B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-490/2011
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder,
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2010 / N (…).
D-490/2011
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind kosovarische Staatsangehörige aus der
Volksgruppe der Gorani und stammen aus Z._______ (…). Sie reisten am
15. November 2010 in die Schweiz ein und suchten am selben Tag im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Die Be-
schwerdeführenden A._______, B._______, C._______ und D._______
wurden am 25. November 2010 zu ihrer Person und summarisch zu den
Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende An-
hörung zu den Gründen des Asylgesuchs fand am 10. Dezember 2010
statt.
B.
Die Beschwerdeführenden machten in den Anhörungen folgende Asyl-
gründe geltend: Sie würden als Gorani in ihrer Heimat erheblich diskrimi-
niert und schikaniert werden. A._______ sei im Jahre 1999 von der serbi-
schen Armee eingezogen worden, habe drei Monate Dienst geleistet und
werde deswegen als Verräter betrachtet.
C.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2010 (Eröffnung am gleichen Tag) lehn-
te das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2011 (Poststempel) fochten die Beschwerde-
führenden die ablehnende Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an.
Dabei beantragten sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sube-
ventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In pro-
zessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses bean-
tragt.
E.
Am 17. Januar 2011 wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2011 stellte das Bundesverwal-
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tungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid
über die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt.
G.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2012 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung
eingeladen.
Mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2012 nahm das BFM zu den Vorbringen
in der Beschwerdeschrift Stellung und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
H.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2012 wurde den Beschwerdeführenden die
Vernehmlassung zugestellt und die Gelegenheit zur Replik eingeräumt.
In der Replik vom 27. Juli 2012 nahmen die Beschwerdeführenden zur
vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
D-490/2011
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden bringen als Gründe für ihr Asylgesuch vor,
dass sie aus dem Dorf X._______ in der Region Z._______ stammen
würden. Als ethnische Gorani würden sie diskriminiert und seien Angriffen
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seitens der Albaner ausgesetzt. Die Behörden unternähmen nichts gegen
diese Übergriffe. Die Kinder würden in der Schule beschimpft und bedroht
werden. C._______ sei mehrmals geschlagen worden. Gegen diese Be-
helligungen würden die Lehrer nichts unternehmen. Die Kinder könnten
daher nicht regelmässig zur Schule gehen. Der Beschwerdeführer
A._______ habe im Krieg 1999 für die Serben gekämpft. Er sei beim Dorf
Y._______ stationiert gewesen, habe Gräben ausheben und kontrollieren
müssen, dass niemand über diese Gräben gelange. Dabei habe er ein-
mal seine Waffe eingesetzt. Da er in der serbischen Armee gedient habe,
werde er nun als Verräter betrachtet, was die Beschwerdeführenden zur
Zielscheibe von Übergriffen mache.
4.2 Das BFM begründete seine ablehnende Verfügung damit, dass sich
im vorliegenden Fall eine Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen erübri-
ge, da diese ohnehin nicht asylrelevant seien. Die Beschwerdeführenden
würden eine Verfolgung durch Dritte geltend machen. Die kosovarischen
Polizeikräfte seien zusammen mit der internationalen Unterstützung in
der Lage, die ethnischen Minderheiten effektiv zu schützen. Das Vorbrin-
gen, dass der Beschwerdeführer A._______ in der serbischen Armee ge-
dient habe, vermöge – selbst bei Wahrunterstellung – keine Asylrelevanz
zu begründen, da er nicht in exponierter Weise mit dem ehemaligen ser-
bischen Regime kollaboriert habe und somit keine massgebliche Gefahr
von Seiten der kosovarischen Zivilbevölkerung drohe.
4.3 Gegen diese Erwägungen brachten die Beschwerdeführenden in der
Beschwerdeschrift vor, dass die kosovarischen Behörden sie nicht schüt-
zen würden, da auch diese die Beschwerdeführenden regelmässig belei-
digen würden. Auch die European Union Rule of Law Mission (Eulex)
würde keinen wirksamen Schutz bieten. Die Albaner hätten die Be-
schwerdeführenden aufgefordert, das Dorf zu verlassen. Mittlerweile sei-
en die meisten Gorani von X._______ weggezogen. Bei einer Rückkehr
in die Heimat würden weitere Schikanen durch die kosovarische Bevölke-
rung drohen, welche nicht mehr zu ertragen wären.
4.4 Eingangs sei hier erwähnt, dass die wirtschaftlich schwierige Situation
der Beschwerdeführenden keinen Asylgrund darstellt, mögen diese Prob-
leme auch noch so verständlich sein.
Die Beschwerdeführenden machen ausschliesslich Behelligungen und
Drohungen seitens von Privatpersonen geltend. Nach den Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts gehen die zuständigen Behörden im Ko-
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Seite 6
sovo – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – systematisch gegen Bedrohun-
gen und Übergriffe Dritter vor. Insoweit kann faktisch von einem konkre-
ten Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähigkeit der im Kosovo
tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden, namentlich
der Interimsverwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo (United Nati-
ons Interim Administration Mission in Kosovo; UNMIK), der EULEX, des
"Kosovo Police Service" (KPS) sowie der multinationalen militärischen
Formation "Kosovo Force" (KFOR) ausgegangen werden (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-7445/2009 vom 27. März 2012 E. 6.; Urteil des
Bundesverwaltungsgericht E-4139/2009 vom 6. März 2012 E. 6.1. und
6.2.; zur Frage der Schutzgewährung durch internationale Organisationen
im Kosovo vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3 S. 380, Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8
und 21). Insofern ist sowohl vom Schutzwillen als auch von der weitge-
henden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo auszugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht ausserdem davon aus, dass auch
Angehörige ethnischer Minderheiten im Kosovo die Möglichkeit haben,
sich an die Behörden zu wenden und diese um Schutz vor – auch eth-
nisch motivierten – Übergriffen Dritter zu ersuchen. Auch sind der gene-
relle Schutzwille und die generelle Schutzfähigkeit der zuständigen Si-
cherheitskräfte bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe auf Angehö-
rige der ethnischen Minderheiten zu bejahen. In Bezug auf die Angehöri-
gen der Ethnie der Gorani im Kosovo und insbesondere in der Region
Z._______ ist ausserdem festzustellen, dass es sich dabei um eine gut
integrierte Minderheit handelt, deren Situation unter dem Aspekt der Si-
cherheit weitgehend stabil ist.
An dieser Einschätzung vermag auch das Vorbringen des Beschwerde-
führers, er habe an der Seite der Serben gekämpft, nichts zu ändern. Das
BFM ging zu Recht von einem wenig glaubhaften Vorbringen aus. Zum
einen wurde dieser – nicht unerhebliche – Umstand in der BzP nicht er-
wähnt. Zum anderen fielen die diesbezüglichen Ausführungen in der
Zweitanhörung sehr oberflächlich und unsubstantiiert aus, so dass sie
kaum auf tatsächlich Erlebtes schliessen lassen (act. A10/8 F18 bis F27).
Doch selbst bei einer Wahrunterstellung ist die Asylrelevanz zu vernei-
nen, da der Beschwerdeführer A._______ – wie auch bereits das BFM
zutreffend ausführte – keine derart bedeutende und exponierende Funkti-
on in der serbische Armee wahrgenommen hätte, die zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Gefährdung seitens der Zivilbevölkerung führen wür-
de.
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4.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur
Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien
nicht asylrelevant. Das Bundesamt hat folglich ihr Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Kosovo ist
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdefüh-
renden – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt wären. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden
ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhalts-
punkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung in den Ko-
sovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbo-
tenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. EMARK 2001
Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid,
Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse
Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo bie-
tet zum heutigen Zeitpunkt – dies unter Berücksichtigung der Zugehörig-
keit der Beschwerdeführenden zur Ethnie der Gorani – keinen konkreten
Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden drohe eine entspre-
chende Gefährdung. Insbesondere lässt sich auch aus der Tatsache an
sich, dass Angehörige ethnischer Minderheiten im Kosovo in verschiede-
ner Hinsicht Diskriminierungen – auch von privater Seite – ausgesetzt
sind, kein ausreichend reales Risiko von Folter, unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung ableiten. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
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fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.5 Das BFM hielt diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung fest,
weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere
Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Koso-
vo. Die Sicherheitslage habe sich in den vergangenen Jahren verbessert
oder zumindest stabilisiert, und die Wahrscheinlichkeit einer konkreten
Gefährdung für Gorani alleine aufgrund der Ethnie könne weitgehend
ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Volksgruppe die Bewe-
gungsfreiheit im Kosovo grundsätzlich gegeben. Auch der Zugang zu den
medizinischen und sozialen Strukturen sei in aller Regel gewährleistet.
Zudem gebe es auch keine individuellen Gründe, die gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Der Beschwerdeführer
A._______ verfüge über fundierte Arbeitserfahrung sowie über Verwandte
in Z._______ und die Beschwerdeführenden besässen dort ein Haus.
6.6 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegengehalten,
dass die Beschwerdeführenden in der Heimat keine Lebensgrundlage
hätten. Der Beschwerdeführer A._______ arbeite als Tagelöhner und be-
käme keine Aufträge mehr, da kaum mehr Gorani in der Heimat leben
und die Einheimischen (gemeint sind wohl die Albaner) keine Aufträge an
Gorani vergeben würden. Er selbst sei mittlerweile alt und seine Kinder
würden keine Arbeit finden. Die Beschwerdeführenden würden im Hei-
matdorf ausgegrenzt werden. Schliesslich sei B._______ krank; sie habe
Wasser in der Lunge. Deswegen habe sie im EVZ Medikamente erhalten.
6.7 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, dass die in der Be-
schwerde vorgebrachten gesundheitlichen Probleme nicht belegt seien.
Der Zugang zur medizinischen Infrastruktur sei im Kosovo jedoch ohne-
hin gewährleistet.
6.8 In der Replik vom 27. Juli 2012 präzisierten die Beschwerdeführen-
den die gesundheitlichen Probleme von B._______ dahingehend, dass
sie ausser Aspirin keine Behandlung erhalte. Es gehe ihr auch gut, sofern
die Luft gut sei und sie keiner weiteren Belastung ausgesetzt sei. Wenn
sie sich aufrege, leide sie jedoch an akuter Atemnot und müsse sich hin-
legen. Die Beschwerdeführenden nähmen zwar an, dass eine bessere
Behandlungsmöglichkeit als Aspirin bestehen würde, doch seien sie ge-
nügsam und würden nicht zur Last fallen wollen. Die medizinische Ver-
sorgung sei im Kosovo nicht sichergestellt, da Gorani diesbezüglich dis-
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Seite 10
kriminiert würden. C._______ beginne nun in der Schweiz eine Ausbil-
dung, wohingegen im Kosovo für ihn keine Perspektive bestehen würde.
Der Beurteilung der Vorinstanz ist beizupflichten. Die Beschwerdeführen-
den stammen aus dem Dorf X._______ in der Region Z._______ im Sü-
den des Kosovo. Es ist zunächst festzuhalten, dass der Minderheit der
Gorani, welcher die Beschwerdeführenden angehören, im Vergleich zu
den Angehörigen anderer Ethnien, insbesondere der Roma, Ashkali und
„Ägypter“ (vgl. BVGE 2007/10) sowie der Kosovo-Serben, seitens der
ethnischen Albaner im Kosovo schon immer eine höhere Toleranz entge-
gengebracht wurde. Gemäss aktueller Rechtsprechung ist ein Wegwei-
sungsvollzug der Gorani in sämtliche Gebiete des Kosovo – mit Ausnah-
me der Region von Mitrovica – als zumutbar zu erachten, sofern be-
stimmte Kriterien – wie berufliche Ausbildung, Bestehen eines sozialen
Netzes, Strukturhilfe und Gefährdung aufgrund mit den Serben geleiste-
ten Militärdienstes – individuell überprüft wurden (vgl. das zur Publikation
vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6827/2010 vom 2.
Mai 2011 E. 8.6).
Im vorliegenden Fall ist diesbezüglich festzustellen, dass die Beschwer-
deführenden in X._______ ein Haus besitzen und diverse Verwandte in
X._______ leben. Auch das Kindeswohl steht dem Vollzug der Wegwei-
sung nicht entgegen, zumal sich die Beschwerdeführenden erst seit et-
was weniger als zwei Jahren in der Schweiz aufhalten und die Kinder
somit in der Schweiz nicht derart verwurzelt sind, dass eine Reintegration
im Heimatstaat nicht mehr möglich wäre. Wie bereits ausgeführt besteht
auch keine Gefährdung aufgrund eines für die Serben geleisteten Militär-
dienstes. Schliesslich kann betreffend die medizinischen Probleme der
Beschwerdeführerin B._______ festgehalten werden, dass diese nicht als
derart schwerwiegend zu bezeichnen sind, dass sie die Unzumutbarkeit
der Wegweisung zu begründen vermögen. Im Übrigen kann in Überein-
stimmung mit dem BFM festgehalten werden, dass der Zugang zur medi-
zinischen Infrastruktur grundsätzlich auch für Gorani gewährleistet ist (Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-6827/2010 vom 2. Mai 2011
E. 8.8.2). Nachdem auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die zu ei-
nem anderslautenden Schluss führen könnten, ist der Vollzug der Weg-
weisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
6.9 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
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Seite 11
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird den Beschwerdeführenden die unent-
geltliche Rechtspflege gewährt, soweit sie nicht über die nötigen Mittel
verfügen und ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Gemäss Für-
sorgebestätigung vom 17. Januar 2011 werden die Beschwerdeführenden
vollumfänglich von der Fürsorge unterstützt. Ihre Mittellosigkeit ist damit
ausgewiesen. Die Begehren waren überdies nicht von vornherein aus-
sichtslos, so dass ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist.
Somit sind im vorliegenden Fall keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-490/2011
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: