B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-490/2017
lan
Ur t e i l vom 7 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Iran,
alle vertreten durch Manuel Rohrer, Fürsprecher,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2016 / N (…).
D-490/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden sind iranische Staatsangehörige mit letz-
tem Wohnsitz in E._______ (der Beschwerdeführer) respektive F._______
(die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder). Die Beschwerdeführerin
verliess Iran eigenen Angaben zufolge am 20. Juni 2012 zusammen mit
den beiden Kindern in einem Bus und gelangte nach Adana, Türkei, wo sie
anschliessend über drei Jahre lang lebte. Der Beschwerdeführer verliess
sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im August/September 2015 und
gelangte zunächst auf dem Luftweg in die Türkei. In der Folge setzten die
Beschwerdeführenden ihre Reise gemeinsam fort. Am 23. September
2015 reisten sie von Österreich herkommend illegal in die Schweiz ein und
suchten tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
G._______ um Asyl nach. Am 19. Oktober 2015 wurden sie dort zu ihrer
Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen be-
fragt. Zudem wurde ihnen das rechtliche Gehör zu allfälligen gesundheitli-
chen Problemen gewährt. In der Folge wurden die Beschwerdeführenden
für die Dauer des Verfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen. Das
SEM hörte sie am 23. September 2016 ausführlich zu ihren Asylgründen
an.
A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführen-
den im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Beschwerdeführer sei erst-
mals im Dezember 2006/Januar 2007 vom iranischen Geheimdienst kon-
taktiert und zu seinem Schwager O. (dem Bruder der Beschwerdeführerin)
befragt worden. Er habe sich schriftlich zur Zusammenarbeit mit den Be-
hörden verpflichten müssen. Auf deren Geheiss habe er O. ausgerichtet,
er solle sich bei den Behörden melden. Dieser sei daraufhin für drei Tage
inhaftiert worden. Die Angehörigen der Beschwerdeführerin hätten deswe-
gen geglaubt, der Beschwerdeführer arbeite mit dem Geheimdienst zu-
sammen, und hätten ihm nicht mehr vertraut. Die Behörden hätten O. der
Spionage und Weitergabe von Informationen an Kurdistan verdächtigt, weil
dieser Kurde und Sunnite sei. Die Beschwerdeführenden hätten jedoch
beide keine Kenntnisse von allfälligen Aktivitäten von O. gehabt. Nach sei-
ner Freilassung sei O. Anfang 2007 zusammen mit seiner Schwester S.
aus Iran ausgereist und nach Kurdistan, Irak, geflohen. Die Angehörigen
von O. seien daraufhin unter Druck gesetzt worden, und auch der Be-
schwerdeführer sei deswegen fortan von den Behörden behelligt worden.
Im Sommer 2008 seien die Beschwerdeführenden von Teheran nach
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E._______ umgezogen; die Nachstellungen durch den Geheimdienst hät-
ten aber nicht aufgehört. Der Beschwerdeführer sei insgesamt ungefähr
fünf bis sieben Male vom Geheimdienst angerufen und zu Treffen vorgela-
den worden. Er hätte dabei jeweils über die Familie der Beschwerdeführe-
rin Auskunft geben sollen, habe aber gar nichts erzählen können, zumal
ihm seine Schwiegerfamilie misstraut habe. Im Dezember 2010/Januar
2011 sei die Beschwerdeführerin nach F._______ zu ihren Eltern gezogen,
um etwas Ruhe zu finden. Ihre Schwester L. sei auch mitgegangen; diese
sei im Jahr 2008 im Zusammenhang mit der Suche der Behörden nach O.
über zwei Monate inhaftiert gewesen. Als L. im Jahr 2011 erneut vorgela-
den worden sei, sei sie ebenfalls aus Iran geflohen. Auch ihre andere
Schwester, F., sei im Jahr 2011 mit ihren Kindern ins Ausland geflohen,
nachdem ihr Ehemann aufgrund der Sache mit O. die Scheidung verlangt
habe. In der Folge hätten die Behörden vom Beschwerdeführer – wie be-
reits zuvor vom Ex-Mann von F. – verlangt, dass er sich von der Beschwer-
deführerin scheiden lasse und die Kinder zu sich nehme. Aus diesem
Grund sei die Beschwerdeführerin mit den Kindern im Juli 2012 in die Tür-
kei geflüchtet. Der Beschwerdeführer sei zunächst weiterhin in Iran geblie-
ben, da seine Mutter an Krebs erkrankt sei. Er habe seine Familie aber 1-
2 Mal pro Jahr in der Türkei besucht. Im Februar/März 2015 sei seine Mut-
ter dann verstorben. Im März 2015 habe der Beschwerdeführer zum Neu-
jahr (Nowruz) seine Familie in der Türkei besucht. Nach seiner Rückkehr
sei er vom Geheimdienst vorgeladen worden. Er habe versprechen müs-
sen, seine Familie bald nach Iran zurückzuholen. Daraufhin sei er im Au-
gust/September 2015 definitiv aus Iran ausgereist. Die Beschwerdeführe-
rin machte ferner geltend, sie habe in der Türkei Besuch von einer christli-
chen Kollegin und deren Angehörigen erhalten. Nach einem Gespräch mit
diesen Leuten habe sie in der folgenden Nacht von Jesus geträumt. Am
nächsten Sonntag sei sie zur iranischen protestantischen Kirche gegangen
und sei zum Christentum konvertiert. In der Folge habe sie einen Kurs be-
sucht, um die Religion besser kennenzulernen, und sei jede Woche in die
Kirche gegangen. Zudem habe ein Glaubensbruder sie von der Migräne
geheilt. Am 9. September 2015 sei sie dann in I._______ getauft worden.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei bei der Taufe der Beschwerde-
führerin dabei gewesen und habe daraufhin ebenfalls das Bekenntnis ab-
gelegt, kurz bevor sie aus der Türkei ausgereist seien. Die Beschwerde-
führerin führte weiter aus, sie habe ihren Eltern ein Foto von ihrer Taufe
geschickt. Ihre Mutter sei daraufhin ebenfalls konvertiert. Ihre Eltern wür-
den alle paar Monate vom Geheimdienst vorgeladen und zu ihren Kindern
befragt. Anlässlich einer Vorladung im Februar 2016 hätten die Behörden
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das Mobiltelefon ihrer Eltern kontrolliert, welches diese versehentlich mit-
genommen hätten, und darauf das Tauf-Foto gefunden. Die Behörden
wüssten daher, dass sie eine „Ungläubige“ geworden sei. Die Beschwer-
deführenden gaben zu Protokoll, sie seien in der Schweiz Mitglied bei ei-
nem Hauskreis von Vineyard. Die Beschwerdeführerin helfe zudem jeden
Mittwoch bei der von Vineyard organisierten Verteilung von Gütern des täg-
lichen Gebrauchs an Flüchtlinge mit. Ihr Hauskreis veranstalte ausserdem
einmal im Monat einen Brunch im (…), an welchem sie teilnehme. Wegen
ihres Glaubenswechsels müssten sie in Iran mit der Todesstrafe rechnen.
