Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4906/2010
Urteil vom 4. April 2011
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien A._______,
geboren (…), dessen Ehefrau
B._______, geboren(…),
und deren Kind C._______, geboren(…), Sri Lanka,
alle vertreten durch Ursula Singenberger c/o Swiss-Exile,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 10. Juni 2010 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführenden stellten erstmals am 13. Oktober 2004 ein
Asylgesuch in der Schweiz, welches das BFM mit Verfügung vom
22. September 2006 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug anordnete. Eine gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
27. Februar 2009 ab.
A.b. Daraufhin erhoben die Beschwerdeführenden beim Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 2. April 2009 eine
Individualbeschwerde. Der EGMR erliess die Aufforderung an die
Schweiz, während der Dauer des Verfahrens den Wegweisungsvollzug
zu sistieren. Dieser Aufforderung kam das BFM am 17. April 2009 nach.
Am 12. Juni 2009 stellten die Beschwerdeführenden ein Gesuch um
Rückkehrhilfe. Mit Schreiben vom 8. August 2009 liessen sie ihre
Individualbeschwerde an den EGMR zurückziehen.
A.c. Am 19. August 2009 kehrten die Beschwerdeführenden mit einer
finanziellen Rückkehrhilfe nach Sri Lanka zurück.
B.
B.a. Mit Eingabe vom 9. Februar 2010 liessen die Beschwerdeführenden
von Sri Lanka aus durch ihre Rechtsvertreterin in der Schweiz ein zweites
Asylgesuch sowie ein Gesuch um eine Einreisebewilligung in die Schweiz
einreichen. Gleichzeitig suchte die Rechtsvertreterin erstmals für den
Geschäftspartner der Beschwerdeführenden (…) um Asyl in der Schweiz
nach. Am 17. sowie am 27. Februar 2010 liessen sie weitere Unterlagen
und Beweismittel nachreichen.
B.b. Am 22. Februar 2010 teilte die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführenden dem BFM mit, ihre Mandanten (die
Beschwerdeführenden sowie deren Geschäftspartner) hätten Sri Lanka
verlassen, und sich nach Indien begeben. Gleichzeitig erkundigte sie
sich, ob es möglich wäre, ihre Mandanten durch eine Schweizer
Vertretung in Indien befragen zu lassen.
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B.c. Vor diesem Hintergrund wurde von einer Befragung der
Beschwerdeführenden durch die Schweizer Vertretung in Colombo
abgesehen. Das Verfahren wurde auf schriftlichem Weg geführt.
B.d. Mit Zwischenverfügung vom 4. März wurde die Rechtsvertreterin
unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, eine abschliessende
schriftliche Asylbegründung ins Recht zu legen und auf konkrete, auf den
Sachverhalt bezogene Punkte einzugehen sowie alle noch nicht
eingereichten Beweismittel nachzureichen.
B.e. Am 19. März 2010 unterbreitete die Rechtsvertreterin die
abschliessende Asylbegründung.
C.
Zur Begründung ihres zweiten Asylgesuches machten die
Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, nach ihrer Ankunft in Sri
Lanka hätten sie ein kleines Restaurant gegründet und den Export von
Kleidern in die Schweiz geplant. Am 31. Januar 2010 habe sich der
Beschwerdeführer abends hinter der Eingangstür mit seinem
Geschäftspartner unterhalten, als plötzlich auf sie geschossen worden
sei. Beide Männer seien schwer verletzt ins Spital gebracht worden. Die
Polizei habe einen Rapport erstellt und den Fall untersucht. Dabei hätten
sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt, sie könnten ihn nicht schützen. Im
Anschluss daran habe er sich nach Indien begeben. Der
Beschwerdeführer machte als Urheber der Verfolgung die Prabakharan-
Fraktion der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) oder eine mafiöse
Gruppierung verantwortlich. Beide Male würde man ihn noch immer aus
denselben Gründen wie im Jahre 2004 verfolgen: Zum einen wegen der
Schwester der Beschwerdeführerin, welche bis im Jahr 1999 Mitglied der
LTTE gewesen sei und weil der Beschwerdeführer bis im Jahr 2004
Mitglieder der LTTE, die der Karuna-Fraktion angehört hätten, in seiner
Wohnung in Colombo beherbergt habe. Von diesen Leuten seien im Jahr
2004 acht ums Leben gekommen. Zum anderen habe es, weil der
Beschwerdeführer im Jahre 2004 eine gewisse Anzahl Überhosen für
sein Geschäft gekauft habe, eine Auseinandersetzung mit der mafiösen
Gruppierung gegeben, welche die Textilien für sich beansprucht habe.
D.
D.a. Am 29. März 2010 gewährte das BFM der Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör dazu, dass eine Frage zum
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Aufenthalt in Indien nicht beantwortet worden sei, der Sachverhalt
ansonsten feststehe und das Gesuch ohne Anhörung entschieden
werden könne.
D.b. Am 12. April 2010 nahm die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführenden fristgerecht Stellung und am 14. April 2010 reichte
sie die Kopie des Visums für Indien für den Beschwerdeführer nach.
D.c. Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2010 wies das BFM auf
diverse Unzulänglichkeiten in der Stellungnahme der Rechtsvertreterin
vom 12. April 2010 hin und forderte sie unter Hinweis auf die
Säumnisfolge zur Nachbesserung bis am 26. April 2010 auf.
D.d. Mit Schreiben vom 26. April 2010 teilte die Beschwerdeführerin mit,
ihre Mandanten (die Beschwerdeführenden sowie der Geschäftspartner
des Beschwerdeführers) seien mittlerweile alle aus Indien nach Sri Lanka
zurückgekehrt. Ausserdem stellte sie in Aussicht, gegebenenfalls die
Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin sowie deren Visum für
Indien unverzüglich nachzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2010 wies die Rechtsvertreterin auf die
Schwierigkeiten hin, mit denen der gemeinsame Sohn der
Beschwerdeführenden in Sri Lanka konfrontiert sei.
F.
F.a. Das BFM lehnte mit Verfügung vom 10. Juni 2010 das Asylgesuch
ab und bewilligte die Einreise in die Schweiz nicht.
F.b. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die
Beschwerdeführenden hätten ihrer Asylbegründung dieselbe
Verfolgungssituation zu Grunde gelegt, die bereits im ersten
Asylverfahren geltend gemacht worden sei. Dieselben Verfolger hätten
aus denselben Gründen nach der Rückkehr der Beschwerdeführenden
die Verfolgung wieder aufgenommen. Dabei sei es am 31. Januar 2010
zu einer Schussabgabe auf den Beschwerdeführer und seinen
Geschäftspartner gekommen.
1. Gemäss der rechtskräftigen Verfügung des BFM vom 22. September 2006 sei die damals vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation nicht relevant im Sinne von Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Bei den vom Beschwerdeführer als Verfolger
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erwähnten Gruppen handle es sich um private Dritte. Diese Grundkonstellation sei nicht asylbeachtlich,
auch wenn tatsächlich einer dieser beiden vermuteten Verfolger am 31. Januar 2010 auf den
Beschwerdeführer geschossen und diesen dabei schwer verletzt haben sollte. Eine Verfolgung durch
private Dritte sei immer nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder
nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren.
2. Den Angaben der Beschwerdeführenden sowie den eingereichten Beweismitteln zufolge habe
indessen die srilankische Polizei den Übergriff auf den Beschwerdeführer registriert und die nötigen
Massnahmen eingeleitet (Beilage 8 der Eingabe vom 27. Februar 2010). Die Beschwerdeführenden
könnten sich deshalb zu ihrem Schutz weiterhin an die srilankischen Sicherheitsbehörden wenden.
Generell sei Schutz immer dann gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die
Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung,
Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem
Schutz hätten. Auch wenn es nicht möglich sei, jedem Einwohner jederzeit und überall Schutz zu
garantieren, sei es in Sri Lanka so, dass die Sicherheitsbehörden grundsätzlich für den nötigen Schutz
ihrer Einwohner sorgten. Deshalb seien die Beschwerdeführenden nicht schutzbedürftig im Sinne des
Asylgesetzes. An diesen Erwägungen könnten auch die übrigen von den Beschwerdeführenden
eingereichten Dokumente nichts ändern, stützten sie doch lediglich deren Vorbringen, deren
Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde.
G.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2010 (Poststempel) liessen die
Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese
Verfügung Beschwerde erheben. In prozessualer Hinsicht wurde die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie der Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.
H.
H.a. Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2010 wies der zuständige
Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die
Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung
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eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.-- bis zum 23.
September 2010 auf.
H.b. Die Beschwerdeführenden leisteten den einverlangten
Kostenvorschuss am 23. September 2010.
I.
Mit Eingabe vom 23. September 2010 ersuchte die Rechtsvertreterin um
den Einbezug des Verfahrens des Geschäftspartners (…) in das
vorliegende Asylverfahren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
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Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichtet.
4.
Dem Antrag auf Verfahrensvereinigung mit dem Verfahren D-8272/2010
(…) wird nicht entsprochen. Vorliegend wird das Verfahren des
Beschwerdeführers und seiner Familie separat von demjenigen seines
Geschäftspartners geführt, jedoch zeitlich mit diesem koordiniert.
5.
5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur
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Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zu gemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen
ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft
machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich
des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht
Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der
asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt
(Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende
Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E.5.2 E.5.3). Eine
Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann
sich auch erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des
eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt scheint. Bei
Anhörungsverzicht ist jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl.
BVGE 2007/30 E.5.7), was vorliegend erfolgt ist (vgl. Erwägung B.c
vorstehend). Ausserdem hat das BFM den Verzicht auf eine Befragung
zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E.5.6-5.7), was das Bundesamt in
casu getan hat.
5.3. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher
angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision
des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
6.
6.1. Gemäss konstanter Schweizer Asylpraxis sind befürchtete Übergriffe
nur dann einreiserelevant, wenn der Heimatstaat dafür entweder die
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Verantwortung trägt, indem er solche Handlungen anregt, unterstützt oder
nicht willens und in der Lage ist, dem Betroffenen den notwendigen
Schutz zu gewähren. Der srilankische Staat gilt indes als schutzfähig, und
der Beschwerdeführer hat demnach die Möglichkeit, sich an die
Behörden zu wenden, um Schutz vor Verfolgung seitens Dritter zu
ersuchen. Dies hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nach dem
Schusswechsel vom 31. Januar 2010 aktenkundig auch getan. Seinen
Aussagen zufolge hat die Polizei einen Rapport erstellt und den Fall
untersucht. Ausser der Angabe des Beschwerdeführers, die Polizei habe
ihm mitgeteilt, sie könne ihn nicht schützen, sind den Akten keine
Hinweise zu entnehmen, welche auf eine Schutzunwilligkeit des Staates
hindeuten würden. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge will er
sich danach nach Indien begeben haben. Es drängt sich daher der
Eindruck auf, er habe es unterlassen, sich später nach dem
Untersuchungsstand zu erkundigen, weshalb den srilankischen Behörden
nicht vorgeworfen werden kann, sie seien ihrer Schutzfunktion nicht
weiter nachgekommen.
6.2. Der srilankische Staat nimmt seine Schutzpflicht im Rahmen des
Möglichen wahr, auch wenn es im Einzelfall durchaus vorkommen kann,
dass die Schutzgewährung unterbleibt oder nicht in ausreichendem
Masse gewährt wird. Eine faktische Garantie des Schutzgewährens für
langfristigen individuellen Schutz bedrohter Personen kann hingegen
nicht verlangt werden. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit
aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Vom Staat kann
nicht erwartet werden, dass er jede Person, die einen gewissen
Gefährdungsgrad aufweist, einen umfassenden Personenschutz
zukommen lässt. Die Beschwerdeführenden erfüllen somit aufgrund der
Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der srilankischen Behörden die
Anforderungen an die Gewährung einer Einreisebewilligung nicht.
6.3. Im Übrigen haben die srilankischen Behörden am 18. Mai 2009 den
endgültigen Sieg über die LTTE verkündet und den Bürgerkrieg offiziell
für beendet erklärt. In den letzten Tagen des Bürgerkrieges war nahezu
die gesamte Führung der LTTE getötet worden. In einer am 24. Mai 2009
veröffentlichten Erklärung bestätigte die LTTE, dass ihr Anführer
Velupillai Prabhakaran eine Woche zuvor bei Kämpfen mit
Regierungstruppen im Nordosten von Sri Lanka getötet worden sei (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6328/2006 vom 4. Juni 2009 E.
5.2). Bei dieser Sachlage kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
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6.4. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren
Vorbringen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie am
Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Es ist den Beschwerdeführenden
nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Schutzbedürftigkeit der
Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist mithin
als nicht gegeben zu qualifizieren, und es liegen auch keine anderen
Gründe vor, welche die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren
würden.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
23. September 2010 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.00 werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem 23. September 2010 in derselben Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: