Abtei lung IV
D-490/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Richter Martin Zoller
mit Zustimmung von Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, Nepal, (Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung
des BFM vom 18. Januar 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-490/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nepal im
siebten Monat des Jahres 2064 gemäss dem nepalesischen Birkam-
Sambat-Kalender (Oktober/November 2007) auf dem Landweg nach
Indien verliess, von dort am 26. Dezember 2007 auf dem Luftweg nach
(Ausland) weiterreiste, am 30. Dezember 2007 in (Ort) einen Flug nach
Zürich antrat und am 1. Januar 2008 im Flughafen Zürich-Kloten um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Januar 2008 die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für die
Dauer des Asylverfahrens, längstens bis zum 29. Februar 2008, den
Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies,
dass die summarische Befragung durch die Flughafenpolizei Zürich
am 2. Januar 2008 und die Direktanhörung zu den Asylgründen durch
das BFM am 11. Januar 2008 erfolgte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei nepalesischer Staatsangehöriger
aus (Ort) im (Distrikt),
dass sein Grossvater Leiter der (Partei) gewesen sei und auch sein
Vater diese unterstützt habe, weswegen die Familie den Maoisten ein
Dorn im Auge gewesen sei, welche nach dem Tod des Grossvaters im
Jahr 2056 (1999/2000) in einem der beiden Häuser der Familie,
welche in (Ort) auch einen Laden geführt habe, eine Bombe
hättenhochgehen lassen,
dass der Vater am 15.11.2058 (27. Februar 2002) von der
Armeeführung zu einer Pressekonferenz eingeladen worden sei, wo
man diesen beschuldigt habe, die Maoisten zu unterstützen, welche
Anschuldigungen auch in einem Zeitungsbericht veröffentlicht worden
seien, woraufhin die Maoisten am 2.2.2059 (15. Mai 2002) in das Haus
der Familie eingedrungen seien und den Vater erschossen hätten,
dass sich der Beschwerdeführer damals nicht zu Hause befunden
habe, da er in einem Internat in (Ort) untergebracht gewesen sei,
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dass die Mutter des Beschwerdeführers in der Folge Drohungen und
Einschüchterungen seitens der Maoisten ausgesetzt gewesen sei,
weshalb sie am 13.5.2059 (29. August 2002) den Laden aufgegeben
habe und zu ihrem Sohn nach (Ort) gezogen sei,
dass am 9.12.2061 (22. März 2005) in (Ort) ein grosser Anschlag
verübt worden sei, bei welchem etwa 500 Angehörige der Armee
sowie mehrere Zivilpersonen ums Leben gekommen seien und
während der bis zum folgenden Tag anhaltenden Gefechte zwischen
der Armee und den Maoisten diese in das Haus des
Beschwerdeführers eingedrungen seien und diesen mitgenommen
hätten,
dass er in ein Zeltcamp gebracht worden sei, wo er zusammen mit
mehreren Hundert Mitgefangenen habe Ideologieunterricht besuchen
und Putz- und Aufräumarbeiten erledigen müssen,
dass er nach einem Monat zusammen mit zwei Kollegen aus der
Camp-Gefangenschaft entlassen worden sei, wobei sie sich in der
Folge einmal pro Monat im Büro der Maoisten in der Nähe von (Ort)
hätten melden und dabei jeweils eine Karte abstempeln lassen
müssen,
dass der Beschwerdeführer etwa am 9./10.5.2062 (25./26. August
2005) von Armeeangehörigen angehalten und kontrolliert worden sei,
wobei diese die Karte der Maoisten, welche er auf sich getragen habe,
gefunden hätten, weshalb er festgenommen und dabei auch
geschlagen worden sei,
dass er erst nach zwei Tagen auf Intervention seiner Mutter und des
Rektors der Schule hin freigelassen worden sei, wobei er sich habe
verpflichten müssen, während einer Woche an einem Checkpoint
Personen zu beobachten und allfällige Maoisten der Armee zu melden,
dass er sich anschliessend noch während eines Monats zweimal pro
Tag, später noch einmal pro Woche habe melden müssen, welcher
Auflage er bis zum Sturz des Königs im Jahr 2063 (2006/2007)
nachgekommen sei,
dass er die Zeit von der Freilassung aus der Armeehaft bis Anfang des
Jahres 2007 ohne zu arbeiten und ohne anderweitige Beschäftigung in
(Ort) verbracht habe, wo er von dem vom Vater hinterlassenen Geld
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gelebt und damit auch einen Reisepass beschafft habe, welchen er
am 19.6.2062 (5. Oktober 2005) erhalten habe,
dass er in jenem Zeitraum in einigen Briefen und vor allem durch
Mitteilungen Dritter von Drohungen der Maoisten gegen ihn und seine
Familie vernommen habe, ansonsten aber unbehelligt geblieben sei,
dass er (Ort) Anfang des Jahres 2007 verlassen habe und sich nach
(Ort) begeben habe, wo er etwa zehn Monate in einem Hotel verbracht
habe,
dass er (Ort) aus Angst vor den Maoisten und weil er dort keine Arbeit
gefunden habe im siebten Monat 2064 (Oktober/November 2007)
verlassen, sich von (Ort) aus zusammen mit seiner von (Ort)
zugereisten Mutter nach (Ausland) begeben habe und dort in einer
Klosteranlage untergekommen sei, wo ein Bekannter aus (Ort) als
Priester gearbeitet habe,
dass er am 26. Dezember 2007 mit Hilfe eines Schleppers und im
Besitz seines eigenen Reisepasses an Bord eines Fluges der
(Fluggesellschaft) nach (Ort) gereist sei, wo er am 30. Dezember
2007, nach dem er seinen Reisepass vor dem Einchecken dem
Schlepper habe abgeben müssen, ein Flugzeug nach Zürich bestiegen
habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer weder Ausweis- noch Reisepapiere zu den
Akten reichte,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 18. Januar 2008 - eröffnet am
21. Januar 2008 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 1. Januar 2008 ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die
Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen,
dass sich der Beschwerdeführer nach den Ereignissen, mit denen er
seine Flucht begründet habe, noch während mehr als zweier Jahre in
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(Ort) und in der Folge während zehn Monaten in (Ort) aufgehalten
habe, ohne dass es zu Übergriffen durch die Maoisten gekommen sei,
weshalb der in zeitlicher Hinsicht erforderliche Kausalzusammenhang
zwischen Verfolgung und Flucht unterbrochen sei,
dass er, wenn er tatsächlich von den Maoisten verfolgt worden wäre,
Nepal viel früher hätte verlassen können, zumal er ohne Probleme aus
seinem Heimatstaat hätte ausreisen können und über grössere
finanzielle Mittel verfügt habe,
dass zudem seine Aussagen zur Pressekonferenz der Armee mit
seinem Vater, bei welchem es sich um eine politisch nicht bedeutsame
Person gehandelt habe, nicht zu überzeugen vermöchten,
dass er zentrale Ereignisse, wie beispielsweise den Bombenanschlag
auf das Haus der Familie oder den Sturz des nepalesischen Königs,
nur auf ein Jahr hin datieren könne, wogegen er sich an andere
Ereignisse auf den Tag genau erinnern wolle (Pressekonferenz der
Armee, Anschlag in [Ort]), wobei er sich bezüglich des Anschlags in
(Ort) um ein ganzes Jahr täusche, und dementsprechend auch die
Festnahme durch die Armee ein Jahr früher erfolgt wäre,
dass schliesslich die Drohungen seitens der Maoisten infolge des
unfreiwilligen Engagements des Beschwerdeführers für die Armee
vage geblieben und überdies erst auf Nachfrage hin erwähnt worden
seien,
dass die passiv anmutende Haltung des Beschwerdeführers in der
fast dreijährigen Zeitspanne von der Haftentlassung bis zur Ausreise
sowie dessen Hinweise auf die schwierige Arbeitssituation in Nepal
und Indien vermuten liessen, dass erwerbswirtschaftliche
Überlegungen beim Entscheid zum Verlassen des Heimatstaats eine
Rolle gespielt hätten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 25. Januar 2008
(Empfang Telefax) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und in
prozessualer Hinsicht den Verzicht auf das Erheben von
Verfahrenskosten beantragt,
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dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 25. Januar 2008
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
und erwägt:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über
das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten,
dass in der Beschwerde ausgeführt wird, die Maoisten, welche in
Nepal an der Macht seien, würden den Beschwerdeführer überall
suchen, um ihn umzubringen, weil sie annehmen würden, er sei ein
Spion des Militärs,
dass der Grossvater des Beschwerdeführers in dessen Heimatdorf als
Anhänger des Königs sehr bekannt gewesen sei, immer wieder
Parteimitglieder nach Hause gebracht habe und die Maoisten glauben
würden, bei der Familie des Beschwerdeführers handle es sich um
Spione,
dass das Leben des Beschwerdeführers auch während der beiden
Jahre in (Ort) und der folgenden zehn Monate in (Ort) stets in Gefahr
gewesen sei, es jedoch damals ruhig gewesen sei, weil die Maoisten
nicht dort gewesen seien, was sich nun geändert hätte,
dass das Militär erfahren habe, dass der Vater des Beschwerdeführers
die Maoisten finanziell unterstützt und dies in der Zeitung (Name)
veröffentlicht hätte,
dass der Umstand, dass dies von der Vorinstanz nicht geglaubt würde,
jedoch mit der Dolmetscherin zusammenhänge, welche den
Beschwerdeführer nicht verstanden habe,
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dass zusammen mit der Beschwerde ein fremdsprachiger Ausweis in
Kopie zu den Akten gereicht wurde,
dass mit der Vorinstanz der Kausalzusammenhang zwischen
Verfolgung und Flucht zu verneinen ist, woran der pauschale Einwand
des Beschwerdeführers, damals sei es ruhig gewesen, was sich nun
geändert hätte, nichts zu ändern vermag,
dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im
Wesentlichen darin erschöpfen, die flüchtlingsrechtliche Relevanz und
den Wahrheitsgehalt der mündlichen Aussagen zur Begründung des
Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen in substanziierter und
überzeugender Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz Stellung zu
nehmen,
dass sich der Einwand, die Dolmetscherin habe den Beschwerdeführer
nicht verstanden, als unbegründet erweist, zumal sich aus den Akten
keine Anhaltspunkte für Verständigungsschwierigkeiten anlässlich der
Befragungen ergeben und beide Protokolle dem Beschwerdeführer
wörtlich rückübersetzt wurden, woraufhin dieser bestätigte, dass sie
seinen Ausführungen entsprechen würden (A7/23, S. 3 und 17;
A11/18, S. 3, 16 und 17),
dass auch die zusammen mit der Beschwerde eingereichte Faxkopie
eines fremdsprachigen Ausweises keine andere Beurteilung
herbeizuführen vermag,
dass schliesslich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf
Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), wes-
halb das Bundesamt zu Recht die Wegweisung angeordnet hat,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer den Schulunterricht während zehn Jahren
besuchte, noch jung, und soweit aktenkundig, gesund ist, und
teilzeitlich als Verkäufer tätig war,
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dass er sein ganzes Leben bis zur Ausreise in seinem Heimatstaat
verbrachte, weshalb ihm in Berücksichtigung der gesamten Umstände
zuzumuten ist, dorthin zurückzukehren,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
in seinen Heimatstaat auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),dass nach dem
Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
erweist, weshalb das sinngemässe Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem
Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. Die
Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei
(eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, KOF (per Telefax zu den Akten Ref-Nr. N_______)
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen / ASYL (per
Telefax)
- (kantonale Behörde)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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