine Verschärfung die-
ses Gesetzes diskutiert. Für den vorliegenden Fall ist jedoch fest-
zustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Homo-
sexualität nicht glaubhaft ist. Bereits die Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer erst relativ spät im Asylverfahren, nämlich mit Eingabe
vom 2. Juni 2009, erklärte, er sei homosexuell, lässt Zweifel an der
Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens aufkommen. Diese Zweifel werden
dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer realitätsfremde Aus-
sagen über seine angebliche Homosexualität machte. So erklärte er in
der Beschwerde, er habe erst im Gefängnis gemerkt, dass er homo-
sexuell sei. Dieses Vorbringen muss jedoch als völlig unplausibel quali-
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fiziert werden. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt seiner Ausreise
aus dem Heimatland 26 Jahre alt. Zuvor lebte er den Akten zufolge mit
seiner Lebenspartnerin zusammen und hatte mit ihr ein Kind. Es ist
daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
er bereits zu einem früheren Zeitpunkt, wenn nicht bereits in der
Pubertät, bemerkt hätte, dass er sich sexuell zu Männern hingezogen
fühlt. Es erscheint äusserst realitätsfremd, dass er offenbar eine haft-
bedingte Zwangsgemeinschaft mit Männern, verbunden mit Vergewalti-
gungserfahrungen, benötigte, um zu dieser Erkenntnis zu gelangen. Im
Weiteren ist festzustellen, dass es sich beim Vorbringen des Be-
schwerdeführers, wonach er in der Schweiz eine mehrjährige Be-
ziehung zu einem Mann gehabt habe und regelmässig Schwulenlokale
frequentiere, um eine gänzlich unbelegte Behauptung handelt, obwohl
es ihm ohne weiteres zuzumuten gewesen wäre, beispielsweise ein
entsprechendes Bestätigungsschreiben seines angeblichen Ex-Part-
ners einzureichen. Da es nach dem Gesagten insgesamt nicht glaub-
haft erscheint, dass der Beschwerdeführer tatsächlich homosexuell ist,
ist auch das Vorliegen einer damit verbundenen Verfolgungsgefahr bei
einer Rückkehr nach Uganda zu verneinen.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
Asylgründe nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung be-
ziehungsweise eine Furcht vor zukünftiger, asylrelevanter Verfolgung
zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde noch die übrigen, bisher nicht aus-
drücklich erwähnten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf an
dieser Stelle nicht näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die
Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
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7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft,
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist,
und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage,
Basel 2009, Rz. 11.148).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis
zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
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verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Uganda ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Uganda dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen ). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen
betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht
davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung nach
Uganda eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechts-
situation in Uganda lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeit-
punkt klarerweise ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allge-
meiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Uganda als zumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht glaubhaft darzutun vermochte,
dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefähr-
dungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt
wäre. In Uganda herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb
der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zumutbar zu bezeichnen
Seite 21
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ist. In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation ge-
raten würde. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen
Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme, welcher in
seinem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf
das er bei Bedarf zurückgreifen kann. Er verfügt über eine gute Aus-
bildung (zuletzt studierte er Hotelmanagement an der Islamic
University in Uganda [IUIU]) und war vor der Ausreise als Markt-
händler tätig. Bei dieser Sachlage ist es ihm ohne weiteres zuzumuten,
bei einer Rückkehr nach Uganda erneut einer Erwerbstätigkeit nachzu-
gehen. Nachdem die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Homo-
sexualität als unglaubhaft zu erachten ist (vgl. dazu die vorstehenden
Erwägungen unter E. 5.2) ist auch nicht davon auszugehen, dass er
deswegen in Uganda einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Insgesamt
bestehen daher keine konkreten Anzeichen dafür, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existen-
zielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung
zumutbar ist.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz
verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu be-
achtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber
aufgrund der Aktenlage von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszu-
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gehen ist (vgl. die eingereichte Unterstützungsbestätigung des Sozial-
dienstes des Kantons D.__________ vom 10. August 2009) und die
Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in
Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 23
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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