Abtei lung IV
D-4900/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______, Algerien,
vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 1. Juli 2010 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4900/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Algerien am 25. Januar 2009 legal mit seinem Pass auf dem Luftweg
Richtung D._______ verliess und nach einem ungefähr zweimonatigen
Aufenthalt mit dem Schiff auf eine ihm unbekannte griechische Insel
gelangte, von wo aus er via E._______ nach F._______ weiterreiste,
dass er seine Reise nach sechs beziehungsweise sieben Monaten
fortgesetzt habe und auf dem Luftweg nach G._______ gelangt und
am 27. September 2009 mit dem Bus nach H._______ weitergereist
sei, wo er erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen habe,
dass er sich während fünf Monaten in H._______ aufgehalten habe,
worauf er am 24. Februar 2010 illegal in die Schweiz gelangte, wo er
am 26. Februar 2010 im I._______ ein Asylgesuch stellte,
dass er am 23. März 2010 im I._______ summarisch zu seinen Asyl -
gründen befragt wurde, wobei er darlegte, im Jahr 1993 seien seine
Mutter sowie seine zwei Brüder von den J._______ getötet worden
und später habe er auch seinen Vater verloren, der an Diabetes
gestorben sei,
dass er deshalb bis zu seinem 16. Lebensjahr bei seiner Grossmutter
gelebt habe,
dass er den Militärdienst in {.......} geleistet und danach für eine
Privatperson als K._______ gearbeitet habe,
dass er von seinem Arbeitgeber schlecht behandelt worden sei und
dieser ihm keine Rechte gewährt habe, weshalb er sich zur Ausreise
entschlossen habe,
dass er nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe,
dass er nicht in sein Heimatland zurückkehren könne, weil er dort
keine Unterkunft mehr habe,
dass dem Beschwerdeführer am 23. März 2010 das rechtliche Gehör
zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland und zu einem
möglichen Nichteintretensentscheid gewährt wurde,
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dass er dabei erklärte, eine Wegweisung nach Griechenland komme
für ihn nicht in Frage, weil es dort kein Asylverfahren gebe, man dort
keine Möglichkeit habe zu arbeiten und er nicht einen "krummen Weg"
einschlagen wolle, wobei er "Drogen oder Diebstahl" anführte,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das BFM die griechischen Behörden am 19. April 2010 um
Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass von den griechischen Behörden innert Frist keine Antwort ein-
ging,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Juli 2010 – eröffnet am 5. Juli
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Grie-
chenland spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist sowie
den Vollzug anordnete und festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen
diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das BFM zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe
anlässlich der Befragung zur Person angegeben, er habe sich sechs
Monate lang in Griechenland aufgehalten,
dass Griechenland gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab-
kommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass die griechischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist nicht
geantwortet hätten, weshalb die Zuständigkeit gemäss Art. 20 Abs. 1
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Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist,
den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat
gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), auf Griechenland übergegangen
sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung – bis spätestens am 20. November 2010 zu erfol-
gen habe,
dass dem Beschwerdeführer am 23. März 2010 das rechtliche Gehör
gewährt worden sei, wobei er erklärt habe, er wolle unter keinen Um-
ständen nach Griechenland zurückkehren, weil es dort kein Asylver-
fahren und keine Arbeit gebe und dort ausserdem die Drogenszene
und der Diebstahl sehr gross geschrieben seien,
dass, nachdem verschiedene Menschenrechtsorganisationen und
UNHCR den Zugang zum griechischen Asylverfahren bemängelt hät-
ten, Griechenland im August 2008 verschiedene Gesetzesänderungen
vorgenommen habe,
dass, auch wenn die praktische Umsetzung dieser Gesetzesänderun-
gen noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehme, doch spürbare Ver-
besserungen festgestellt werden könnten,
dass, indem Griechenland die bestehende Berufungskommission ab-
geschafft habe, eine allfällige Verletzung des in Art. 13 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) festgelegten effektiven Rechtsschutzes
durch die griechischen Behörden nicht der Schweiz angelastet werden
könne, weil diese Bestimmung nicht indirekt verletzt werden könne,
dass der Wegweisungsvollzug nach Griechenland durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2010 (Poststem-
pel: 7. Juli 2010) Beschwerde gegen diese Verfügung einreichte und
beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und das Amt sei
anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das
vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht im Rahmen vorsorglicher
Massnahmen um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Anwei-
sung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Griechenland
abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensivef-
fekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses ersuchte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass mit Telefax vom 8. Juli 2010 der Vollzug der Wegweisung im Rah-
men einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 VwVG) ausgesetzt wur-
de,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
13. Juli 2010 das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde guthiess, den Entscheid über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschob, das Gesuch um Beiga-
be eines Anwaltes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in
der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheiden
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben während
sechs bis sieben Monaten in Griechenland aufhielt, bevor er via ande-
re Dublin-Mitgliedstaaten in die Schweiz weiterreiste,
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Griechen-
land feststeht und er diesen auch nicht bestreitet,
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dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der ein-
schlägigen Staatsverträge (vgl. DAA, Dublin-II-Verordnung und Ver-
ordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003
des Rates [Dublin-DVO]) Griechenland als für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig zu erachten ist,
dass die griechischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 19. April
2010 um Übernahme des Beschwerdeführers bis dato unbeantwortet
liessen, wodurch die Fiktion der Zustimmung zur Aufnahme entsteht
(vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung),
dass das BFM aufgrund dieser Sachlage zu Recht folgerte, Griechen-
land habe den Beschwerdeführer zurückzuübernehmen,
dass in der Rechtsmittelschrift indessen unter Hinweis auf diverse Be-
richte und europäische Gerichtsentscheide geltend gemacht wird, der
Beschwerdeführer laufe bei einer Rückweisung nach Griechenland
grosse Gefahr, direkt in sein Heimatland zurückgeschafft zu werden,
und das Asylverfahren in Griechenland verletze fundamentale Garanti -
en,
dass daher das BFM verpflichtet sei, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-Verordnung vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Sichtweise im Falle des Be-
schwerdeführers nicht teilt, da sich dieser eigenen Angaben zufolge
vor seiner Einreise in die Schweiz etwa sechs bis sieben Monate in
Griechenland aufhielt (vgl. A1, S. 7) und dort gar kein Asylgesuch
stellte (vgl. A1, S. 7 f.),
dass er seine Heimat Algerien verlassen habe, weil ihn sein Arbeitge-
ber schlecht behandelt und ihm keine Rechte gewährt habe,
dass er in seinem Heimatland keine Probleme mit den Behörden oder
Organisationen gehabt habe und nie verhaftet worden oder jemals vor
Gericht gewesen sei,
dass gegen eine Rückkehr nach Algerien lediglich der Umstand spre-
che, dass er dort keine Unterkunft habe (vgl. A1, S. 6),
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dass in Anbetracht der dargestellten Sachlage nicht ersichtlich ist, in-
wiefern dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen
sollte, weshalb im Falle des Vollzugs der Wegweisung nach Griechen-
land auch die Gefahr einer unzulässigen Kettenabschiebung offen-
sichtlich nicht besteht,
dass sodann keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hin-
deuten, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach
Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten, zumal es ihm je-
derzeit offensteht, nach Algerien zurückzukehren, wo er seit April 2006
bis November 2008 arbeitete (vgl. A1, S. 6) und wo seine Familienan-
gehörigen (fünf Onkel) leben (vgl. A1, S. 3 f.), die ihm erforderli chen-
falls bei der Suche nach einer Unterkunft behilflich sein könnten,
dass daher keine Veranlassung besteht, die Bestimmung über das
Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung an-
zuwenden,
dass das BFM somit gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Ausführun-
gen in der Beschwerdeschrift einzugehen, zumal diese einzig Ausfüh-
rungen zur allgemeinen Situation in Griechenland und zur Diskussion
des refoulement-Verbotes im Rahmen des Dublin-Verfahrens enthält,
nicht aber zu den konkreten, den Beschwerdeführer persönlich betref-
fenden Umständen Stellung nimmt,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi -
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des
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Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass mithin eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr
bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorge-
hende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich er-
achtete,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist und die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung
nicht nachgereicht wurde, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das L._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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