B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4903/2012
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren […],
Demokratische Republik Kongo (Kongo-Kinshasa),
vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza, BUCOFRAS,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. August 2012
D-4903/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Demokratischen Repu-
blik Kongo mit letztem Wohnsitz in Kinshasa. Gemäss seinen Angaben
verliess er seinen Heimatstaat am 24. Oktober 2003 und reiste am
27. Oktober 2003 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags erstmals
ein Asylgesuch stellte.
B.
Dieses erste Asylgesuch begründete er im Rahmen seiner damaligen An-
hörungen im Wesentlichen folgendermassen: Er sei seit dem Jahr 1992
als Mitglied der Union pour la démocratie et le progrès social (UDPS) von
Étienne Tshisekedi politisch aktiv gewesen. Seit 1998 habe er die lokale
Parteizelle eines Viertels in Kinshasa geleitet. Am 15. August 2003, dem
Jahrestag der Nominierung Étienne Tshisekedis im Jahr 1992 als Pre-
mierminister, habe er an einer Gedenkveranstaltung teilnehmen wollen.
Deren Durchführung sei jedoch durch die Polizei mit Gewalt verhindert
worden, wobei auch er selbst geschlagen worden sei. Im Verlauf dieser
Auseinandersetzungen habe er einen Polizisten verletzt, der in der Folge
gestorben sei. Es seien viele Beteiligte dieser Ereignisse verhaftet wor-
den, und die Polizei habe auch nach ihm gesucht, weshalb er aus seinem
Heimatstaat geflüchtet sei.
C.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2004 wies das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) dieses erste
Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Abweisung des Asylgesuchs
begründete das Bundesamt im Wesentlichen damit, die Vorbringen des
Beschwerdeführers hätten Widersprüche aufgewiesen und seien deshalb
unglaubhaft ausgefallen.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März
2004 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) an. Diese trat auf die Beschwerde mit Urteil vom 15. April 2004
wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein.
E.
In der Folge gelangte der Beschwerdeführer insgesamt dreimal mit Wie-
dererwägungsgesuchen an das BFF beziehungsweise an das BFM. Auf
D-4903/2012
Seite 3
diese trat das zuständige Bundesamt mit Verfügungen vom 3. Juni 2004,
vom 4. März 2009 und vom 6. Juli 2010 jeweils nicht ein oder wies diese
ab. Auf die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden traten die
ARK beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht mit jeweiligen Ur-
teilen vom 5. August 2004, vom 15. Mai 2009 und vom 9. September
2010 jeweils wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 18. April 2011
reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein. Dabei führte er
im Wesentlichen aus, er sei seit dem Jahr 2010 Mitglied der Alliance des
Patriotes pour la Refondation du Congo (APARECO). Diese Organisation
verfolge das Ziel, die Demokratische Republik Kongo aus der Besetzung
durch den Staat Ruanda und dessen Allierte zu befreien, die durch das
derzeitige Regime des Präsidenten Joseph Kabila repräsentiert würden.
Die APARECO gehöre zu den heftigsten Gegnern Joseph Kabilas, und ih-
re Mitglieder seien aus dem Land vertrieben worden. Er, der Beschwerde-
führer, sei in dieser Organisation sehr aktiv, indem er an Versammlungen
und Demonstrationen teilnehme und öffentlich zur Situation in der Demo-
kratischen Republik Kongo Stellung beziehe. Das kongolesische Regime
habe von diesem Engagement Kenntnis, und sowohl der Beschwerdefüh-
rer als auch dessen Familie in Kinshasa seien Drohungen ausgesetzt.
Angehörige der APARECO würden durch die kongolesischen Sicherheits-
kräfte als Staatsfeinde betrachtet. Mit der Eingabe übermittelte der Be-
schwerdeführer dem BFM verschiedene Beweismittel in Bezug auf seine
Aktivitäten zugunsten der APARECO.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 18. Mai 2011 reich-
te der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein.
H.
Am 1. Mai 2012 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu den Gründen
des zweiten Asylgesuchs an. Dabei wurde der Beschwerdeführer unter
anderem ausführlich zu den Zielen und zur Organisationsstruktur der
APARECO sowie zu seinen eigenen Funktionen innerhalb der Partei be-
fragt. Dabei machte der Beschwerdeführer ausserdem geltend, er sei
wegen seines politischen Engagements wiederholt per Mail und SMS be-
droht worden. Im Jahr 2011 sei zudem in der Demokratischen Republik
Kongo sein jüngerer Bruder entführt worden und werde seither vermisst.
D-4903/2012
Seite 4
Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer weitere Beweismittel
zu den Akten.
I.
Mit Verfügung vom 17. August 2012 (eröffnet am 21. August 2012) lehnte
das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
J.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 18. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Dabei beantragte er sinngemäss, die Verfügung des BFM sei aufzuhe-
ben, es sei wegen subjektiver Nachfluchtgründe seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Mit der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer ver-
schiedene Beweismittel in Bezug auf sein Engagement für die APARECO
sowie hinsichtlich der politischen Lage in der Demokratischen Republik
Kongo ein.
K.
Mit Zwischenverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin vom
3. Oktober 2012 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter Vorbehalt des Ein-
reichens einer Fürsorgebestätigung bis zum 18. Oktober 2012 – gutge-
heissen.
L.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Oktober 2012 übermittelte
der Beschwerdeführer die verlangte Fürsorgebestätigung.
M.
Mit Vernehmlassung vom 5. November 2012 hielt das BFM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Dem Beschwerdeführer wurde hiervon mit Schreiben vom
7. November 2012 Kenntnis gegeben.
N.
Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 1. und vom 4. Februar 2013
reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein.
D-4903/2012
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfü-
gungen, die gestützt auf das des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betref-
fend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vor-
liegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Indem der Beschwerdeführer sein zweites Asylgesuch damit begrün-
det hat beziehungsweise im Rahmen des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens vorbringt, er sei wegen seiner exilpolitischen Betätigung in der
Schweiz im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat von Verfolgung
bedroht, macht er ausschliesslich subjektive Nachfluchtgründe geltend.
3.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28
E. 7.1 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen).
D-4903/2012
Seite 6
4.
4.1 Mit der angefochtenen Verfügung hielt das BFM fest, es bestreite
nicht, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz politischen Aktivitäten
nachgegangen sei. Die als Beweismittel abgegebenen Dokumente wür-
den dies bestätigen. Aus den Beweismitteln sei ersichtlich, dass der Be-
schwerdeführer in der Schweiz innerhalb der APARECO aktiv gewesen
sei, an politischen Kundgebungen teilgenommen und in internen Schrei-
ben Kritik gegen das politische Regime von Joseph Kabila geäussert ha-
be. Indessen gelangte das Bundesamt zur Einschätzung, diese Aktivitä-
ten würden für den Beschwerdeführer keine Gefahr mit sich bringen, und
zwar unabhängig davon, ob die kongolesischen Behörden von diesen Ak-
tivitäten Kenntnis erhalten hätten oder nicht. Dies, weil die APARECO ei-
ne exilpolitische Bewegung sei, die auf kongolesischem Territorium nicht
aktiv sei und im Heimatstaat selber nur wenig Resonanz habe. Aus den
Akten gehe in keiner Weise hervor, dass die kongolesischen Behörden
von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der APARECO Kennt-
nis erlangt hätten und ihn als Gefahr für das politische Regime betrachten
würden. Die Mord- und sonstigen Drohungen, die der Beschwerdeführer
telephonisch, per E-Mail und SMS erhalten habe, seien nicht genügend
aussagekräftig, um daraus für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat
ein Risiko abzuleiten.
4.2 In Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung ist zunächst
festzustellen, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der APARECO in
deren schweizerischen Ablegerorganisation seit einiger Zeit – mutmass-
lich seit dem Jahr 2010 – eine gewisse aktive Rolle einnahm bezie-
hungsweise einnimmt. So vermochte er im Rahmen seiner Anhörung vom
1. Mai 2012 detaillierte Angaben sowohl über die politischen Ziele und
exilpolitischen Aktivitäten der APARECO als auch über deren Organisati-
onsstruktur zu machen. Auch ergibt sich aus verschiedenen Beweismit-
teln, dass er an internen Veranstaltungen der APARECO teilnahm. Die
Angabe des Beschwerdeführers, er nehme seit dem Jahr 2011 bei der
APARECO die Funktion eines sogenannten Sekretärs des [...] ein, er-
scheint insofern als glaubhaft.
4.3 Abgesehen von diesem Engagement innerhalb der Organisation der
APARECO geht aus verschiedenen gegenüber der Vorinstanz wie auch
im vorliegenden Verfahren eingereichten Photographien hervor, dass der
Beschwerdeführer am 13. September 2011 an einer Demonstration vor
dem Sitz der Vereinten Nationen in Genf teilnahm, anlässlich derer die
Durchführung eines internationalen Strafverfahrens gegen die derzeitigen
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Seite 7
Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo, Joseph Kabila, und
von Ruanda, Paul Kagame, wegen Kriegsverbrechen gefordert wurde.
Der Beschwerdeführer selbst ist dabei auf Bildern zu sehen, wie er in ei-
ner Gruppe von Demonstrierenden stehend ein Plakat trägt, auf welchem
Joseph Kabila als Mörder bezeichnet und zum Rücktritt aufgefordert wird.
Aus einem mit Eingabe vom 4. Februar 2013 eingereichten Internetaus-
druck geht hervor, dass mutmasslich von dieser Demonstration durch ei-
nen exilkongolesischen Fernsehsender ein Filmbericht ausgestrahlt wur-
de.
4.4 Aus den vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Beweismitteln
und weiteren öffentlich zugänglichen Informationen geht in Bezug auf
Zielsetzungen, Charakter und Aktivitäten der APARECO im Wesentlichen
Folgendes hervor: Bei der APARECO handelt es sich um eine exilpolitisch
aktive Organisation, die durch Honoré Ngbanda, einen ehemaligen kon-
golesischen Verteidigungsminister und Sicherheitsberater des ehemali-
gen Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo (bzw. ehemals Zai-
re) Mobutu Sese Seko, im Jahr 2005 in Frankreich gegründet wurde. Die
Organisation wendet sich im Wesentlichen gegen die Regierung des der-
zeitigen Präsidenten Joseph Kabila, den sie als Statthalter des Nachbar-
staats Ruanda bezeichnet sowie des Wahlbetrugs, der Korruption und der
Misswirtschaft bezichtigt. Während die APARECO in der Demokratischen
Republik Kongo selbst nicht öffentlich erkennbar aktiv ist, bestehen ge-
wisse Verbindungen zur kongolesischen Partei Union pour la démocratie
et le progrès social (UDPS) des ehemaligen Premierministers und heuti-
gen Oppositionspolitikers Étienne Tshisekedi. Exilpolitisch trat die APA-
RECO insbesondere durch Protestaktionen in Frankreich hervor, indem
etwa gegen das im Jahr 2012 in Kinshasa, der Hauptstadt der Demokra-
tischen Republik Kongo, abgehaltene Gipfeltreffen der frankophonen
Staaten demonstriert wurde. In Paris, Brüssel und London wurden durch
militante kongolesische Oppositionelle mehrmals gewaltsame Übergriffe
gegen Repräsentanten des kongolesischen Staats verübt, wobei aller-
dings im Einzelnen unklar erscheint, inwiefern jeweils eine Verbindung
zur APARECO bestand. In der Schweiz trat die APARECO öffentlich
durch vereinzelte Demonstrationen hervor, anlässlich derer die Absetzung
der Regierung von Joseph Kabila gefordert wurde. Am 6. Dezember 2011
drangen mehrere Personen in die kongolesische Botschaft in Bern ein,
wobei sich unter den Beteiligten, deren Namen öffentlich gemacht wur-
den, ein Mitglied der APARECO befunden haben soll.
D-4903/2012
Seite 8
4.5 Zwar ist aufgrund des Umstands allein, dass sich die APARECO vor-
wiegend exilpolitisch in Europa betätigt, in der Demokratischen Republik
Kongo aber öffentlich kaum in Erscheinung tritt, entgegen der von der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung getroffenen Annahme nicht
von vornherein auszuschliessen, dass gegenüber Angehörigen dieser
Organisation in deren Heimatstaat ein asylrelevantes Verfolgungsinteres-
se bestehen könnte. Auch wenn anzunehmen wäre, dass sich die kongo-
lesischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehö-
rigen interessieren und diese auch bis zu einem gewissen Ausmass
überwachen, wäre jedoch davon auszugehen, dass sie sich dabei auf die
Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Er-
scheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrge-
nommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende
Person als ernsthaften und potentiell gefährlichen Regimegegner er-
scheinen lassen. So erscheint es möglich, dass prominente Führungsmit-
glieder der APARECO oder Personen, die an den erwähnten Übergriffen
gegen Repräsentanten des kongolesischen Staats beteiligt waren, im Fal-
le einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in asylrechtlich relevanter Weise
gefährdet sein könnten.
4.6 Eine Exponierung im erwähnten Sinn ist im Falle des Beschwerdefüh-
rers jedoch nicht gegeben. Aus den vom Beschwerdeführer gegenüber
der Vorinstanz wie auch im vorliegenden Verfahren eingereichten Be-
weismitteln geht zweifelsfrei ausschliesslich hervor, dass der Beschwer-
deführer einmal, am 13. September 2011 vor dem Sitz der Vereinten Na-
tionen in Genf, an einer Demonstration teilnahm. Soweit er dabei mögli-
cherweise gefilmt und durch einen exilkongolesischen Fernsehsender ein
entsprechender Bericht ausgestrahlt wurde, so ist aufgrund der vorhan-
denen Beweismittel keinerlei schlüssige Beurteilung der massgeblichen
Frage möglich, in welcher Weise der Beschwerdeführer selbst individuell
gegen das Regime von Joseph Kabila Stellung bezogen und in welchem
Ausmass er sich folglich politisch exponiert hat. Allerdings sind – obwohl
er anlässlich seiner Anhörung vom 1. Mai 2012 angab, an mehreren De-
monstrationen in Zürich, Bern und Genf beteiligt gewesen zu sein, und
dies auch in einem Bestätigungsschreiben der APARECO vom 20. April
2012 behauptet wurde – auch sonst keinerlei konkrete Belege für eine
politische Exponierung des Beschwerdeführers vorhanden. Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, er nehme seit dem Jahr 2011 bei der
APARECO die Funktion eines sogenannten Sekretärs des [...] ein, wobei
er für die Sensibilisierung und Mobilisierung in der kongolesischen Exil-
gemeinschaft zuständig sei, sind über verschiedene Bestätigungsschrei-
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Seite 9
ben der APARECO hinaus, dass der Genannte Mitglied der Organisation
sei und sich an deren Aktivitäten beteilige, ebenfalls keinerlei Belege vor-
handen, die eine objektive Beurteilung der Art und des Ausmasses der
genannten Tätigkeit ermöglichen würden. Dabei ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 1. Mai 2012 (entspre-
chendes Protokoll, S. 7) in Bezug auf seine Tätigkeiten für die APARECO
angab, anlässlich der Demonstrationen stelle er sich jeweils an die Spitze
und führe die Delegationen an, unternehme Vorstösse ("interventions")
gegen das kongolesische Regime, und bei Pressekonferenzen sei er für
die Argumente zuständig. Der Umstand, dass trotz dieser angeblich pro-
minenten Rolle weder entsprechende Beweismittel eingereicht wurden
noch in öffentlich zugänglichen Quellen Hinweise auf diese Aktivitäten
des Beschwerdeführers ersichtlich sind, ist nicht nachvollziehbar und
lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer sein exilpolitisches
Engagement in nicht zutreffender beziehungsweise übertriebener Weise
dargestellt hat. Zusammenfassend sind somit keinerlei konkrete Anhalts-
punkte dafür vorhanden, der Beschwerdeführer habe sich in einer Art und
Weise öffentlich geäussert, dass effektiv davon auszugehen wäre, er ha-
be als Exil-Oppositioneller beziehungsweise als Regimekritiker die Auf-
merksamkeit der Behörden der Demokratischen Republik Kongo derart
auf sich gezogen, dass er nunmehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten hat. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom
Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorflucht-
gründe, die durch – in materieller Hinsicht unangefochten gebliebene –
Verfügung des BFF vom 17. Februar 2004 als unglaubhaft eingestuft
wurden.
4.7 An dieser Einschätzung vermögen auch weitere gegenüber der Vorin-
stanz und im vorliegenden Verfahren eingereichte Beweismittel nichts zu
ändern. So ergibt sich in Bezug auf eine mit der Beschwerdeschrift einge-
reichte Kopie eines britischen Gerichtsurteils vom 15. Januar 2010 – wel-
ches sich auf das Asylverfahren eines kongolesischen Staatsangehörigen
bezog, der sich als Mitglied der APARECO bezeichnete –, dass es sich
dabei lediglich um einen prozessualen Entscheid handelte, wonach der
betreffenden Person der Rechtsmittelweg offenstehe. In materieller Hin-
sicht ist daraus jedoch – zumal für den Beschwerdeführer im vorliegen-
den Verfahren – nichts abzuleiten. Weiter ist hinsichtlich eines mit Einga-
be vom 4. Februar 2013 eingereichten Ausschnitts aus der kongolesi-
schen Zeitung "La Manchette" vom 8. Januar 2013 festzustellen, dass der
entsprechende Inhalt – unter anderem, dass der Beschwerdeführer ein
prominentes Mitglied der APARECO sei und an Angriffen gegen kongole-
D-4903/2012
Seite 10
sische Behördenmitglieder in Europa beteiligt gewesen sei – in einer Art
und Weise vom zuvor festgestellten Sachverhalt abweicht, dass davon
auszugehen ist, bei der genannten Drucksache handle es sich um eine
Fälschung. Soweit mit diesem Zeitungsausschnitt belegt werden soll,
dass der Bruder des Beschwerdeführers in der Demokratischen Republik
Kongo inhaftiert worden sei, ist das Beweismittel somit offensichtlich un-
tauglich. Schliesslich ist in Bezug auf die der Vorinstanz vorgelegten Ko-
pien von E-Mails und Abschriften von SMS – welche Drohungen gegen
den Beschwerdeführer enthalten sollen – festzuhalten, dass aufgrund de-
ren Inhalts weder die Echtheit noch der jeweilige Absender zweifelsfrei
feststellbar sind und auch ihnen somit keine Beweistauglichkeit zukommt.
4.8 Nach dem Gesagten liegen somit keine ausreichenden Anhaltspunkte
dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exil-
politischen Aktivitäten in seinem Heimatland, der Demokratischen Repu-
blik Kongo, einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt sein könnte. Das BFM hat somit das Asylgesuch beziehungs-
weise das Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wegen
subjektiver Nachfluchtgründe zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.N. sowie Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2001 Nr. 21).).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
D-4903/2012
Seite 11
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Foter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Demokra-
tische Republik Kongo ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig,
weil der Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt und überdies bereits mit
rechtskräftiger Verfügung des BFF vom 17. Februar 2004 festgestellt –
dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus
den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch
keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er
im Falle einer Ausschaffung in die Demokratische Republik Kongo mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Stra-
fe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122,
2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie
i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde
Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Der Vollzug
der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
D-4903/2012
Seite 12
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
6.3.2 Mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des BFF vom
17. Februar 2004 wurde auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit
bereits festgestellt, dass keine Vollzugshindernisse gegeben sind. Es lie-
gen keinerlei Erkenntnisse vor, die an dieser Einschätzung zum heutigen
Zeitpunkt etwas zu ändern vermögen, zumal weder im vorinstanzlichen
Verfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren konkrete Vorbrin-
gen in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemacht
wurden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als zumutbar zu be-
zeichnen.
6.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung man-
gels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
6.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug
stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmun-
gen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfü-
gung vom 3. Oktober 2012 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdefüh-
rer keine Verfahrenskosten zu tragen.
9.
Der mit Eingabe vom 4. Februar 2013 eingereichte Ausschnitt aus der
kongolesischen Zeitung "La Manchette" ist angesichts der Einschätzung,
D-4903/2012
Seite 13
dass es sich hierbei um ein gefälschtes Dokument handelt (vgl. E. 4.7), in
Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4903/2012
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der als Beweismittel eingereichte Ausschnitt aus der kongolesischen Zei-
tung "La Manchette" wird eingezogen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: