B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4903/2017
Ur t e i l vom 6 . Ok to be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. Juli 2017 / N (…).
D-4903/2017
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Algerien am
(…) November 2009 im Besitz eines Reisepasses mit (…) Visum legal (…)
in Richtung B._______ verliess, in die Schweiz weiterreiste, wo er bis Sep-
tember 2012 blieb, sich nach B._______ zurückbegab und im Februar oder
März 2013 erneut in die Schweiz gelangte,
dass er am 4. November 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte und ihm das SEM mit Schreiben
vom gleichen Tag mitteilte, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Ver-
fahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen worden (Art. 4 der Testphasen-
verordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1]),
dass das SEM die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich
per Telefax am 7. November 2014 zur Erstbefragung des Beschwerdefüh-
rers (BzP) per 13. November 2014 und am 29. Januar 2015 zu dessen An-
hörung per 4. Februar 2015 vorlud,
dass das SEM der Rechtsberatungsstelle am 21. Januar 2015 Frist zur
Einreichung des zuhause befindlichen Reisepasses des Beschwerdefüh-
rers ansetzte,
dass die Rechtsberatungsstelle am 29. Januar 2015 das Formular F5 „Me-
dizinische Informationen“ und am 3. Februar 2015 diverse Beweismittel in
Kopie einreichte (insbesondere Auszug aus dem Geburtsregister, Arbeits-
ausweis, Dokumente im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit, Zeitungs-
artikel bezüglich Mord an Familienmitgliedern und C._______ [nachste-
hend: C._______], später auch algerischen Pass),
dass das SEM den Beschwerdeführer mit Zuweisungsentscheid vom
11. Februar 2015 in das erweiterte Verfahren wies und ihn mit Zwischen-
verfügung vom 12. Februar 2015 für die Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton D._______ zuwies,
dass die Rechtsberatungsstelle dem SEM mit Schreiben vom 11. Februar
2015 mitteilte, das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer bestehe
nicht mehr,
dass der Beschwerdeführer am 13. Juli 2016 einen schriftlichen Nachtrag
zu seinen Asylvorbringen samt zwei aktuellen ärztlichen Berichten ein-
reichte,
D-4903/2017
Seite 3
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei alge-
rischer Staatsangehöriger, stamme aus E._______, (…) seiner Schwes-
tern seien (…) und (…) weitere Schwestern arbeiteten als (…),
dass er und seine Familie Probleme mit dem bekannten Terroristen
C._______, genannt F._______, gehabt hätten, mit dem sie mütterlicher-
seits verwandt seien und der seine Machtbasis in G._______, dem Land
der Vorfahren der Familie, aufgebaut habe,
dass seine Familie sehr liberal sei, weshalb es bereits seit langer Zeit fa-
miliäre Probleme mit C._______ gegeben habe, dieser die (…) Familie ei-
nes (…) des Beschwerdeführers ermordet und seiner Familie dasselbe an-
gedroht habe,
dass C._______ ausserdem in den 1990er-Jahren vom Vater und Bruder
des Beschwerdeführers, welche beide als (…) tätig gewesen seien, (…)
erpresst habe, der Druck daraus nach dem Tod des Vaters für den Bruder
zu gross geworden und dieser an (…) verstorben sei,
dass der Beschwerdeführer stets versucht habe, in die Fussstapfen seines
Vaters zu treten und ebenfalls als (…) zu arbeiten, die algerischen Behör-
den ihm aber viele Steine in den Weg gelegt hätten, sodass ihm der (…)
schliesslich verwehrt geblieben sei,
dass er im Jahr 2001 unter der falschen Anschuldigung, (…) zu haben,
inhaftiert worden sei,
dass er im Jahr 2007 begonnen habe, bei der Sicherheitsfirma (…) zu ar-
beiten und damit seine persönlichen Probleme erst richtig begonnen hät-
ten,
dass er als Sicherheitsmann in Gebäuden der H._______ und der (…) ein-
gesetzt und bei dieser Arbeit persönlich von C._______ bedroht worden
sei,
dass eines Tages in einem H._______-Gebäude eine Bombe explodiert
sei, er damals zufälligerweise nicht vor Ort gewesen sei und daraufhin aus
Angst vor weiteren Anschlägen um Entlassung gebeten habe,
dass dies von seinen Vorgesetzten nicht akzeptiert und er stattdessen als
Sicherheitsmann auf die (…) Botschaft versetzt worden sei, wo er während
D-4903/2017
Seite 4
(…) Monate gearbeitet habe, woraufhin die in einer (…) Zeitung veröffent-
lichten (…) weltweit bekannt geworden seien und er sich deshalb vor einem
Anschlag auf die Botschaft gefürchtet habe,
dass er ausserdem persönlich bedroht worden sei, ihm die ständige Angst
psychisch zugesetzt habe, er sich wegen dieser Drohungen auch mehr-
mals auf dem Polizeiposten gemeldet habe, dort aber mit der Begründung
abgewiesen worden sei, dass eine Anzeige erst möglich sei, wenn sich et-
was Konkretes ereignet habe und Drohungen nicht ausreichten,
dass er in der Folge begonnen habe, bei seinem (…) zu arbeiten, aber die
Personen, die ihn bedroht hätten, nach rund (…) Monaten erfahren hätten,
wo er sich befinde, weshalb er, nachdem ihm dieser bei der Beschaffung
des Visums behilflich gewesen sei, am (…) November 2009 von Algerien
nach B._______ (…) sei,
dass er tags darauf in die Schweiz gelangt sei, hier am (…) August 2010
unter dem Namen I._______ registriert wurde und die Schweizer Behörden
am (…) August 2010 ein Einreiseverbot gegen ihn verhängt hätten,
dass er noch bis September 2012 in der Schweiz geblieben sei und darauf-
hin in der Hoffnung, in B._______ einen Aufenthaltsstatus erhalten, dorthin
zurückgekehrt sei,
dass er in B._______ keine Papiere erhalten habe und deshalb im Februar
oder März 2013 wieder in die Schweiz gereist sei,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinem schriftlichen Nachtrag vom
13. Juli 2016 während der Zeit seiner Tätigkeit auf der (…) Botschaft von
Terroristen kontaktiert worden sei, welche von ihm Unterstützung für die
Ausübung eines Anschlags auf die Botschaft gefordert hätten,
dass er sich nicht getraut habe, diese Informationen an die Behörden wei-
terzuleiten, sich aber auch nicht an den terroristischen Aktivitäten habe be-
teiligen wollen, unter diesem Druck arbeitsunfähig geworden sei und ihm
der Arbeitgeber gekündigt habe,
dass er sich während der darauf folgenden sechs bis neun Monate in sehr
schlechter psychischer Verfassung befunden und Medikamente eingenom-
men habe, daraufhin begonnen habe, bei seinem (…) zu arbeiten und mit
dessen Hilfe ein Visum für Geschäftsreisen nach Europa beschafft habe,
D-4903/2017
Seite 5
dass das SEM mit Verfügung vom 31. Juli 2017 – eröffnet am 2. August
2017 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen hielten weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand,
dass die Tatsache, dass es sich bei C._______, welcher im Jahr 2010 we-
gen terroristischer Aktivitäten zu 20 Jahren Haft verurteilt worden sei, um
einen bekannten Terroristen handle, nicht automatisch bedeute, dass der
Beschwerdeführer ebenfalls Opfer der terroristischen Handlungen gewor-
den sei, zumal es ihm nicht gelungen sei, substanziiert zu schildern, wie er
persönlich von C._______ anvisiert worden sei, und zwar unabhängig da-
von, ob der Mord an seinem (…) und dessen Familie im Jahr 1997 in der
geltend gemachten Weise begangen worden sei,
dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers bezüglich der geltend
gemachten familiären Probleme mit C._______ den Eindruck erwecke, er
schiebe laufend neue Erklärungsansätze nach, mit dem Ziel, für sich eine
Bedrohungslage zu konstruieren, seine Aussagen dabei aber sehr vage
und widersprüchlich blieben,
dass es ihm auch nicht gelungen sei, plausibel aufzuzeigen, in welcher
Weise ihn C._______ während seines Arbeitsverhältnisses mit der (…) be-
droht haben soll,
dass der Anschlag auf das H._______-Gebäude im (…) 2007 durch einen
(…) der Al-Kaida verübt worden sei, und selbst wenn C._______ darin ver-
wickelt gewesen wäre, aus den Aussagen des Beschwerdeführers in kei-
ner Weise hervorgehe, inwiefern dieses Ereignis mit ihm persönlich zu tun
haben sollte,
dass die Ziele des Anschlags das H._______-Gebäude und das (…) in
E._______ gewesen seien und es sich somit, selbst wenn er damals als
Sicherheitsmann im H._______-Gebäude gearbeitet haben sollte, bei die-
sem Vorfall nicht um eine gezielt gegen ihn gerichtete Attacke gehandelt
habe,
D-4903/2017
Seite 6
dass er, selbst wenn er damals auf der dänischen Botschaft in E._______
gearbeitet haben sollte, keinem grösseren Sicherheitsrisiko ausgesetzt ge-
wesen sei, als das restliche Botschaftspersonal,
dass er diesbezüglich der Frage nach der persönlichen Bedrohung ausge-
wichen und es ihm nicht gelungen sei zu erklären, was C._______ mit die-
sem Vorfall zu tun gehabt haben solle,
dass zusammenfassend die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug
auf seine persönliche Bedrohungslage äusserst unsubstanziiert und wenig
nachvollziehbar ausgefallen seien und es ihm somit nicht gelungen sei
glaubhaft darzulegen, dass er jemals vom Terroristen C._______ persön-
lich bedroht worden sei oder eine begründete Furcht vor einer solchen zu-
künftigen Bedrohung haben müsste, weshalb auch offengelassen werden
könne, ob und in welchem verwandtschaftlichen Verhältnis er allenfalls zu
C._______ stehe,
dass sich auch die eingereichten Beweismittel nicht eigneten, die geltend
gemachte Bedrohungslage glaubhaft zu machen, zumal die Dokumente
bezüglich der Anstellung bei der (…) sowie die Zeitungs- und Blogartikel
keine Rückschlüsse auf eine allfällige Verfolgung des Beschwerdeführers
durch C._______ zuliessen,
dass angesichts der Unglaubhaftigkeit dieser Verfolgungsvorbringen die
Frage von deren Asylrelevanz offengelassen werden könne,
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch erst rund fünf Jahre nach sei-
ner ersten Einreise in die Schweiz gestellt habe und ausserdem erst, nach-
dem er hier im Rahmen einer Polizeikontrolle aufgrund eines illegalen Auf-
enthalts verhaftet worden sei,
dass aber von einer Person, die tatsächlich internationalen Schutz im
Sinne der FK (SR 0.142.30) benötige, zu erwarten gewesen wäre, dass sie
unmittelbar nach der Ankunft in einem sicheren Staat um Asyl ersuche,
dass der Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwer-
deführer indes darauf hindeute, dass er dieses als Instrument benutze, um
den ausländerrechtlichen Wegweisungsvollzug zu umgehen,
dass demgegenüber seine Erklärungen für die verspätete Einreichung des
Asylgesuchs, ihm sei gesagt worden, dass in der Schweiz lediglich Terro-
risten und Personen, die hier gestohlenes Geld versteckten, Asyl erhielten
D-4903/2017
Seite 7
und er befürchtet habe, die algerischen Behörden würden von seinem Asyl-
gesuch erfahren und deshalb seine (…) suspendieren, als reine Schutzbe-
hauptungen zu werten seien,
dass er zudem in der Schweiz zwei Mal mit einem völlig unterschiedlichen
Namen registriert worden sei, habe er doch erst nach der Einreichung des
Asylgesuchs angegeben, dass sein richtiger Name nicht I._______ sei, un-
ter dem er am (…) August 2010 und am (…) August 2014 registriert wor-
den sei, sondern A._______,
dass er sich, darauf angesprochen, immer wieder in Ausflüchte verwickelt
habe, habe er doch angegeben, gefälschte Identitätsdokumente auf sich
getragen zu haben, als er von den Behörden aufgegriffen worden sei, ihm
diese aber nicht geglaubt hätten, dass I._______ nicht sein richtiger Name
sei, jedoch – so das SEM – A._______ in den Akten vermerkt worden wäre,
wenn er damals tatsächlich diesen Namen angegeben hätte,
dass die späte Einreichung des Asylgesuchs und die anfängliche Identi-
tätstäuschung die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
grundsätzlich in Frage stellten und letztlich die Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit seiner Kernvorbringen verstärkten,
dass an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen im schriftlichen Nachtrag vom
14. Juli 2016, Terroristen hätten versucht, den Beschwerdeführer für einen
Anschlag auf die (…) Botschaft anzuwerben, und er fürchte sich bei einer
Rückkehr nach Algerien vor diesen Terroristen sowie einer Bestrafung
durch die algerischen Behörden, Letzteres, weil er den Anwerbungsver-
such nie den Behörden gemeldet habe, aufgrund des Nachschiebens ge-
wisse Zweifel bestünden,
dass die algerischen Behörden, sollte der Beschwerdeführer tatsächlich
von Terroristen über den geplanten Anschlag auf die (…) Botschaft infor-
miert worden sein, zu seinem Schutz und dem der Botschaft eingeschritten
wären, da die algerischen Behörden grundsätzlich als schutzfähig und
schutzwillig zu betrachten seien (Verweis auf das Urteil des BVGer E-
3741/2013 vom 10. Juli 2013),
dass kein Grund ersichtlich sei, weshalb sie ihn für diesen Hinweis hätten
bestrafen sollen, keine Hinweise dafür bestünden, dass sie ihn deswegen
in Zukunft belangen sollten, und er sich deshalb auch im Falle von Drohun-
gen von Terroristen auf den Schutz der staatlichen Organe berufen könne
und das Vorbringen somit keine Asylrelevanz entfalte,
D-4903/2017
Seite 8
dass es sich bei der geltend gemachten Inhaftierung im Jahr 2001 offen-
sichtlich um die Untersuchung eines gemeinrechtlichen Delikts gehandelt
habe, wobei den Aussagen diesbezüglich keine Hinweise auf eine Motivie-
rung aus einem Grund gemäss Art. 3 AsylG zu entnehmen seien,
dass dasselbe bezüglich der angeblichen Verweigerung des (…) gelte, wo-
bei eine solche Massnahme, unabhängig vom Motiv, auch keine asylrele-
vante Intensität erreichen würde, weshalb darauf verzichtet werden könne,
die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen zu prüfen,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass insbesondere die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers
auch in Algerien behandelt werden könnten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. August 2017 (Poststem-
pel; Eingabe datiert vom 30. August 2017) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die
Verfügung des SEM vom 31. Juli 2017 aufzuheben, festzustellen, dass er
die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter
sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a AsylG
beantragte,
dass er als Beilagen gleichzeitig insgesamt (…) Beweismittel (Medienbe-
richte, Wikileaks etc. [vgl. Beschwerdebeilagen Nrn. {…}]) bezüglich Terro-
rismus in Algerien und Verbindungen des algerischen Staats zu Terroristen
einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am
5. September 2017 bestätigte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 7. September
2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung sowie um Entbindung von der Kostenvorschuss-
D-4903/2017
Seite 9
pflicht aufgrund der Aussichtslosigkeit der Begehren abwies und dem Be-
schwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses Frist bis zum
22. September 2017 ansetzte,
dass zur Begründung ausgeführt wurde, das SEM dürfte in zutreffender
Weise festgestellt haben, die Aussagen des Beschwerdeführers seien in
Bezug auf seine persönliche Bedrohungslage äusserst unsubstanziiert und
wenig nachvollziehbar ausgefallen und es sei ihm somit nicht gelungen,
glaubhaft darzulegen, dass er von dem angeblich mit seiner Familie ver-
wandten Terroristen C._______ und aus dessen Umfeld persönlich bedroht
worden sei oder eine begründete Furcht vor einer solchen zukünftigen Be-
drohung haben müsste,
dass auch der Einschätzung des Staatsekretariats beizupflichten sein
dürfte, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel eigneten
sich nicht, die geltend gemachte Bedrohungslage glaubhaft zu machen,
dass das SEM weiter zu Recht ausgeführt haben dürfte, die späte Einrei-
chung des Asylgesuchs und die anfängliche Identitätstäuschung durch den
Beschwerdeführer stellten dessen persönliche Glaubwürdigkeit grundsätz-
lich in Frage und verstärkten letztlich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit
seiner Kernvorbringen, zumal er das Asylgesuch erst rund fünf Jahre nach
seiner ersten Einreise in die Schweiz gestellt habe und nachdem er vorher
(am […]. August 2010 und am […]. August 2014) von den hiesigen Behör-
den unter einem völlig anderen Namen registriert worden sei,
dass die Vorinstanz wegen des Nachschiebens zu Recht Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen im schriftlichen Nachschub vom 13. Juli
2016 angemeldet und unter Bezugnahme auf das vorerwähnte Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt haben dürfte, die algerischen Be-
hörden seien in Bezug auf Übergriffe Dritter grundsätzlich schutzfähig und
schutzwillig, wobei sie zum Schutz des Beschwerdeführers und der Bot-
schaft eingeschritten wären, kein Grund ersichtlich sei, dass sie ihn für die-
sen Hinweis hätten bestrafen sollen, keine Hinweise dafür bestünden, dass
sie ihn deswegen in Zukunft belangen sollten, er sich deshalb auch im Falle
von Drohungen von Terroristen auf den Schutz der staatlichen Organe be-
rufen könne und das Vorbringen somit keine Asylrelevanz entfalte,
dass das SEM die Vorbringen, dem Beschwerdeführer sei ein (…) verwei-
gert und er sei im Jahr 2001 zu Unrecht beschuldigt worden, (…) zu haben,
D-4903/2017
Seite 10
und deshalb inhaftiert worden, in zutreffender Weise als nicht asylrelevant
qualifiziert haben dürfte,
dass die Vorinstanz schliesslich den Vollzug der Wegweisung zu Recht be-
jaht und dabei unter dem Aspekt der Zumutbarkeit insbesondere den ge-
sundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die
Behandlungsmöglichkeiten in Algerien in gebührender Weise Rechnung
getragen haben dürfte,
dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und die gleichzeitig ein-
gereichten Beweismittel kaum zu einer anderen Einschätzung zu führen
vermögen dürften, zumal sich jene weitestgehend auf eine Wiederholung
der bisherigen Vorbringen beschränkten,
dass in der Rechtsmitteleingabe insbesondere an den vom Beschwerde-
führer bereits anlässlich der Anhörung vom 4. Februar 2015 geltend ge-
machten Verbindungen des algerischen Staats zu Terroristen festgehalten
werde und diesbezüglich gleichzeitig insgesamt (…) Beweismittel einge-
reicht worden seien,
dass es sich bei diesen Beweismitteln um Medienberichte (insbesondere
Wikileaks) handle, welche C._______, weitere Terroristen und diesen an-
geblich nahe stehenden Geschäftsleute betreffen würden, welche über
Verbindungen zu algerischen Regierungskreisen verfügen sollen,
dass die Beweismittel keinen Bezug zu den vom Beschwerdeführer indivi-
duell geltend gemachten terroristischen Verfolgungs- beziehungsweise Be-
drohungsvorbringen aufweisen würden und mithin kaum geeignet sein
dürften, die Einschätzung der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen durch die
Vorinstanz zu relativieren,
dass dasselbe bezüglich der von der Vorinstanz hinsichtlich Übergriffe Drit-
ter grundsätzlich bejahten Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der algeri-
schen Behörden gelten dürfte, abgesehen davon, dass die Beweismittel
auch in dieser Hinsicht in keinem Zusammenhang zu den persönlichen
Verfolgungs- beziehungsweise Bedrohungsvorbringen des Beschwerde-
führers stünden und von der Bereitschaft des algerischen Staats zur Be-
kämpfung des Terrorismus auszugehen sein dürfte,
dass in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht werde, der Beschwerdeführer
habe sich einmal – wegen einer von seiner (…) benötigten Vollmacht, um
D-4903/2017
Seite 11
eine von seinem (…) bei den Behörden hinterlegte (…) abholen zu können
– auf die algerische Botschaft in der Schweiz begeben,
dass er dort in die militärische Abteilung geführt und gefragt worden sei,
weshalb er nicht die Schweiz um Hilfe ersuche, die Mitarbeiter gewusst
hätten, dass er ein Asylgesuch gestellt habe, und überhaupt über ihn und
sein Umfeld in der Schweiz sehr gut informiert gewesen seien, was ihn
zutiefst beunruhigt habe, weshalb anzunehmen sei, dass ihnen jemand
diese Informationen gegeben habe,
dass er im Zusammenhang mit der hinterlegten (…) (…) Fotos von fremd-
sprachigen Dokumenten ([…], […] etc.) als Beweismittel eingereicht habe,
dass er aus diesen Vorbringen kaum etwas zu seinen Gunsten abzuleiten
vermögen dürfte,
dass er nämlich bereits anlässlich der Anhörung vom 4. Februar 2015 vor-
gebracht habe, das algerische Konsulat im Zusammenhang mit einer Voll-
macht für seine (…) aufgesucht zu haben,
dass er jedoch bei seiner Anhörung die militärische Abteilung der Botschaft
und die dortigen Vorfälle mit keinem Wort erwähnt habe, weshalb dieses
Vorbringen nachgeschoben und die sinngemäss daraus abgeleitete Bedro-
hung durch die algerischen Behörden grundsätzlich in Zweifel zu ziehen
seien,
dass zudem kaum nachvollziehbar sein dürfte, dass er wegen der erwähn-
ten Vollmacht Kontakt mit den algerischen Behörden aufgenommen hätte,
wenn er sich tatsächlich in der von ihm geltend gemachten Weise von die-
sen bedroht gefühlt hätte,
dass die algerischen Vertreter in der Schweiz schliesslich, wenn sie tat-
sächlich ein weitergehendes Interesse am Beschwerdeführer gehabt hät-
ten, wohl entsprechende Massnahmen getroffen hätten,
dass der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen, er würde bei einer
Rückkehr nach Algerien aufgrund seiner Verfolgung einem erneuten psy-
chischen Druck ausgesetzt, was eine drastische Verschlechterung seines
Gesundheitszustands bedeuten würde, hinsichtlich der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs kaum geeignet sein dürfte, zu einer von der Vo-
rinstanz abweichenden Einschätzung zu führen,
D-4903/2017
Seite 12
dass der Kostenvorschuss am 20. September 2017 geleistet wurde,
dass der Beschwerdeführer am 25. September 2017 eine Beschwerdeer-
gänzung und ein Schreiben der Psychiatrie J._______, K._______, vom
8. September 2017 einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach
der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-4903/2017
Seite 13
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die Erwägungen
des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welche
sich nach Prüfung der Akten als zutreffend erweisen,
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. September
2017 dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen auf Beschwerdeebene –
da aussichtslos – keine andere Beurteilung der Frage der Flüchtlingseigen-
schaft zu bewirken vermögen dürften,
dass die Sachlage hinsichtlich des damaligen Begehrens zwischenzeitlich
unverändert geblieben ist und daher, um Wiederholungen zu vermeiden,
ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischen-
verfügung verwiesen werden kann, an welchen bei eingehender Prüfung
der Akten vollumfänglich festzuhalten ist,
dass sodann die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wie in der erwähn-
ten Zwischenverfügung festgestellt, nicht geeignet sind, eine Änderung der
angefochtenen Verfügung des SEM herbeizuführen,
dass in der Beschwerdeergänzung vom 25. September 2017 unter Hinweis
auf die Anhörung vom 4. Februar 2015 (vgl. […]) ausgeführt wird, der Be-
schwerdeführer habe sich bereits früher einmal auf das algerische Konsu-
lat begeben, wobei es damals nicht um die (…) seines (…), sondern um
eine Vollmacht im Zusammenhang mit einem von seiner (…) beabsichtig-
ten (…) gegangen sei,
dass er im (…) 2017 erneut zum algerischen Konsulat in L._______ ge-
gangen sei, und zwar wegen einer Generalvollmacht für seine (…), damit
diese die (…) seines (…) abholen könne,
dass sodann detaillierter als in der Beschwerde ausgeführt wird, was sich
auf dem Konsulat zugetragen habe, wobei präzisiert wird, dass es sich um
D-4903/2017
Seite 14
das Konsulat gehandelt habe und dieses von der Person, welche dem Be-
schwerdeführer bei der Redaktion der Rechtsmitteleingabe behilflich ge-
wesen sei, mit der Botschaft verwechselt worden sei,
dass der Beschwerdeführer dies am 7. August 2017 auch seiner Psychia-
terin erzählt habe, wobei er auf das gleichzeitig eingereichte Schreiben der
J._______ verweist,
dass im Übrigen in der Beschwerdeergänzung wiederholt wird, der Be-
schwerdeführer habe der Polizei bei seiner Kontrolle im Jahr 2010 in der
Schweiz gesagt, dass ihm die Papiere von I._______ nicht zustehen wür-
den,
dass der Beschwerdeführer sodann daran festhält, der algerische Staat sei
in seinem Fall wegen der Zusammenarbeit mit Terroristen weder schutzfä-
hig noch schutzwillig,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung nicht geeignet
sind, die Verfolgungsvorbringen in einem neuen Licht erscheinen zu las-
sen, zumal es sich dabei lediglich um Wiederholungen und Präzisierungen
der bisherigen Schilderungen handelt,
dass namentlich nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdefüh-
rer, welcher davon abgesehen habe, Informationen über einen geplanten
Anschlag auf die (…) Botschaft in E._______ an die Behörden seines Hei-
matstaats weiterzuleiten, weil er ihnen nicht vertraue, da er sie der Zusam-
menarbeit mit Terroristen bezichtigt, in der Schweiz gleich zwei Mal mit
ihnen Kontakt aufgenommen haben will,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein sol-
ches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44
AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach
vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
D-4903/2017
Seite 15
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der
Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung darzulegen ver-
mag, welche geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine durch
Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass weder die herrschende poli-
tische Situation in Algerien noch individuelle Gründe gegen die Zumutbar-
keit der Rückführung des Beschwerdeführers dorthin sprechen,
D-4903/2017
Seite 16
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und in der Beschwerdeer-
gänzung nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung
herbeizuführen,
dass diesbezüglich auf die umfangreichen und nicht zu beanstandenden
Erwägungen des SEM in seiner Verfügung vom 31. Juli 2017 zu verweisen
ist,
dass der Beschwerdeführer nämlich über eine zehn- bis zwölfjährige schu-
lische Ausbildung sowie über Arbeitserfahrung verfügt, aus einer finanziell
gut situierten Familie stammt und seine Mutter und (…) Schwestern immer
noch in Algerien wohnhaft sind,
dass er somit in seinem Heimatstaat ein soziales Beziehungsnetz besitzt,
welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann,
dass er sich wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS)
seit dem 23. Februar 2015 im psychiatrischen Ambulatorium in K._______
in Behandlung befindet, gemäss ärztlichem Bericht vom 6. Juli 2017 auf
eine Psychotherapie angewiesen ist, um die mit der PTBS einhergehende
Angst- und Paniksymptomatik zu stabilisieren, und gemäss einem Arztbe-
richt vom 4. Juli 2016 bei ihm zudem eine depressive Störung sowie eine
narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung diagnostiziert wurde,
dass im Schreiben der J._______ vom 8. September 2017 neben einer be-
reits früher diagnostizierten Hypertonie die Diagnosen „rezidivierende de-
pressive Störung, gegenwärtig schwere Episode: mit leichten psychoti-
schen Symptomen, sowie PTBS“ gestellt werden,
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die (…) Versorgung in Alge-
rien zwar nicht auf westeuropäischem Niveau liegt, was aber der Zumut-
barkeit nicht entgegensteht, da angesichts der dort bestehenden medizini-
schen Strukturen bei einer Rückkehr keine drastische und lebensbedro-
hende Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdefüh-
rers droht,
dass insgesamt nicht auf eine Gefährdung in Form einer medizinischen
Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
D-4903/2017
Seite 17
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kein Anlass besteht,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
am 20. September 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4903/2017
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
Versand: