Abtei lung IV
D-4901/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...), dessen Ehefrau
B._______, geboren (...),
sowie deren Kinder
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Syrien,
alle vertreten durch Krishna Müller, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 29. Juni 2010 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4901/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren
Heimatstaat am 21. September 2009 auf dem Luftweg verliessen und
nach Deutschland reisten, wo sie sich bis zu ihrer Einreise in die
Schweiz am 15. April 2010 aufhielten,
dass sie am Tag ihrer Einreise in die Schweiz im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchten,
dass das BFM aufgrund einer Abfrage der EURODAC-Datenbank
feststellte, die Beschwerdeführenden seien am 27. Oktober 2009
durch die deutschen Behörden daktyloskopisch erfasst worden,
dass für die Aussagen der Beschwerdeführenden zur Verfolgungs-
situation im Heimatland auf die Akten verwiesen wird,
dass den Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Befragungen zur
Person und zu den Asylgründen vom 10. Mai 2010 im F._______ das
rechtliche Gehör zum EURODAC-Ergebnis sowie zu einer allfälligen
Wegweisung nach Deutschland gewährt wurde,
dass sie dabei angaben, sie hätten ihre Asylgesuche in Deutschland
zurückgezogen und könnten aufgrund von Problemen mit in Deutsch-
land lebenden Familienangehörigen nicht dorthin zurückkehren,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Juni 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung
nach Deutschland anordnete,
dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden gleichzeitig auf-
forderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen, den Kanton G._______ mit dem Vollzug
der Wegweisungsverfügung beauftragte, festhielt, eine Beschwerde
gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und ihnen
die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, mit Datum
vom 27. Oktober 2009 bestehe ein EURODAC-Treffer mit Deutschland,
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dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. De-
zember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig sei,
dass Deutschland der Übernahme der Beschwerdeführenden am
25. Mai 2010 zugestimmt habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung – bis spätestens am 25. November 2010 zu erfolgen
habe,
dass die Angaben der Beschwerdeführenden anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Deutschland die
Rückführung dorthin nicht zu verhindern vermöchten und auch nichts an
der Zuständigkeit Deutschlands änderten,
dass somit auf die Asylgesuche nicht einzutreten sei, die Wegweisung
aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
und der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Ein-
gabe vom 7. Juli 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liessen,
der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und
die Vollzugsbehörden des Kantons G._______ anzuweisen seien, bis
zum Entscheid des Gerichts von Vollzugsmassnahmen abzusehen,
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dass den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und ein amtlicher Anwalt beizuordnen sowie eventualiter
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass auf die Begründung der Begehren – soweit entscheidwesentlich –
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit
Verfügung vom 8. Juli 2010 per sofort aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Juli 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
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schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen
– namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aus den Akten ergibt und auch unbestritten blieb, dass die
Beschwerdeführenden in Deutschland daktyloskopisch erfasst worden
sind und dort ein Asylgesuch einreichten,
dass die deutschen Behörden einer Wiederaufnahme der Be-
schwerdeführenden am 25. Mai 2010 zugestimmt haben (vgl. Akten
BFM A20/3),
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dass die Beschwerdeführenden somit ohne weiteres nach Deutschland
und damit in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden staatsvertraglich
zuständig ist,
dass die Schwierigkeiten der Beschwerdeführenden mit Familien-
mitgliedern in Deutschland – wie von der Vorinstanz zutreffend an-
geführt – an der Zuständigkeitsregelung nichts zu ändern vermögen,
und sie sich diesbezüglich allenfalls an die deutschen Behörden
wenden können, was sie bis anhin unterliessen (vgl. A8/3 S. 3),
dass angesichts der Grösse Deutschlands und der räumlichen Nähe
der Schweiz zu Deutschland, entgegen der Darstellung auf Be-
schwerdeebene, keine Rede davon sein kann, die Beschwerde-
führenden hätten (nur) in der Abgeschiedenheit der Schweiz Ruhe und
Schutz vor Übergriffen und Repressionen zu erwarten,
dass Deutschland unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, und dass keine konkreten Hinweise dafür be-
stehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus
den Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein-
getreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Deutschland der
Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und nach dem Nichtein-
tretensentscheid im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1
AsylG steht,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt - systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr
bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl.
vorstehende Erwägungen),
dass vorliegend - wie aufgezeigt - kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) beziehungsweise zur
Anwendung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO) besteht,
weshalb der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass der am 8. Juli 2010 verfügte Vollzugsstopp und das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem
Entscheid in der Hauptsache hinfällig werden,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
(unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung) abzuweisen
sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die
kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (vorab per Telefax;
Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N (...) (per
Telefax)
- das (...) des Kantons G._______, (...) ad (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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