Abtei lung IV
D-4902/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Kurt Gysi,
Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Gregor Geisser.
A._______,
alias B._______, Iran,
vertreten durch Urs Ebnöther, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung vom
15. Juni 2007 / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4902/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 20. August 2000 in der Schweiz ein
erstes Asylgesuch, welches das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heu-
te: BFM) mit Verfügung vom 11. September 2001 ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete.
Dieser Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.
Für den Inhalt des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch/neues Asylgesuch" betitelten
Eingabe vom 17. Oktober 2005 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen damaligen Rechtsvertreter unter anderem beantragen, er sei in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
C.
Das Bundesamt nahm die Eingabe als Asylgesuch entgegen und führ-
te am 5. Dezember 2006 eine direkte Anhörung des Beschwerdefüh-
rers zu den neuen Asylgründen durch.
D.
Im Rahmen des schriftlich gestellten Asylgesuchs und der weiteren
vorinstanzlich eingereichten Eingaben sowie der mündlichen Anhö-
rung begründete der Beschwerdeführer sein (zweites) Asylgesuch im
Wesentlichen mit subjektiven Nachfluchtgründen. Dazu führte er aus,
er werde wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten im Iran einer asylre-
levanten Verfolgung ausgesetzt sein. Er sei seit Herbst 2005 Mitglied
der 'Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge' (DVF) und im Kanton
C._______ zuständig für Logistik. Er habe hierzulande an diversen
Demonstrationen teilgenommen, die von der DVF organisiert worden
seien. An diesen sei harsche Kritik an der iranischen Regierung geübt
worden. Neben dem Einholen von Standbewilligungen für derartige
Protestaktionen sei er auch verantwortlich für die Vorbereitung von
sonstigen Veranstaltungen. Ferner habe er verschiedene re-
gimekritische Internetartikel verfasst.
Als Beweismittel zur Stützung seines Asylgesuchs legte der Beschwer-
deführer umfangreiche textliche und bildliche Dokumente - teils in
mehrfacher Ausgabe - zu den Akten (vgl. dazu B 1, 7, 9, 11, 12, 13,
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16, 17, 19, 21, 28, 29 und 32). Im Wesentlichen ist daraus zunächst -
auf dem Internet veröffentlichtes - Bildmaterial zur Bestätigung der
Teilnahme des Beschwerdeführers an diversen Kundgebungen in
verschiedenen Schweizer Städten aus den Jahren 2005 bis 2007
ersichtlich. Im Weiteren sind eine Personalkarte und ein Schreiben des
Präsidenten der DVF, Dr. M. M., ersichtlich, die eine Mitgliedschaft des
Beschwerdeführers bei der genannten Vereinigung bestätigen (vgl. B
19 und B 32). Gleichzeitig ist eine Bewilligungsverfügung der
Stadtpolizei D._______ vom 27. Januar 2006 aktenkundig, welche den
Beschwerdeführer als Bewilligungsinhaber beziehungsweise
verantwortliche Person einer am 16. Februar 2006 in D._______
abgehaltenen Standaktion ausweist (vgl. u.a. B 16). Schliesslich liegen
den Akten im Besonderen mehrere, auf den Beschwerdeführer als
Verfasser lautende Internetpublikationen bei (vgl. B 19 und 28, u.a.
veröffentlich unter E._______).
E.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 15. Juni 2007 - eröffnet am
18. Juni 2007 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das (zweite) Asylgesuch ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dabei kam die Vorins-
tanz insgesamt zum Schluss, die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten subjektiven Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. So vermöge die blosse
Mitgliedschaft bei der DVF und der angebliche Einsatz in der Logistik
auf kantonaler Ebene nicht zu begründen, dass der Beschwerdeführer
im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat einer asylrevelanten Ver-
folgung ausgesetzt sei. Selbst wenn die iranischen Behörden über die
politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert
seien, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland
lebenden iranischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person
überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den iranischen
Behörden bekannt sein, dass viele iranische Emigranten aus
vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und
speziell auch in der Schweiz zum Abschluss ihres Asylverfahrens ein
dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen
Aktivitäten jeglicher Art nachgingen. Die iranischen Behörden hätten
indessen nur dann Interesse an der Identifikation von Personen, wenn
die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System
wahrgenommen würden. Der Beschwerdeführer habe seine qualitativ
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doch recht bescheidenen exilpolitischen Aktivitäten erst Jahre nach
seiner Einreise in die Schweiz aufgenommen und sei erst im
September 2005 Mitglied der DVF geworden, so dass er kaum das
Interesse der iranischen Behörden auf sich gezogen habe. Zudem
bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, im Iran wären gegen
den Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten
behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Es sei somit
zusammenfassend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
über kein derartiges politisches Profil verfüge, welches ihn bei der
Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde.
F.
Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 18. Juli 2007 (Post-
stempel) liess der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung an-
fechten und in materieller Hinsicht beantragen, es sei seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Dabei hielt der Beschwerdeführer der Verfügung des
Bundesamtes im Wesentlichen entgegen, dass seine Stellung
innerhalb der DVF entgegen der Einschätzung der Vorinstanz geeignet
sei, eine asylrelevante Verfolgung im Falle einer Rückkehr in den Iran
zu begründen. So sei er verantwortlich für die Organisation von
öffentlichen Veranstaltungen. Er habe innerhalb der DVF eine Stellung
als Funktionär auf kantonaler Ebene inne und arbeite eng mit dem
Kantonsveranwortlichen und dem Exekutivkomitee zusammen. In
seiner Funktion betreibe er nicht zuletzt auch Öffentlichkeitsarbeit.
Dass dabei seine Funktion in der DVF bekannt werde, lasse sich nicht
vermeiden. Inwiefern bereits heute behördliche Massnahmen gegen
ihn ergriffen worden seien, könne naturgemäss nicht gesagt werden.
Was er jedoch mit grösster Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in
den Iran zu gewärtigen hätte, wäre eine Befragung über seine regime-
feindlichen Aktivitäten im Exil. Es sei gesicherte Erkenntnis, dass die
iranischen Behörden über ein weit verzweigtes Spitzelsystem im Aus-
land verfügten, das bis in die exilpolitischen Organisationen reiche. Auf
diesem Weg könnten Listen der Mitglieder und Teilnehmer beschafft
werden, welche in Verbindung mit den erwähnten Fotos und
Informationen der Spitzel eine Identifikation jedes einzelnen Teilneh-
mers ermöglichten. Dass er [mit seinen exilpolitischen Tätigkeiten] po-
litische Motive verfolge, sei schliesslich auch aus seinen publizierten
Artikeln zu sehen. Sie zeigten, dass er ein politisch denkender Mensch
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sei. Wie anlässlich der Anhörung erwähnt, habe er sich zwar zuerst an
die Meinungs[äusserungs]freiheit, wie sie in der Schweiz herrsche,
gewöhnen müssen. Inzwischen gehöre er aber zu einem grossen
Verfechter der Freiheits- und Menschenrechte und nutze das Recht,
seine Meinung zu publizieren, sehr aktiv, um gegen das iranische
Regime zu kämpfen. Es verbiete sich auch aus Respekt vor seinen
politischen Idealen, ihm missbräuchliche Motive zu unterstellen.
Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer
an zusätzlichem (neuem) Beweismaterial im Besonderen eine Bewilli-
gungsverfügung der Stadtpolizei D._______ vom 8. Juni 2007 zu den
Akten, welche den Beschwerdeführer als Bewilligungsinhaber
beziehungsweise verantwortliche Person einer am 23. Juni 2007 in
D._______ abgehaltenen Standaktion ausweist (vgl. daselbst Beilage
4).
In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses beantragen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2007 stellte der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer
könne den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und es
wurde vorliegend kein Kostenvorschuss verlangt. Die Akten überwies
er der Vorinstanz zur Vernehmlassung.
H.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. September
2007 auf Abweisung der Beschwerde.
I.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am
25. September 2007 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das BFM hat die Eingabe vom 17. Oktober 2005 zu Recht als
zweites Asylgesuch entgegengenommen und sich in dessen Rahmen
im Wesentlichen auf die geltend gemachten subjektiven Nachflucht-
gründe beschränkt. Dabei ist die Vorinstanz zum Erlass der angefoch-
tenen Verfügung einzig von der iranischen Staatsangehörigkeit des
Beschwerdeführers ausgegangen und hat die von Letzterem vorins-
tanzlich gleichzeitig behauptete F._______ Staatsangehörigkeit man-
gels Aktenkundigkeit (vgl. dazu insbesondere die abschlägige Antwort
der zuständigen F._______ Behörden und die entsprechende Stel-
lungnahme des Beschwerdeführers unter B 14 und 23) im vorliegen-
den Verfahren unberücksichtigt gelassen (vgl. B 30, S. 2). Entspre-
chend beschränkt sich der Streitgegenstand auch auf Beschwerdeebe-
ne - und ohne präjudizielle Wirkung auf allfällige neuen Erkenntnisse
betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte F._______
Staatsangehörigkeit - auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
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führers mit Bezug auf seinen Heimatstaat Iran sowie gegebenenfalls
auf die Frage allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse in das
genannte Land (so auch die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers
in seiner Rechtsmitteleingabe vom 18. Juli 2007).
Demnach erfolgt in materieller Hinsicht im vorliegenden Asylverfahren
eine Konzentration auf die Frage, ob die neuen Vorbringen des Be-
schwerdeführers betreffend subjektive Nachfluchtgründe in Bezug auf
die Flüchtlingseigenschaft eine ausreichende Relevanz aufweisen be-
ziehungsweise ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten seit
rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens einen Grund für
eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission EMARK 1998 Nr. 1 E. 5b).
3.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen,
wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Aus-
reise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Per-
sonen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer-
den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000
Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob die irani-
schen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich
einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben
damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht
massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
3.3 Der Beschwerdeführer ist gestützt auf die Akten seit Herbst 2005
Mitglied der Organisation DVF, welche von Dr. M.M. im August 2004
gegründet wurde und sich seither als vor allem in der Schweiz aktive
Exilorganisation durch gewaltlose öffentliche Auftritte gegen die aktuel-
len politischen Zustände im Iran bemerkbar gemacht hat. In seiner Ei-
genschaft als Mitglied der Organisation hat der Beschwerdeführer in
den Jahren 2005 bis 2007 an mehreren Kundgebungen teilgenommen,
wobei er ausgewiesenermassen Bewilligungsinhaber von zwei
Standaktionen im Kanton C._______ ist. Des Weiteren ist er als Ver-
fasser mehrerer Internetartikel in Erscheinung getreten.
Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht weiterhin festzuhalten,
dass durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli
1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im
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Ausland unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500). Zudem überwachen die
iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehöri-
gen im Ausland.
3.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht trotz dieser für die Annah-
me einer Gefährdung sprechenden Elemente - wie nachfolgend
ausgeführt wird - davon aus, dass in casu insgesamt keine subjektiven
Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten
Verfolgung führen, weshalb die vorinstanzliche Verfügung zu bestäti-
gen ist. Dabei kann vorab auf die im Wesentlichen zutreffenden Erwä-
gungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Bst. E vorstehend), wo-
bei insbesondere mit Blick auf die Rügen des Beschwerdeführers auf
Rechtsmittelebene Folgendes zu erwägen bleibt:
3.3.2 Vorab ist allgemein weiterhin davon auszugehen, dass sich die
iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrie-
ren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erschei-
nungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenom-
men und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Per-
son aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben
und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen
(vgl. u.a. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE Ü( SFH), Iran: Rückkehrgefähr-
dung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen –
Informationsgewinnung iranischer Behörden, Bern, 4. April 2006, S. 7
mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der Asylbehörden einer Aus-
wahl europäischer Länder). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im
Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, son-
dern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend,
welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren
Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der
Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass
der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regi-
mes wird. Der soeben dargelegte Exponierungsgrad kann dem Be-
schwerdeführer unter Berücksichtigung der von ihm in der Schweiz bis
zuletzt ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten nicht beigemessen wer-
den, weshalb eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei
einer Rückkehr in den Iran auszuschliessen ist.
3.3.3 Zu dieser Betrachtung und mit Bezug auf die konkrete Funktion
des Beschwerdeführers innerhalb der in Frage stehenden Exilgruppie-
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rung fällt zunächst der Umstand ins Gewicht, dass die Organisation
selbst den Beschwerdeführer lediglich als „Mitglied“ bezeichnet (vgl.
Personalkarte für das Jahr 2007 unter B 32). Im Weiteren und darüber
hinaus lassen die aktenkundigen Vorbringen des Beschwerdeführers
indes Klarheit darüber vermissen, was seine konkrete Funktion
innerhalb der DVF ist. Zum Einen weist die Rechtsmitteleingabe dem
Beschwerdeführer innerhalb der genannten Vereinigung eine
Führungsposition zu, welche sich insbesondere in seinem engen
Kontakt mit dem Kantonsverantwortlichen und dem Exekutivkomitee
zeige (vgl. daselbst S. 5). Zum Anderen beschreibt sich der
Beschwerdeführer gestützt auf die Protokolle der mündlichen
Anhörung vom 5. Dezember 2006 ungleich bescheidener als im
Kanton C._______ zuständig für die Logistik (vgl. B 30 S. 2; so auch
die Bestätigung seitens des Präsidenten des DVF unter B 19),
worunter eigenen Angaben zufolge insbesondere das Einholen von
Bewilligungen und die Vorbereitung von Veranstaltungen fällt. In seiner
Funktion als Organisator von Kundgebungen sind wiederum einzig
zwei auf seinen Namen lautende Bewilligungen für Standaktionen im
Kanton C._______ aktenkundig, deren Inhalt darüber hinaus lediglich
den schweizerischen und mithin nicht den iranischen Behörden
bekannt sein dürfte. Angesichts der erläuterten, teils ungereimten
Aktenlage erlangen für das Bundesverwaltungsgericht die
protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der
Anhörung vom 5. Dezember 2006 zentrale Bedeutung, woraus sich
nach dem Gesagten wiederum keine hohe und in der Öffentlichkeit
exponierte Kaderstelle des Beschwerdeführers innerhalb der DVF
lesen lässt, die einer eingehenderen Prüfung ihrer Flüchtlingsrelevanz
bedarf. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, soweit sie den
Beschwerdeführer als wichtigen und folglich exponierten
Entscheidungsträger der Organisation darzustellen versuchen, sind
demnach als unbelegt zu qualifizieren, weshalb sie keiner weiteren
materiellen Auseinandersetzung bedürfen.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen lässt die im vorliegenden
Verfahren durch die weiteren Beweismittel dokumentierte Beteiligung
des Beschwerdeführers an exilpolitischen Aktivitäten – sei es als Teil-
nehmer an Kundgebungen oder als Autor von Internetartikeln – von
vornherein nicht das Gefährdungspotenzial ersehen, welches der Be-
schwerdeführer daraus zu ziehen versucht. In Bezug auf die vom Be-
schwerdeführer publizierten, teils zusammen mit einer deutschen
Übersetzung zu den Akten gereichten Internetartikel ist darüber hin-
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aus festzuhalten, dass der jeweilige Inhalt unter dem Namen des Be-
schwerdeführers nicht über eine summarische Aneinanderreihung von
vergangenen politischen Geschehnissen beziehungsweise über pau-
schale Aussagen zur Situation bestimmter Bevölkerungsgruppen im
Iran hinausgehen (vgl. v.a. B 19 und 28). Aus den Inhalten der zu den
Akten gereichten Publikationen ist jedenfalls keine hinreichende Diffe-
renziertheit zu lesen, um den Eindruck zu vermitteln, dahinter stehe
eine Person, die über klar definierte oppositionspolitische Vorstellun-
gen und persönliches Agitationspotenzial verfügt, welches zu einer
Gefahr für das Regime im Iran werden könnte. Es ist daher davon aus-
zugehen, dass auch die iranischen Behörden – sollten sie von jenen
Artikeln Notiz genommen haben – über das Differenzierungsvermögen
verfügen, dies zu erkennen. Im Sinne einer Klarstellung scheint so-
dann die Anmerkung angebracht, dass friedliche Propagandaaktionen
in westeuropäischen Staaten, wie sie vorliegend und in einer Vielzahl
anderer Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dokumentiert
sind, von den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realisti-
scher Einordnung des – ebenso evidenten wie unpolitischen – Interes-
ses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland nach Möglich-
keit ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. In diesem Zusammenhang ist
den Vorbringen in der Beschwerdeschrift, welche eine angebliche
Diskreditierung der politischen Einstellung des Beschwerdeführers
seitens der Vorinstanz rügen, damit zu begegnen, dass die Aufgabe
der Asylbehörden nicht darin bestehen kann, die innere (politische)
Gesinnung eines Asylsuchenden auszuleuchten, sich ihr Prüfungsum-
fang vielmehr darin erschöpft, die gegen aussen manifestierte, aus
Sicht der iranischen Behörden als potenziell gefährlich zu wertende
Oppositionstätigkeit der in Frage stehenden Person zu beurteilen.
Dass hierbei namentlich die wenig weit zurückreichende exilpolitische
Tätigkeit in der Schweiz bei der Beurteilung des politischen Profils des
Beschwerdeführers Berücksichtigung findet, erscheint insofern
folgerichtig, weshalb die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz,
entgegen den Rügen in der Rechtsmitteleingabe, nicht zu bean-
standen sind.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass - unter Berücksichtigung der
Vorbringen und eingereichten Beweismittel - die Einschätzung der Vor-
instanz bezüglich einer in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht fehlenden poli-
tischen Exponiertheit des Beschwerdeführers zutreffend ist. So reicht
eine potenzielle Identifizierbarkeit als exilpolitischer Aktivist nicht aus,
um daraus abzuleiten, er werde deswegen bei einer Rückkehr in den
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Iran verfolgt. Vor allem sind keine Hinweise aktenkundig, wonach er in
der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten
Kaderstelle einer Exilorganisation tätig (gewesen) wäre. Die
Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, welche sich im Wesentlichen
auf die mögliche Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers durch den
iranischen Geheimdienst beschränken, greifen insoweit zu kurz und
sind als letztlich nicht entscheidendes Kriterium für die Frage einer
flüchtlingsrechtlichen Verfolgung nicht von Bedeutung. Im Weiteren
fehlt es an einem Beleg, wonach gegen den Beschwerdeführer
aufgrund der genannten Publikationen oder seiner sonstigen
Aktivitäten im Iran ein Strafverfahren oder andere behördliche
Massnahmen eingeleitet worden wären (vgl. zur Möglichkeit der
Eröffnung von Strafverfahren in Abwesenheit SFH, a.a.O., S. 10 mit
weiteren Hinweisen). Vor dem Hintergrund möglicher (Straf)verfahren
in Abwesenheit überzeugt folglich das Vorbringen in der
Beschwerdeschrift nicht, es könne naturgemäss nicht gesagt werden,
inwiefern im Iran bereits heute behördliche Massnahmen gegen den
Beschwerdeführer ergriffen worden seien. In letzter Konsequenz ist
hierbei darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der schweizerischen
Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise mögliche Gefähr-
dungssituation im Heimatland einer asylsuchenden Person abzuklären.
Hier findet der in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungsgrundsatz
vernünftigerweise seine Schranken und ist der Beschwerdeführer auf
seine in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht zu verweisen.
Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere
Einwendungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht ge-
eignet sind, einen anderen Entscheid in der Frage der Flüchtlingsei-
genschaft herbeizuführen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde im
erstinstanzlichen Verfahren ausreichend ermittelt, und es ist demge-
mäss absehbar, dass aus zusätzlichen Abklärungen keine neuen ent-
scheidwesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Aus
demselben Grund kann auf weitergehende Erörterungen zu den übri-
gen Beweismitteln verzichtet werden. In Würdigung der gesamten
Aktenlage ist alsdann festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen
flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt für die Zeit nach erfolg-
los durchlaufenem ersten Asylverfahren weder nachgewiesen noch
glaubhaft gemacht hat.
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4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Weg-
weisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt
das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt unverändert weder über eine frem-
denpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
4.3 Was den Wegweisungsvollzug betrifft, so hat die Vorinstanz in ih-
rer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass der
Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vor-
liegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ('real
risk') nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach
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den vorstehenden Erwägungen zu den geltend gemachten subjektiven
Nachfluchtgründen indes nicht gelungen. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt als zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG).
4.4 Zur Frage der Zumutbarkeit hat der Beschwerdeführer im vorlie-
genden Verfahren nichts Substanzielles vorgebracht. Demnach ist der
Vollzug unverändert als zumutbar zu erachten, zumal keine Hinweise
in den Akten dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in sein Heimatland aus allgemeinen oder individuellen Um-
ständen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre (vgl. Art. 83 Abs.
4 AuG).
4.5 Schliesslich stehen dem Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers auch keine praktischen Hindernisse entgegen, weshalb die-
ser als möglich zu bezeichnen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 2-4
AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Der Beschwerdeführer stellte im Rahmen der Beschwerdebegehren
ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung
der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern
ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Die prozessuale
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wurde vorliegend - obwohl durch
den Rechtsvertreter in der Rechtmitteleingabe vom 18. Juli 2007 in
Aussicht gestellt - bis zum heutigen Zeitpunkt nicht durch eine aktuelle
Fürsorgebestätigung oder in anderer Form hinreichend belegt. Das
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Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 1 bis 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gerwährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.-, werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zur Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie)
- das G._______ des Kantons C._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Gregor Geisser
Versand:
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