B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4903/2014
thc/kna
Ur t e i l vom 1 6 . Janu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______,
B._______,
Syrien,
vertreten durch C._______
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM ;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
Verfügung des BFM vom 29. April 2014 /
(…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 wies die schweizerische Vertretung in
Istanbul (nachfolgend: Vertretung) unter Verwendung des im Anhang VI der
Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfol-
gend: Visakodex) vorgesehenen Formulars die Anträge der Beschwerde-
führer (beides Neffen der in der Schweiz wohnhaften Gastgeberin) sowie
ihrer vier Verwandten ([…]) vom 21. Januar 2014 um Erteilung eines
Schengen-Visums mit der Begründung ab, dass die vorgelegten Informati-
onen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts
nicht glaubhaft seien.
A.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden durch die in
der Schweiz lebende Gastgeberin, welche zugleich als Rechtsvertreterin
handelt, am 13. Februar 2014 (Eingang BFM 14. Februar 2014) gestützt
auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20) frist- und formgerecht Einsprache beim
BFM.
Dabei machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie
hätten die Unterlagen vollständig eingereicht. Die Gesuche seien nicht
sorgfältig behandelt worden. Sie (Rechtsvertreterin) sei mit Hilfe von Ver-
wandten, Bekannten und Freunden imstande, für die Kosten ihrer Gäste
aufzukommen und diese unterbringen zu lassen. Zudem könne sie die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise ihrer Gäste zusichern. Sie
bitte darum, die Gesuche ihrer Angehörigen möglichst rasch zu behandeln
und gutzuheissen, weil diese sich in der Türkei unter schwierigen Bedin-
gungen aufhalten und über kein Mittel verfügen würden.
B.
Das BFM setzte den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 25. Feb-
ruar 2014 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses, unter Androhung,
dass bei Ausbleiben des einverlangten Kostenvorschusses auf die Ein-
sprache nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht
geleistet.
C.
Mit Schreiben vom 6. März 2014 ersuchte das BFM das (Amt) des Kantons
Z._______ um eine Stellungnahme zum Visumsgesuch und um Durchfüh-
rung von zusätzlichen Abklärungen.
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D.
In der Stellungnahme des (Amtes) des Kantons Z._______ vom 1. April
2014 wird festgehalten, dass die Gastgeberfamilie über eine Dreieinhalb-
zimmerwohnung verfüge. Aus den Unterlagen sei zu entnehmen, dass
noch weitere Personen für die Besucher bürgen würden. Eine davon sei
die Tochter der Gastgeberfamilie, welche wie die Gastgeberfamilie selbst,
Sozialhilfe bezöge. Die Gastgeberfamilie habe bestätigt, dass die Besu-
cher für immer in der Schweiz bleiben und nicht mehr nach Syrien zurück-
kehren wollten. Zwischen den Gastgebern und den Besuchern bestünde
keine enge verwandtschaftliche Beziehung. Es sei ihres Erachtens nicht
genügend deutlich begründet worden, dass die Besucher weder an Leib
und Leben gefährdet seien, noch verfolgt würden. In diesem Sinne werde
dem BFM der Entscheid überlassen. Die Unterhaltsgarantien seien von der
Einwohnerkontrolle Y._______ nicht vorbehaltlos unterzeichnet und der
Gastgeberfamilie nur einmal verrechnet worden.
Der Stellungnahme wurden Unterhaltsgarantien, der Mietvertrag, Arbeits-
bestätigungen, Lohnausweise, ein Betreibungsregisterauszug, Auszüge
aus dem Sozialhilfekonto der Gastgeberfamilie, ein Schreiben der Einwoh-
nerkontrolle Y._______ vom 24. März 2014 in Kopie sowie diverse Kosten-
übernahme- und Bestätigungsschreiben mit Kopien von Aufenthaltsbewil-
ligungen, Identitätskarten, Mietverträgen, Meldebestätigungen, Lohnab-
rechnungen beziehungsweise – ausweisen, Arbeitsverträgen und Betrei-
bungsregisterauszügen eingereicht.
E.
Mit Verfügung vom 29. April 2014 – eröffnet am 1. Mai 2014 – wies das
BFM die Einsprache der Beschwerdeführenden ab.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ein Visum für einen
bewilligungsfreien Aufenthalt werde im Rahmen des behördlichen Ermes-
sens nur erteilt, wenn die Einreisevoraussetzungen erfüllt seien, welche in
Art. 32 Visakodex in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung vom 22. Okto-
ber 2008 über die Einreise und Visumserteilung (VEV, SR 142.204) nor-
miert seien. Nach Art. 32 Visakodex in Verbindung mit Art. 12 VEV sei die
Ausstellung eines Visums insbesondere zu verweigern, wenn der Aufent-
haltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorrübergehen-
den, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im
Schengen-Raum nicht genügend belegt würden und die gesuchstellende
Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr
und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum bieten könne. Es
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liege in der Natur der Sache, dass sich hierzu keine gesicherte Feststel-
lung, sondern lediglich eine unter Berücksichtigung der gesamten Verhält-
nisse zu erstellende Voraussage machen lasse. Die Beschwerdeführenden
hätten bis zu ihrer Ausreise in Syrien gelebt. Angesichts der sozio-ökono-
mischen Verhältnisse, der Gesundheitsversorgung und der Sicherheitslage
(Bürgerkrieg) Syriens müsse den sozialen Bedingungen und Verpflichtun-
gen dort lebender Beschwerdeführer aber ein erhebliches Gewicht zukom-
men, damit deren Rückkehr als wahrscheinlich gelten könne. Wie die Er-
fahrung gezeigt habe, würden viele Personen sich aufgrund dieser prekä-
ren Situation ins Ausland begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht
fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch einge-
stuft werden. Dass die Beschwerdeführenden trotz der in Syrien herrschen-
den Krise besondere persönliche Gründe hätten, die eine fristgerechte
Rückreise sicherstellen könnten, sei nicht hinreichend dargelegt worden.
Es lägen überdies auch keine humanitären Gründe vor, welche die Einreise
trotz dieser Feststellungen als zwingend notwendig erscheinen liessen. Die
Beschwerdeführenden befänden sich in der Türkei und somit in einem
Drittstaat. Gemäss den gesicherten Erkenntnissen des BFM sei weder da-
mit zu rechnen, dass sie nach Syrien abgeschoben würden, noch dass sie
in der Türkei einer Gefährdung ausgesetzt wären. So liessen weder die
allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung der Beschwerdeführenden schliessen. Es gäbe keine qualifi-
zierten Hinweise, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei wegen ihrer
Herkunft dort einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung
an Leib und Leben ausgesetzt seien. Es lägen somit keine besonderen
humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als
zwingend notwendig erschienen liessen. Schliesslich komme auch die in-
zwischen vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung für syrische Fa-
milienangehörige (Weisung vom 4. September 2013 betreffend erleichterte
Erteilung von Besucher-Visa für syrische Staatsangehörige
(COO.2180.101.7.266789/322.213/Syrien/2010/03648; [nachfolgend:
Weisung Syrien] und die entsprechenden Erläuterungen des BFM vom
4. November 2013 COO.2180.101.7.264810/322.125/ Syrien/2012/01275
[nachfolgend: Erläuterungen Weisung Syrien]) nicht zur Anwendung, da
die Beschwerdeführenden einerseits die Gesuche nicht innerhalb des Zeit-
raums der gültigen Weisung eingereicht hätten und andererseits sie als
Neffen in keinem in der Weisung umschriebenen Verwandtschaftsverhält-
nis zur Gastgeberin stünden. Zusammenfassend sei somit festzustellen,
dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen zur Erteilung der be-
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antragten Visa nicht zu erfüllen vermöchten und die Vertretung die Ausstel-
lung der Einreisevisa somit zu Recht verweigert habe. Die Einsprache sei
daher abzuweisen.
F.
Gegen den Einspracheentscheid erhoben die Beschwerdeführenden am
13. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantra-
gen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Gesuche gutzu-
heissen und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung und
um Verzicht einer Erhebung eines Kostenvorschusses.
In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die vorgeleg-
ten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtig-
ten Aufenthalts seien durchaus glaubhaft. Sie hätten die verlangten Unter-
lagen vollständig und lückenlos eingereicht. Die Gesuche seien bedauerli-
cherweise nicht sorgfältig behandelt worden. Zudem seien von der Seite
des Konsulats und des BFM keine weiteren Dokumente verlangt worden,
welche die Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beab-
sichtigten Aufenthalts hätten glaubhaft machen können. Sie verstünden
nicht, weshalb die Visa abgelehnt worden seien. Sie hätten nach der Wei-
sung Syrien gehandelt und sich noch innerhalb der Frist um Termine auf
der Botschaft gekümmert. Der Termin sei also vor der Aufhebung der Wei-
sung am 29. November 2013 vereinbart worden. Die Gesuche seien dem-
entsprechend am erteilten Termin eingereicht worden. In Syrien gehe es
für viele Bewohner nicht mehr um die Revolution, sondern um das nackte
Überleben. Die humanitäre Situation sei katastrophal. Kurdische Gebiete
im Nordosten von Syrien seien von Al-Qaida nahestehenden Organisatio-
nen angegriffen worden. Sie bräuchten Schutz, weil sie in Syrien grossen
Gefahren ausgesetzt gewesen seien. Jeder der vielen Konfliktparteien sei
an der Rekrutierung junger Männer interessiert. Dies sei ein gefährliches
Phänomen, wenn man in einem jungen Alter zu den Waffen greifen müsse.
Deshalb müssten solche junge Männer geschützt werden, wenn diese aus
freiem Willen und fester Überzeugung sich am bewaffneten Kampf nicht
beteiligen wollten. Auch in Europa werde für den Syrien-Krieg rekrutiert.
Solche Rekrutierungen würden die Sicherheit gefährden und Spuren hin-
terlassen. Sie (die Beschwerdeführenden) hätten sich unter sehr schwieri-
gen Bedingungen in der Türkei aufgehalten, wo sie weder über genügen-
den Mittel noch über ein Aufenthaltsrecht verfügen würden. Zudem seien
die syrischen Flüchtlinge in der Türkei nicht mehr erwünscht. Die Lage der
vielen syrischen Flüchtlinge in der Türkei und den anderen Nachbarländern
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sei sehr kritisch. Zwar hätten die Flüchtlinge den Bürgerkrieg in Syrien hin-
ter sich lassen können, doch würden sie in den Nachbarländern in grösster
Armut leben. Nach Abweisung der Einsprache seien sie nach Syrien zu-
rückgekehrt, weil die Situation in der Türkei unerträglich und sehr kompli-
ziert gewesen sei. Ohne Pass und Aufenthaltsberechtigung werde man in
der Türkei medizinisch nicht betreut. Zudem würden Flüchtlinge ausserhalb
der Flüchtlingslager in keiner Weise unterstützt. Die Lager seien überfüllt
und die Türkei sei überfordert und bitte internationale Organisationen um
Hilfe. Syrische Flüchtlinge würden zudem als billige Arbeitskräfte ausge-
nutzt. Sie (Gastgeberin) sei mit Hilfe von Verwandten, Bekannten und
Freunden im Stande, für die Kosten ihrer Gäste aufzukommen und diese
unterbringen zu lassen. Zudem könne sie die anstandslose und fristge-
rechte Wiederausreise ihrer Gäste zusichern. Die relevanten Dokumente
dafür seien beim Termin abgegeben beziehungsweise der Einsprache bei-
gelegt worden.
Der Beschwerde wurden je eine Kopie der Artikel "Syrien, Kurden im Zwei-
Fronten-Krieg" der Berliner Zeitung vom 2. April 2014, "Türkei, Syrien-
Flüchtlinge überfordern die Türkei vom 11. Dezember 2013, "Wir sollen
Flüchtlinge aufnehmen" vom St. Galler Tagblatt Online und des Regie-
rungsratsbeschlusses des Kantons X._______ vom (…) 2014 beigelegt.
G.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2014 hiess die Instruktionsrichterin des Bun-
desverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Gleichzeitig gab sie dem BFM Gelegenheit, eine Vernehmlassung ein-
zureichen.
H.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine Ko-
pie eines Schreibens des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) vom
28. Januar 2014 ein.
I.
In der Vernehmlassung vom 3. Juni 2014 hielt die Vorinstanz an ihrer Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das BFM er-
gänzte jedoch zur Situation für syrische Staatsangehörige in der Türkei,
dass nicht bezweifelt werde, dass die dortige Situation für die Beschwer-
deführenden sicher nicht einfach sei. Nach den länderspezifischen Kennt-
nissen des BFM ergebe sich jedoch, dass keine Gefährdung für syrische
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Staatsangehörige im aufgezeigten Sinne in der Türkei bestehe. So liessen
weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine
unmittelbare, ernsthafte Gefährdung der Beschwerdeführenden schlies-
sen. Die Beschwerdeführenden würden sich in einem sicheren Drittstaat
aufhalten, wo weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation landesweiter allge-
meiner Gewalt herrsche. In der Türkei hielten sich zurzeit Tausende syri-
sche Flüchtlinge auf, ohne dass sie an Leib und Leben gefährdet seien.
Sie würden in der Türkei geduldet und müssten keine Angst vor einer
zwangsweisen Rückführung nach Syrien haben. Der türkische Staat habe
viel geleistet, um diese Menschen zu beherbergen, die Flüchtlingslager
seien gut ausgestattet, wobei die Kapazitäten begrenzt seien. Diese pre-
käre Lage gefährde auch die Sicherheit und den erforderlichen Zugang zu
einer minimalen Gesundheitsversorgung nicht, zumal in der Türkei grund-
sätzlich ein funktionierendes Gesundheitssystem bestehe, welches für
eine entsprechende notwendige Behandlung absolut tauglich sei.
J.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2014 gab die Instruktionsrichterin den Be-
schwerdeführenden Gelegenheit, eine Replik einzureichen.
K.
Mit Verfügung vom 22. August 2014 zog das BFM seine Verfügung vom
29. April 2014 teilweise in Wiedererwägung und bewilligte die Einreisege-
suche für vier Verwandte. Betreffend die Beschwerdeführer stellte das BFM
jedoch in derselben Verfügung fest, es halte an der Abweisung der Ein-
sprache fest und die Verfügung vom 29. April 2014 bleibe unverändert be-
stehen.
L.
Das Verfahren der vier Verwandten wurde mit Entscheid des Bundesver-
waltungsgerichts D-2618/2014 vom 5. September 2014 als gegenstandlos
geworden abgeschrieben.
M.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2014
wurden die Beschwerdeführenden informiert, dass ihr Verfahren unter ei-
ner separaten Verfahrensnummer fortgesetzt werde. Gleichzeitig wurden
sie aufgefordert, innert Frist Auskunft über ihren momentanen Aufenthalts-
ort zu geben.
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Seite 8
N.
Mit Eingabe vom 11. September 2014 machten die Beschwerdeführenden
im Wesentlichen geltend, sie hielten sich gegenwärtig nicht an einem fixen
Ort auf, sondern befänden sich an der Grenzlinie Syrien-Türkei und je nach
Lage entweder auf der syrischen oder türkischen Seite. Sie hätten nicht
genug zu essen und keine feste Unterkunft. Auf der syrischen Seite sei die
Sicherheit nicht gewährleistet und auf der türkischen Seite würden sie in
grosser Armut und Elend leben. Es werde nicht verstanden, warum das
BFM nicht alle Gesuche in Wiedererwägung gezogen habe. Alle hätten zu-
sammen gelebt und seien gleichermassen gefährdet. Zudem habe das
BFM bis heue unzählige Gesuche bewilligt, bei denen ein ähnlicher oder
sogar einen noch viel weiteren Verwandtschaftsgrad bestanden habe. Die
Umsetzung der Weisung Syrien sei unkorrekt und unfair.
O.
Am 10. Oktober 2014 reichte das BFM – nach entsprechender Aufforde-
rung durch das Bundesverwaltungsgericht – eine zweite Vernehmlassung
zu den Akten und machte dabei im Wesentlichen geltend, es zweifle nicht
daran, dass sich die Beschwerdeführenden in einer schwierigen Lage be-
fänden und ihre Lebensbedingungen aufgrund der momentanen kriegeri-
schen Auseinandersetzung an der Grenze zwischen der Türkei und Syrien
erschwert sein möchten. Diese Lebensbedingungen seien aber mit vielen
syrischen Kriegsvertriebenen vergleichbar. Für eine weitergehende Unter-
stützung könnten sich die Beschwerdeführer an die lokalen Behörden oder
an Hilfsorganisationen wenden. Es seien somit keine erheblichen Gründe
ersichtlich, welche ein zurückkommen auf die angefochtene Verfügung ge-
bieten würden.
P.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 nahmen die Beschwerdeführenden
zur zweiten Vernehmlassung Stellung und machten im Wesentlichen gel-
tend, die Botschaft habe bei der Gesuchseinreichung nicht mitgeteilt, dass
sie die Voraussetzungen nicht erfüllten. Dies hätte Zeit, Nerven und Geld
gespart. Sie verfügten jedoch über eine Liste von Gastgebern in der
Schweiz, deren Gesuche gutgeheissen worden seien, obschon keine nahe
Verwandtschaft bestehe. Diese Liste könne bei Bedarf auch eingereicht
werden. Sie würden von keiner Seite unterstützt, weder von den türkischen
Behörden noch vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen (UNHCR). Es seien Millionen auf der Flucht und die Nachbarlän-
der Syriens seien total überlastet.
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Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen des SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums verwei-
gert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (vgl Urteil des BVGer C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3.2).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutre-
ten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelun-
gen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur
soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine
abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2–5 AuG).
3.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
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Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Gemäss Art. 4 VEV unter-
stehen Staatsangehörige gewisser Länder zudem der Visumspflicht (vgl.
Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstel-
lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten
der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste
der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit
sind).
3.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines einheit-
lichen Schengen-Visums im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Visakodex den Zweck
und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür
über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu be-
legen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültig-keitsdauer des
beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre
fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige
nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die in-
nere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Bezie-
hungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und
Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV und Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex
[SGK; Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006,
zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29.
Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6).
3.4 Die Beschwerdeführer unterliegen als syrische Staatsangehörige der
Visumspflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001.
Im Beschwerdeverfahren wird schliesslich nicht bestritten, dass die vom
BFM in seiner Verfügung vom 29. April 2014 dargelegten Voraussetzungen
für die Erteilung eines einheitlichen Schengen-Visums nicht gegeben sind.
Insbesondere wurde gemäss den Abklärungen des Kantons deutlich, dass
die Beschwerdeführenden in der Schweiz zu bleiben gedenken. Es werden
ferner auf Beschwerdeebene keine stichhaltigen Argumente dargelegt,
welche die Einschätzung des BFM in einem anderen Licht erscheinen
liesse, wonach in Anbetracht der aktuellen Situation in ihrem Heimatstaat
und der spezifischen Umstände des Einzelfalls begründete Zweifel an der
Wiederausreise der Beschwerdeführenden aus dem Schengenraum vor
Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums bestehen (vgl. Art. 32 Abs. 1
D-4903/2014
Seite 11
Bst. b Visakodex; zum Beweismass des begründeten Zweifels siehe BVGE
2014/1 E. 4.4).
4.
4.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines einheitlichen
Schengen-Visums nicht erfüllt, kann ein Visum mit räumlich beschränkter
Gültigkeit erteilt werden, wenn der Mitgliedstaat es aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich erhält (Art. 2 Abs.4 i.V.m. Art. 25 Abs. 1
Bst. a Visakodex). Ein solches Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheits-
gebiet des ausstellenden Staates gültig (vgl. Art. 25 Abs. 2 Visakodex). Un-
ter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaats-angehörigen Person
die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden (vgl. Art. 5 Abs. 4
Bst. c SGK).
4.2 Eine Visumserteilung aus humanitären Gründen ist auf nationaler
Ebene in Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 VEV normiert. Entsprechend der
genannten Bestimmung können das Eidgenössische Departement für aus-
wärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständig-
keiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Ta-
gen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen o-
der internationaler Verpflichtungen bewilligen. Nach der Aufhebung der
Möglichkeit, bei einer Schweizer Auslandsvertretung ein Asylgesuch einzu-
reichen (im Rahmen der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 [AS 2012 5359] zum 29. September 2012), hat die
Vorschrift massgeblich an Bedeutung gewonnen. Der Bundesrat hat in die-
sem Zusammenhang in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung
des Asylgesetzes unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition
der Schweiz ausdrücklich festgehalten, dass auch in Zukunft offensichtlich
unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdete Personen den Schutz der
Schweiz erhalten sollen; dies unter explizitem Verweis auf die bestehende
Möglichkeit, um ein Visum "aus humanitären Gründen" zu ersuchen. Zu-
dem könne angesichts der einfacheren Verfahrensabläufe bei Visagesu-
chen der administrative Aufwand gesenkt werden, dies werde insbeson-
dere dadurch erreicht, dass keine asylrechtlichen Befragungen mehr statt-
finden würden (BBl 2010 4455, insbes. 4468, 4472, 4490).
4.3 Der Begriff "humanitäre Gründe" ist weder in den Normen des SGK,
des Visakodex noch in der VEV näher bestimmt. In der genannten Bot-
schaft zur Änderung des Asylgesetzes umschreibt der Bundesrat jedoch in
genügend konkretisierender Weise, dass die Einreise in die Schweiz durch
D-4903/2014
Seite 12
eine Visumserteilung aus humanitären Gründen bewilligt werden könne,
wenn im Einzelfall offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass
die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft
und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse
sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches
Eingreifen zwingend erforderlich mache und es rechtfertige, ihr, im Gegen-
satz zu anderen Personen, ein Einreisevisum zu erteilen. Dies könne etwa
bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkre-
ten Situation individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumgesuch
sei unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen
Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Her-
kunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl 2010 4468, 4472 und 4490). Diese
Ausführungen finden auch ihren Niederschlag in den entsprechenden Wei-
sung des BFM Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" vom
25. Februar 2014 (nachfolgend: Weisung humanitäres Visum). Gemäss
der Weisung humanitäres Visum ist, sofern sich die Person bereits in einem
Drittstaat befinde, in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung
mehr bestehe.
4.4 Weisungen verfügen nicht über Gesetzeskraft und stellen kein eigent-
liches Bundesrecht dar. Sie sind an die Vorgaben des internationalen
Rechts-, des Verfassungs-, Gesetzes- und Verordnungsrechts gebunden
und tragen zu einer einheitlichen und rechtsgleichen Praxis bei. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Verwaltungsweisungen für die
Justizbehörden nicht verbindlich. Sofern sie eine dem Einzelfall ange-
passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen zulassen, sollte sie das Gericht bei seiner Entscheidung
mitberücksichtigen; andererseits hat ein Gericht von Weisungen abzuwei-
chen, falls sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht ver-
einbar sind (vgl. BGE 125 V 379 E. 1c; BGE 123 V 72 E. 4a; BGE 122 V
253 E. 3d, 363 E. 3c, je mit Hinweisen). Als blosse Auslegungshilfe bieten
Verwaltungsweisungen keine Grundlage, um zusätzliche ein-schränkende
materiell-rechtliche Anspruchserfordernisse aufzustellen (BGE 109 V 169
E. 3b). Damit übereinstimmend hielt das Bundesverwaltungsgericht fest,
die Hauptfunktion einer Verwaltungsweisung bestehe darin, eine einheitli-
che und rechtsgleiche Handhabung des Verwaltungs-rechts sicherzustel-
len, indem diese Leitlinien und Gesichtspunkte zur Konkretisierung des
Verwaltungsermessens festlegen (BVGE 2011/1 E.6.4; vgl. PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in: UEBERSAX et al., Ausländerrecht,
2. Aufl., Basel 2009, Rn. 7.109 f.).
D-4903/2014
Seite 13
4.5 Die Einreisevoraussetzungen sind beim Visumverfahren aus humani-
tären Gründen noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Ausland-
gesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt
wurden beziehungsweise – bei den derzeit noch hängigen Verfahren – wer-
den (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bun-
desrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468,
4490). Zentraler Aspekt der Gefährdungsbeurteilung scheint einzig der un-
mittelbar, ernsthaft und konkret drohende Eingriff in die fundamentalen
Rechtsgüter Leib und Leben. Darüber hinausgehend können Personen in
den Genuss eines humanitären Visums kommen, deren Gefährdung auf
die allgemeine Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zurückzuführen ist
(bspw. Kriegsflüchtlinge oder Naturkatastrophen).
4.6 Die Zahl der syrischen Flüchtlinge in der Türkei ist gemäss jüngeren
Zeitungsberichten auf mittlerweile 1.4 Millionen Personen angestiegen.
Währendem die türkische Regierung äusserst erfolgreich Flüchtlingslager
aufgebaut hat, welche sowohl hinsichtlich Qualität als auch Zugang zu
Dienstleistungen vorbildlich ausgestattet wurden, lebt die überwiegende
Mehrheit der syrischen Flüchtlinge – knapp 80 % – ausserhalb der Lager.
Der Zugang zu Arbeit, Ausbildung und Gesundheitsversorgung gestaltet
sich für diese Flüchtlinge sehr viel schwieriger. Ein Ende des Konfliktes in
Syrien ist zurzeit nicht absehbar, weshalb eine freiwillige Rückkehr der
Mehrheit der Flüchtlinge in ihren Heimatstaat unwahrscheinlich ist. Um die
arg beanspruchten Infrastrukturen der Nachbarstaaten Syriens etwas zu
entlasten, hat UNHCR im September 2013 einen ersten Aufruf zur Auf-
nahme von 30'000 syrischen Flüchtlingen bis Ende Jahr lanciert. Europäi-
sche Staaten haben 18'000 Plätze zur Verfügung gestellt, darunter auch
die Schweiz mit 500, ohne erleichterte Besucher-Visa für syrische Staats-
angehörige (vgl. zum Ganzen: NZZ online, Krieg in Syrien, gefunden auf:
der-tuerkei-1.18354941> zuletzt besucht am 17. Dezember 2014, Brook-
ings-Bern Project on Internal Displacement, Syrian Refugees and Turkey's
Challenges: Going Beyond Hospitality, 12. Mai 2014, S. 15, gefunden auf:
zuletzt besucht am
17. Dezember 2014, UNHCR, Finding Solutions for Syrian Refugees, Re-
settlement and Other Forms of Admission of Syrian Refugees, 15. Oktober
2014, gefunden auf: zuletzt be-
sucht am 16. Dezember 2014).
4.7 Das Gericht stellt die schwierigen Lebensumstände der Beschwerde-
führer in der Türkei respektive in der türkisch-syrischen Grenzregion nicht
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in Abrede. Dennoch schliesst sich das Gericht den Ausführungen des BFM
an, wonach im vorliegenden Verfahren keine Gründe ersichtlich sind, die
darauf hindeuteten, die Beschwerdeführer seien unmittelbar, ernsthaft und
konkret an Leib und Leben gefährdet respektive befinde sich in einer be-
sonderen Notlage, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforder-
lich erscheinen liesse. Auch das geltend gemachte Vorbringen, junge Män-
ner müssen hinsichtlich der Gefahr der unfreiwilligen Rekrutierung beson-
ders geschützt werden, vermag keine besondere Notlage darzustellen.
Den Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzulegen, warum ihnen als
junge und – soweit aus den Akten ersichtlich –gesunde Männer gestützt
Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 VEV ein Visum aus humanitären Gründen
zu erteilen und die Einreise zu bewilligen wäre.
5.
5.1 Am 4. September 2013 hat das BFM die Weisung Syrien an die schwei-
zerischen Auslandsvertretungen erlassen, in der – aufgrund der Lage in
Syrien – für Personen mit Verwandten in der Schweiz aus humanitären
Gründen von den ordentlichen Einreisevoraussetzungen abgewichen wird.
Hinsichtlich des Adressatenkreises der Weisung Syrien legte das BFM fest,
dass es sich um Mitglieder der Kernfamilie, Verwandte in auf- und abstei-
gender Linie (und deren Kernfamilien) sowie Geschwister (und deren Kern-
familie) von syrischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz mit B- oder
C-Bewilligung leben oder bereits eingebürgert worden sind, handeln
müsse (Ziff. I Bst. a Weisung Syrien). Die Familienmitglieder im Ausland
müssten bei Einreichung des Gesuchs in Syrien wohnhaft sein oder sich in
einem Nachbarstaat von Syrien oder in Ägypten aufhalten und erst nach
dem Ausbruch der Krise in Syrien im März 2011 in eines dieser Länder
gereist sein. Auch dürften sie nicht im Besitz einer ordentlichen Aufenthalts-
bewilligung dieser Länder sein (Ziff. I Bst. b Weisung Syrien).
Abweichend von den geltenden Visa-Bestimmungen müsse bei den Gesu-
chen aus diesem Personenkreis in Anbetracht der Lage in Syrien die frist-
gerechte Wiederausreise sowie der Nachweis einer persönlichen, unmit-
telbaren Gefährdung nicht vertieft geprüft werden. Auch seien die finanzi-
ellen Voraussetzungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG nicht zu prü-
fen (Ziff. II Weisung Syrien).
5.2 Am 4. November 2013 erliess das BFM zu Handen der Auslandsver-
tretungen die Erläuterungen Weisung Syrien, welche Präzisierungen und
Erläuterungen für die Umsetzung enthielten. Die Erläuterungen Weisung
Syrien beinhalten namentlich Vorgaben hinsichtlich der Priorisierung der
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Gesuche: Angesichts der hohen Antragszahlen sollten die Gesuche identi-
fiziert werden, welche aufgrund einer erhöhten Gefährdung und/oder einer
besonderen Betroffenheit der Gesuchstellenden prioritär zu behandeln
seien (vgl. Ziff. I/II Bst. c Erläuterungen Weisung Syrien). Prioritär seien
insbesondere Gesuche von Personen zu behandeln, die ausschliesslich
zur Einreichung des Visumgesuchs in einen Nachbarstaat von Syrien oder
Ägypten eingereist seien und dort weder eine faktische noch tatsächliche
Aufenthaltsregelung besitzen würden (vgl. Ziff. I/II Bst. d Erläuterungen
Weisung Syrien). Erst von untergeordneter Priorität seien Gesuche jener
Personen, die erst nach einer gewissen Frist nach Erhalt des Visums von
ihrem aktuellen Aufenthaltsort ausreisen wollten. Ferner sei ein Einla-
dungsschreiben des Verwandten in der Schweiz sowie die Gewähr erfor-
derlich, dass der Gastgeber die Gäste während des bewilligungsfreien Auf-
enthalts bei sich beherbergen könne.
5.3 Am 29. November 2013 hob das BFM die Weisung Syrien durch eine
neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II, nachfolgend: Weisung Aufhe-
bung) mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass alle nach dem 29. No-
vember 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen Ein-
reisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des
BFM zu behandeln seien. Das BFM teilte diesbezüglich mit, angesichts der
bereits eingereisten 719 Personen, der erteilten 1'600 Visa sowie der wei-
teren rund 5000 reservierten Termine, um ein Visumsgesuch zu stellen,
habe sich die Massnahme mithin als effektiv erwiesen und ihren Zweck
erreicht; das EJPD gehe davon aus, dass die meisten der Betroffenen mitt-
lerweile ein Visum beantragt hätten. Gemäss der Weisung Aufhebung
seien nach dem 29. November 2013 eingereichte Visagesuche per sofort
wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen zu behandeln; Gesu-
che von Personen, die sich vor dem 29. November 2013 angemeldet oder
die vor diesem Datum ein Visumsgesuch eingereicht hätten, seien weiter-
hin nach den Kriterien der Weisung Syrien und der Erläuterungen Weisung
Syrien zu bearbeiten. Massgeblich seien die Kriterien der präzisierten Wei-
sung, namentlich dürfe im Drittstaat kein Aufenthaltstitel bestehen und die
genügende Unterbringungskapazität beim Gastgeber müsse nachweislich
sichergestellt sein (vgl. Weisung Aufhebung Ziff. 2).
5.4 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass den Beschwerdeführer zu Recht kein erleichtertes Besu-
cher-Visum im Sinne der Weisung Syrien ausgestellt wurde. Wie der Wei-
sung Syrien zu entnehmen ist, beschränkt sich der Kreis der Begünstigten
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auf Mitglieder der Kernfamilie (Ehegatten und Kinder bis 18 Jahre), Ver-
wandte in auf- und absteigender Linie (und deren Kernfamilien) sowie Ge-
schwister (und deren Kernfamilien) von syrischen Staatsangehörigen, die
in der Schweiz mit B- oder C-Bewilligung leben oder bereits eingebürgert
worden sind (Ziff. I Bst. a Weisung Syrien). Gemäss dem diesbezüglich
klaren Wortlaut der Weisung Syrien sind die Beschwerdeführer als volljäh-
riger Neffen der Gastgeberin somit nicht dem Kreis der Begünstigten zuzu-
rechnen. Dies wird auch in ihren Eingaben schliesslich nicht bestritten. Die
Beschwerdeführer können daher nicht der Kernfamilie der in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten Gastgeberin angerechnet werden und fallen nicht
in den Anwendungsbereich der Weisung Syrien. Inwiefern die Schweiz ge-
halten wäre, durch eine grosszügigere Aufnahme syrischer Flüchtlinge ei-
nen Beitrag zur Flüchtlingsproblematik des dortigen Bürgerkriegs zu leis-
ten, ist eine Frage, welche durch den Verordnungs- respektive Weisungs-
geber zu beantworten wäre. Der diesbezügliche Einwand in der Be-
schwerde stellt indessen keinen hinreichenden Grund dar, von den Krite-
rien der Weisung Syrien abzuweichen. Indessen kann auch auf das Nach-
reichen der angebotenen Liste verzichtet werden, da sich daraus kein
Rechtsanspruch für die Beschwerdeführer ableiten lassen würde.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzu-
weisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit
der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Verfügung vom 19. Mai 2014 gutgeheissen wurde, wer-
den keine Verfahrenskosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM, die zuständige
kantonale Behörde und die schweizerische Vertretung.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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