B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4904/2017
Ur t e i l vom 7 . Sep t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und
Wegweisung nach Griechenland;
Verfügung des SEM vom 18. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der aus Afghanistan, Provinz B._______, stammende Beschwerdeführer
reiste eigenen Angaben gemäss am 15. Mai 2017 in die Schweiz ein, wo
er am 16. Mai 2017 ein Asylgesuch stellte. Ein Abgleich mit der europäi-
schen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 18. Mai
2017 ergab, dass er am 1. März 2016 in Griechenland aufgegriffen worden
war und dort am 3. Juni 2016 ein Asylgesuch gestellt hatte. Auf dem Per-
sonalienblatt des Empfangs- und Verfahrenszentrums (EVZ) gab der Be-
schwerdeführer an, er sei minderjährig und am (…) geboren. Wegen Zwei-
feln an der behaupteten Minderjährigkeit wurde eine radiologische Hand-
knochenanalyse zur Altersbestimmung angeordnet, welche am 22. Mai
2017 durchgeführt wurde. Diese ergab statt des angebenden Alters von 16
Jahren und acht Monaten ein geschätztes Skelettalter von 19 Jahren oder
mehr.
Bei der Befragung zur Person (BzP) im EVZ C._______ vom 30. Mai 2017
führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er kenne sein Geburts-
datum aus dem Hauskoran. Eine Tazkara besitze er nicht, da diese im Sep-
tember 2014 von den Taliban zerrissen worden sei und er sich danach
keine neue habe ausstellen lassen. Zum festgestellten Knochenalter von
19 Jahren oder mehr erwiderte er, dies sei nicht sein Problem. Er habe die
neunte Klasse in Afghanistan abgeschlossen und sei im Dezember 2014
aus dem Heimatland ausgereist und danach für etwa ein Jahr im Iran ge-
wesen, bis er nach einem etwa zweiwöchigen Aufenthalt in der Türkei An-
fang März 2016 nach Griechenland gereist sei, wo er nach einem Monat in
einem Camp für Minderjährige in Athen untergebracht worden sei. Er habe
sich dort etwa ein Jahr lang aufgehalten und dort angegeben, 19 Jahre alt
zu sein. Ein Arzt habe das Alter dann auf 17 Jahre festgelegt. Ende April
2017/Anfang Mai 2017 sei er nach Italien weiter gereist und beim ersten
Versuch, die Schweizer Grenze per Zug zu passieren, von den Schweizer
Behörden an die italienischen Behörden ausgeliefert worden. Beim zweiten
Mal am 15. Mai 2017 sei ihm die Einreise in die Schweiz geglückt.
Im Rahmen der Nachbefragung zur BzP wurde der Beschwerdeführer ein-
gehender zu seiner Altersangabe, seinem Alter bei der Einschulung und
der Anzahl der abgeschlossenen Schuljahre in Afghanistan befragt und
aufgefordert, sich zum Resultat der Knochenaltersanalyse zu äussern.
Dem Beschwerdeführer wurde schliesslich mitgeteilt, dass er wegen star-
ker Zweifel an der angegebenen Altersangabe im weiteren Verfahren als
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volljährige Person behandelt werde, woraufhin der Beschwerdeführer ent-
gegnete, er sei sprachlos. Gleichentags wurde ihm das rechtliche Gehör
zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Überstellung nach
Griechenland als dem angesichts der geschilderten Reiseroute und der
Eurodac-Treffer für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständigen
Staat gewährt. Hierbei entgegnete der Beschwerdeführer, er habe in Grie-
chenland ein Asylgesuch für D._______ im Rahmen eines Projektes ge-
stellt, dieses Projekt sei aber später annulliert worden. Er hätte nichts ge-
gen eine Überstellung nach D._______ einzuwenden, die griechischen Be-
hörden seien indessen überlastet.
B.
Mit Rückübernahmeersuchen vom 5. Juli 2017 wandte sich das SEM ge-
stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (Dublin-III-VO), an die griechischen Behörden. Die griechischen Behör-
den antworteten am 19. Juli 2017, dass der Beschwerdeführer in Griechen-
land ohne weitere Altersabklärungen als unbegleiteter Minderjähriger re-
gistriert worden sei, er am 3. Juni 2016 um internationalen Schutz ersucht
habe, ihm am 30. März 2017 der Flüchtlingsstatus zuerkannt und eine Auf-
enthaltsbewilligung (gültig vom 31. März 2017 bis 31. März 2020) zuge-
sprochen worden sei.
C.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer informiert,
Abklärungen des SEM hätten ergeben, dass er in Griechenland als Flücht-
ling anerkannt worden sei, weshalb die Dublin-Verordnung nicht anwend-
bar und das Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln sei. Gleichzeitig
wurde dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung das rechtliche Gehör
zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach
Griechenland gewährt.
D.
In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 25. Juli 2017 brachte der Be-
schwerdeführer vor, ihm hätte in Griechenland als bald Volljähriger eine
Wegweisung aus seiner Unterkunft bevorgestanden. Auch beherrsche er
die griechische Sprache nicht und habe keinen Ort zum Leben gehabt. Zu-
dem gebe es in Griechenland keine Einrichtungen und Möglichkeiten, die
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ein besseres Leben ermöglichten. Es bestünden in Griechenland keine
speziellen Schutzregelungen oder Bildungsangebote für Minderjährige.
Auch würden Minderjährige in Griechenland sexuell ausgebeutet und von
Drogendealern sowie Schleppern unter Druck gesetzt. Für Personen mit
einem Schutzstatus sei es in Griechenland noch schlimmer als für solche
im Asylverfahren. Ihm drohe bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung.
E.
Gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Grie-
chenland und der Schweiz sowie das Europäische Übereinkommen über
den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge ersuchte das SEM die
griechischen Behörden am 27. Juli 2017 um Übernahme des Beschwerde-
führers.
Am 28. Juli 2017 stimmten die griechischen Behörden dem Gesuch um
Übernahme des Beschwerdeführers zu, da dieser am 30. März 2017 in
Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei.
F.
Mit Verfügung vom 18. August 2017, eröffnet am 25. August 2017, trat die
Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2
Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
nach Griechenland an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Bundesrat Grie-
chenland als sicheren Drittstaat bezeichnet, Griechenland den Beschwer-
deführer als Flüchtling anerkannt und sich dazu bereit erklärt habe, ihn zu-
rückzunehmen. Im vorliegenden Fall bestünden zwar Anzeichen dafür,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG
erfüllen würde, da er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei.
In diesem Zusammenhang sei jedoch auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verwei-
sen, welcher festlege, dass einem Begehren um Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen sei, wenn die
betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse nachweisen könne. Dieser
Nachweis könne aber offensichtlich nicht gelingen, wenn bereits ein Dritt-
staat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung ge-
währt habe. Dies sei vorliegend der Fall, weshalb der Beschwerdeführer
nach Griechenland zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in Ver-
letzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen.
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Die behauptete Minderjährigkeit habe der Beschwerdeführer nicht mit
rechtsgenüglichen Ausweispapieren nachweisen können. In Griechenland
sei der Beschwerdeführer mit dem Geburtsdatum (…) registriert worden
ohne genauere Altersabklärung. Dem Ergebnis der Handknochenalters-
analyse komme zwar kein erhöhter Beweiswert zu, es bilde aber ein wei-
teres Indiz für die Volljährigkeit. Insgesamt sei die Minderjährigkeit nicht
glaubhaft dargelegt beziehungsweise mit Dokumenten bewiesen worden.
Auf das Asylgesuch sei mithin nicht einzutreten.
Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und
möglich.
G.
Mit Beschwerde vom 31. August 2017 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzu-
heben und die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewäh-
ren. Zudem sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes.
Eventualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Zur Begründung führte er aus, er hätte in Griechenland seinen Wohnsitz
verlassen müssen und nicht gewusst, wohin er hätte gehen sollen. Auch
könne er die griechische Sprache kaum. Es bestünde in Griechenland nicht
die Möglichkeit, ein Leben in Würde zu führen. Ihm hätte in Griechenland
eine Zukunft mit unmenschlicher Behandlung gedroht. Auch hätte es keine
Einrichtungen gegeben, die unbegleitete Minderjährige angemessen ge-
schützt hätten. Minderjährige seien in Griechenland sexuellen Übergriffen
Erwachsener ausgesetzt. Viele Minderjährige würden durch das Anbieten
sexueller Handlungen ihren Lebensunterhalt finanzieren. Auch er habe se-
xuelle Belästigung erlebt. Drogendealer würden auf Minderjährige einwir-
ken, um sie zum Drogenverkauf zu bewegen. Er habe auch kurze Zeit auf
der Strasse Drogen verkauft zur Finanzierung des Lebensunterhaltes.
Ebenso würden Schlepper speziell auf Minderjährige - als von der Polizei
weniger stark kontrollierte Personengruppe - einwirken, für sie an der Wei-
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terfahrt interessierte Flüchtlinge aufzufinden. Für Minderjährige in Grie-
chenland sei es gefährlich. Er habe inzwischen zum Nachweis seiner Min-
derjährigkeit die Kopie seiner Tazkara besorgen können, die er einreichen
wolle. Das Original der Tazkara befinde sich noch in seiner Heimat und
habe nicht fristgerecht zugestellt werden können.
Neben der Kopie einer Tazkara reichte der Beschwerdeführer eine Fürsor-
gebestätigung vom 31. August 2017 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art.
48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art.
108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, unter Vorbehalt der nach-
folgenden Ausführungen, einzutreten.
2.
2.1. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewäh-
rung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens, weshalb auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht eingetreten
wird. Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz diese auch
nicht entzogen hat, ist auf den diesbezüglichen Eventualantrag, die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde sei herzustellen, nicht einzutreten.
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Seite 7
2.3. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs
hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
2.4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt die Behörde auf ein Asylge-
such in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich
vorher aufgehalten haben. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen
nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2
Bst. b AsylG). Bei Griechenland handelt es sich gemäss Beschluss des
Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008)
um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG.
3.2. Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest,
dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Der Beschwerdeführer hat sich vor
seiner Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Griechenland auf-
gehalten. Aus den Akten geht sodann hervor, dass Griechenland den Be-
schwerdeführer am 30. März 2017 als Flüchtling anerkannt und seiner Wie-
deraufnahme zugestimmt hat (vgl. act. A29).
3.3. Hinweise auf eine Verfolgung, die geeignet wären, die Regelvermu-
tung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen,
liegen nicht vor, zumal die behaupteten Belästigungen, die der Beschwer-
deführer durch Drittpersonen erfahren haben soll (sexuelle Nötigungen,
Übergriffe durch Dealer und Schlepper), nicht als staatliche Verfolgung zu
qualifizieren sind. Übergriffe durch Drittpersonen oder Befürchtungen,
künftig solchen ausgesetzt zu sein, wären höchstens dann relevant, wenn
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der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkäme oder zur Schutzgewährung
nicht in der Lage wäre. Wie die Vorinstanz zu Recht anmerkte, ist die
Schutzwilligkeit und -fähigkeit der griechischen Behörden gegeben, wes-
halb sich der Beschwerdeführer bei Übergriffen durch Privatpersonen an
die griechischen Polizeibehörden wenden kann.
3.4. Auch ist dem SEM zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer seine
vor Vorinstanz noch behauptete Minderjährigkeit nicht hat glaubhaft ma-
chen können. Der Beschwerdeführer trägt als asylsuchende Person grund-
sätzlich die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und damit die
Folgen der Beweislosigkeit. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine
Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit
der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Auch wenn das
Ergebnis der radiologischen Knochenaltersanalyse "Skelettalter 19 Jahre
und mehr“ unter Berücksichtigung der Ungenauigkeit solcher Untersuchun-
gen und insbesondere der Tatsache zu würdigen ist, dass Abweichungen
von zweieinhalb bis drei Jahren zwischen dem Knochenalter und dem tat-
sächlichen Alter noch als innerhalb des Normalbereichs betrachtet werden
können (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 19 E. 7c), so bildet die
Knochenaltersanalyse zusammen mit den anderen Faktoren ein Indiz für
die Unglaubhaftigkeit der Minderjährigkeit. Entscheidende Faktoren sind
die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Geburtsdatums
beziehungsweise Alters. So habe der Beschwerdeführer sich in Griechen-
land als volljährig ausgegeben und sei auf siebzehn Jahre geschätzt wor-
den (vgl. act. A15, S. 3). Die griechischen Behörden registrierten den Be-
schwerdeführer mit dem Geburtsdatum (…) (vgl. A23). Auch will er mit sie-
ben Jahren eingeschult worden sei (vgl. act. A15, S. 2) und neun Jahre in
Afghanistan zur Schule gegangen sei (vgl. act. A14, S. 4), womit er bei der
vor über zwei Jahren erfolgten Ausreise aus Afghanistan bereits sechzehn
Jahre alt gewesen sein müsste (vgl. act. A15, S. 2). Der Beschwerdeführer
behauptet aber, er sei erst 14 Jahre alt gewesen, als er in den Iran gegan-
gen sei (vgl. act. A15, S. 2). Die Angaben zum Besitz einer Tazkara sind
zudem widersprüchlich. So sei seine Tazkara im September 2014 von den
Taliban zerrissen worden, als er im Heimatland auf dem Weg nach Kabul
gewesen sei (vgl. act. A14, S. 6). Er habe nach dem Vorfall keine neue
Tazkara beantragt. Insofern verwundert es, dass der Beschwerdeführer im
rechtlichen Gehör zu den Altersangaben anbietet, ein Duplikat der Tazkara
einzureichen (vgl. act. A15, S. 3). Noch mehr erstaunt es, dass er im Be-
schwerdeverfahren eine Kopie seiner Tazkara einreicht und behauptet, das
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Original befinde sich in der Heimat, wo doch das Original wegen des Über-
griffes der Taliban gar nicht mehr vorhanden sein soll. Abgesehen davon,
dass es sich bei der eingereichten Tazkara um eine blosse Farbkopie und
somit um ein leicht fälschbares Dokument ohne Beweiswert handelt, kann
auch angesichts der widersprüchlichen Angaben zum Alter und der Unklar-
heiten, wie er an die Kopie der Tazkara gelangt sein will, auf eine Überset-
zung derselben sowie auf die Nachforderung des vermeintlichen Originals
mangels Erheblichkeit verzichtet werden.
Bei dieser Aktenlage ist die Auffassung des SEM, es sei dem Beschwer-
deführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, zu
bestätigen. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass minderjäh-
rige Asylsuchende von der Anwendbarkeit von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
nicht ausgenommen sind.
3.5. Die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch ge-
stützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind mithin erfüllt, weshalb das SEM
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.
4.
4.1. Das SEM verfügt gemäss Art. 44 AsylG in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein-
tritt. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM
eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt
4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei
der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
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Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland einer
Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat des Beschwerdeführers.
5.2. Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra-
xis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und
Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG dann sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3. Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie
Griechenland es einer ist (siehe oben) – die Vermutung, dass diese ihre
völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoule-
ment-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten
(vgl. FANNY MATTHEY, IN: CODE ANNOTÉ DE DROIT DES MIGRATIONS, A.A.O.,
ART. 6A ASYLG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht ferner
die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in
der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden
Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte da-
für vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im
konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz
gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen
würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von in-
dividuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art
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Seite 11
in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. dazu statt vieler Urteil des
BVGer D-206/2016 vom 10. Februar 2016, E. 5.1.1).
5.4. Zwar steht das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsu-
chende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik. So
wurde davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in
Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, häufig unzu-
länglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge,
sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft
schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit,
die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer natio-
nalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung – insbesondere auch
von Personen mit anerkanntem Schutzstatus – zu fördern, seien die Be-
troffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen
des Staates angewiesen. Mit Bezug zu den staatlichen Unterstützungsleis-
tungen komme es in der Praxis ferner immer wieder zu Diskriminierungen
von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehöri-
gen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Aus-
länderinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen
würden (vgl. UNHCR, Greece as a country of asylum, UNHCR observati-
ons on the current situation of asylum in Greece, Dezember 2014, S. 31 ff.;
vgl. auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], Saidoun
gegen Griechenland [Beschwerdenr. 40083/07] und Fawsie gegen Grie-
chenland [Beschwerdenr. 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010).
Indes ist nicht bekannt, dass Griechenland das Non-Refoulement-Gebot
gemäss Art. 33 Abs. 1 FK missachtet. Auch wurde dies vom Beschwerde-
führer nicht geltend gemacht. Obwohl der Beschwerdeführer gemäss sei-
nen Schilderungen in Griechenland keine einfachen Lebensbedingungen
vorgefunden hat, ist diesbezüglich noch nicht von einer unmenschlichen
oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK beziehungs-
weise einer existenziellen Notlage auszugehen, zumal er in Griechenland
in einer speziellen Unterkunft für Minderjährige gewesen sei und einen per-
sönlichen Betreuer gehabt habe (vgl. act. A14, S. 2).
Hinsichtlich seiner Kritik an den Lebensumständen überzeugt die Aussage
in der Stellungnahme des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen
Gehörs nicht, es habe keine Schulmöglichkeiten für Minderjährige wie ihn
gegeben, da er doch eigenen Angaben gemäss ein Jahr lang in Griechen-
land die Schule besucht hat (vgl. act. A14, S. 4). Soweit er sexuelle Beläs-
tigungen und Ausbeutung durch Privatperson geltend macht, die er als
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Seite 12
Minderjähriger erfahren habe, kann er sich gegen diese Übergriffe von
Drittpersonen schutzsuchend an die griechischen Behörden wenden.
Auch ist der Beschwerdeführer gehalten, die ihm zustehenden Unterstüt-
zungsleistungen und weiteren Rechte direkt bei den zuständigen Behörden
einzufordern, falls notwendig auf dem Rechtsweg. So stehen dem Be-
schwerdeführer als anerkanntem Flüchtling in Griechenland alle Rechte
aus der Flüchtlingskonvention zu. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit
griechischen Bürgern beispielsweise in Bezug auf die Fürsorge, den Zu-
gang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive die
Gleichbehandlung mit anderen Ausländern beispielsweise mit Bezug zur
Erwerbstätigkeit oder zur Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK).
Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK kann sich der Be-
schwerdeführer gestützt auf Art. 34 EMRK letztinstanzlich an den EGMR
wenden. Schliesslich kann sich der Beschwerdeführer auch auf die Garan-
tien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf die sich Griechenland als EU-
Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften vorliegend ins-
besondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutz-
status zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleis-
tungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung
(Art. 30) sein.
5.5. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer im konkreten Fall
nicht gelungen, die Vermutung, wonach Griechenland seinen völkerrecht-
lichen Verpflichtungen nachkommt und eine Wegweisung in diesen EU-
Mitgliedstaat auch zumutbar ist, umzustossen. Da die griechischen Behör-
den einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben, ist
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen. Das SEM ist
somit zu Recht von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AsylG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie – den Wegwei-
sungsvollzug betreffend – angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Seite 13
7.
7.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und die Beiordnung eines Rechtsvertreters als amtlichen
Rechtsbeistand. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumu-
lativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche
abzuweisen sind.
7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem Urteil
wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos.
D-4904/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ge-
währung der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
Versand: