B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-490/2015
Ur t e i l vom 2 9 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2014 / (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen
Angaben im Oktober 2012 und gelangte nach Nepal. Von einem ihr unbe-
kannten Ort reiste sie im März 2013 per Flugzeug Richtung Schweiz, wo
sie am 21. März 2013 auf dem Landweg ankam und ein Asylgesuch stellte.
Am 8. April 2013 führte das damalige BFM (heute SEM) die Summarbefra-
gung durch.
A.b Dabei brachte die Beschwerdeführerin vor, chinesische Staatsange-
hörige tibetischer Ethnie zu sein. Sie habe im Dorf B._______ gelebt und
in der Landwirtschaft gearbeitet. Sie spreche kein Chinesisch und habe
keine Schulen besucht. Ein Dorfbewohner – C._______ – habe bei einem
Anlass die vielen Selbstverbrennungen von Mönchen und Jugendlichen er-
wähnt. Daraufhin habe sie eine Demonstration für den (…). Oktober 2012
in einer anderen Ortschaft geplant und mit einer weiteren Person – ihrem
späteren Fluchtgefährten – bei der Vorbereitung geholfen. Noch vor dem
erwähnten Demonstrationsdatum sei C._______ offenbar festgenommen
worden. Aus Angst vor eigener Verfolgung durch die chinesischen Behör-
den sei sie zusammen mit dem Fluchtgefährten nach Nepal geflohen.
A.c Die Beschwerdeführerin gab keine Identitätsdokumente zu den Akten.
B.
B.a Die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG fand am 27. Juni 2014 statt. Dabei
wurden der Beschwerdeführerin Fragen zur Geografie und zu weiteren Be-
langen des von ihr angegebenen Herkunftsgebiets gestellt. Sie legte dar,
zeitlebens in B._______ gelebt zu haben. Sie habe Hausarbeit geleistet
und die Felder der Familie bestellt. Sie habe sich auch um ihre beiden Kühe
gekümmert und mit der Milch Butter hergestellt. Unter der Leitung von
C._______ sei die erwähnte Demonstration geplant worden. Anfang Okto-
ber 2012 sei C._______ verschwunden. Die Mutter ihres Fluchtgefährten
habe bestätigt, dass C._______ festgenommen worden sei, und auf die
Gefährdung von ihr (der Beschwerdeführerin) und ihres Sohnes hingewie-
sen. In Anbetracht dieser Sachlage hätten sie sich zur Flucht entschlossen.
B.b Der Beschwerdeführerin wurde nach den Tibet-spezifischen Fragen
mitgeteilt, ihr Alltagswissen entspreche nicht dem, was man von einer ein-
heimischen Tibeterin ihres Alters, die zeitlebens in Tibet gelebt habe, er-
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warten könne. Das BFM ziehe deshalb in Betracht, ihre Staatsangehörig-
keit auf "unbekannt" zu ändern. Die Beschwerdeführerin beharrte darauf,
ehrlich und wahrheitsgemäss geantwortet zu haben.
C.
Mit Verfügung vom 30. Dezember 2014 wies das BFM das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug unter Ausschluss der Volksrepublik China an.
D.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2015 focht die Beschwerdeführerin den vor-
instanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie bean-
tragte die Aufhebung der Verfügung, die Rückweisung der Sache an das
BFM zur Neubeurteilung, die Anordnung einer Herkunftsanalyse durch ei-
nen gerichtlichen Sachverständigen (einen unabhängigen Tibet-Experten),
die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, even-
tualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ver-
bunden mit der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling in der Schweiz wegen
subjektiver Nachfluchtgründe, eventualiter die Feststellung der Unzumut-
barkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs verbunden mit der vorläufigen Auf-
nahme in der Schweiz, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) samt Entbindung von der Vorschusspflicht sowie die
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Sie legte eine
Bestätigung für ihre prozessuale Bedürftigkeit sowie einen Nachweis für
freiwillige und ehrenamtliche Arbeit bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2015 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, dass die Beschwerdeführerin den Abschluss des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.
F.
Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2015 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde.
G.
Mit Replik vom 24. Februar 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Vorbringen fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge-
biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Eine sol-
che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, wes-
halb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – vor-
behältlich nachfolgender Erwägung – einzutreten. So hat die Vorinstanz
der allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Auf
den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde zu gewähren, ist mithin nicht einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Übrigen kommt Art. 49
VwVG zur Anwendung.
3.
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3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führt das BFM im We-
sentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Her-
kunft müsse bezweifelt werden. So habe sie keine Identitätspapiere, wel-
che die behauptete Identität und Staatsangehörigkeit belegen könnten, zu
den Akten gegeben. Hinzu kämen äusserst unsubstanziierte und teilweise
falsche Angaben bezüglich der angeblichen Herkunftsregion. Sie habe le-
diglich ein einziges Kloster der zahlreichen umliegenden Klöster des an-
geblichen Heimatdorfs B._______ nennen können. Die direkten Nachbar-
dörfer habe sie nicht genannt. Im Weiteren habe sie zwar einen Fluss, nicht
aber den (…) im fraglichen Herkunftsgebiet nennen können. Ihre Erklä-
rung, das Dorf zeitlebens nicht verlassen zu haben, sei nicht nachvollzieh-
bar. Auch ihr Alltagswissen überzeuge nicht. Beispielsweise habe sie un-
verständliche Aussagen zum Unterschied von Weizen und Gerste ge-
macht. Sie sei nicht in der Lage gewesen, die in Tibet gebräuchliche Wäh-
rung zu bezeichnen und die Geldnoten vollständig aufzuzählen. Überdies
spreche sie kein Wort Chinesisch. Ihre Erklärung, nie in die Schule gegan-
gen zu sein, überzeuge schon insofern nicht, als sie eine geübte Hand-
schrift habe. Zumindest der Name der Währung auf Chinesisch hätte ihr
geläufig sein sollen, wäre sie tatsächlich immer am angegebenen Ort
wohnhaft gewesen. Ausserdem habe sie zu Belangen des Schulbesuchs
im Ort Wissenslücken, welche mit dem angeblich lebenslangen dortigen
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Aufenthalt nicht zu vereinbaren seien, offenbart. Schliesslich sei sie nicht
in der Lage gewesen, den Wandel im Tibet in den letzten zehn Jahren sub-
stanziiert zu schildern. Hinzu kämen dürftige und unglaubhafte Angaben
zum Reiseweg. Nach dem Gesagten könnten die angebliche Herkunft aus
dem Tibet, ihre chinesische Staatsangehörigkeit und die illegale Ausreise
nicht geglaubt werden. Die angeblichen Fluchtgründe habe sie realitäts-
fremd und ohne Substanz zu Protokoll gegeben, weshalb auch diese Schil-
derungen der Glaubhaftigkeit entbehrten.
Entsprechend sei davon auszugehen, dass sie vor der Ankunft in der
Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen
Diaspora gelebt habe. Da sie aber keine konkreten und glaubhaften Hin-
weise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, be-
stünden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtliche Gründe gegen
eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (BVGE E-2981/2012 E.
5. 8 bis 5. 10).
Den Vollzug der Wegweisung – mit Ausnahme in die Volksrepublik China
– erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Die Prüfung die-
ser Kriterien sei zwar von Amtes wegen vorzunehmen. Verletze aber eine
asylsuchende Person wie vorliegend ihre Mitwirkungspflicht in grober
Weise, sei diese Überprüfung praxisgemäss eingeschränkt. Eine relevante
Gefährdung vor Ort sei nicht ersichtlich.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, der vorinstanz-
liche Entscheid stütze sich lediglich auf die Befragungsprotokolle. Eine Be-
gutachtung durch einen Tibet-Experten sei nie erfolgt und entsprechend
nachzuholen. Die Vorinstanz habe ihre Aussagen als realitätsfremd be-
zeichnet. Es sei aber nicht nachvollziehbar, worauf sich diese Bewertung
stütze. Die übersetzende Person sei ihr sowohl bei der Befragung wie auch
der Anhörung als neutral und nicht als Tibet-Experte vorgestellt worden.
Das BFM laste ihr an, ungenügende geografische und länderkundliche
Kenntnisse zu haben. Die vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselemente
seien aber nicht schlüssig, wobei das BFM auch ausser Acht lasse, dass
sie das Dorf nur selten verlassen habe und entsprechend über beschei-
dene Kenntnisse der Geografie verfüge. Auch mit Geld habe sie nicht viel
zu tun gehabt, da ihr Vater und später ihr Bruder sich um die Finanzen
gekümmert hätten. Sie sei nie in die Schule gegangen. Mit Ausnahme ihres
Vaters habe auch kein anderes Familienmitglied den Unterricht besucht.
Sie sei tibetisch-traditionell erzogen worden, was die fehlenden Kenntnisse
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der chinesischen Sprache erkläre. Auf die Frage der Vorinstanz zu Verän-
derungen vor Ort in den letzten 10 Jahren habe sie die Elektrizität und das
Telefonnetz erwähnt. Den genauen Zeitpunkt dieser Ereignisse habe sie
nicht nennen können. Ihr Bruder, dessen Telefonnummer sie einreichte,
könne ihre Angaben bestätigen. Sie sei wegen der geplanten Demonstra-
tion und der damit verbundenen Festnahme von C._______ geflohen. Die
Flucht sei eine traumatische Erfahrung gewesen. Der Vorhalt des BFM, bei
ihr bestünden Indizien für eine Sozialisierung in Indien oder Nepal, sei eine
blosse Behauptung. Sie sei chinesische Staatsbürgerin. Sie habe immer
die Wahrheit gesagt und die Fragen nach bestem Wissen und Gewissen
beantwortet und damit die Mitwirkungspflicht erfüllt. Nach dem Gesagten
sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und im Sinne der Praxis der
(vormaligen) Beschwerdeinstanz Asyl oder zumindest die vorläufige Auf-
nahme wegen subjektiver Nachfluchtgründe zu gewähren. Ein Vollzug der
Wegweisung würde gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen
verstossen.
4.3 In der Vernehmlassung führt das SEM an, die dolmetschende Person
sei in der Tat neutral gewesen. Die Beurteilung der Sozialisationsumstände
der Beschwerdeführerin stütze sich auf die Einschätzung des SEM. Die
dolmetschende Person werde dafür nicht beigezogen. Die Beschwerdefüh-
rerin habe das SEM nicht davon überzeugen können, tatsächlich aus dem
von ihr geltend gemachten Herkunftsland zu stammen. Angesichts ihrer
unsubstanziierten Aussagen habe sie nicht einmal Zweifel bei der vo-
rinstanzlichen Beurteilung wecken können. Demzufolge erübrige sich eine
zusätzliche Begutachtung durch einen Tibet-Experten. Die spärlichen An-
gaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunftsregion seien durch Kon-
sultation einer Landkarte erlernbar. Fragen zu den Lebensumständen und
verschiedenen Lebensbereichen im mutmasslichen Heimatland seien
durch sie unsubstanziiert, ausweichend oder mit Ausflüchten beantwortet
worden. Dass eine Person, welche zeitlebens in einer bestimmten Region
wohnhaft gewesen sein soll, ein derart spärliches Wissen über Alltägliches
aufweise, müsse als realitätsfremd bezeichnet werden.
4.4 In der Replik bringt die Beschwerdeführerin vor, ihren Bruder vor Ort
kontaktiert zu haben. Gemäss dessen Aussagen sei ihre Identitätskarte
eingezogen und wahrscheinlich vernichtet worden. Ausserdem sei sie aus
dem Familienbüchlein gestrichen worden. Bei Zweifeln an ihren Vorbringen
sei das Gericht gehalten, mit dem besagten Bruder Kontakt aufzunehmen.
5.
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Seite 8
Bislang hat die Vorinstanz bei Zweifeln an der Herkunft von Asylsuchenden
in der Regel eine von den Befragungen zur Person und zu den Asylgründen
unabhängige Herkunftsanalyse durchgeführt. Dabei wurden neben den
landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachli-
chen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft; diese sogenannten
"Lingua-Analysen" wurden ausschliesslich von amtsexternen, von der
Fachstelle Lingua der Vorinstanz beauftragten Sachverständigen mit den
entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen durchgeführt. Die Fach-
stelle Lingua hat in jüngster Zeit unter dem Titel "Evaluation des Alltagswis-
sens" zudem vergleichbare Analysen, ebenfalls erstellt durch amtsexterne
Sachverständige, aber beschränkt auf landeskundlich-kulturelle Elemente
(ohne linguistische Komponente), in Auftrag gegeben (vgl. das zur Publi-
kation vorgesehene Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015, E. 5.1).
Im besagten Urteil wird im Weiteren festgehalten, die vom SEM gemäss
seiner Vernehmlassung neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung
für Asylsuchende tibetischer Ethnie im Rahmen der Anhörung sei unter den
von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen definierten Vorausset-
zungen grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben ge-
eignet. Allerdings ergäben sich aus der Tatsache, dass es der neuen Praxis
– im Unterschied zur Lingua-Analyse respektive der Lingua-Alltagwissen-
sevaluation – an der Einschätzung durch einen amtsexternen Sachver-
ständigen fehle, dessen Sachkompetenz mittels eines aktenkundigen Wer-
degangs für das Gericht anhand der Akten überprüfbar und folglich ein-
schätzbar sei, zusätzliche respektive anderweitigen Anforderungen an eine
Überprüfbarkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltserhebung (a.a.O. E.
5.2.1).
So sei die Vorinstanz – um dem Untersuchungsgrundsatz und dem An-
spruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden – auch bei der neu einge-
führten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Eth-
nie zunächst verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer für die
Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu
prüfen. Dazu müsse sie nicht nur alle für den Entscheid rechtsrelevanten
Sachumstände – wozu auch die Asylsuchenden begünstigende Faktoren
gehörten – vollständig abklären, sondern diese Abklärungen auch in einer
für das Gericht transparenten Weise in den Akten festhalten. Andernfalls
könne das Gericht weder überprüfen, ob die Vorinstanz ihrer Untersu-
chungs- und Begründungspflicht tatsächlich nachgekommen ist, noch ob
die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswis-
sens vertretbar sei. Im Fall der Abklärung des Länder- und Alltagswissens
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von Asylsuchenden im Rahmen einer Anhörung durch die Vorinstanz
müsse für das Gericht aus dem Dossier nicht nur erkennbar sein, welche
Fragen die Vorinstanz der asylsuchenden Person gestellt und wie diese
darauf geantwortet habe, sondern auch, welche Fragen wie hätten beant-
wortet werden müssen und weshalb in Tibet sozialisierte asylsuchende
Personen in einer vergleichbaren Situation wie die betroffene Person die
zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Da bei der neu eingeführten
Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie kein
amtsexterner Sachverständiger mitwirke, seien die zutreffenden Antworten
zudem mit Informationen zum Herkunftsland zu belegen. Dabei habe sich
die Vorinstanz an den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung,
Aufbereitung und Präsentation von COI gälten, zu orientieren.
In welcher Form die Vorinstanz dem Gericht die genannten Informationen
offenlegen wolle, stehe ihr indes frei. Zu denken sei beispielsweise an ein
separates Aktenstück, dem die gestellten Fragen, die erhaltenen Antworten
sowie – bei als von der Vorinstanz unzutreffend erachteten Angaben der
asylsuchenden Person – die zutreffenden Antworten mit qualifizierter Quel-
lenangabe und eine Begründung dafür, weshalb die asylsuchende Person
diese Antworten hätte kennen müssen, entnommen werden könnten.
Eine andere Frage sei die Offenlegung der Herkunftsabklärung an die asyl-
suchende Person. So müsse die Vorinstanz einer Partei grundsätzlich Ein-
sicht in jene Unterlagen gewähren, auf die sie ihren Entscheid stütze. Wie
schon bei der Lingua-Analyse könne das SEM den Betroffenen aber auch
im Rahmen der neu eingeführten Herkunftsabklärung für Asylsuchende ti-
betischer Ethnie einen vollumfänglichen Einblick in die Untersuchung ver-
weigern, sofern öffentliche Geheimhaltungsinteressen dem entgegenste-
hen würden. Eine rechtsgenügliche Gewährung der Akteneinsicht verlange
aber, dass der betroffenen Person der wesentliche Inhalt der Herkunftsun-
tersuchung zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt
werde, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten
äussern zu können.
Schliesslich müsse die Vorinstanz im Rahmen der neu eingeführten Her-
kunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie auch das Recht einer
asylsuchenden Person auf vorgängige Anhörung wahren. Dementspre-
chend habe das SEM den Betroffenen die als tatsachenwidrig, falsch oder
unzureichend erachteten Antworten, unter Angabe der dazugehörigen Fra-
gen, anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer
zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen
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schriftlichen Notiz so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Person
hierzu konkrete Einwände anbringen könne. Dementsprechend genüge es
nicht, die Schlussfolgerung der Herkunftsabklärung in einer pauschalen
Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konk-
ret vorgeworfenen Falschangaben effektiv und in detaillierter Weise er-
kennbar zu machen (a.a.O. E. 5.2.2).
Seien diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen ihrer
neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibe-
tischer Ethnie nicht erfüllt, sei der vorinstanzliche Entscheid in der Regel
aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen
seien jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person – auf-
grund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit
– offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos seien, dass deren Be-
urteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedürfe (a.a.O. E.
5.2.3).
6.
6.1 Es ist mithin zu prüfen, ob die Vorinstanz die erwähnten Mindeststan-
dards im vorliegenden Fall eingehalten hat. Dies ist vorliegend nicht der
Fall.
6.2 Zwar ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass einige der Wissenslü-
cken der Beschwerdeführerin an ihrer Sozialisation im angegebenen Ge-
biet Zweifel aufkommen lassen. So erstaunt, dass sie die Stückelung der
Währung nicht ganz vollständig darlegte, den entsprechenden chinesi-
schen Namen nicht kannte und auch nicht wusste, welche Farbe die Auto-
nummern hatten. Die entsprechenden Wissenslücken sind denn auch
leicht verifizierbar und eine weitergehende Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs scheint diesbezüglich nicht nötig. Allein daraus jedoch zu schliessen,
dass die Beschwerdeführerin nie in Tibet gewohnt hat oder sich seit Jahren
in einem anderen Staat aufhielt, vermag nicht zu überzeugen. Es kann da-
her nicht von gänzlicher Unplausibilität im oben erwähnten Sinne ausge-
gangen werden. Das BFM stützte denn auch seine entsprechende Analyse
auf zahlreiche weitere angebliche Unzulänglichkeiten im Bericht, wie die
Beschreibung der Region, der Kenntnis von Dörfern, (…) oder von Klöstern
in der Nähe des Heimatortes. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin die
Entwicklung im Heimatdorf nicht substanziiert schildern können. Die ent-
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sprechenden Antworten der Beschwerdeführerin auf die Fragen zum Län-
der- und Alltagswissen sind hingegen insgesamt nicht derart unplausibel,
substanzarm oder widersprüchlich ausgefallen, dass sie ihre Herkunft aus
Tibet bereits offensichtlich ausschlössen und sich weitere fachliche Abklä-
rungen somit erübrigt hätten. Sie war anlässlich der Anhörung vielmehr teil-
weise in der Lage, das Bild einer Person, welche mit den Gegebenheiten
vor Ort in einem gewissen Ausmass vertraut ist, zu vermitteln (A 12/18 Ant-
worten 3 ff.). Auch lässt sich alleine aufgrund ihrer Angaben zu den Asyl-
gründen, zum Reiseweg und zu den fehlenden Identitätspapieren nicht ab-
leiten, dass sie nicht aus dem angegebenen tibetischen Dorf stammt. Wür-
den nämlich bereits diese Angaben alleine eine Herkunft aus Tibet/China
ausschliessen, erübrigten sich weitere fachliche Abklärungen bezüglich
des Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin ebenfalls, da
dann gar nicht auf ihre Angaben im Rahmen der Herkunftsabklärung abge-
stellt werden müsste (a.a.O. E. 6.1).
6.3 Wie erwähnt muss aus den Akten nicht nur in für das Gericht nachvoll-
ziehbarer Weise hervorgehen, welche Fragen die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, son-
dern auch, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und
weshalb in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichba-
ren Situation wie die Beschwerdeführerin die zutreffenden Antworten hät-
ten kennen sollen. Solche Akten fehlen im vorinstanzlichen Dossier. Es ist
festzuhalten, dass dem Protokoll zur Anhörung zwar die gestellten Fragen
und die Antworten der Beschwerdeführerin entnommen werden können.
Allerdings enthalten die Akten kaum Ausführungen zu den vom SEM als
korrekt erachteten Antworten oder zu den Quellen, an denen sich die Be-
fragungsperson zwecks Beurteilung der Erklärungen der Beschwerdefüh-
rerin orientiert hat. Das Befragungsprotokoll erlaubt wiederholt nicht einmal
eindeutige Rückschlüsse darauf, ob die Beschwerdeführerin Fragen in zu-
länglicher Weise beantwortet hat beziehungsweise, wenn sie die Antwort
nicht wusste, ob und weshalb sie diese hätte kennen sollen (A 12/18 Ant-
worten 3 ff.). Die wiederholten Hinweise, von einer Person mit bisher aus-
schliesslichem Aufenthalt am angegebenen Ort hätte Genaueres und Sub-
stanziierteres erwartet werden können, verbessert den Erkenntnisstand
des Gerichts nicht in genügender Weise. Aus den Akten geht somit zumin-
dest teilweise nicht hervor, welche Antworten der Beschwerdeführerin rich-
tig beziehungsweise falsch sind und wie im Falle unzutreffender Angaben
die korrekte Antwort auf die gestellte Frage lauten würde. Hinzu kommt,
dass beispielsweise die Frage der Vorinstanz, welche Veränderungen es
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in den letzten 10 Jahren im Dorf gegeben habe, sehr offen und entspre-
chend unklar ist, auf was sie genau abzielte. Folglich ist für das Gericht
weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des
Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin vertretbar ist, noch ob
die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtli-
chen Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und voll-
ständigen Abklärung der Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aller
weiteren rechtsrelevanten Sachumstände vorliegend tatsächlich nachge-
kommen ist (vgl. Urteil a.a.O. E. 6.2.1).
6.4 Wie bereits ausgeführt, muss die Vorinstanz der Beschwerdeführerin
überdies den wesentlichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung – insbeson-
dere die als unzureichend eingestuften Antworten – so detailliert zur Kennt-
nis bringen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann, und ihr die
Möglichkeit einräumen, sich tatsächlich dazu zu äussern. Dies ist vorlie-
gend nur teilweise erfüllt. Die von der Befragungsperson wiederholt zum
Teil nur vage formulierten Einwände zu ihren Aussagen zu Beginn der An-
hörung können jedenfalls nicht als Gewährung des rechtlichen Gehörs im
hier relevanten Sinne gewertet werden. In der Folge unterblieben weitere
Instruktionsmassnahmen der Vorinstanz.
7.
7.1 Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM sowohl den Anspruch
der Beschwerdeführerin auf Einräumung des rechtlichen Gehörs als auch
den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat.
7.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst
ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin
ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus pro-
zessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt – unbesehen
der Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz – insbesondere auch
deshalb nicht in Betracht, weil das SEM im Rahmen des vorliegenden Ver-
fahrens eine neue Praxis anwandte, diese gemäss vorstehenden Erwä-
gungen in der gehandhabten Form aber nicht als rechtsgenüglich gewertet
werden kann und demzufolge im Lichte der gerügten Mängel zu verbes-
sern ist.
8.
Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache im
Sinne der Erwägungen und in Gutheissung des Kassationsantrags an die
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Seite 13
Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist gehalten, gestützt auf den voll-
ständig festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt beziehungsweise un-
ter Wahrung der Gehörsansprüche der Beschwerdeführerin einen neuen
Entscheid mit rechtsgenüglicher Begründung zu fällen. Bei dieser Sach-
lage kann mangels Relevanz davon abgesehen werden, auf weitere Be-
schwerdevorbringen näher einzugehen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der nicht vertretenen Beschwer-
deführerin keine solchen Kosten entstanden sein dürften, ist keine Ent-
schädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2014 wird aufgehoben und die
Sache zu neuer Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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