B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4902/2016
Ur t e i l vom 2 4 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Juli 2016 / N (…).
D-4902/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 10. Novem-
ber 2015 zusammen mit seinem Bruder (B._______, N {…} [nachfolgend:
Bruder]) in die Schweiz, wo er am 13. November 2015 um Asyl ersuchte.
B.
Am 13. November 2015 wurde er per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des
Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen.
C.
Er wurde am 16. November 2015 zu seiner Person und zum Reiseweg
befragt (MIDES-Personalienaufnahme).
D.
Am 23. November 2015 fand das beratende Vorgespräch statt.
E.
Am 21. März 2016 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen
Fluchtgründen angehört.
Er begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass anlässlich ei-
nes Zwischenfalls sein Hund gestorben sei, woraufhin er und sein Bruder
die anwesenden Polizisten sowie die staatlichen Machtträger beleidigt hät-
ten.
F.
Am 23. März 2016 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfah-
ren zugewiesen.
G.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2016 (Eröffnung am 15. Juli 2016) lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Verfügung vom gleichen
Tag lehnte das SEM auch das Asylgesuch des Bruders ab und ordnete
dessen Wegweisung sowie den Vollzug an.
H.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. August
2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der
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angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Mit derselben Ein-
gabe erhob auch sein Bruder Beschwerde gegen die ihn betreffende Ver-
fügung (Verfahrensnummer D-4900/2016).
In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2016 vereinigte das Bundesver-
waltungsgericht die Verfahren D-4900/2016 und D-4902/2016 und hiess
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der
Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Am
26. August 2016 wurde diese nachgereicht.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 7. September 2016 hielt das SEM an sei-
nen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 9. Sep-
tember 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.
K.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht
fest, dass die Schwägerin des Beschwerdeführers (C._______, N {…}
[nachfolgend: Schwägerin]) zusammen mit ihrem Kind in der Schweiz um
Asyl ersucht habe. Da die Asylgründe Überschneidungen aufweisen wür-
den, sistierte das Gericht das Verfahren des Beschwerdeführers und stellte
die Akten zwecks Durchführung des Verfahrens der Schwägerin dem SEM
zu.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2017 hielt das Gericht fest, dass das
SEM das Asylgesuch der Schwägerin abgelehnt habe und die Wegweisung
sowie der Vollzug angeordnet worden sei. Gegen diese Verfügung sei un-
ter der Verfahrensnummer D-1133/2017 Beschwerde erhoben worden.
Die Verfahren D-4900/2016 und D-4902/2016 wurden getrennt, das Ver-
fahren D-4902/2016 wieder aufgenommen und festgehalten, dass es mit
den Verfahren D-4900/2016 und D-1133/2017 koordiniert werde. Gleich-
zeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, zu Unstimmig-
keiten zwischen seinen Angaben und denjenigen seiner Schwägerin Stel-
lung zu nehmen. Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er ira-
nischer Staatsangehöriger sei und aus D._______ (Iran) stamme, wo er
bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern gelebt habe. Sein Bru-
der habe ihm etwa vor vier Jahren einen Hund geschenkt. Die Nachbarn
hätten ihn wegen dieses Hundes aber regelmässig beschimpft. Eines Ta-
ges im (…) 2015 hätten er und sein Bruder den Hund zum Tierarzt fahren
wollen. Ein Nachbar habe dies jedoch gesehen und sich über den Hund
beschwert. Plötzlich seien Polizisten erschienen, welche sie aufgefordert
hätten, sich auf den Polizeiposten zu begeben. Da er befürchtet habe, man
wolle ihm seinen Hund wegnehmen, habe er diesen von der Leine gelas-
sen. Er sei auf die Strasse gerannt und von einem Auto erfasst worden. In
der Folge habe er die Regierung, die Mullahs und die Beamten beschimpft.
Die Polizisten hätten ihm gegen die Kniekehle getreten, woraufhin sein
Bruder und die Eltern gekommen seien. Seine Mutter habe versucht, die
Polizisten zu beruhigen. Schliesslich hätten er und sein Bruder gemeinsam
Beschimpfungen ausgesprochen und seien geflüchtet. Viele Leute, darun-
ter ein religiöser Nachbar namens E._______, welcher möglicherweise für
den Geheimdienst arbeite, hätten den Vorfall beobachtet. Sie seien zu ihrer
Tante nach F._______ gefahren. Diese habe von seiner Mutter erfahren,
dass der religiöse Nachbar die Szene gefilmt habe. Er und sein Bruder
hätten sich deshalb zur Flucht entschlossen und seien zwei Tage später in
die Türkei gereist.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Shenas-
nameh sowie Dokumente betreffend seinen Aufenthalt in gewissen Balkan-
ländern ein.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass keine ausreichen-
den Anhaltspunkte für eine zukünftige Verfolgungsgefahr vorlägen. So
habe der Beschwerdeführer nicht mit Gewissheit sagen können, ob der re-
ligiöse Nachbar tatsächlich für den Geheimdienst arbeite und ob er die Vi-
deoaufnahmen tatsächlich den Behörden übergeben habe. Diesbezüglich
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habe er lediglich erklärt, seine Mutter habe erzählt, dass der Nachbar die
Szene gefilmt habe. Betreffend den Nachbarn habe er ausgeführt, dass
dieser religiös sei und ihn kritisiert habe, wenn er kurze Hosen getragen
habe, oder die Polizei gerufen habe, wenn eine seiner Freundinnen ihn
besucht habe.
Was die weiteren Folgen des Vorfalls anbelange, habe er ausgeführt, die
Polizei sein einige Tage nach der Ausreise zu ihm nach Hause gekommen
und habe seine Ausweise mitgenommen. Als die Familie die Dokumente
bei der Polizei habe abholen wollen, habe man erklärt, dass er persönlich
vorzusprechen habe. Danach habe sich nichts mehr ereignet. Würden die
Behörden ihn jedoch tatsächlich belangen wollen, so wäre zu erwarten,
dass sie noch einmal zuhause nach ihm gesucht oder ihn sonst zu kontak-
tieren versucht hätten. Da er oder sein Bruder täglich mit den Angehörigen
telefonieren würden, wäre er über eine behördliche Kontaktaufnahme si-
cherlich informiert worden. Seit dem Zwischenfall seien mittlerweile aber
acht Monate verstrichen, ohne dass sich in der Angelegenheit etwas getan
hätte. Auch seine Aussage, wonach sich das Problem hätte lösen lassen,
wenn sie dem Polizisten Geld gegeben hätten, spreche gegen eine zukünf-
tige asylrelevante Verfolgungsgefahr, zumal das Vergehen demnach nicht
als sehr gravierend wahrgenommen worden sei. Es seien auch keine an-
deren Gründe ersichtlich, wonach die Behörden ein Interesse an ihm ha-
ben könnten, zumal er angegeben habe, bisher keine Probleme mit den
heimatlichen Behörden gehabt zu haben. Es sei überdies realitätsfremd,
dass er und sein Bruder die Heimat bereits zwei Tage nach dem Vorfall
verlassen hätten, obschon ihnen ihre Mutter lediglich geraten habe, nicht
nach Hause zurückzukehren und sie auch nicht hätten wissen können, wie
sich die Angelegenheit weiter entwickeln würde. Erfahrungsgemäss wür-
den Personen in einer ähnlichen Situation eine gewisse Zeit zuwarten, be-
vor sie ausser Landes flüchten würden, da kurzfristige Veränderungen der
Situation eintreten könnten, welche eine neue Einschätzung der Lage zur
Folge hätten.
4.3 In der Beschwerdeschrift wurde diesen Erwägungen entgegnet, dass
es vor allem am Nachbarn E._______ liege, dass der Beschwerdeführer
und sein Bruder in den Fokus der Behörden geraten seien. Die Vermutung,
dass es sich dabei um einen Mitarbeiter des Geheimdiensts handle, rühre
daher, dass sein Sohn eines Tages mit dessen Dienstwaffe auf der Strasse
gespielt habe und, auf die Waffe angesprochen, ausgeführt habe, diese
gehöre seinem Vater, welcher beim Geheimdienst arbeite. Kurz nachdem
der Beschwerdeführer und sein Bruder das Land verlassen hätten, sei bei
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ihnen zuhause nach ihnen gesucht worden. Eine der Personen habe sich
als G._______ vorgestellt und ergänzt, dass er ein Freund des Nachbarn
E._______ sei. Wenige Tage später seien diese Personen erneut zuhause
erschienen und hätten den Vater zwecks Befragung auf den Posten mitge-
nommen. Die Schwägerin sei mehrfach unter Druck gesetzt worden und
das Grundstück der Familie sei unrechtmässig durch Drittpersonen ver-
kauft worden. Sie habe den Druck schliesslich nicht mehr ausgehalten und
sei zusammen mit der Tochter geflüchtet. Der beiliegende Arztbericht
würde die Knieverletzung des Beschwerdeführers belegen.
5.
5.1 Das SEM hat das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr zu
Recht verneint. In Ergänzung zu den Ausführungen in der vorinstanzlichen
Verfügung ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers be-
treffend die behördliche Suche nach seiner Person markante Widersprü-
che zu den Aussagen seiner Schwägerin aufweisen. So gab die Schwäge-
rin zu Protokoll, dass drei Männer einmal nach dem Beschwerdeführer ge-
sucht hätten (vgl. act. B21 F145), während der Beschwerdeführer in der
Beschwerdeschrift geltend machte, er sei zweimal zuhause gesucht wor-
den. Gemäss Beschwerdeführer habe sich eine der Personen bei der
Hausdurchsuchung mit G._______ vorgestellt und präzisiert, dass er ein
Freund des Nachbarn E._______ sei. Die Schwägerin erwähnte in ihrer
Fluchtgeschichte zwar ebenfalls eine Person namens G._______, aller-
dings in einem völlig anderen Zusammenhang, während sie betreffend die
Hausdurchsuchung zu Protokoll gab, die Namen der drei Personen nicht
zu kennen (vgl. act. B21 F148). Schliesslich brachte die Schwägerin vor,
aus der Familie des Beschwerdeführers habe nach dessen Flucht niemand
Probleme gehabt (vgl. act. B21 F151), während der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerdeeingabe geltend machte, sein Vater sei beim zweiten
Besuch der Sicherheitskräfte mitgenommen worden. Zu diesen Ungereimt-
heiten wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. März
2017 das rechtliche Gehör gewährt, ohne dass er in der Folge eine Stel-
lungnahme eingereicht hat. Somit ist es für unglaubhaft zu erachten, dass
der Beschwerdeführer derzeit behördlich gesucht wird.
5.2 An dieser Feststellung vermögen auch die eingereichten Dokumente
nichts zu ändern. Aus den Fotos und Videos, welche die Schwägerin, ihr
Kind und einen Hund zeigen, kann ebenso wenig eine Gefährdung abge-
leitet werden wie aus der Fotoaufnahme der Flugtickets der Schwägerin
und des Kindes sowie aus den Fotos zweier Visitenkarten türkischer Hotels
und zweier Metrokarten. Gleiches gilt für den Arztbericht betreffend den
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Beschwerdeführer, zumal sich daraus hinsichtlich der Umstände, welche
zu den Kniebeschwerden geführt haben, keine gesicherten Erkenntnisse
entnehmen lassen. Es fällt zudem auf, dass die Kniebeschwerden gemäss
früheren Arztberichten im Kontext eines Unfalls in der Türkei aufgeführt
sind (vgl. act. A29 und A39), weshalb die Behauptung in der Beschwerde,
die Knieprobleme stünden im Zusammenhang mit einem tätlichen Angriff
eines Polizisten im Iran, nicht glaubhaft ist.
5.3 Schliesslich ist auch aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Ge-
richtsdokumenten betreffend die Schwägerin keine Gefährdung des Be-
schwerdeführers ersichtlich.
5.4 Folglich hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5 Die Vorinstanz stellt sich zu Recht auf den Standpunkt, dass eine Rück-
kehr in den Heimatstaat zumutbar ist. So wurden gegen diese Feststellung
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in der Beschwerdeschrift auch keine Einwände erhoben, weshalb sie zu
bestätigen ist.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.8 An dieser Stelle ist noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerden
des Bruders und der Schwägerin mit heutigen Urteilen D-4900/2016 und
D-1133/2017 ebenfalls abgewiesen worden sind.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung
vom 17. August 2016 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: