B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4900/2016
Ur t e i l vom 2 4 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Juli 2016 / N (…).
D-4900/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 12. Novem-
ber 2015 zusammen mit seinem Bruder (B._______, N […] [nachfolgend:
Bruder]) in die Schweiz, wo er am Tag darauf um Asyl ersuchte.
B.
Am 13. November 2015 wurde er per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des
Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen.
C.
Er wurde am 16. November 2015 zu seiner Person und zum Reiseweg
befragt (MIDES-Personalienaufnahme).
D.
Am 23. November 2015 fand ein beratendes Vorgespräch statt.
E.
Am 14. März 2016 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen
Fluchtgründen angehört.
Er begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, anlässlich eines
Zwischenfalls sei der Hund seines Bruders gestorben, woraufhin er und
sein Bruder die anwesenden Polizisten sowie die staatlichen Machtträger
beleidigt hätten.
F.
Am 23. März 2016 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfah-
ren zugewiesen.
G.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2016 (Eröffnung am 15. Juli 2016) lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Verfügung vom gleichen
Tag lehnte das SEM auch das Asylgesuch des Bruders ab und ordnete
dessen Wegweisung sowie den Vollzug an.
H.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. August
2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der
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angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Mit derselben Ein-
gabe erhob auch sein Bruder Beschwerde gegen die ihn betreffende Ver-
fügung (Verfahrensnummer D-4902/2016).
In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2016 vereinigte das Bundesver-
waltungsgericht die Verfahren D-4900/2016 und D-4902/2016 und hiess
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der
Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Am
26. August 2016 wurde diese nachgereicht.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 7. September 2016 hielt das SEM an sei-
nen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 9. Sep-
tember 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.
K.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht
fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers (C._______ [nachfolgend:
Ehefrau]) zusammen mit dem gemeinsamen Kind (D._______ [nachfol-
gend: Kind], beide ebenfalls N […]) in der Schweiz um Asyl ersucht habe.
Da die Asylgründe Überschneidungen aufweisen würden, sistierte das Ge-
richt das Verfahren des Beschwerdeführers und stellte die Akten zwecks
Durchführung des Verfahrens der Ehefrau dem SEM zu.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2017 hielt das Gericht fest, dass das
SEM das Asylgesuch der Ehefrau und des Kindes abgelehnt habe und die
Wegweisung sowie der Vollzug angeordnet worden sei. Gegen diese Ver-
fügung sei unter der Verfahrensnummer D-1133/2017 Beschwerde erho-
ben worden.
Die Verfahren D-4900/2016 und D-4902/2016 wurden getrennt, das Ver-
fahren D-4900/2016 wieder aufgenommen und festgehalten, dass es mit
den Verfahren D-4902/2016 und D-1133/2017 koordiniert werde. Gleich-
zeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, zu Unstimmig-
keiten zwischen seinen Angaben und denjenigen seiner Ehefrau Stellung
zu nehmen. Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein.
D-4900/2016
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er ira-
nischer Staatsangehöriger sei und aus E._______ (Iran) stamme, wo er bis
zu seiner Ausreise mit seiner Ehefrau gelebt habe. Da sein Bruder depres-
siv gewesen sei, habe er ihm einen Hund geschenkt, woraufhin sich meh-
rere Nachbarn beschwert hätten, da Hunde unrein seien. Im Oktober 2015
hätten er und sein Bruder den Hund zum Tierarzt bringen wollen. Vor dem
Haus seien sie von Polizisten angehalten und aufgefordert worden, ihnen
auf den Posten zu folgen, da Anzeige gegen sie erhoben worden sei. Der
Bruder habe befürchtet, man wolle ihm seinen Hund wegnehmen, weshalb
er ihn von der Leine gelassen habe. Dieser sei davongerannt und von ei-
nem Auto überfahren worden, woraufhin der Bruder die Regierung, die
Nachbarn und den Islam beschimpft habe. Ein Polizist habe ihn (Bruder)
getreten, so dass er hingefallen sei. Er (Beschwerdeführer) und sein Bru-
der hätten die Beamten beschimpft und seien gemeinsam geflüchtet. Sie
seien zu ihrer Tante nach F._______ gefahren. Diese habe von seiner Mut-
ter erfahren, dass ein Nachbar namens G._______, welcher sehr religiös
sei und womöglich für den Geheimdienst arbeite, die Szene gefilmt habe.
Er und sein Bruder hätten sich deshalb zur Flucht entschlossen und seien
zwei Tage später in die Türkei gereist.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Shenas-
nameh sowie Dokumente betreffend seinen Aufenthalt in gewissen Balkan-
ländern ein.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass keine ausreichen-
den Anhaltspunkte für eine zukünftige Verfolgungsgefahr vorlägen. So
habe der Beschwerdeführer in der Anhörung nicht anzugeben vermocht,
was er konkret gegen die Beamten und den Islam gesagt habe. Vielmehr
habe er lediglich erklärt, es seien keine angenehmen Wörter gewesen. Fer-
ner könne er auch nicht mit Gewissheit sagen, ob der religiöse Nachbar
tatsächlich für den Geheimdienst arbeite und ob er die Videoaufnahmen
tatsächlich den Behörden übergeben habe. Diesbezüglich habe er erklärt,
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der Mann verhalte sich allgemein merkwürdig und er gelte in der Nachbar-
schaft als Geheimdienstmitarbeiter; sicher sei sich aber niemand. Betref-
fend das Video habe er ausgeführt, seine Mutter habe gesagt, der Nachbar
habe das Geschehen gefilmt.
Hinsichtlich der Folgen des Vorfalls habe er vorgebracht, dass die Behör-
den nach seiner Flucht bei ihm Zuhause gewesen seien und Dokumente
(insbesondere Identitätspapiere) beschlagnahmt hätten. Ob man auch
nach ihm suche, wisse er nicht. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die
Behörden sich zu einem späteren Zeitpunkt wieder nach ihm erkundigt
oder nach ihm gesucht hätten, würden sie ihn tatsächlich wegen der Be-
schimpfungen belangen wollen. Da er angegeben habe, täglich mit seiner
Frau zu telefonieren, wäre er über eine behördliche Vorsprache sicherlich
informiert worden. Seit dem Zwischenfall seien mittlerweile aber acht Mo-
nate verstrichen, ohne dass sich in der Angelegenheit etwas getan hätte.
Es seien auch keine anderen Gründe ersichtlich, wonach die Behörden ein
Interesse an ihm haben könnte, zumal er angegeben habe, bisher keine
Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben. Es sei über-
dies realitätsfremd, dass er und sein Bruder die Heimat bereits zwei Tage
nach dem Vorfall verlassen hätten, obschon ihnen ihre Mutter lediglich ge-
raten habe, nicht nach Hause zurückzukehren und sie auch nicht hätten
wissen können, wie sich die Angelegenheit weiter entwickeln würde. Erfah-
rungsgemäss würden Personen in einer ähnlichen Situation eine gewisse
Zeit zuwarten, bevor sie ausser Landes flüchten würden, da kurzfristige
Veränderungen der Situation eintreten könnten, welche eine neue Ein-
schätzung der Lage zur Folge hätten.
4.3 In der Beschwerdeschrift wurde diesen Erwägungen entgegnet, dass
es vor allem am Nachbarn G._______ liege, dass der Beschwerdeführer
und sein Bruder in den Fokus der Behörden geraten seien. Die Vermutung,
dass es sich dabei um einen Mitarbeiter des Geheimdiensts handle, rühre
daher, dass sein Sohn eines Tages mit dessen Dienstwaffe auf der Strasse
gespielt habe und, auf die Waffe angesprochen, ausgeführt habe, diese
gehöre seinem Vater, welcher beim Geheimdienst arbeite. Kurz nachdem
der Beschwerdeführer und sein Bruder das Land verlassen hätten, sei bei
ihnen zuhause nach ihnen gesucht worden. Eine der Personen habe sich
als H._______ vorgestellt und ergänzt, dass er ein Freund des Nachbarn
G._______ sei. Wenige Tage später seien diese Personen erneut zuhause
erschienen und hätten den Vater zwecks Befragung auf den Posten mitge-
nommen. Die Ehefrau sei mehrfach unter Druck gesetzt worden und das
Grundstück der Familie sei unrechtmässig durch Drittpersonen verkauft
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worden. Sie habe den Druck schliesslich nicht mehr ausgehalten und sei
zusammen mit der Tochter geflüchtet. Der beiliegende Arztbericht würde
die Knieverletzung des Bruders belegen.
Als Beweismittel lagen der Beschwerde eine Kopie eines Gerichtsurteils,
eine CD-ROM sowie ein Arztzeugnis vom 7. Juli 2016 bei.
5.
5.1 Das SEM hat das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr zu
Recht verneint. In Ergänzung zu den Ausführungen in der vorinstanzlichen
Verfügung ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers be-
treffend die behördliche Suche nach seiner Person markante Widersprü-
che zu den Aussagen seiner Ehefrau aufweisen. So gab die Ehefrau zu
Protokoll, dass drei Männer einmal nach dem Beschwerdeführer gesucht
hätten (vgl. act. B21 F145), während der Beschwerdeführer in der Be-
schwerdeschrift geltend machte, er sei zweimal zuhause gesucht worden.
Gemäss Beschwerdeführer habe sich eine der Personen bei der Haus-
durchsuchung mit H._______ vorgestellt und präzisiert, dass er ein Freund
des Nachbarn G._______ sei. Die Ehefrau erwähnte in ihrer Fluchtge-
schichte zwar ebenfalls eine Person namens H._______, allerdings in ei-
nem völlig anderen Zusammenhang, während sie betreffend die Haus-
durchsuchung zu Protokoll gab, die Namen der drei Personen nicht zu ken-
nen (vgl. act. B21 F148). Schliesslich brachte die Ehefrau vor, aus der Fa-
milie des Beschwerdeführers habe nach dessen Flucht niemand Probleme
gehabt (vgl. act. B21 F151), während der Beschwerdeführer in seiner Be-
schwerdeeingabe geltend machte, sein Vater sei beim zweiten Besuch der
Sicherheitskräfte mitgenommen worden. Zu diesen Ungereimtheiten
wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. März 2017
das rechtliche Gehör gewährt, ohne dass er in der Folge eine Stellung-
nahme eingereicht hat. Somit ist es für unglaubhaft zu erachten, dass der
Beschwerdeführer derzeit behördlich gesucht wird.
5.2 An dieser Feststellung vermögen auch die eingereichten Dokumente
nichts zu ändern. Aus den Fotos und Videos, welche die Ehefrau, ihr ge-
meinsames Kind und einen Hund zeigen, kann ebenso wenig eine Gefähr-
dung abgeleitet werden wie aus der Fotoaufnahme der Flugtickets der Ehe-
frau und des Kindes sowie den Fotos zweier Visitenkarten türkischer Hotels
und zweier Metrokarten. Gleiches gilt für den Arztbericht betreffend den
Bruder, zumal sich daraus hinsichtlich der Umstände, welche zu den Knie-
beschwerden geführt haben, keine gesicherten Erkenntnisse entnehmen
lassen.
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Auch aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Gerichtsdokumenten
betreffend die Ehefrau ergibt sich keine Gefährdung. Gemäss Aussage der
Ehefrau handle es sich dabei um ein (Betrugs-)Verfahren im Zusammen-
hang mit einem Immobilienhandel, in welchem sie als Klägerin respektive
Geschädigte auftrete. Sie beabsichtige, dieses Verfahren via die iranische
Botschaft in der Schweiz weiterzuverfolgen (vgl. act. B21 F113). Daraus
ergibt sich weder für den Beschwerdeführer noch für seine Ehefrau eine
asylrelevante Gefährdung.
5.3 Folglich hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
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nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5 Die Vorinstanz stellt sich zu Recht auf den Standpunkt, dass eine Rück-
kehr in den Heimatstaat zumutbar ist. So wurden gegen diese Feststellung
in der Beschwerdeschrift auch keine Einwände erhoben, weshalb sie zu
bestätigen ist.
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7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.8 An dieser Stelle ist noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerden
der Ehefrau und des Bruders mit heutigen Urteilen D-1133/2017 und
D-4902/2016 ebenfalls abgewiesen worden sind.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung
vom 17. August 2016 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4900/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: