B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4904/2015
U r t e i l v o m 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Tochter B.______,
geboren (…),
Eritrea,
c/o (…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 3. Juli 2015 / N_________
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 4. September 2012 an die schweizerische Botschaft in
Khartum (Eingang 17. September 2012) beantragte die Beschwerdefüh-
rerin sinngemäss, es sei ihr und ihrem Sohn die Einreise in die Schweiz
zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen.
B.
Mit Schreiben vom 13. März 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin
mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in Khartum vom
23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, struk-
turellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von
einer solchen abgesehen werde, was der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts entspreche (BVGE 2007/30, E. 5.8 S. 367 f.). Gleich-
zeitig ersuchte das BFM die Beschwerdeführerin zur Vervollständigung
des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen
zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, den Asylgründen
und zum Aufenthalt im Sudan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.). Im
Weiteren wies es auf die Notwendigkeit hin, dass der im Asylgesuch er-
wähnte, bereits urteilsfähige Sohn C._____ der Beschwerdeführerin per-
sönlich in Erscheinung trete.
C.
Mit undatierter Stellungnahme (Posteingang Botschaft 3. Mai 2015) be-
antwortete die Beschwerdeführerin das Schreiben des SEM vom
13. März 2015, wobei diese keine Erklärung von C._______ enthielt.
D.
Die Beschwerdeführerin gab an, nach Absolvierung der sechsmonatigen
militärischen Grundausbildung sei sie als Hausangestellte für ihren Vor-
gesetzten tätig gewesen, wobei dieser sie im Jahre 1999 sexuell miss-
braucht habe. Zwei Monate nach diesem Vorfall habe sie festgestellt,
dass sie schwanger sei, was sie ihrem Vorgesetzten mitgeteilt habe.
Dieser habe sie jedoch bedroht und versetzt. Als alleinerziehende Mutter
mit einem unehelichen Kind sei sie von der Gesellschaft ausgestossen
und diskriminiert worden. Daher habe sie sich zur Ausreise entschlossen
und sei im September 2011 mit Hilfe eines Schleppers auf illegalem Weg
in den Sudan gelangt. Nach Aufenthalt in D._______ habe sie sich im
Flüchtlingslager E________ gemeldet und einen Flüchtlingsausweis er-
halten. Aus Furcht vor Verschleppung habe sie das Flüchtlingslager wie-
der verlassen und eine Wohnung in Khartum bezogen. Die Lebensbedin-
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gungen in D.________ seien sehr schwierig. Ihren Lebensunterhalt be-
streite sie mit dem illegalen Verkauf von Tee und Kaffee und sei deswe-
gen einmal von den sudanesischen Behörden für fünfzehn Tage inhaftiert
worden. Zwar habe sie im Sudan eine Beziehung mit einem Mann unter-
halten, aus der im März 2014 eine gemeinsame Tochter hervorgegangen
sei, indessen habe dieser sie wieder verlassen und sei nach Libyen ge-
reist. Sie habe keinen Kontakt mehr mit ihm und fürchte sich vor Entfüh-
rung und erneuter Inhaftierung.
E.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2015 verweigerte das SEM den Beschwerde-
führerinnen die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, es sei davon aus-
zugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht
konkreter und zielgerichteter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Allen-
falls würde die Beschwerdeführerin lediglich aufgrund ihrer illegalen Aus-
reise die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Dabei handle es sich um einen
subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG, welcher die
Asylgewährung ausschliesse. Die Erteilung einer Einreisebewilligung an
Personen, die nach der Einreise nach den gesetzlichen Bestimmungen
wieder weggewiesen werden müssten, widerspreche der gesetzlichen
Logik (vgl. BVGE 2011/10). Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzu-
weisen, dass es den Beschwerdeführerinnen zuzumuten sei, in das
Flüchtlingslager zurückzukehren. Somit erübrige sich eine Prüfung der
weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im
asylrechtlichen Auslandsverfahren.
F.
Mit undatierter Eingabe in englischer Sprache an die schweizerische Bot-
schaft (Posteingang Botschaft 2. August 2015) erhoben die Beschwerde-
führerinnen gegen diesen Entscheid sinngemäss Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM bzw. SEM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
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nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch
vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indes-
sen praxisgemäss verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Be-
schwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und
deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befun-
den werden kann.
1.3 Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert. Auf die frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen –
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
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(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch
fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt
Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung
anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen
Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
6.
6.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung
gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM
(vgl. dazu alt Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG sowie alt Art. 10 Abs. 1 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird
die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgrün-
de schriftlich festzuhalten (alt Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
6.2 Nach alt Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im
Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder
aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein
weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise
in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
6.3 Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels
entsprechender Kapazitäten der schweizerischen Botschaft in Khartum
verzichtet und den Beschwerdeführerinnen – zwecks Wahrung des recht-
lichen Gehörs – ein schriftlicher Fragekatalog zugestellt. Vor dem Hinter-
grund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus
dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der
Aktenlage ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren auf eine Be-
fragung verzichtet werden durfte und dass mit der Einladung zur Stel-
lungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Ge-
nüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30, insbes. E. 5.6 f.).
6.4 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt,
wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, we-
gen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
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ten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauen-
spezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
6.5 Hält sich die asylsuchende Person – wie im vorliegenden Fall – in ei-
nem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch
zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen
Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffen-
de Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz ge-
funden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Ver-
weigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien
zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar er-
scheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur
Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10).
6.6 Der Schluss der Vorinstanz, es sei von einer fehlenden Verfolgungssi-
tuation der Beschwerdeführerinnen im Zeitpunkt der (illegalen) Ausreise
auszugehen, ist als zutreffend zu erachten. Gemäss neuer Rechtspre-
chung schliesst eine solche Konstellation die Bewilligung zur Einreise
aber von vornherein aus (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/ 26 E. 7 S. 519
f.). Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführerin-
nen darüber hinaus aus nachfolgenden Gründen zuzumuten ist, sich wei-
ter im Sudan aufzuhalten, wo sie bisher hinreichenden Schutz vor künfti-
ger Verfolgung erhalten haben.
Die Beschwerdeführerin hält sich mit ihrer Tochter seit mehr als vier Jah-
ren im Sudan und dabei überwiegend in D.______ auf, was den Schluss
zulässt, dass die dortigen Schwierigkeiten nicht unüberwindbar sind. Es
ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin, sollte sie sich an ih-
rem derzeitigen Aufenthaltsort nicht mehr hinreichend sicher fühlen und
sich die dortige sonstige Lebenssituation verschlechtern, über die Mög-
lichkeit verfügt, sich als registrierter Flüchtling mit ihrer Tochter beim UN-
HCR zu melden und in dem ihnen zugewiesenen Camp zu leben. Ge-
mäss gesicherten Erkenntnissen ist das Risiko einer Deportation oder
Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge an-
erkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4417/2011 vom
9. Februar 2012 E. 6.5.3). Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von Deportationen,
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Entführungen und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen
im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hinweist, kann
ausserdem entnommen werden, dass insbesondere das UNHCR, die In-
ternational Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Be-
hörden bestrebt sind, die Situation zu verbessern. Gleiches gilt für Be-
strebungen hinsichtlich der Sicherheit in den Flüchtlingscamps (vgl. dazu
insbesondere die Mitteilung des UNHCR vom 25. Januar 2013; "UNHCR
concern at refugee kidnappings, disappearences in eastern Sudan"). Fer-
ner weist die Beschwerdeführerin auch kein Profil auf, welches sie mit er-
heblicher Wahrscheinlichkeit zum Ziel eines Entführungsversuches ma-
chen würde.
An dieser Einschätzung vermögen die Argumente in der Beschwerde,
welche sich überwiegend in einer Wiederholung der bereits im Rahmen
des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen erschöp-
fen, nichts zu ändern.
6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine konkreten
Hinweise dafür bestehen, die Beschwerdeführerinnen seien gegenwärtig
einer Gefährdung ausgesetzt oder hätten eine unmittelbar drohende De-
portation nach Eritrea oder eine Entführung durch terroristische Gruppen
zu befürchten.
Schliesslich ist festzustellen, dass sich aus der im Asylgesuch geltend
gemachten Tatsache, dass sich ein Onkel der Beschwerdeführerin in der
Schweiz befinde, keine genügend enge Beziehungsnähe zur Schweiz
ergibt, welche zu einer anderen Einschätzung führen würde.
7.
Die Beschwerdeführerinnen vermochten insgesamt nicht aufzuzeigen,
dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind
beziehungsweise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz
gewähren muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihnen nach dem Ge-
sagten zuzumuten und die Vorinstanz hat ihnen zu Recht die Einreise in
die Schweiz verweigert und deren Asylgesuche abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Schweizer Vertre-
tung in Khartum und das SEM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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