A.c Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen
Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: den Reisepass und die
Shenasnameh (Geburtsurkunde) der Beschwerdeführerin, den Führer-
schein des Beschwerdeführers, die Geburtsurkunden der beiden Kinder,
eine Heiratsurkunde, die UNHCR-Ausweise für Asylsuchende sowie UN-
HCR-Flüchtlingsausweise betreffend die Beschwerdeführerin und die bei-
den Kinder vom 28. September 2012 respektive 25. Juni 2013, eine Bestä-
tigung der International Catholic Migration Commission (ICMC) vom
17. Juli 2014, eine Taufbescheinigung vom 19. November 2015 betreffend
die Beschwerdeführerin sowie Fotos (Kopien), eine Taufbescheinigung
vom 14. August 2016 betreffend den Beschwerdeführer, Unterlagen betref-
fend die Arbeitsstelle des Beschwerdeführers, eine Vollmacht des Be-
schwerdeführers an die Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2011 (inkl. Über-
setzung und Erklärungsschreiben des Beschwerdeführers), zwei Arbeitsin-
tegrationsvereinbarungen vom 28. respektive 21. Juni 2016, zwei Deutsch-
kurs-Bestätigungen vom 29. Juni 2016, ein Empfehlungsschreiben eines
Pfarrers vom 17. September 2016, ein Empfehlungsschreiben von
Vineyard vom 21. September 2016, ein Empfehlungsschreiben des Ehe-
paars E.-M. vom 17. September 2016, eine Arbeitsbestätigung von
Vineyard vom 1. Juli 2016, ein Exemplar des Magazins von J._______ so-
wie eine iranische Schulbescheinigung des Sohnes.
B.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre
Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Januar 2017 lies-
sen die Beschwerdeführenden diesen Entscheid anfechten. Dabei wurde
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beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; die Beschwerde-
führenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen, und es sei ihnen Asyl zu
gewähren. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Subeventuell seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzuneh-
men, zumindest sei ihnen wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Ge-
währung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefoch-
tenen vorinstanzlichen Verfügung, eine Vollmacht vom 4. Januar 2017, ein
Schreiben von O. vom 8. Januar 2017 (inkl. Beilagen), ein Schreiben von
F. vom 3. Januar 2017 (inkl. Beilagen), ein (undatiertes) Schreiben von L.
(inkl. Beilagen), ein Schreiben von S. vom 11. Januar 2017 (inkl. Beilagen),
ein (undatiertes) Schreiben der Mutter der Beschwerdeführerin, ein Urteil
des VG Augsburg vom 19. Juni 2016 betreffend eine Drittperson, ein Ep-
fehlungsscheiben von J._______ vom 17. Januar 2017 (Kopie), eine Aus-
kunft der SFH-Länderanalyse (Iran: Behandlung von abgewiesenen Asyl-
suchenden) vom 18. August 2011, ein Annual Report von Amnesty Interna-
tional, Iran 2015/2016 sowie eine Einsatzbestätigung vom Kompetenzzent-
rum Integration vom 10. Januar 2017 (Kopie).
D.
Die vormalige Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Ver-
fügung vom 31. Januar 2017 unter der Voraussetzung des Nachreichens
einer Fürsorgebestätigung gut und forderte die Beschwerdeführenden
gleichzeitig auf, innert Frist entweder eine entsprechende Fürsorgebestä-
tigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzah-
len. Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
(aArt. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31] wurde auf einen späteren Zeitpunkt
verschoben. Die Beschwerdeführenden wurden ausserdem aufgefordert,
die eingereichten fremdsprachigen Beweismittel innert Frist in eine Amts-
sprache übersetzen zu lassen.
E.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2017 wurde eine Bestätigung der Fürsorge-
abhängigkeit vom 6. Februar 2017 zu den Akten gereicht. Nach gewährter
Fristerstreckung wurden sodann mit Eingabe vom 13. März 2017 fünf Über-
setzungen sowie ein weiteres Schreiben („Notice“) nachgereicht.
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Seite 6
F.
Mit Verfügung vom 16. März 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der
amtlichen Verbeiständung (aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) gutgeheissen,
und den Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechts-
beistand beigeordnet. Ausserdem wurde die Vorinstanz zur Einreichung ei-
ner Vernehmlassung eingeladen.
G.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. März 2017 vollumfäng-
lich an seiner Verfügung fest. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde
den Beschwerdeführenden am 4. April 2017 zur Kenntnis gebracht.
H.
Mit Eingabe vom 3. April 2017 (eingegangen am 4. April 2017) liessen die
Beschwerdeführenden ein weiteres Beweismittel (eine gerichtliche Vorla-
dung vom 11. März 2017 [Kopie] inkl. Übersetzung) zu den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des
Asylgesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
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Seite 8
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentli-
chen aus, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zur Zusam-
menarbeit mit dem iranischen Geheimdienst aufgefordert worden sei. Es
sei nicht davon auszugehen, dass er seine Stelle beim Staat über all die
Jahre hätte behalten können, wenn sich der Geheimdienst tatsächlich der-
massen mit ihm beschäftigt hätte und er nie irgendwelche Informationen
habe liefern können. Auffallend sei auch, dass der Beschwerdeführer
nichts Näheres über die angebliche Spionagetätigkeit des Schwagers ge-
wusst habe. Zudem sei das geschilderte Vorgehen des Geheimdienstes
(Information des Schwagers via den Beschwerdeführer, lediglich dreitägige
Inhaftierung des Schwagers, trotzdem jahrelange Behelligung des Be-
schwerdeführers im Zusammenhang mit diesem Schwager, obwohl der
Beschwerdeführer keine Auskunft hatte geben können) realitätsfremd. Den
Akten sei sodann auch nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführen-
den jemals ernsthafte Nachteile seitens der heimatlichen Behörden erlitten
oder ihnen solche konkret gedroht hätten. Auch das wiederholte Ein- und
Ausreisen des Beschwerdeführers sowie seine Passerneuerung spreche
nicht für das Bestehen einer Verfolgungsfurcht. Die Beschwerdeführerin
sei eigenen Angaben zufolge nie von den Behörden kontaktiert worden und
ebenfalls mehrmals legal aus Iran aus- und wieder eingereist. Dies sei nicht
vereinbar mit der behaupteten Verfolgungssituation des Beschwerdefüh-
rers und lasse nicht auf ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse der heimatli-
chen Behörden schliessen. Aus einer allfälligen – nicht belegten – Inhaftie-
rung von Familienangehörigen könne zudem nicht das Vorliegen einer
asylrelevanten Verfolgung der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Im
Weiteren sei festzustellen, dass beide Beschwerdeführenden unsubstan-
ziierte, nicht nachvollziehbare und repetitive Aussagen gemacht hätten.
Ihre Vorbringen seien daher insgesamt nicht glaubhaft. In Bezug auf die
geltend gemachte Konvertierung zum Christentum nach der Ausreise aus
Iran sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden den Akten zufolge
im Zusammenhang mit ihrer christlichen Gesinnung nicht in leitender Funk-
tion tätig seien oder sich in besonderer Weise exponierten. Sie seien dem-
nach einfache Mitglieder einer christlichen Vereinigung. Von einer konkre-
ten Gefahr, dass sie den iranischen Behörden aufgrund ihrer Konvertierung
speziell aufgefallen wären, sei daher nicht auszugehen. Daran vermöge
auch die nicht belegte Behauptung, wonach der Geheimdienst auf dem
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Mobiltelefon der Mutter der Beschwerdeführerin ein Foto von der Taufe der
Beschwerdeführerin gesehen habe, nichts zu ändern. Die geltend ge-
machte Konvertierung zum Christentum sei daher nicht asylrelevant. Die
Beschwerdeführenden erfüllten aus diesen Gründen die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und die Asylgesuche seien abzulehnen. Den Wegweisungs-
vollzug erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei
führte es betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs insbesondere
aus, weder die politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen
die Zumutbarkeit der Rückkehr nach Iran. Die Beschwerdeführenden ver-
fügten im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz. Deshalb sowie
angesichts ihres Bildungsstands und ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit sei
nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenz-
bedrohende Situation geraten würden.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Familie der Beschwerde-
führerin sei in Iran unter Druck gesetzt worden. Sämtliche ihrer Geschwis-
ter hätten das Land verlassen und lebten als anerkannte Flüchtlinge in Eu-
ropa. Ihnen allen sei der Flüchtlingsstatus aufgrund der Gefährdung im Hei-
matland durch den Geheimdienst zugesprochen worden. Der iranische Ge-
heimdienst habe die Familie der Beschwerdeführerin bewusst auseinan-
dergetrieben, um die angeblichen politischen Aktivitäten von O. und S. o-
aufzudecken. Es mache durchaus Sinn, dass nicht die Beschwerdeführe-
rin, sondern der Beschwerdeführer ins Visier der Behörden geraten sei: Er
habe zum Plan des Geheimdienstes gehört, die Familie der Beschwerde-
führerin gegen den Beschwerdeführer aufzubringen. Die Beschwerdefüh-
rerin habe angesichts der Inhaftierung ihrer Schwester L. sowie der er-
zwungenen Scheidung von F. Grund gehabt zur Annahme, dass sich der
Beschwerdeführer von ihr scheiden lassen und sie die Kinder verlieren
würde. Diese Gefahr habe sich mit ihrer Konversion noch verschärft. Im
Falle einer Rückkehr nach Iran drohe ihr Verfolgung sowie die Entzweiung
der Familie. Dies würde Art. 8 EMRK widersprechen. Es bestehe die reale
Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Iran dem
Druck nachgeben und sich scheiden lassen sowie die Kinder zu sich neh-
men würde. Ein Zusammenleben der Beschwerdeführenden als Familie
wäre in Iran nicht möglich. Aufgrund seiner Konversion könnte der Be-
schwerdeführer seine Arbeit für die Regierung nicht wieder aufnehmen.
Der Geheimdienst habe auf dem Mobiltelefon der Mutter der Beschwerde-
führerin ein Foto der Taufe der Beschwerdeführerin gefunden, weshalb da-
von auszugehen sei, dass der Geheimdienst von der Konversion zum
Christentum wisse. Es drohten daher ernsthafte Nachteile in Iran. Die
Scharia sehe gar die Todesstrafe vor. In der Beschwerde werden sodann
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Seite 10
zwei Urteile aus Deutschland zitiert, in welchem es um iranische Konverti-
ten geht, und ausgeführt, im Lichte dieser Urteile, namentlich des Urteils
des Bayrischen Verwaltungsgerichts vom 19. September 2016, sei davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Konversion
bei einer Rückkehr nach Iran gefährdet wären. Sie würden in der Schweiz
regelmässig Gottesdienste besuchen und engagierten sich ehrenamtlich
bei Vineyard. Sie würden ihren Glauben intensiv und überzeugt ausleben.
Ihre Aktivitäten gingen über die blosse Teilnahme an Gottesdiensten hin-
aus. Damit wären sie im Iran real gefährdet. Insbesondere sei der Vollzug
der Wegweisung dorthin unzumutbar. Der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) habe in seinem Urteil F.G. v. Sweden app. no.
43611/11 ähnlich argumentiert. Die Textbausteine und Lagebeurteilungen
der Vorinstanz seien veraltet. Die Gefährdungslage für Konvertiten hätte
umfassend abgeklärt werden müssen. Aus dem erwähnten EGMR-Urteil
sei ersichtlich, dass eine neue Repressionswelle insbesondere gegen Kon-
vertiten in freikirchlichen Kreisen in Gange sei. Diesen werde vom irani-
schen Staat per se unterstellt, ausländische Agenten zu sein, was Verhöre,
Inhaftierungen und Verurteilungen nach sich ziehe. Sodann wird unter Hin-
weis auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-2984/2014 vom
17. November 2014 ausgeführt, es gebe in Iran durchaus Fälle von Sip-
penhaft respektive Reflexverfolgung. Im vorliegenden Fall erstrecke sich
die Verfolgung von O. und der Schwestern auf die gesamte Familie und
somit auch auf die Beschwerdeführenden. Die Vorinstanz habe diesem
Umstand nicht angemessen Rechnung getragen und sei auch kaum auf
die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin eingegangen, obwohl diese di-
rekt von der Reflexverfolgung betroffen sei. Die Verfolgung des Beschwer-
deführers sei für die Behörden nur Mittel zum Zweck gewesen. Das UN-
HCR habe die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder als Flüchtlinge
anerkannt. Es sei stossend, dass das SEM anders entschieden habe. Die
Flucht der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern zeuge von grosser Ver-
zweiflung und Angst. Die Beschwerdeführenden hätten versucht, in Iran zu
bleiben, aber der Druck des Geheimdienstes und die Angst vor Überwa-
chung sowie einem Eingriff ins Familienleben habe sie schliesslich zur
Flucht gezwungen. Im vorliegenden Fall müsse ferner das Kindeswohl be-
rücksichtigt werden (Verweis auf Art. 3 des Übereinkommens vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). Die Kinder
seien in der Schweiz eingeschult, integriert und hätten sich ein soziales
Netz aufgebaut. Beide würden sich im Schulalltag engagieren, der Sohn
spiele zudem Fussball. Bei einem negativen Entscheid würden sie erneut
aus ihrem sozialen Umfeld herausgerissen und in eine ungewisse Zukunft
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geschickt, zumal die Familie in Iran befürchten müsste, durch den Geheim-
dienst auseinandergerissen zu werden. Die jahrelange Intervention durch
den Geheimdienst sowie die Flucht seien insbesondere für den Sohn trau-
matisch gewesen; sein Zustand habe sich in der Schweiz merklich verbes-
sert. Die drohende Abschiebung stelle für die Kinder eine Belastung dar.
Der Vollzug der Wegweisung nach Iran sei unzulässig, weil die Rückkehr
nach Iran für abgewiesene Asylsuchende eine Bedrohung darstelle. Zu
verweisen sei insbesondere auf die (der Beschwerde beigelegte) SFH-
Länderanalyse. Die Betroffenen müssten mit willkürlichen Verfolgungs-
massnahmen rechnen. Die Beschwerdeführenden hätten schon vor der
Ausreise im Fokus der Behörden gestanden und müssten mit erneuter Ver-
folgung rechnen. Auch die Reflexverfolgung wegen der Familienangehöri-
gen der Beschwerdeführerin würde zunehmen. Die Beschwerdeführerin
wäre als kurdische Sunnitin respektive Christin besonders gefährdet. Es
sei plausibel, dass sie verhaftet würde, um den Beschwerdeführer zur
Scheidung zu nötigen und ihm die Kinder zu übertragen. Die menschen-
rechtswidrige Vorgehensweise des iranischen Regimes ergebe sich auch
aus dem (ebenfalls eingereichten) Bericht zum Iran von Amnesty Internati-
onal. Die Beschwerdeführenden seien wohl nur deswegen von Verhaftung
und Folter verschont geblieben, weil der Beschwerdeführer dem Geheim-
dienst während all der Jahre Kooperation vorgegaukelt habe. Der vorläufi-
gen Aufnahme der Beschwerdeführenden stünden keine öffentlichen Inte-
ressen entgegen; sie seien gut integriert. In der darauffolgenden Begrün-
dung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wird sodann unter an-
derem vorgebracht, die Beschwerdeführenden hätten ihre Verfolgung
glaubhaft dargelegt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine Ein-
zelheiten betreffend die Druckausübung auf den Beschwerdeführer habe
nennen können, spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit. Die vom Be-
schwerdeführer zugunsten der Beschwerdeführerin ausgestellte Vollmacht
sei der Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer versucht habe, seine Fa-
milie zu schützen. WEnn kein Druck seitens der Behörden vorgelegen
hätte, wäre wohl kaum eine derart weitreichende Vollmacht ausgestellt
worden. Dies sei nur getan worden, weil der Beschwerdeführerin die Schei-
dung und der Entzug der Kinder gedroht habe, wie dies bei ihrer Schwester
ebenfalls geschehen sei. Ferner wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin
sei aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen (Zwangsscheidung, Entzug
der Kinder) nicht in der Lage, nach Iran zurückzukehren. Dies sei von der
Vorinstanz ausser Acht gelassen worden und hätte umfassend geprüft wer-
den sollen. Falls sich das Bundesverwaltungsgericht ausser Stande sehe,
den Sachverhalt von Amtes wegen selber zu eruieren, müsse in Bezug auf
D-490/2017
Seite 12
diese Frage die vorinstanzliche Verfügung aufgehoben und die Sache an
die Vorinstanz zurückgewiesen werden.
4.3 In der Eingabe vom 3. April 2017 wird ausgeführt, bei den Eltern des
Beschwerdeführers sei eine Vorladung eingetroffen. Daraus gehe hervor,
dass diesem vorgeworfen werde, gegen die islamische Republik zu arbei-
ten. Er gelte als beklagte respektive angeklagte Partei und hätte sich am
3. April 2017 beim zuständigen Gericht zu einer Befragung einfinden müs-
sen. Bei Abwesenheit drohe ihm Verhaftung. Die eingereichte Vorladung
beweise eindeutig die Verfolgung der Beschwerdeführenden in Iran.
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden verneint und die Asylgesuche abgewie-
sen hat.
5.1 In der Beschwerde wird unter anderem ausgeführt, die Beschwerde-
führerin sowie die Kinder seien vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt wor-
den, und es sei stossend, dass das SEM nun anders entschieden habe.
Zu dieser Rüge ist vorab festzustellen, dass die Anerkennung der Be-
schwerdeführerin und der Kinder als UNHCR-Mandatsflüchtlinge in der
Türkei für die Prüfung ihrer Flüchtlingseigenschaft im Rahmen des inner-
staatlichen (schweizerischen) Asylverfahrens keine präjudizierende Wir-
kung sondern lediglich Indizwirkung hat. Die landesinterne Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft eines Asylbewerbers hat einzelfallbezogen gestützt
auf die aktenkundigen Tatsachen und Sachverhaltsvorbringen zu erfolgen.
Aus dem blossen Umstand, dass die Beschwerdeführerin und die Kinder
UNHCR-Mandatsflüchtlinge sind, kann demnach nicht ohne weiteres ab-
geleitet werden, dass sie Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
sind.
5.2 Seitens der Beschwerdeführenden wird geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer sei im Zusammenhang mit seinem Schwager O. ungefähr
seit Januar 2007 regelmässig vom iranischen Geheimdienst behelligt wor-
den. Er sei zur Zusammenarbeit genötigt, immer wieder vorgeladen und
kurz vor der Ausreise zur Scheidung gedrängt worden. Diese Vorbringen
sind indessen aus mehreren Gründen als unglaubhaft zu erachten: Zu-
nächst ist festzustellen, dass es aufgrund der Aktenlage wenig glaubhaft
erscheint, dass die iranischen Behörden tatsächlich ein erhebliches Verfol-
gungsinteresse an der Person von O. hatten respektive weiterhin haben.
D-490/2017
Seite 13
Als Grund für die angebliche Verfolgung von O. gaben die Beschwerdefüh-
renden lediglich an, O. sei der Spionage verdächtigt worden (vgl. A13 F38;
A14 F17). Der Beschwerdeführer erklärte allerdings auch, er glaube nicht,
dass es in der Familie seiner Frau politische Tätigkeiten gebe (vgl. A13
F61). Konkrete objektive Anhaltspunkte für ein regimefeindliches Verhalten
von O. lassen sich den Akten jedenfalls nicht entnehmen. Gleichzeitig
ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführenden, dass die Behör-
den O. offenbar nicht aktiv suchten und verhafteten, sondern ihm via den
Beschwerdeführer ausrichten liessen, er solle sich bei ihnen melden (vgl.
A13 F32 ff., F48). Ein solches Vorgehen spricht nicht dafür, dass die Be-
hörden seither unbedingt habhaft werden wollten. Ferner wurde O. – nach-
dem er sich offenbar freiwillig gemeldet hatte (was er wohl kaum getan
hätte, wenn er in regimefeindliche Aktivitäten verwickelt gewesen wäre) –
für lediglich drei Tage inhaftiert und anschliessend wieder freigelassen (vgl.
A13 F48). Dies weist darauf hin, dass die iranischen Behörden von Anfang
an nur ein sehr geringes Interesse an O. hatten. Bei dieser Sachlage er-
scheint es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer – welcher selber
nicht mit O. verwandt war und ihn offenbar kaum kannte – ab Januar 2007
bis zur Ausreise regelmässig von den Behörden vorgeladen, zur Koopera-
tion genötigt und zu O. befragt wurde. Dieses – durch nichts belegte – Vor-
bringen ist umso unwahrscheinlicher, als O. den Angaben der Beschwer-
deführenden zufolge bereits kurz nach seiner Haftentlassung im Jahr 2007
aus Iran ausreiste. Im Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer bis im Juni 2015 als staatlicher Angestellter im K._______ tätig war (vgl.
A6 S. 5). Es ist wenig wahrscheinlich, dass er diese staatliche Anstellung
hätte behalten können, wenn er tatsächlich jahrelang vom Geheimdienst
bedrängt worden wäre, ohne diesem je die verlangten Informationen über
O. zu liefern (vgl. A13 F45). Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er
schon längst für seine mangelnde Kooperation bestraft worden wäre. Die
Tatsache, dass dem Beschwerdeführer trotz angeblicher Verfolgung durch
den Geheimdienst seit dem Jahr 2007 und offensichtlich fehlender Koope-
ration nichts geschehen ist und er insbesondere weder seine Stelle verlo-
ren hat noch je inhaftiert oder in anderer Form mit ernsthaften Nachteilen
bedacht wurde, spricht daher ebenfalls für die Unglaubhaftigkeit der gel-
tend gemachten jahrelangen Behelligungen durch den Geheimdienst. Das-
selbe gilt für die Tatsache, dass der Beschwerdeführer offenbar mehrfach
legal und problemlos aus Iran ausreisen und seinen Reisepass erneuern
lassen konnte. Des Weiteren mutet auch das Vorbringen, dass die Behör-
den den Beschwerdeführer im Jahr 2011/2012 aufgefordert hätten, sich
von der Beschwerdeführerin scheiden zu lassen, realitätsfremd an. Der Be-
D-490/2017
Seite 14
schwerdeführer sagte aus, er glaube, dass die Behörden die Beschwerde-
führerin nach erfolgter Scheidung hätten festnehmen wollen (vgl. A13 F52).
Diese Argumentation vermag indessen nicht zu überzeugen, da der Ge-
heimdienst die Beschwerdeführerin jederzeit, auch als verheiratete Frau,
hätte festnehmen können, falls dies tatsächlich beabsichtigt gewesen
wäre. Zudem ist davon auszugehen, dass der Geheimdienst entspre-
chende Massnahmen des Beschwerdeführers schon viel früher verlangt
hätte und nicht erst im Jahr 2011/2012. Die geltend gemachte Verfolgung
durch den Geheimdienst ist aus diesen Gründen insgesamt als unglaub-
haft zu qualifizieren.
5.3 Die Beschwerdeführerin machte im Verlauf des vorinstanzlichen Ver-
fahrens keine konkret gegen sie gerichteten Verfolgungsmassnahmen gel-
tend, sondern brachte lediglich vor, sie habe aufgrund des auf den Be-
schwerdeführer ausgeübten Drucks seitens des Geheimdienstes eine
Scheidung befürchten müssen und habe Angst gehabt, in diesem Fall die
Kinder zu verlieren. Angesichts der vorstehenden Ausführungen betreffend
die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung durch den Ge-
heimdienst muss diese angebliche Furcht der Beschwerdeführerin als of-
fensichtlich unbegründet bezeichnet werden. Im Übrigen ist ohnehin nicht
ersichtlich und wird seitens der Beschwerdeführenden auch nicht darge-
tan, wie die Behörden eine Scheidung gegen den Willen des Beschwerde-
führers hätten erzwingen können. Die angebliche Befürchtung der Be-
schwerdeführerin, im Falle einer Scheidung das Sorgerecht über die Kin-
der zu verlieren, wäre zudem spätestens nach Inkrafttreten der Voll-
macht/Vereinbarung vom 20. Juni 2011 nicht mehr begründet gewesen. An
dieser Stelle ist sodann im Weiteren festzustellen, dass die von der Be-
schwerdeführerin geäusserte Furcht vor Zwangsscheidung und Trennung
von den Kindern in der angefochtenen Verfügung durchaus erwähnt wird.
Da jedoch auch das SEM die angebliche Verfolgung des Beschwerdefüh-
rers durch den iranischen Geheimdienst als unglaubhaft erachtete, ist nicht
zu beanstanden, dass es die damit zusammenhängenden Befürchtungen
der Beschwerdeführerin nicht näher prüfte. Der entsprechende Sachver-
halt ist als ausreichend erstellt zu erachten, weshalb in diesem Punkt keine
Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung zu kassieren (vgl. dazu
den auf S. 18 der Beschwerde gestellte Eventualantrag).
5.4 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist die als Beweismittel
eingereichte Vollmacht vom 20. Juni 2011 nicht geeignet zu belegen, dass
die Behörden Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt haben. Seitens
der Beschwerdeführenden wird in diesem Zusammenhang argumentiert,
D-490/2017
Seite 15
der Beschwerdeführer hätte wohl kaum eine derart weitreichende Voll-
macht ausgestellt, wenn nicht der geltend gemachte Druck seitens der Be-
hörden vorhanden gewesen wäre. Dieser Auffassung kann indessen nicht
gefolgt werden. Die eingereichte Vollmacht belegt keineswegs die geltend
gemachten Druckversuche der iranischen Behörden; vielmehr sind derar-
tige Vollmachten respektive familienrechtliche Vereinbarungen in Iran gang
und gäbe. Viele Ehepaare nutzen diese Möglichkeit, um die gesetzlichen
Benachteiligungen der Ehefrau vertraglich (soweit zulässig) zu mildern; es
gibt dafür sogar vom Hohen Justizrat gebilligte Musterverträge (vgl. dazu
Jürgen Rieck, Islamische Eheverträge [Auskunftserteilung über Ausländi-
sches Recht, Bundesverwaltungsamt], Oktober 2011, Ziff. 8.1.11). Das Vor-
liegen der fraglichen Vollmacht ist daher nicht geeignet, die Verfolgungs-
vorbringen zu belegen.
5.5 Die Beschwerdeführenden bringen im Weiteren vor, sie müssten im
Falle einer Rückkehr nach Iran mit Reflexverfolgung rechnen, da die Ge-
schwister der Beschwerdeführerin allesamt aus Iran geflüchtet seien und
in europäischen Ländern Asyl erhalten hätten. Diesbezüglich ist festzustel-
len, dass zwar aufgrund der eingereichten Beweismittel nicht auszuschlies-
sen ist, dass die Geschwister der Beschwerdeführerin in Grossbritannien
respektive Norwegen als Flüchtlinge anerkannt worden sind. Hingegen er-
scheint es aufgrund der Aktenlage nicht als wahrscheinlich, dass die Be-
schwerdeführenden deswegen bei einer Rückkehr nach Iran mit asylbe-
achtlichen Nachteilen rechnen müssten. Die Geschwister der Beschwer-
deführerin reisten offenbar bereits zwischen den Jahren 2006 und 2011
aus Iran aus. Die Beschwerdeführenden haben im Zusammenhang mit den
Geschwistern der Beschwerdeführerin bis zu ihrer jeweiligen Ausreise im
Jahr 2012 respektive 2015 keine ernsthaften Nachteile erlitten; die angeb-
lichen Probleme des Beschwerdeführers mit dem Geheimdienst (welche
ohnehin nicht als genügend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu erachten
wären) sind – wie vorstehend ausgeführt – als unglaubhaft zu erachten.
Demnach ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführen-
den bei einer Rückkehr nach Iran allein wegen der Geschwister der Be-
schwerdeführerin einer asylrelevanten Reflexverfolgung ausgesetzt wären.
5.6 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Eingabe vom 3. April 2017
vor, es sei in Bezug auf den Beschwerdeführer eine im März 2017 ausge-
stellte Vorladung eines iranischen Gerichts eingetroffen. Dem Beschwer-
deführer werde darin vorgeworfen, gegen Iran zu arbeiten. Dieses Doku-
ment belege eindeutig die Verfolgung der Beschwerdeführenden durch die
iranischen Behörden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden
D-490/2017
Seite 16
ist die eingereichte Vorladung indessen nicht geeignet, eine asylbeachtli-
che Verfolgung des Beschwerdeführers respektive eine entsprechende
Verfolgungsgefahr zu belegen. Zunächst ist festzustellen, dass nicht nach-
vollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer, welcher eigenen Angaben
zufolge nie in irgendeiner Art und Weise politisch tätig war und bis zur Aus-
reise als staatlicher Angestellter arbeitete, über eineinhalb Jahre nach sei-
ner legalen Ausreise aus Iran plötzlich beschuldigt werden sollte, „gegen
die Islamische Republik Iran zu arbeiten“. Des Weiteren ist die Authentizität
der Vorladung schon deshalb höchst zweifelhaft, weil sie lediglich in Kopie
eingereicht wurde. Im Begleitschreiben wird sodann geltend gemacht, die
Vorladung sei bei den Eltern des Beschwerdeführers eingegangen; auf der
Vorladung ist ersichtlich, dass es sich dabei um eine Adresse in F._______
handelt. Der Beschwerdeführer stammt jedoch aus L._______, seine Mut-
ter ist verstorben, und sein Vater sowie seine Geschwister leben allesamt
nach wie vor in L._______ (vgl. A13 F9 f.). Es ist daher nicht plausibel,
dass die Behörden die Vorladung für den Beschwerdeführer an eine Ad-
resse in F._______ geschickt haben. Insgesamt ist daher davon auszuge-
hen, dass es sich beim eingereichten Dokument um eine explizit für das
vorliegende Asylverfahren produzierte Fälschung ohne Beweiswert han-
delt. Demnach kann auch nicht geglaubt werden, dass gegen den Be-
schwerdeführer in Iran ein Gerichtsverfahren wegen staatsfeindlicher Tä-
tigkeit hängig ist.
5.7 Im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen (Art. 54 AsylG; vgl. vor-
stehend E. 3.3) bringen die Beschwerdeführenden schliesslich vor, sie
seien nach der Ausreise aus Iran zum Christentum konvertiert und müssten
deswegen bei einer Rückkehr ins Heimatland mit flüchtlingsrechtlich rele-
vanter Verfolgung rechnen.
5.7.1 Bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchen-
den im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die
christliche Überzeugung der betreffenden Personen im Einzelfall, soweit
möglich, einer näheren Überprüfung zu unterziehen (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.3.4 f.; Referenzurteil des BVGer D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014
E. 6.5, m.w.H.). Allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Chris-
tentum führt grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung
im Iran. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann
flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der
Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall
davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer
D-490/2017
Seite 17
solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glau-
bensausübung erfährt und die asylsuchende Person denunziert. Eine Ver-
folgung durch den iranischen Staat kommt somit erst dann zum Tragen,
wenn der Glaubenswechsel aufgrund aktiver oder missionierender Tätig-
keiten bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die
vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversio-
nen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaub-
haftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit
für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. Urteile des
BVGer E-3795/2018 vom 14. Februar 2019 E. 5.3.2, D-2496/2018 vom
22. Mai 2018 E. 5.5).
5.7.2 Aufgrund der Aktenlage kann als erstellt erachtet werden, dass beide
Beschwerdeführenden (M._______ und N._______) zum Christentum kon-
vertiert sind und ihren neuen Glauben in der Schweiz im Rahmen der evan-
gelischen Freikirche Vineyard ausüben. Sie gehören einem sogenannten
Hauskreis an und nehmen teil an Gottesdiensten sowie einmal im Monat
an einem Brunch, welchen ihr Hauskreis organisiert. Die Beschwerdefüh-
rerin hilft zudem einmal pro Woche beim Wohltätigkeitsprogramm von
Vineyard mit. Der Besuch von Gottesdiensten und Treffen mit Mitgliedern
des Hauskreises als einfache Mitglieder der christlichen Gemeinschaft stel-
len keine aktive und von den iranischen Behörden als potentiell staatsge-
fährdende Glaubensausübung im Sinne der genannten Rechtsprechung
dar (vgl. dazu u.a. Urteile des BVGer D-3667/2016 vom 8. November 2018
E. 3.2.6 und D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5). Aufgrund der Schilde-
rungen der Beschwerdeführenden ist ferner davon auszugehen, dass der
monatliche Brunch sowie die Mithilfe der Beschwerdeführerin bei der Ab-
gabe von Hilfsgütern an Flüchtlinge primär der Pflege von sozialen Kon-
takten im Kreise der kirchlichen Gemeinschaft dienen. Zwar weist die (welt-
weit aktive) Vineyard-Bewegung teilweise auch missionarische Züge auf,
jedoch ist dieser Aspekt der Glaubensausübung für die Beschwerdeführen-
den offensichtlich nicht von relevanter Bedeutung. Im Weiteren ist nicht da-
von auszugehen, dass die Konversion der Beschwerdeführenden in Iran
öffentlich bekannt geworden ist. Zwar ist es glaubhaft, dass die Eltern der
Beschwerdeführerin davon erfahren haben; für ihre Eltern ist dies aber of-
fenbar kein Problem, die Mutter ist nach Angaben der Beschwerdeführerin
danach sogar selber konvertiert (vgl. A14 F8). Eine Denunziationsgefahr
seitens der Angehörigen besteht somit nicht. Die Beschwerdeführerin
machte allerdings geltend, die Behörden hätten auf dem Mobiltelefon ihrer
Eltern ein Foto ihrer Taufe gesehen und wüssten daher, dass sie eine „Un-
gläubige“ geworden sei. Dieses Vorbringen erscheint indessen wenig
D-490/2017
Seite 18
glaubhaft. Da die Eltern der Beschwerdeführerin angeblich ständig von den
Behörden belästigt und zu Befragungen vorgeladen werden (vgl. A14 F5),
ist sowohl die angeblich versehentliche Mitnahme des Mobiltelefons an ei-
nen Befragungstermin bei den Sicherheitsbehörden (vgl. A14 F6) als auch
bereits die Speicherung des kompromittierenden Bildmaterials auf dem el-
terlichen Mobiltelefon im iranischen Kontext als realitätsfremd zu erachten.
Konkrete und glaubhafte Hinweise dafür, dass die iranische Behörden vom
Glaubenswechsel der Beschwerdeführenden Kenntnis erhalten hätten, be-
stehen demnach nicht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die dis-
krete und private Glaubensausübung im Iran grundsätzlich möglich ist (vgl.
Urteil des BVGer D-4399/2017 vom 15. März 2018 E. 6.3). Nach dem Ge-
sagten ist nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden ein In-
teresse daran hätten, die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr nach
Iran allein aufgrund ihrer Konversion zum Christentum zu verfolgen. Dem-
nach kann den Beschwerdeführenden keine entsprechende, flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgungsfurcht zuerkannt werden.
5.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe respektive subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine
asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlings-
eigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab-
gelehnt. An dieser Einschätzung vermögen die übrigen, bisher nicht aus-
drücklich erwähnten Beweismittel (namentlich die eingereichten Bestäti-
gungsschreiben der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin) nichts
zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
D-490/2017
Seite 19
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
7.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrecht-
liche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist,
eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihnen indessen vorliegend
nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Iran lässt
D-490/2017
Seite 20
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
7.1.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Vollzug der Wegwei-
sung der Beschwerdeführenden sei insbesondere auch deshalb unzuläs-
sig, weil sie im Falle ihrer Rückkehr nach Iran mit einer Entzweiung der
Familie durch den Geheimdienst rechnen müssten; dies würde einer Ver-
letzung von Art. 8 EMRK gleichkommen. Angesichts der vorstehenden
Ausführungen im Asylpunkt (vgl. insbesondere E. 5.2 und E. 5.3) ist diese
Befürchtung indessen als unbegründet zu erachten, weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Familien-
leben zulässig erscheint.
7.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2.1 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus
einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte
von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind so-
mit sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick
auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Demnach können namentlich
folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Be-
deutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähig-
keit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbe-
sondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose
bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration
bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die
Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der
Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem
Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund
aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei
D-490/2017
Seite 21
ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare per-
sönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen,
sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der
Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der
Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann,
welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen
lässt (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission: EMARK 2005 Nr. 6
E. 6.; 2006 Nr. 24 E. 6.2.3., vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; 2009/51 E. 5.6).
7.2.2 In der Beschwerde wird unter anderem sinngemäss gerügt, das SEM
habe in der angefochtenen Verfügung das Kindeswohl nicht berücksichtigt.
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass die Behörden
gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG verpflichtet sind, schriftliche Verfügungen zu
begründen. Diese Begründungspflicht stellt eine Konkretisierung des
Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) dar. Gemäss
Lehre und Rechtsprechung muss die Begründung eines Entscheides so
abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In
diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
die für den Entscheid bedeutsam sind. Dadurch soll auch verhindert wer-
den, dass sich die Behörden von unsachgemässen Motiven leiten lassen
(vgl. dazu beispielsweise ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.,
Zürich 2013, Rz. 629 ff.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
7.2.3 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die beiden Kinder
der Beschwerdeführenden noch minderjährig sind (Jg. 2002 und 2005).
Diesem Umstand hat das SEM in seiner Begründung zur Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs indessen mit keinem Wort Rechnung getragen. Ins-
besondere sind den Erwägungen keine Hinweise darauf zu entnehmen,
dass das SEM die Situation der minderjährigen Kinder der Beschwerde-
führenden unter dem Blickwinkel des Kindeswohls gewürdigt und im Rah-
men einer gesamtheitlichen Beurteilung sämtliche Kriterien einbezogen
hätte, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erschei-
nen (Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art [Nähe, Intensität, Tragfähigkeit] der
Beziehungen, Eigenschaften der Bezugsperson [vor allem Unterstützungs-
bereitschaft und -fähigkeit], Stand und Prognose bezüglich Entwick-
lung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem länge-
ren Aufenthalt in der Schweiz). Diese Unterlassung wiegt umso schwerer,
D-490/2017
Seite 22
als aufgrund der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten etap-
penweise erfolgten Flucht in die Schweiz davon ausgegangen werden
muss, dass die Kinder in der Vergangenheit bereits ein gewisses Mass an
Traumatisierung erfahren haben. Nach dem Gesagten steht fest, dass das
SEM der ihm obliegenden Begründungspflicht offensichtlich nicht nachge-
kommen ist und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf recht-
liches Gehör verletzt hat.
8.
Entsprechend der formellen Natur des rechtlichen Gehörs sind mangelhaft
begründete Entscheide im Beschwerdeverfahren ungeachtet ihrer allfälli-
gen materiellen Richtigkeit grundsätzlich aufzuheben. Im Beschwerdever-
fahren kann die Gehörsverletzung jedoch unter Umständen geheilt wer-
den, wenn die Rechtsmittelinstanz über die volle Kognition verfügt, die feh-
lende oder mangelhafte Begründung im Beschwerdeverfahren nachgelie-
fert respektive verbessert wird und die betroffene Partei dazu angehört wird
(vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 548 ff., 645). Vorliegend hat es die
Vorinstanz allerdings unterlassen, in ihrer Vernehmlassung vom 24. März
2017 eine rechtsgenügliche Begründung für den angeordneten Wegwei-
sungsvollzug unter dem Aspekt des Kindeswohls nachzuliefern. Ausser-
dem ist der vorliegende Verfahrensmangel als relativ schwerwiegend zu
erachten. Eine Heilung ist daher ausgeschlossen. Obwohl die Beschwerde
grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG),
erscheint es im vorliegenden Fall als angebracht, die angefochtene Verfü-
gung hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs aufzuheben
und die Sache zur neuen Beurteilung und Begründung im Wegweisungs-
vollzugspunkt an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal den Beschwerde-
führenden andernfalls eine Instanz verloren ginge. Auf die in der Be-
schwerde vorgetragenen übrigen Einwände gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ist bei dieser Sachlage nicht mehr näher einzuge-
hen.
9.
Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4
und 5 der Verfügung vom 20. Dezember 2016 sind aufzuheben, und die
Sache ist zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Er-
wägungen an das SEM zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen.
10.
D-490/2017
Seite 23
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (hälftiges Obsiegen) wären die
um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen. Nachdem jedoch das in der Beschwerde gestellte Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
mit Verfügung vom 31. Januar 2017 – vorbehältlich der (daraufhin erfolg-
ten) Nachreichung einer Fürsorgebestätigung – gutgeheissen worden ist,
sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.2 Den Beschwerdeführenden ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und
Art. 7–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
eine reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachse-
nen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh-
renden hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die auszu-
richtenden Entschädigung aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14
Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die erwähnten Bemessungsfaktoren ist die
volle Parteientschädigung im vorliegenden Fall auf pauschal Fr. 2‘200.–
festzusetzen. Angesichts des hälftigen Obsiegens ist das SEM demnach
anzuweisen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1‘100.– auszu-
richten.
10.3 Mit Verfügung vom 16. März 2017 wurde den Beschwerdeführenden
die unentgeltliche Verbeiständung (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) gewährt. Das
reduzierte amtliche Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand einge-
setzten Rechtsvertreter ist aufgrund der Akten und gestützt auf die Praxis
des Gerichts bei amtlicher Vertretung (vgl. auch Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2
VGKE) auf pauschal Fr. 1‘100.– festzusetzen und geht zulasten der Ge-
richtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
D-490/2017
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung
wird hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs (Dispositivziffern
4 und 5) aufgehoben, und die Sache ist zur Neubeurteilung des Wegwei-
sungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1‘100.– auszurichten.
4.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein amtli-
ches Honorar von Fr. 1‘100.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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