Abtei lung IV
D-4901/2006
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
Kosovo,
alle vertreten durch lic. iur. Susanne Gnekow, Abteilung
Anwaltschaft, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 19. Januar 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Parteien
Gegenstand
Besetzung
D-4901/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, kosovarische Staatsangehörige, albani-
scher Ethnie aus der Gemeinde Z._______, suchten am 4. Oktober
1999 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 1999 stellte das damals zuständige
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, die Beschwerdeführenden wür-
den die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte deren Asylge-
suche vom 4. Oktober 1999 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Einga-
be vom 15. November 1999 durch ihren damaligen Rechtsvertreter Be-
schwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) und beantragten, die den Wegweisunsvollzug be-
treffenden Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzu-
heben und sie seien wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzug vorläufig aufzunehmen.
D.
Mit Urteil vom 15. Februar 2001 wies die ARK die Beschwerde ab.
E.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2001 setzte das BFF den Beschwerde-
führenden eine Frist bis 25. März 2001 zum Verlassen der Schweiz an.
F.
Mit Schreiben vom 7. März 2001 liessen die Beschwerdeführenden
durch ihren damaligen Rechtsvertreter wiedererwägungsweise bean-
tragen, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustel-
len, die Ansetzung der Ausreisefrist sei mit der Ausreisefrist des Ehe-
mannes bzw. Vaters zu koordinieren und eventuell sei die angesetzte
Ausreisefrist aufzuheben und – je nach Entwicklung des Gesundheits-
zustandes der Beschwerdeführerin – auf einen späteren Zeitpunkt neu
anzusetzen. Ihrem Gesuch legten sie ein Arztzeugnis von
Dr. med. D._______ vom 2. März 2001 bei.
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D-4901/2006
G.
Mit Schreiben vom 20. März 2001 forderte das BFF die Beschwerde-
führerin auf, bis zum 9. April 2001 einen aktuellen ärztlichen Bericht
einzureichen.
H.
Am 29. März 2001 ging beim BFF ein medizinischer Bericht von
Dr. med. D._______ vom 26. März 2001 ein.
I.
Das BFF hob am 22. Juni 2001 die den Vollzug der Wegweisung be-
treffenden Ziffern 4 und 5 seiner Verfügung vom 14. Oktober 1999 wie-
dererwägungsweise auf und ordnete die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführenden an. Im Asylpunkt wies das BFF das Wiedererwä-
gungsgesuch ab.
J.
Am 7. Januar 2003 forderte das BFF die Beschwerdeführerin auf, bis
zum 28. Januar 2003 einen ärztlichen Bericht einzureichen. Am 23. Ja-
nuar 2003 ging beim BFF ein ärztlicher Bericht von
Dr. med. D._______ vom 20. Januar 2003 ein.
K.
Am 5. April 2004 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM eine
Erklärung betreffend die Ereignisse vom 8. März 1999 im Krieg in Ko-
sovo beim BFF ein. Darin erklärte sie, Zeugin von Kriegsverbrechen
geworden zu sein, von denen sie ihrem Cousin, welcher später umge-
bracht worden sei, in einer Mitteilung vom 17. März 1999 berichtet
habe. Der Erklärung legte sie eine Kopie und eine Abschrift der Kopie
der Mitteilung vom 17. März 1999 inklusive Übersetzung ins Deutsche
ein.
L.
Das BFF teilte im Schreiben vom 23. April 2004 der Beschwerdeführe-
rin mit, es habe lediglich um Zustellung eines aktuellen Arztberichtes
gebeten und es erachte die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme noch
nicht als gerechtfertigt.
M.
Am 10. Juni 2005 forderte das BFM die Beschwerdeführerin erneut
auf, einen aktuellen Arztbericht einzureichen. Am 5. Juli 2005 ging
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beim BFM ein ärztlichen Bericht vom 3. Juli 2005 von
Dr. med. D._______ ein.
N.
Am 16. August 2005 gelangte das BFM an das Schweizerische Verbin-
dungsbüro mit der Aufforderung die Wohnsituation der Familie des
Ehemanns bzw. Vaters der Beschwerdeführenden in Kosovo abzuklä-
ren. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2005 trafen die Abklärungsergeb-
nisse beim BFM ein.
O.
Am 14. November 2005 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit,
dass in ihrem Heimatland inzwischen eine Diskushernie-Operation
durchgeführt werden könne, weshalb ein Verbleib in der Schweiz aus
medizinischen Gründen nicht mehr zwingend erforderlich sei. Die Aus-
sage, welche sie mit Erklärung vom 5. April 2004 gemacht habe, er-
achte es als nachgeschoben und deshalb als nicht glaubhaft. Gleich-
zeitig gewährte das BFM den Beschwerdeführenden das rechtliche
Gehör zur beabsichtigen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und
dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug.
P.
Am 5. Dezember 2005 nahmen die Beschwerdeführenden durch ihren
damaligen Rechtsvertreter Stellung.
Q.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2006 – eröffnet am 20. Januar 2006 –
hob das BFM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden auf,
forderte sie – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungs-
fall – auf, die Schweiz bis zum 13. März 2006 zu verlassen, und beauf-
tragte den Kanton (...) mit dem Vollzug.
R.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2006 liessen die Beschwerdeführenden
durch ihren damaligen Rechtsvertreter bei der ARK gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorins-
tanz zurückzuweisen. Eventuell sei die vorläufige Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs oder aufgrund einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage anzuordnen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht liessen sie zudem beantragen, es sei ihnen die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung ei-
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nes Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde wurden un-
ter anderem je ein Schreiben von E._______, F._______, G._______
und H._______ mit Übersetzung sowie ärztliche Zeugnisse, Berichte
und Schreiben von Dr. med. I._______ und Dr. med. J._______
eingereicht (vgl. im Einzelnen die in der Beschwerde Seite 15 er-
wähnten Beilagen).
S.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2006 hiess der zuständige Instrukti-
onsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Gleichtzeitig überwies er die Akten dem BFM zur Vernehm-
lassung.
T.
Am 2. März 2006 wurde durch den damaligen Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden ein Referenzschreiben vom 17. Februar 2006 der
Lehrerin von C._______ und eines von Frau K._______ betreffend der
Integration der ganzen Familie in der Schweiz zu den Akten gereicht.
U.
In der Vernehmlassung vom 20. März 2006 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter der ARK gab mit
Verfügung vom 22. März 2006 den Beschwerdeführenden Gelegen-
heit, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung einzureichen.
V.
Mit Eingabe vom 6. April 2005 nahmen die Beschwerdeführenden
durch ihren damaligen Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des BFM
Stellung und legten einen Abklärungsbericht des Psychiatriezentrums
(...) vom 3. Oktober 2002 und ein Schreiben des Trainers von
C._______ vom 7. März 2006 bei.
W.
Am 24. Januar 2007 reichte der Ehemann der Beschwerdeführerin
durch ihren damaligen Rechtsvertreter ein anonymes Schreiben vom
26. April 2006, welches der Beschwerdeführerin an ihren Wohnort im
Heimatland geschickt worden sei, inklusive Übersetzung und Zustell-
couvert und eine Zeugenaussage von L._______ und M._______ vom
27. November 2006 inklusive Übersetzung zu den Akten.
Seite 5
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X.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2009 gab der Instruktionsrichter des Bun-
desverwaltungsgerichts den Beschwerdeführenden Gelegenheit, in-
nert Frist eine Kostennote einzureichen.
Y.
Am 12. Mai 2009 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführen-
den eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20] i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Am 1. Januar 2008 ist das AuG in Kraft getreten; gleichzeitig ist
das Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben worden (vgl.
Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff I AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt
unter Vorbehalt der Absätze 5-7 für Personen, die im Zeitpunkt des In-
krafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG sowie
des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht.
Die Beschwerdeführenden wurden vom BFF mit Verfügung vom
22. Juni 2001 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom
26. Juni 1998 (AS 1999 2273) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG vorläufig
aufgenommen. Aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung gemäss
Art. 126a Abs. 4 AuG ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren betref-
fend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme jedoch zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach
neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG vorliegen.
3.2 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vor-
läufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und
zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-,
in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
Das Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 20. Februar 2006, die
vorläufige Aufnahme sei beizubehalten, wird einerseits damit begrün-
det, dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat aus gesundheit-
lichen Gründen und wegen fehlendem tragfähigen Beziehungsnetz so-
wie fehlender Unterkunft unzumutbar sei. Andererseits wird geltend
gemacht, die Beschwerdeführerin müsse bei einer Rückkehr mit gro-
sser Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass ihr eine nach Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
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und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Behandlung drohe.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit
lediglich die Frage, ob die vorläufige Aufnahme infolge weiterhin
bestehender Unzumutbarkeit bzw. Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs zu bestätigen oder diese aufzuheben ist.
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, dass
aussergewöhnliche Umstände, die zur Annahme zwingen würden, die
Beschwerdeführerin wäre aufgrund ihrer Krankheit bei einer Rückkehr
in das Heimatland einem nahen Tod unter menschenwürdigen Bedin-
gungen ausgesetzt, vorliegend nicht erfüllt seien. Die Erklärung der
Beschwerdeführerin, sie sei Zeugin von Kriegsverbrechen gewesen,
müsse als nachgeschoben und folglich als nicht glaubhaft gewertet
werden. Dass in Kosovo Kriegsgräuel, wie die von der Beschwerdefüh-
rerin geschilderten, geschehen seien, sei unbestritten. Sie sei anläss-
lich der Anhörung zu ihren Asylgründen auf die Verschwiegenheits-
pflicht der anwesenden Personen und auf ihre Wahrheitspflicht hinge-
wiesen worden und sie habe unterschriftlich bestätigt, dass ihre Vor-
bringen im Anhörungsprotokoll abschliessend festgehalten worden sei-
en und sie diesen nichts mehr beizufügen habe. Auf diese Aussage
müsse sie sich behaften lassen. Es sei ohnehin nicht nachvollziehbar,
weshalb sie den Asylbehörden falsche Angaben über das Datum, an
dem sie ihr Dorf verlassen habe, gemacht haben solle. Allein aus die-
sem Datum könne nicht darauf geschlossen oder auch nur vermutet
werden, dass sie Zeugin von Kriegsverbrechen gewesen sei. Die
Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin müsse auch angezweifelt
werden, weil sie bei der Einreichung ihres Asylgesuchs behauptet
habe, dass ihr Pass im Haus verbrannt sei. Gemäss Akten des Migrati-
onsamtes des Kantons (...) habe die Beschwerdeführerin am 10. Mai
1999, also nach Verlassen ihrer Heimat, bei der Vertretung in Skopje
für sich und ihre beiden Kinder einen Visumsantrag für die Schweiz
eingereicht und habe ihren heimatlichen Reisepass vorgelegt. Die
Behauptung, ihr Pass sei im Haus verbrannt, entspreche folglich nicht
der Wahrheit. Die Frage, ob es dem Verhalten einer bedrohten und
vertriebenen Person entspreche, bei der Flucht aus dem Haus einen
Feldstecher mitzunehmen und sich mit zwei anderen Frauen und
Kindern während sechs Tage auf einem nahegelegenen Hügel zu ver-
stecken, um den Einmarsch und die Kampfhandlungen zwischen dem
serbischen Militär und der UCK (Ushtria Çlirimtare e Kosovës; deutsch:
Befreiungsarmee des Kosovo) zu beobachten, könne angesichts der
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übrigen Ungereimtheiten offen bleiben. Angesichts der Tatsache, dass
in Kosovo keine nachweisbaren serbischen Strukturen mehr
vorhanden seien, sei im heutigen Zeitpunkt ohnehin keine
Gefährdungssituation mehr gegeben. Der Vollzug der Wegweisung sei
somit als zulässig zu erachten. Eine Diskushernie-Operation könne
gemäss aktuellen Erkenntnissen des BFM in der Universitätsklinik in
Pristina, den Regionalspitälern und in privaten Kliniken durchgeführt
werden. Die vom früheren Wohnort der Beschwerdeführenden
nächstgelegenen Spitäler würden sich in Prizren und Gnjilane sowie
Pristina (Universitätsklinik) befinden. Der Eingriff werde regelmässig
und mit gutem Erfolg vorgenommen. Es erübrige sich, die Wartezeiten
für eine nicht notfallmässige Diskushernieoperation im gegenwärtigen
Zeitpunkt abzuklären, nachdem eine Operation trotz langjährigem
Bestehen des Leidens bisher offensichtlich nicht erforderlich gewesen
sei und gemäss Arztbericht auch keine aktuelle Gefährdung bestehe.
Sollte dereinst eine notfallmässige Operation erforderlich sein, könne
diese auch in Kosovo ohne Wartezeit durchgeführt werden. Der
Einwand, dass sich die Beschwerdeführerin die ärztliche Behandlung
nicht leisten könne, könne nicht gehört werden. Sie benötige gemäss
aktuellem Arztzeugnis gegenwärtig keine besonders aufwendige
medizinische Betreuung, die die finanziellen Möglichkeiten der
Rückkehr übersteigen würde, zumal Medikamente der "Primary Health
Care Essential Drug List" in den staatlichen Apotheken gegen
ärztliches Rezept kostenlos abgegeben würden. Es stehe der
Beschwerdeführerin im Übrigen offen, sich im Rahmen der
medizinischen Rückkehrhilfe im Bedarfsfall adäquate medizinische
Rückkehrhilfe – insbesondere die Abgabe der für die Behandlung ihrer
Beschwerden allenfalls erforderlichen Medikamente – zu beantragen.
Was die Behandlung der geltend gemachten Kriegsneurose mit
depressiv-neurotischer Entwicklung und Angstattacken betreffe, sei
festzuhalten, dass gemäss vorliegendem Arztbericht offenbar keine
spezialärztliche Behandlung erforderlich sei. Vielmehr stehe die
Beschwerdeführerin deswegen seit mehreren Jahren bei ihrem
Hausarzt in Behandlung und erhalte gegenwärtig eine fokale Psycho-
und medikamentöse Therapie. Eine derartige Behandlung könne in
Kosovo, beispielsweise in den neuropsychiatrischen Abteilungen der
Regionalspitälern weitergeführt werden. Hinsichtlich der finanziellen
Situation der Familie weise es darauf hin, dass der Ehemann nicht zu
100 Prozent arbeitsunfähig sei, wie in der Stellungnahme behauptet
werde, sondern lediglich zu 50 Prozent. Eine Erwerbstätigkeit von 50
Prozent sei ihm folglich zuzumuten. Er beziehe eine IV-Rente von 50
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Prozent, die ihm auch im Heimatland ausbezahlt werde. Die Kaufkraft
dieser Rente sei in Kosovo um ein Mehrfaches höher als in der
Schweiz. Es sei demnach nicht davon auszugehen, dass sich die
Familie in Kosovo in eine existenzbedrohende Lage gerate.
Anzumerken bleibe, dass die Beschwerdeführerin offenbar arbeitsfähig
sei und in der Schweiz auch eine Arbeit oder Beschäftigung suche. Es
sei folglich denkbar, dass sie im Heimatland einen Betrag zum
Unterhalt der Familie leisten könne.
4.2 In der Beschwerde vom 20. Februar 2006 wird im Wesentlichen
geltend gemacht, gemäss der Rechtsprechung der ARK sei ein ver-
spätetes Vorbringen von Asylgründen zwar geeignet, deren Glaubwür-
digkeit in Zweifel zu ziehen. Unter besonderen Umständen könne je-
doch eine nachvollziehbare Erklärung gefunden werden, z.B. wenn
Opfer von traumatischen Erlebnissen nicht über diese sprechen könn-
ten. Dies sei bei der Beschwerdeführerin, die Zeugin geworden sei,
wie ihr ganzes Dorf zerstört worden sei und Freunde, Nachbarn und
nahe Verwandte umgebracht worden seien, der Fall gewesen. Mitunter
sei sie aufgrund von ihren Erlebnissen praktisch seit ihrer Ankunft in
der Schweiz in ärztlicher Behandlung und gemäss Arztbericht vom
3. Juli 2005 sei bei ihr eine fragliche Kriegsneurose mit depressiv-neu-
rotischer Entwicklung und Angstattacken diagnostiziert worden. Darü-
ber hinaus fühle sich die Beschwerdeführerin als Zeugin von Kriegs-
verbrechen auch in der Schweiz nicht sicher. Sie habe Angst in der
Schweiz und vor allem im Heimatland umgebracht zu werden. Die ein-
gereichten Schreiben würden zeigen, dass sie im Heimatland ver-
schiedentlich gesucht worden sei und sich bewaffnete Personen nach
ihr erkundigt hätten. Die Angst sei deshalb berechtigt. Das Schreiben
von H._______ aus Mazedonien bezeuge, dass sie die Erklärung am
17. März 1999 gegenüber ihrem Cousin abgegeben habe. Das Original
der Erklärung habe der Cousin gehabt, eine Kopie davon habe
H._______ bei sich zu Hause gefunden. Als potenzielle Zeugin von
Kriegsverbrechen sei die Beschwerdeführerin demnach der Gefahr
ausgesetzt, von den von ihr identifizierten Kriegsverbrechern bedroht
und unmenschlich behandelt oder gar getötet zu werden, weshalb der
Wegweisungsvollzug unzulässig sei. Die Beschwerdeführerin benötige
in vielfältiger Hinsicht eine medizinische Behandlung. Sie leide, wie
bereits beschrieben worden sei, an einer fraglichen Kriegsneurose mit
depressiv-neurotischer Entwicklung und Angstattacken, welche auf-
grund der geschilderten Erlebnissen, einen nachvollziehbaren Grund
hätten. Diese Angstattacken seien durch die Aufhebung der vorläufi-
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gen Aufnahme sehr heftig geworden, weshalb sie sich daraufhin auf
Anraten des Hausarztes beim (...) in Y._______ angemeldet habe.
Daneben sei bei ihr nach wie vor eine Diskushernie diagnostiziert und
sie leide an Rückenschmerzen. Auch ihr Ehemann leide seinerseits
körperlich wie psychisch an einer komplexen Erkrankung. Es sei
fraglich, ob die als komplex zu betrachtenden Krankheiten der
Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes im Heimatland behandelt
werden könnten. Im Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe „Die
medizinische Versorgungslage in Kosovo, Update Mai 2004“ werde
bestritten, dass Medikamente, die auf der "Essential Drug List" ver-
zeichnet seien, kostenlos erhältlich seien. Es sei demgegenüber zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin über Jahre in ärztlicher
Behandlung sei und dort von Angstattacken berichtet habe. Es sei
deshalb nachvollziehbar, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand, der
mit dem Aufenthalt in der Schweiz einigermassen habe stabilisiert wer-
den können, sich mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wieder
stark verschlechtert habe. Die Auswirkungen der komplexen Erkran-
kungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes seien von der
Vorinstanz nicht bzw. ungenügend berücksichtigt worden. Sollte die
Beschwerdeführerin eine Behandlung hinsichtlich einer Kriegsneurose
oder Angstpsychose bedürfen, würde diese im Heimatland wohl eher
nicht erhältlich sein. Es sei richtig dass dem Ehemann der Beschwer-
deführerin die IV-Rente auch im Heimatland ausbezahlt werde. Die
Kinderrenten jedoch nur bis zu deren 18. Altersjahr. Die Beschwerde-
führenden würden im Heimatland über keine tragfähigen familiären
Strukturen und über keine Unterkunft verfügen. Die im Heimatort le-
bende Familie könne gemäss Bericht des Schweizerischen Verbin-
dungsbüro in Pristina nicht als tragfähige Struktur bezeichnet werden.
Die Familie lebe dort unter extrem schwierigen Verhältnissen. Es gehe
hervor, dass die achtköpfige Verwandtschaft des Ehemannes nicht im
Stande wäre, die Familie der Beschwerdeführerin aufzunehmen. Es
stelle sich demnach die Frage, wo die Familie wohnen könnte. Des
Weiteren gehe aus dem Bericht hervor, dass die Verwandtschaft keine
Unterstützung leisten könnte – es sei viel eher so, dass sie Unterstüt-
zung benötige. Die Perspektiven der Beschwerdeführenden, sich in der
Heimat eine eigenständige Existenz zu sichern, würden sehr schlecht
stehen, zudem müsse die ökonomische Situation in der Herkunftsregi-
on als desolat bezeichnet werden. Die Beschwerdeführerin habe keine
Berufsausbildung. Unter diesen Umständen sei die Darstellung der
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, sie könne einen Beitrag zum
Unterhalt der Familie leisten, illusorisch. Sie hätte keine Chance, ein
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Auskommen zu finden. Auch für ihren Ehemann sei es aufgrund der
langjährigen Abwesenheit und seiner physischen und psychischen
Gesundheit in dieser schwierigen wirtschaftlichen Situation unmöglich,
für sich und seine Familie eine Existenzgrundlage zu schaffen. Die
Kinder seien in beruflichen und schulischen Ausbildungen. Die
Beschwerdeführenden würden seit 1999 in der Schweiz leben, hätten
sich gut integriert und würden sehr gut Deutsch sprechen. Sie hätten
sich in der Schweiz immer tadellos verhalten. Die Söhne würden seit
sechseinhalb Jahren in der Schweiz leben und hätten praktisch ihre
gesamte Schulzeit in der Schweiz verbracht, seien hervorragend
integriert und würden Mundart sprechen. Der ältere Sohn habe im
Sommer 2005 mit grossem persönlichen Einsatz eine Lehrstelle als
Bodenleger gefunden. Der Lehrmeister sei sehr zufrieden mit dessen
Leistungen. Darüber hinaus befinde sich der ältere Sohn in einer sehr
bedeutsamen Phase seiner persönlichen Entwicklung. Er habe in der
Schweiz ein eigenes soziales Netz geschaffen. Ihn aus seinem Umfeld
herauszureissen würde ihn in eine schwerwiegende persönliche
Notlage bringen. Der jüngere Sohn habe die ganze Schulzeit in der
Schweiz verbracht und zeige sehr gute Leistungen in der Schule. Auch
er befinde sich in einer wichtigen Phase der Adoleszenz. Er habe hier
seine Freunde und Bekannten. Aus den genannten Gründen würden
sich die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage befinden.
4.3 In der Vernehmlassung hält das BFM fest, die Beschwerdeführerin
habe anlässlich der Befragung behauptet, ihr Pass sei verbrannt. Er-
stellt sei indessen, dass sie am 10. Mai 1999 ihren heimatlichen Pass
bei der Vertretung in Skopje eingereicht habe. Dem Hausarzt gegen-
über habe sie ausgesagt, sie sei Zeugin von Kriegsgräueln gewesen,
habe den Kosovo Ende Februar 1999 verlassen und sei nach Mazedo-
nien gereist. Diese Aussagen würden sich mit den Aussagen anläss-
lich der Kurzbefragung decken. Die Beschwerdeführerin wolle jedoch
die Kriegsgräuel in Kosovo am 8. März 1999 beobachtet haben. Wie
bereits im angefochtenen Entscheid festgestellt, könnten die diesbe-
züglichen Vorbringen nicht geglaubt werden. Daran würden auch die
verschiedenen Zeugenaussagen von Verwandten nichts ändern. Sogar
wenn die Beschwerdeführerin effektiv Zeugin von Kriegsverbrechen
gewesen wäre, hätte sie heute in Kosovo nichts mehr zu befürchten,
da der serbische Geheimdienst in Kosovo nicht mehr aktiv sei. Die
Serben würden heute auf ihre Enklaven beschränkt leben. Die Be-
schwerdeführerin behaupte, sich auch in der Schweiz nicht sicher zu
Seite 12
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fühlen. Dagegen müsste sie sich in Kosovo, umgeben von ihren
albanischen Landsleuten, demnach besser aufgehoben und beschützt
fühlen. Die Beschwerdeführerin sei jedoch im Heimatland, wie
festgestellt, keiner Bedrohung ausgesetzt. In Kosovo bestehe eine
dreistufige medizinische Versorgung. Seit Juni 1999 seien sechs
Community Mental Health Centres (CMCH) als Anlaufstellen für
Menschen mit psychischen Krankheiten entstanden, welche
hauptsächlich Beschäftigungs- und Gruppentherapien, aber auch
Einzelgespräche anbieten würden. Die nächste Versorgungsstufe
würden die neuropsychiatrischen Abteilungen der Regionalspitäler
bilden. Die dritte Stufe und Referenzklinik sei die neuropsychiatrische
Universitätsklinik in Pristina. Leichte bis mittelschwere psychosoziale
Krankheiten würden in diesen Strukturen im Allgemeinen behandelt
werden können. Seit Mitte März 2005 stehe an der Universitätsklinik in
Pristina für psychisch schwer kranke Patienten eine "Intensive Care
and Emergency Psychiatric Unit" (ICEPU) zur Verfügung. Der Hausarzt
der Beschwerdeführerin spreche in seinem Bericht vom 3. Juli 2005
bezüglich der psychischen Beschwerden von einem befriedigenden
Verlauf unter antidepressiver Therapie. Der Hausarzt habe erst im
Zeitpunkt der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme eine Überweisung
an einen Facharzt als erforderlich erachtet. In Kosovo würden, wie
ausgeführt, auch komplexe psychiatrische Erkrankungen adäquat
behandelt werden können. Des Weiteren sei daran zu erinnern, dass
die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden einzig wegen der
Diskushernie und der im damaligen Zeitpunkt im Kosovo fehlenden
chirurgischen Behandlungsmöglichkeiten angeordnet worden sei. Die
Beschwerdeführenden könnten in ein bestehendes soziales Umfeld
zurückkehren und seien somit bei der Rückkehr hinsichtlich Unterkunft
und Betreuung nicht auf sich alleine gestellt. Der Halt der Familie und
die moralische Unterstützung der Verwandten würden die Integration
der Rückkehrenden, insbesondere auch der beiden Kinder positiv
beeinflussen. Eine finanzielle Unterstützung seitens der dort lebenden
Verwandten sei nicht zwingend erforderlich, da der Ehemann der
Beschwerdeführerin eine IV-Rente von mehr als Fr. 600.-- erhalte. Es
falle in die Kompetenz der kantonalen Migrationsbehörde, dem Sohn
eine befristete Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, damit er die Lehre in
der Schweiz beenden könne.
4.4 In der Replik wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Be-
schwerdeführerin habe bereits 2002 ihrem Arzt die wahre Geschichte
geschildert. Beim Hausarzt seien die Kriegserlebnisse bereits seit dem
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Jahr 2001 ein Thema. Es sei richtig, dass die Daten bezüglich ihrer
Flucht unrichtig gewesen seien. Dass damals keine intensivierte
Psychotherapie stattgefunden habe, sei einerseits mit der
Sprachbarriere begründet worden, andererseits sei sie in jenem
Zeitpunkt nicht indiziert gewesen. Würde eine Behandlung der
Erkrankungen der Beschwerdeführerin und ihres Mannes wider
Erwarten theoretisch möglich sein, so sei die Frage des tatsächlichen
Erlangens einer Behandlung finanziell und geographisch nicht geklärt.
Die Familie der Beschwerdeführenden würde im Heimatstaat in
ärmlichen Verhältnissen leben und ihre Häuser seien zerstört worden,
weshalb die achtköpfige Familie jetzt in einem kleinen, schlecht
ausgestatteten Haus wohnen würde. Inwiefern die Familie die
Beschwerdeführenden moralisch unterstützen könnte, sei fraglich. Die
Vorinstanz habe zu den ausführlichen Erwägungen in der
Beschwerdeschrift zur Frage der Prüfung einer schwerwiegenden
persönlichen Notlage nicht Stellung genommen.
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.1.1 Das BFM hat in der Verfügung vom 14. Oktober 1999 rechtskräf-
tig festgestellt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen und die Asylgesuche abgelehnt. Art. 5 Abs. 1
AsylG, Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30), welche lediglich Flüchtlinge vor Abschiebung
in ein Land, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
laufen, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, gelan-
gen somit nicht zur Anwendung.
5.1.2 Aus den Aussagen der Beschwerdeführenden und den Akten er-
geben sich sodann keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf schlie-
ssen liessen, sie seien für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt, weshalb
der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo nicht gegen Art. 25 Abs. 3
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BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK verstösst. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die
Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom
6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.).
Was die Behauptung der Beschwerdeführerin betrifft, sie werde vom
serbischen Militär oder Geheimdienst gesucht, weil sie Zeugin von
Kriegsverbrechen geworden sei, teilt das Bundesverwaltungsgericht
die vom BFM in der Verfügung vom 19. Januar 2006 und in der
Vernehmlassung vom 20. März 2006 vertretene Ansicht, wonach diese
als nachgeschoben und unglaubhaft zu werten sind. Den Erwägungen
des BFM ist anzufügen, dass die Beschwerdeführerin diesen
Sachverhalt nicht nur im Asylverfahren verschwiegen hatte, sondern
diese auch im Widererwägungsgesuchs vom 7. März 2001 nicht
erwähnt hat, obwohl die Kriegserlebnisse gemäss den Ausführungen
in der Replik beim Hausarzt Dr. med. D._______ bereits 2001
thematisiert worden sein sollen, bei dem sie gemäss ärztlichem
Bericht vom 26. März 2001 seit dem 19. Dezember 2000 in
Behandlung stand. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich
Kosovo am 17. Februar 2008 zum als von Serbien unabhängigen Staat
erklärt hat und davon ausgegangen werden kann, dass die Behörden
– im Rahmen ihrer Möglichkeiten – gegen Bedrohungen und
Übergriffen Dritter vorgehen, weshalb von einem in Kosovo
bestehenden schutzwilligen und -fähigen Ordnungs- und
Schutzsystem ausgegangen werden kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3).
Die albanischstämmige Beschwerdeführerin könnte sich somit bei
einer allfälligen Bedrohung durch Personen serbischer Ethnie ohne
weiteres an die örtlichen Sicherheitskräfte wenden und um Schutz
ersuchen. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde und in der Replik sowie die
eingereichten Erklärungen von Verwandten der Beschwerdeführerin,
mit denen aufgezeigt werden soll, dass diese im Heimatland
verschiedentlich gesucht worden sein soll, näher einzugehen, weil sie
an der Beurteilung nichts ändern können. Nach dem Gesagten ist der
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Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.2.1 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kin-
deswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt
sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des
Art 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107).
Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstän-
de einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegwei-
sung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Krite-
rien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung des Kindes von
Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität,
Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugsper-
sonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand
und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten
Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade
letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hin-
blick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration
im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da
Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld
herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologi-
scher Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes
(d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen
übrige soziale Einbettung. Auch kann die Verwurzelung in der Schweiz
eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz
mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, wel-
che unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen
lässt (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f., EMARK 2006 Nr. 24
E. 6.2.3 S. 259 f.).
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5.3
5.3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass in Kosovo nicht eine Situation des
Krieges, Bürgerkrieges oder eine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht.
5.3.2 Die Beschwerdeführerin ist gemäss der eingereichten Arztbe-
richte seit dem 19. Dezember 2000 in Behandlung wegen einer Dis-
kushernie und einer fraglichen Kriegsneurose mit depressiv-neuroti-
scher Entwicklung und Angstattacken. Es besteht kein Anlass, an den
von den Ärzten getroffenen Diagnosen zu zweifeln. Ob diese gesund-
heitlichen Probleme aktuell weiterhin der Behandlung bedürfen,
braucht, ebenso wie die Frage, ob diese in Kosovo allenfalls behandel-
bar wären, zum jetzigen Zeitpunkt nicht vertieft geprüft zu werden. An-
zumerken ist in diesem Zusammenhang immerhin, dass in Kosovo
mangels staatlicher Krankenversicherung im Gesundheitswesen viele
Dienstleistungen selber bezahlt werden müssen. Dem Ehemann der
Beschwerdeführerin wird die ihm zustehende Invalidenrente, welche
gemäss Abklärungen des BFM brutto rund Fr. 300.-- betragen soll,
zwar auch in Kosovo ausbezahlt; das Gleiche gilt für die Kinderrente
von ca. Fr. 137.-- pro unmündiges Kind (vgl. act. B10/1 und B11/1). Al-
lein damit lassen sich die Unterhaltskosten der Familie, geschweige
denn allfällige Kosten medizinischer Behandlungen nicht decken, zu-
mal auch die Kinderrente für den noch minderjährigen Sohn im August
2010 wegfallen wird. Gemäss den Abklärungen des Schweizerischen
Verbindungsbüros in Pristina leben die Eltern des Ehemannes der Be-
schwerdeführerin, ein Bruder mit seiner Familie und ein weiterer Bru-
der (total 8 Personen) in der Gemeinde Z._______ in einem Haus in
gutem Zustand, welches jedoch kaum möbliert und sehr kalt sei.
Deren monatliche Einkünfte würden kaum die Grundbedürfnisse
decken. Die Beschwerdeführenden könnten deshalb bei einer
Rückkehr kaum mit deren Unterstützung rechnen. Angesichts der
gesundheitlichen Beschwerden und der in Kosovo ohnehin
herrschenden hohen Arbeitslosenquote dürfte sich zudem die
Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit für die Beschwerdeführerin und
ihren Ehemann praktisch als unmöglich erweisen. Es kann somit nicht
als gesichert gelten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im
Falle der Rückkehr in der Lage sind, sich eine wirtschaftliche
Existenzgrundlage zu erarbeiten.
5.3.3 Nebst diesen erschwerenden Umständen fällt ins Gewicht, dass
sich der Sohn C._______ seit seinem siebten Lebensjahr in der
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Schweiz aufhält. Er absolvierte hier seine ganze Schulzeit. In den
eingereichten Reverenzschreiben seiner Primarschullehrerin der 5.
und 6. Klasse vom 17. Februar 2006 und seines Trainers der Junioren
C-Mannschaft des (...) vom 7. März 2006 wird sein Einsatz in Schule
und Mannschaft gelobt und sein Verhalten als angenehm, zuverlässig
und hilfsbereit umschrieben. Nachdem der bald 17-jährige C._______
einen Grossteil der Kindheit und die prägenden Jahre der Adoleszenz
in der Schweiz verbracht hat, ist davon auszugehen, dass er im
heutigen Zeitpunkt an die schweizerische Lebensweise assimiliert und
weitgehend durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt
ist. Andererseits ist nicht anzunehmen, dass er noch über tragfähige
Beziehungen zu Angehörigen im Heimatstaat verfügt, und es erscheint
fraglich, ob er eine berufliche Ausbildung in Kosovo aufnehmen oder in
angemessener Weise fortsetzen könnte. Im Falle einer Rückschaffung
in seine Heimat bestünde damit für den minderjährigen Sohn im
heutigen Zeitpunkt die Gefahr, aus einem hier gewachsenen sozialen
Umfeld herausgerissen zu werden. Eine solche Entwurzelung
einerseits sowie die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer
Integration in eine ihm fremde respektive fremd gewordene Umgebung
und Kultur im Heimatland andererseits könnte indessen zu
Belastungen in seiner persönlichen Entwicklung führen, was mit dem
Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wäre.
5.3.4 Was schliesslich den zwischenzeitlich volljährigen Sohn der Be-
schwerdeführerin und ihres Ehemannes anbelangt, lässt sich feststel-
len, dass dieser bereits im Alter von zehn Jahren in die Schweiz ge-
langte. Der heute bald 20-jährige B._______ absolvierte fast seine ge-
samte Schulzeit in der Schweiz und startete im Sommer 2005 eine
Lehre als Bodenleger in Meggen. Er spricht zudem wie sein jüngerer
Bruder perfekt Schweizerdeutsch. Er hat in der Schweiz nicht nur die
Hälfte seiner Kindheit, sondern die gesamten Jahre der Adoleszenz
verbracht und verfügt hier über einen eigenen Freundeskreis. Es ist
demnach im heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass auch
B._______ – ebenso wie sein jüngerer Bruder – an die schweizerische
Lebensweise stark assimiliert und dadurch in erheblichem Mass durch
das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt worden ist. Zufolge
seiner zehnjährigen Landesabwesenheit müsste er im Falle einer
erzwungenen Rückkehr in ein ihm weitgehend fremd gewordenes Land
mit beträchtlichen Reintegrationsschwierigkeiten rechnen.
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5.4 In Anbetracht der Situation der in der Schweiz längst integrierten
Söhne der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, der gesundheit-
lichen Beschwerden der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes
sowie der prekären wirtschaftlichen und sozialen Situation in Kosovo,
erweist sich der Vollzug der Wegweisung bei einer gesamtheitlichen
Würdigung als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem
sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschluss-
gründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Vorausset-
zungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme weiterhin erfüllt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und
die Verfügung des BFM vom 19. Januar 2006 aufzuheben.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.
Den Beschwerdeführenden ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Ver-
tretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden hat eine vom 12. Mai
2009 datierende Kostennote eingereicht. Sie beziffert darin den zeitli-
chen Aufwand für das Beschwerdeverfahren auf 15 Stunden und
25 Minuten à Fr. 161.40 zuzüglich Spesen von Fr. 53.80, total
Fr. 2515.15, was angemessen erscheint (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b
VGKE). Die Parteientschädigung ist demnach in Berücksichtigung des
für nichtanwaltliche berufsmässige Vertreter und Vertreterinnen gelten-
den Stundenansatzes (Art. 10 Abs. 2 VGKE) auf Fr. 2'515.15 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuern) festzusetzen. Das BFM ist anzuwei-
sen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädi-
gung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 19. Januar 2006 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'515.15 auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
Seite 20