B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4906/2017
Ur t e i l vom 1 7 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 30. Novem-
ber 2015 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl ersuchte.
B.
Er wurde am 14. Dezember 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie
summarisch zu den Gründen der Flucht befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 20. Juni
2017 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass er aufgrund seiner Verbindungen zu den Liberation Tigers of Ta-
mil Eelam (LTTE) und seines Engagements gegen den Sandabbau verfolgt
werde.
C.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 (Eröffnung am 31. Juli 2017) stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 30. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er be-
antragte die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung, verbunden mit der
Anweisung an das SEM, das Asylverfahren weiterzuführen. Eventualiter
sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung
an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositiv-
ziffern vier und fünf aufzuheben, die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme an-
zuordnen.
Das Gericht habe unverzüglich den Spruchkörper bekannt zu geben und
zu bestätigen, dass dieser zufällig zusammengesetzt worden sei. Ferner
wurde um Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes des
SEM vom 16. August 2016 sowie in drei eingereichte Beweisdokumente
ersucht, verbunden mit der Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung. Zudem
ersuchte er sinngemäss um Mitteilung der Namen der SEM-Mitarbeiten-
den, welche bei der angefochtenen Verfügung mitgewirkt haben.
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Der Beschwerde lagen zahlreiche Beilagen bei. Auf diese wird – soweit für
den vorliegenden Entscheid wesentlich – in den Erwägungen eingegan-
gen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2017 wurde dem Beschwerde-
führer das Spruchgremium mitgeteilt. Auf den Antrag auf Bestätigung der
zufälligen Zusammensetzung des Gremiums wurde nicht eingetreten. Der
Antrag auf Einsicht in das Lagebild des SEM wurde abgewiesen, während
der Antrag auf Einsicht in die Beweisdokumente gutgeheissen wurde. Dem
Beschwerdeführer wurden Kopien der entsprechenden Dokumente zuge-
stellt, ohne eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzuberaumen. Der
Name des SEM-Mitarbeitenden mit dem Kürzel „(…)“ wurde offengelegt
und der Beschwerdeführer wurde zur Bezahlung eines Kostenvorschusses
aufgefordert, welcher fristgerecht beglichen wurde.
F.
Mit Eingabe vom 22. September 2017 erneuerte der Beschwerdeführer
sein Ersuchen um Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des
Spruchkörpers sowie Mitteilung der nicht öffentlichen Quellen des Lagebil-
des des SEM.
G.
Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2017 äusserte sich das SEM zur
Beschwerdeschrift, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. No-
vember 2017 replizierte. Auf die mit der Replik eingereichten Beweismittel
wird – soweit für den vorliegenden Entscheid wesentlich – in den Erwägun-
gen eingegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2019 wurde festgestellt, dass eines
der eingereichten Beweismittel unvollständig ist, und dem Beschwerdefüh-
rer die Möglichkeit geboten, das Beweismittel vollständig nachzureichen.
I.
Mit Eingabe vom 11. März 2019 wurde das Beweismittel vollständig nach-
gereicht. Auf die mit der Eingabe zusätzlich eingereichten Beweismittel
wird – soweit für den vorliegenden Entscheid wesentlich – in den Erwägun-
gen eingegangen.
D-4906/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – mit nachfolgender Ausnahme – einzutreten.
2.
Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist
nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018
E. 4.3).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er sri-
lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie sei. Er stamme aus B._______,
C._______, Nordprovinz (Sri Lanka), wo er bis 1995 gelebt habe. An-
schliessend habe er sich bis (…) 2009 im Vanni-Gebiet aufgehalten. Dort
habe er eine militärische Grundausbildung erhalten. Er habe sich dieser
aber nach zwei Tagen entzogen. Bei Kriegsende sei er zusammen mit sei-
ner Familie im (…), einem Flüchtlingscamp, gewesen. Anschliessend sei
er nach B._______ zurückgekehrt und habe seine Arbeit als (…) wieder
aufgenommen. Nach seiner Rückkehr sei er mehrmals zu seiner LTTE-Tä-
tigkeit befragt worden. In den Jahren 2012/2013 seien diese Befragungen
aber eingestellt worden. Ab 2010 habe er sich gegen den illegalen Sand-
abbau in seiner Region eingesetzt, weswegen er vom Geheimdienst zwi-
schen (…) 2014 und (…) 2015 mehrmals verhaftet, befragt, geschlagen
und mit dem Tode bedroht worden sei. Das letzte Mal sei er am (…) 2015
mitgenommen worden. Aus Angst, erneut verhaftet zu werden, sei er am
(…) 2015 ausgereist.
Als Beweismittel reichte er Kopien seiner Identitätskarte, seiner Geburtsur-
kunde und seines Ehescheins, eine Schulbestätigung, eine beglaubigte
Kopie des Todesscheins des Schwiegervaters, ein Schreiben des „(…)“
und ein Schreiben der (…) ein.
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Seite 6
5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Er habe die Probleme im Zusam-
menhang mit seinem Engagement gegen den illegalen Sandabbau nur in
der Anhörung, nicht aber in der BzP erwähnt. Dies habe er damit erklärt, er
sei in der BzP angehalten worden, sich kurz zu fassen. Dies sei als Schutz-
behauptung zu werten, da es ein Leichtes gewesen wäre, dies bereits in
der BzP kurz zu erwähnen, insbesondere da es sich um den hauptsächli-
chen Ausreisegrund gehandelt habe. Darauf angesprochen, wie oft er mit-
genommen worden sei, habe er ausgeführt, es sei so häufig passiert, dass
er sich nicht mehr daran erinnern könne. Später habe er präzisiert, er sei
drei- bis viermal mitgenommen worden und auf Nachfrage habe er
schliesslich zu Protokoll gegeben, es sei dreimal gewesen. Bezüglich der
Kadenz habe er ausgesagt, es seien jeweils eineinhalb Monate zwischen
den Befragungen vergangen. Dadurch habe er sich erneut in einen Wider-
spruch verwickelt, betrage der Zeitraum zwischen Ende 2014/Anfang 2015
bis (…) 2015 mehr als ein halbes Jahr. Es sei ihm nicht gelungen, diese
Ungereimtheiten nachvollziehbar aufzulösen. Er habe angegeben, die Mit-
nahme am (…) 2015 sei wegen der Unterstützung der Tamil National Alli-
ance (TNA) gewesen, während er später ausgesagt habe, der Grund habe
ausschliesslich in seinem Engagement gegen den illegalen Sandabbau ge-
legen. Nachdem er zuerst immer von Mitnahmen gesprochen habe, habe
er im weiteren Verlauf der Anhörung ausgeführt, es seien Leute vorbeige-
kommen und hätten ihn aufgefordert, sich innerhalb einer Stunde in deren
Büro zu melden. Auf die Frage, ob es sich um Mitnahmen oder Vorladun-
gen gehandelt habe, habe er geantwortet „was ist das eigentlich, wenn sie
einen mitnehmen?“ und seine weiteren Erklärungen dazu hätten diesen
Widerspruch nicht aufzulösen vermocht. Seine Schilderungen, was bei den
drei Befragungen passiert sei, seien unsubstanziiert und detailarm. Er
habe lediglich erwähnt, er sei sofort geschlagen worden, als sie ihn mitge-
nommen hätten. Er habe zwar zwei direkte Reden zu Protokoll gegeben,
welchen es jedoch an Anzeichen persönlicher Betroffenheit mangle. Er
habe ausgeführt, er sei bei den ersten zwei Befragungen mit dem Tode
bedroht worden und in der dritten Befragung sei ihm gesagt worden, dass
dies eine letzte Warnung sei. Dies sei nicht plausibel. Genauso unplausibel
sei seine Aussage, wonach er sich weiterhin und ungeachtet der Warnun-
gen gegen den Sandabbau eingesetzt habe. Erst der Aufforderung seiner
Familie, das Land zu verlassen, habe er Folge geleistet.
Das Vorbringen, sich zwischen 1995 und 2009 im Vanni-Gebiet aufgehal-
ten zu haben und bis 2012/2013 immer wieder zu seiner Tätigkeit für die
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LTTE befragt worden zu sein, sei mangels Kausalität für die Ausreise nicht
asylrelevant.
Sein Engagement gegen den Sandabbau sei zwar glaubhaft und es könne
nicht ausgeschlossen werden, dass deswegen gegen ihn Massnahmen er-
griffen worden seien. Die von ihm dargelegte Art der Behelligungen sei
aber nicht glaubhaft, weshalb allfälligen Massnahmen keine Asylrelevanz
zukomme. Des Weiteren habe er erwähnt, wegen seines Engagements auf
lokaler Ebene auf einer schwarzen Liste zu stehen, nicht aber ausserhalb
seiner Wohnregion, weshalb es ein Leichtes wäre, in einen anderen Lan-
desteil umzuziehen.
Ferner würden Rückkehrer, welche illegal ausgereist seien, über keine gül-
tigen Identitätsdokumente verfügen würden, im Ausland ein Asylverfahren
durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, am Flughafen zwar zu
ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröff-
nen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrele-
vante Verfolgungsmassnahme darstellen. Regelmässig würden Rückkeh-
rer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität bis
hin zur Überwachung der Aktivitäten befragt. Auch diese Kontrollmassnah-
men würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Eine
asylrelevante Vorverfolgung sei nicht glaubhaft. Vielmehr habe der Be-
schwerdeführer bis (…) 2015 in Sri Lanka gelebt und allfällige im Zeitpunkt
der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse
auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, wes-
halb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten
könnte.
5.3 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass
das SEM keine Einsicht in drei von ihm eingereichte Dokumente sowie die
nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016
zu Sri Lanka gewährt habe. In diese Dokumente sei ihm Einsicht zu ge-
währen, verbunden mit einer Frist zur Beschwerdeergänzung.
Die Verfügung enthalte nur das Kürzel des entsprechenden Sachbearbei-
ters und es sei daher nicht klar, wer sie verfasst habe. Es sei auch nicht
ersichtlich, um wen es sich beim Stellvertreter des Chefs Asylverfahren II
gehandelt habe, welcher die Verfügung ebenfalls unterzeichnet habe. Dies
verletze den Anspruch auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zustän-
dige und unbefangene Behörde. Die Verfügung sei deshalb nichtig.
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Das SEM argumentiere willkürlich, indem es zuerst ausführe, die Proteste
gegen den Sandabbau seien nachgeschoben und daher unglaubhaft, spä-
ter dann aber erwäge, das Engagement sei glaubhaft, die Verfolgungs-
handlung aber nicht. Das SEM erachte den Aufenthalt im Vanni-Gebiet und
die LTTE-Unterstützung für glaubhaft, mangels Kausalität aber für nicht
asylrelevant. Eine solch pauschale Argumentation widerspreche der aktu-
ellen Rechtsprechung, wonach eine LTTE-Verbindung zu einer Verfolgung
führen könne. Auch das Engagement gegen den Sandabbau werde als
glaubhaft, gleichzeitig aber ohne weitere Begründung als nicht asylrelevant
bezeichnet. Auch dies sei willkürlich.
Die BzP sei stark verkürzt durchgeführt worden und der Beschwerdeführer
habe keine Gelegenheit erhalten, sich zur Problematik im Zusammenhang
mit dem Sandabbau zu äussern. Er sei auch (vom Dolmetscher) dazu an-
gehalten worden, sich kurz zu fassen und nur über seine LTTE-Verbindun-
gen zu berichten. Dies verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
Zwischen der Anhörung und der BzP seien eineinhalb Jahre vergangen,
was einer zentralen Empfehlung eines Rechtsgutachtens von Professor
Kälin vom 24. März 2014 und einer Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai
2014 widerspreche und daher den Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letze.
Das SEM habe die angebotenen Beweismittel unvollständig aufgenommen
und unzureichend gewürdigt. Aus dem Anhörungsprotokoll werde ersicht-
lich, dass der Sachbearbeiter die Beweismittel nicht einzeln protokolliert
und den Beschwerdeführer nicht zu deren Relevanz befragt habe, wodurch
die Richtlinie im Handbuch des SEM verletzt worden sei. Die Akten würden
lediglich einen Eintrag für zwei Beweismittel enthalten. Die Mehrheit der
eingereichten Dokumente fehle und befinde sich nicht im Beweismittelum-
schlag. Dies verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör.
Wie bereits ausgeführt, sei die Argumentation des SEM widersprüchlich
und willkürlich. Ferner habe das SEM einzelne Vorbringen mit keinem Wort
erwähnt. So habe der Beschwerdeführer angegeben, auch nach seiner
Flucht aus der Grundausbildung die LTTE unterstützt zu haben. Sein Vater
habe Verbindungen zu den Sea Tigers unterhalten und der Schwiegervater
habe aufgrund behördlicher Behelligungen Suizid begangen. Dadurch ver-
letze das SEM die Begründungspflicht.
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Das SEM habe die Verbindungen des Beschwerdeführers und seiner Fa-
milie sowie der Mitglieder des Jugendvereins zu den LTTE, die Gefährdung
aufgrund der Proteste gegen den Sandabbau, den mehrjährigen Aufenthalt
und Schulbesuch im Vanni-Gebiet, den Konnex der TNA zu den LTTE und
das exilpolitische Engagement nicht korrekt und vollständig abgeklärt. Das
SEM orientiere sich an einem unrichtigen Lagebild, welches von einer Ver-
besserung der Menschenrechtssituation ausgehe. Das SEM habe ferner
die Gefährdung, welche sich aus der zu erwartenden Vorsprache auf dem
Generalkonsulat zwecks Beschaffung von Ersatzreisepapieren ergebe,
nicht thematisiert. In den Jahren 2016 und 2017 seien Rückkehrer aus der
Schweiz verfolgt worden. Es würden nicht nur Personen mit einem hohen
LTTE-Profil verfolgt. Auch bereits rehabilitierte Personen seien gefährdet,
was sich aus einem Urteil des High Court Vavuniya ergebe. Ferner spiele
es keine Rolle, wie weit die Unterstützungshandlung für die LTTE zeitlich
zurückliege. Das SEM habe folglich den Sachverhalt unrichtig festgestellt.
Sollte die Verfügung aufgrund dieser formellen Mängel nicht aufgehoben
und an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, sei dem Beschwerdeführer
eine angemessene Frist zur Einreichung der Asylakten seiner im Ausland
lebenden Freunde anzusetzen. Zudem sei er erneut anzuhören.
Das SEM erachte den Sachverhalt mit Ausnahme der Behelligungen im
Jahre 2015 für glaubhaft. Gemäss Ansicht des SEM sei es nicht glaubhaft,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Proteste gegen den Sandab-
bau behelligt worden sei. Im Länderkontext seien diesbezügliche behördli-
che Probleme aber durchaus möglich. Die Ausführungen des Beschwerde-
führers zu den Übergriffen im Zusammenhang mit den Protesten würden
in den eingereichten Asylakten eines Freundes bestätigt. Durch diese ob-
jektiven Beweismittel sei der Sachverhalt belegt, weshalb eine Glaubhaf-
tigkeitsprüfung – aufgrund des Grundsatzes des Beweises vor der Glaub-
haftmachung – obsolet werde.
Das SEM erachte das Engagement gegen den Sandabbau für nachge-
schoben und deshalb unglaubhaft. Die BzP sei extrem verkürzt gewesen
und es sei unzulässig, dies nun dem Beschwerdeführer vorzuwerfen. Zu-
dem argumentiere das SEM widersprüchlich, indem es später von der
Glaubhaftigkeit des Engagements ausgehe. Der Beschwerdeführer habe
sich entgegen der Ansicht des SEM konsistent zur Anzahl Mitnahmen ge-
äussert. Seine Aussage, wonach er unzählige Male mitgenommen worden
sei, beziehe sich auf die Gesamtzahl. Konkretisiert werde dies dahinge-
hend, dass er zwischen 2012 und 2013 vom Geheimdienst wegen seiner
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LTTE-Vergangenheit befragt worden sei, Ende 2014/Anfang 2015 bis (…)
2015 dreimal zum illegalen Sandabbau befragt worden sei und in diesem
Zeitraum auch von der lokalen Polizei mitgenommen und befragt worden
sei. Auch die Argumentation zur Kadenz verfange nicht, da der Beschwer-
deführer keine Angabe zum erstem respektive letzten Übergriff gemacht
habe. Es könne also sein, dass vor dem ersten Übergriff zuerst drei Monate
verstrichen seien. Die Rechnung des SEM sei ohnehin falsch, da bei fünf
Intervallen à eineinhalb Monate insgesamt siebeneinhalb Monate und nicht
ein halbes Jahr resultieren würden. Er widerspreche sich auch nicht hin-
sichtlich des Grundes der Mitnahme vom (…) 2015, da er klar angegeben
habe, dass die Behörden die Unterstützung der TNA und das Engagement
gegen den Sandabbau als miteinander verbunden betrachten würden. Er
habe ferner klar erläutert, was er unter Mitnahme verstehe.
Das Bundesverwaltungsgericht habe betreffend die Gefährdungslage ta-
milischer Rückkehrer Risikofaktoren definiert. Die stark risikobegründen-
den Faktoren (Eintrag in einer Stoplist, Verbindung zu den LTTE und exil-
politische Aktivitäten) würden für sich allein genommen zur Annahme einer
begründeten Furcht vor Verfolgung ausreichen. Das Gericht definiere zu-
dem schwach risikobegründende Faktoren (Fehlen von Identitätspapieren,
zwangsweise Rückkehr und Narben), welche in aller Regel für sich allein
keine relevante Furcht begründen könnten.
Der Beschwerdeführer erfülle zahlreiche Risikofaktoren. Er weise zahlrei-
che Berührungspunkte zu den LLTE auf. Er habe den Grossteil seines Le-
bens im Vanni-Gebiet verbracht und sei in der Endphase des Bürgerkrie-
ges von den LTTE rekrutiert worden. Er sei nach zwei Tagen aus dem Trai-
ning geflüchtet, habe die LTTE aber auch nachher unterstützt. Sein Vater
habe enge Beziehungen zu den Sea Tigers unterhalten. Personen aus dem
Jugendverein des Beschwerdeführers hätten sich für die LTTE betätigt und
eine Rehabilitationshaft durchlaufen. Er habe gegen den illegalen Sandab-
bau protestiert, wobei es sich um ein Thema mit politischer Sprengkraft
handle. Solche Tätigkeiten würden als Engagement gegen den Einheits-
staat und als Unterstützung des tamilischen Separatismus angesehen. Der
Beschwerdeführer sei sowohl aufgrund der LTTE-Verbindung als auch der
Proteste wiederholt ins Visier der Behörden geraten. Diese Registrierung
habe nach seiner Flucht zur Aufnahme in eine Stoplist geführt. Der Be-
schwerdeführer sei in der Schweiz, wo er sich bereits für längere Zeit auf-
halte, exilpolitisch aktiv. Er verfüge über keine gültigen Reisepapiere.
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5.4 In der Vernehmlassung wendete das SEM ein, dass der Vorwurf einer
nicht ordnungsgemässen Entgegennahme der Beweismittel nicht zutreffe.
Bei den eingereichten Dokumenten handle es sich nicht um Beweismittel,
sondern um Kopien einer Identitätskarte, eines Geburtsscheins, eines Ehe-
scheins und eines Todesscheins. Der temporäre Wohnsitz im Vanni-Gebiet
werde nicht angezweifelt, weshalb das Dokument, welches diesen belegen
solle, keinen Beweiswert entfalte. Die beiden Bestätigungsschreiben seien
abgelegt, paginiert und gewürdigt worden. Er bringe weiter vor, ihm sei in
der stark verkürzten BzP keine Möglichkeit geboten worden, sein Engage-
ment gegen den Sandabbau zu erwähnen. Er habe jedoch die Frage nach
weiteren Problemen explizit verneint. Der Beschwerdeführer versuche,
sein Risikoprofil unter Verweis auf seinen Vater, seinen Schwiegervater
und seine Freunde höher darzustellen, als es tatsächlich sei. In der Verfü-
gung werde zwar nichts über die LTTE-Verbindung des Vaters gesagt. Die
Antworten zur LTTE-Verbindung des Vaters in der Anhörung würden aber
nicht den Eindruck vermitteln, dass diese sehr eng gewesen sei. Der spe-
kulative Charakter des Vorbringens werde durch folgenden Satz in der Be-
schwerdeschrift evident: „Sollte der Vater des Beschwerdeführers über
sehr starke Verbindungen zu LTTE verfügt haben, könnte der Beschwer-
deführer auch Opfer einer Reflexverfolgung sein.“ Der Tod des Schwieger-
vaters sei nicht Gegenstand der Anhörung gewesen. Es sei aber nicht er-
sichtlich, inwiefern dieser eine enge Verbindung mit der Fluchtgeschichte
aufweise, da der Suizid bereits im Jahre 2012 erfolgt sei. Hinsichtlich der
LTTE-Verbindungen der Freunde sei nicht ersichtlich, wieso der Beschwer-
deführer darüber nichts gewusst haben solle. Zudem habe er erwähnt,
dass die Befragungen zur LTTE-Verbindung 2012/2013 geendet hätten.
Die eingereichten Fotos würden kein exilpolitisches Engagement belegen
und stünden im Widerspruch zur Aussage, dass er sich in der Schweiz
nicht engagiert habe. Hinsichtlich der Proteste gegen den Sandabbau wi-
derspreche sich die Beschwerdeschrift, indem der Beschwerdeführer zu-
erst als Organisator und kurze darauf als blosser Teilnehmer beschrieben
werde.
5.5 Den Ausführungen des SEM wurde in der Replik entgegnet, die Kopien
der Identitätskarte, des Geburtsscheins, des Ehescheins und des Todes-
scheins sowie das Bestätigungsschreiben zum Aufenthalt im Vanni-Gebiet
seien Beweismittel im Sinne von Art. 12 VwVG. Diese Beweismittel würden
auch indirekte Beweise für asylrelevante Umstände enthalten. Das Schrei-
ben betreffend den sehr langen Aufenthalt im Vanni-Gebiet zeige, dass die
Behörden deswegen von einer LTTE-Aktivität ausgehen würden, woraus
sich eine Verfolgungsgefahr ergebe. Die Todesurkunde untermauere, dass
D-4906/2017
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sich der Schwiegervater aufgrund zahlreicher Übergriffe das Leben ge-
nommen habe und der Eheschein und der Geburtsschein seien behördli-
che Dokumente, welche die Fluchtgeschichte unterstützen würden. Hin-
sichtlich der BzP sei erneut zu betonen, dass der Beschwerdeführer ange-
halten worden sei, vor allem über seine LTTE-Verbindungen zu berichten
und jede Erwähnung der Sandabbau-Geschichte vom Dolmetscher sofort
abgeblockt worden sei. Das SEM habe die BzP möglichst kurz gehalten,
was bereits den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Das SEM fertige
die Beziehung des Vaters zu den LTTE mit dissoluten Aussagen ab und
übersehe die klaren Hinweise auf einen Kontakt des Vaters zu den Sea
Tigers, was sich etwa daraus ergebe, dass er (…) sei und daher mit Si-
cherheit mit den Sea Tigers in Kontakt gekommen seien. Der Suizid des
Schwiegervaters sei deshalb relevant, da der Beschwerdeführer, nachdem
er wie auch der Schwiegervater behelligt worden sei, dasselbe Schicksal
befürchtet habe. Über die LTTE-Verbindungen seiner Freunde sei er nicht
informiert gewesen, da aufgrund der Verfolgungsgefahr auch unter Freun-
den nicht über eine LTTE-Vergangenheit gesprochen werde. Das Argu-
ment, der Beschwerdeführer sei nur bis 2012/2013 zu seiner LTTE-Vergan-
genheit befragt worden, übersehe, dass die TNA und die LTTE ideologisch
eng verbunden seien und sich beide gegen den Sandabbau engagiert hät-
ten, weshalb auch bei den Befragungen im Zusammenhang mit dem Pro-
test gegen den Sandabbau stets eine LTTE-Unterstützung im Raum ge-
standen habe. Hinsichtlich des exilpolitischen Engagements habe der Be-
schwerdeführer in der Anhörung lediglich ausgesagt, dass er sich in der
Schweiz bisher noch nicht gegen den Sandabbau eingesetzt habe. In der
Beschwerde werde aber auf seine Exilaktivitäten zugunsten der LTTE hin-
gewiesen. Der Beschwerdeführer habe die Strassenblockaden sowohl or-
ganisiert als auch daran teilgenommen, weshalb diesbezüglich kein Wider-
spruch vorliege. Schliesslich werde ein aktueller Länderbericht eingereicht,
aus welchem sich die Gefährdung des Beschwerdeführers ergebe.
5.6 In der Eingabe vom 11. März 2019 führte der Beschwerdeführer aus,
aufgrund der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka im Zusammenhang mit der
gescheiterten Rückkehr des ehemaligen Präsidenten an die Macht habe
sich die Lage für Personen mit vergangenen, aktuellen oder vermeintlichen
Verbindungen zu den LTTE oder zum tamilischen Separatismus, wozu
auch tamilische Rückkehrer zu zählen seien, verschärft. Jegliche frühere
LTTE-Hilfeleistung, sei es in Sri Lanka oder im Ausland, könne jederzeit zu
einer Verfolgung führen.
D-4906/2017
Seite 13
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst
verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz.
Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls
geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
6.2 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in
den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient
einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein per-
sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30
Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl.
BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
Das rechtliche Gehör verlangt, dass der Beschwerdeführer seine Asyl-
gründe in hinreichender Weise ins Verfahren einbringen kann. Dazu dient
in erster Linie die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG. Darüber hinaus kann
das SEM Asylsuchende bereits an der BzP summarisch zu den Fluchtgrün-
den befragen. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer nicht in dersel-
ben umfassenden Weise Gelegenheit geboten wurde, auch in der BzP
seine Asylgründe mündlich darzulegen, stellt somit offensichtlich keine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs dar. Der Zeitraum von rund eineinhalb Jah-
ren zwischen der BzP und der Anhörung bedeutet ebenfalls keine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer
angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durch-
zuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. mutatis
mutandis Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2).
Das SEM hat die vom Beschwerdeführer angebotenen Dokumente entge-
gengenommen, im Dossier abgelegt sowie in seiner Verfügung explizit auf-
geführt und berücksichtigt, wodurch dem Anspruch auf rechtliches Gehör
entsprochen wurde, auch wenn es wünschenswert wäre, dass das SEM
die Erfassung eingereichter Dokumente transparenter handhaben würde
(vgl. Urteil des BVGer D-763/2017 vom 4. September 2017 E. 5.3 m.w.H.).
6.3 Hinsichtlich der Akteneinsicht ist festzuhalten, dass das SEM das Be-
stätigungsschreiben des Schulleiters sowie die Kopien des Ehescheins
und der Todesurkunde, obwohl deren Inhalt als dem Beschwerdeführer be-
reits bekannt vorausgesetzt werden kann, zu Unrecht nicht offengelegt hat.
D-4906/2017
Seite 14
Diese Aktenstücke wurden dem Beschwerdeführer jedoch in Kopie durch
das Gericht zugestellt, weshalb dieser Mangel als geheilt zu erachten ist.
Der Antrag um Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes des
SEM vom 16. August 2016 ist abzuweisen (vgl. etwa Urteile des BVGer
E-626/2018 vom 9. Juli 2018 E. 5 und D-109/2018 vom 16. Mai 2018
E. 6.2).
Auf das Ansetzen einer Frist zur Beschwerdeergänzung im Zusammen-
hang mit der Akteneinsicht ist zu verzichten, zumal den offengelegten Do-
kumenten keine wesentliche Bedeutung zukommt.
6.4 Gemäss dem verfassungsmässigen Grundsatz von Art. 29 Abs. 1 BV
hat eine Person in einem Verwaltungsverfahren Anspruch auf gleiche und
gerechte Behandlung und somit Anspruch auf eine rechtmässig zusam-
mengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde. Dieser Anspruch
setzt die Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde
voraus, wobei eine Bekanntgabe in irgendeiner Form ausreicht, beispiels-
weise wenn deren Namen dem Betroffenen gar nicht persönlich mitgeteilt
werden, diese jedoch einer allgemein zugänglichen Publikation wie etwa in
einem amtlichen Blatt, einem Staatskalender oder einem Rechenschafts-
bericht der Behörde entnommen werden können.
Hinsichtlich des Kürzels „(…)“ erschliesst sich der Name nicht aus allge-
mein zugänglichen Quellen. Somit verletzt das SEM den Anspruch aus
Art. 29 Abs. 1 BV.
Dem Beschwerdeführer wurde der Name des entsprechenden Mitarbeiters
durch das Gericht am 7. September 2017 mitgeteilt, ohne dass in der Folge
substanziierte Einwände gegen die betreffende Person geltend gemacht
wurden. Der Mangel ist somit als geheilt zu erachten (vgl. zum Ganzen das
Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8).
6.5 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermögli-
chen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist,
wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungs-
dichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah-
rensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwie-
genden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen
– und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung –
D-4906/2017
Seite 15
eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1;
BVGE 2008/47 E. 3.2).
In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und hinrei-
chend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten
liess. Es hat sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwer-
deführers auseinandergesetzt. Die Begründung kann folglich auch nicht als
willkürlich bezeichnet werden.
6.6 Schliesslich ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten,
weshalb der Antrag auf erneute Anhörung abzuweisen ist. Ebenfalls abzu-
weisen ist der Antrag auf Fristansetzung zur Beibringung der Asylakten von
Freunden im Ausland, zumal hierzu bereits genügend Gelegenheit bestan-
den hat und der Sachverhalt auch diesbezüglich liquid ist.
6.7 Dass der Beschwerdeführer aus dem vorliegenden Sachverhalt andere
Schlüsse als das SEM zieht, beschlägt nicht die Erstellung des Sachver-
halts, sondern ist eine Frage der materiell-rechtlichen Würdigung der Sa-
che, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asyl-
gründe betrifft.
7.
7.1 Das SEM hat das Bestehen von Vorfluchtgründen zu Recht verneint.
Wie bereits das SEM ausführte, ist nicht anzunehmen, dass der Beschwer-
deführer im Zeitpunkt der Ausreise aufgrund seiner niederschwelligen Ver-
bindungen zu den LTTE asylrelevante Massnahmen zu befürchten hatte,
zumal er gemäss eigenen Angaben ab 2013 deswegen nicht mehr gezielt
befragt worden sei (vgl. act. A21 F53 und F76 f.).
7.2 Hinsichtlich des Engagements gegen den Sandabbau und für die TNA
ist dem SEM dahingehend zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine in diesem Zusammenhang erfolgte asylrelevante
Verfolgung glaubhaft zu machen. Dabei erwähnt die Vorinstanz zu Recht,
dass eine solche Verfolgung in der BzP noch mit keinem Wort erwähnt
wurde. Das Argument, entsprechende Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers seien in der BzP nicht zugelassen worden, findet im entsprechenden
Protokoll keine Stütze, weshalb es als Schutzbehauptung zu werten ist.
Dafür spricht auch, dass er in der Anhörung nicht geltend machte, seine
diesbezüglichen Aussagen seien regelrecht unterbunden worden, sondern
lediglich ausführte, er sei angehalten worden, sich kurz zu fassen (vgl. act.
D-4906/2017
Seite 16
A21 F34 f.). Die Schilderungen der konkreten Verfolgung weist ferner mar-
kante Unschärfen auf, wie etwa, dass er drei- bis viermal befragt worden
sei respektive „viele Male“ (vgl. act. A21 F97 f. und F102) oder, dass er
gepackt und mitgenommen worden sei (vgl. act. A21 F116) respektive le-
diglich Vorladungen erhalten habe (vgl. act. A21 F120). Allerdings ist zu
bemerken, dass die Schilderungen auch eine gewisse Originalität aufwei-
sen, indem etwa direkte Reden wiedergegeben wurden (vgl. act. A21 F119
und F131 bis F134).
Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus
dem eingereichten Asylantrag eines Freundes, zumal er dort lediglich im
Zusammenhang mit dem LTTE-Training Erwähnung findet, welches – wie
in Erwägung 7.1 soeben ausgeführt – nicht asylrelevant ist. Demgegen-
über wird er bei den im Antrag geschilderten Problemen im Zusammen-
hang mit dem Sandabbau weder persönlich genannt, noch weist die dor-
tige Schilderung der konkreten Verfolgungshandlungen direkte Bezugs-
punkte zu den unsubstanziiert vorgebrachten persönlichen Verfolgungs-
vorbringen des Beschwerdeführers auf.
In Würdigung dieser Umstände ist zusammenfassend festzuhalten, dass
die Zweifel an den Ausführungen des Beschwerdeführers überwiegen,
weshalb sein Vorbringen, im Zusammenhang mit dem Sandabbau (und der
TNA) im Zeitpunkt der Ausreise einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr
ausgesetzt gewesen zu sein, nicht glaubhaft ist.
Als Fazit ist daher festzuhalten, dass keine asylrelevante Vorfluchtgründe
ersichtlich sind.
7.3 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfol-
gung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG drohen würden.
7.4 Der blosse Umstand, dass er aus der Schweiz nach Sri Lanka zurück-
kehren würde, vermag kein erhebliches Verfolgungsrisiko zu begründen,
da nicht alle der aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrenden ta-
milischen Asylsuchenden per se einer Gefahr ausgesetzt sind, bei ihrer
Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden (vgl.
Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016).
Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nach-
teile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene
Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle
D-4906/2017
Seite 17
oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stoplist“ und
die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als
stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid
dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung
einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Feh-
len ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben
und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach ri-
sikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weit-
reichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe
tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen
Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu
lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die
dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet,
deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stoplist" ver-
merkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungs-
weise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen
oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte
für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch be-
tätigt hätten.
Diese Rechtsprechung ist auch in Anbetracht der aktuellen Ereignisse in
Sri Lanka im Zusammenhang mit der gescheiterten Rückkehr des ehema-
ligen Präsidenten an die Macht weiterhin ausschlaggebend.
7.5 Dass dem Beschwerdeführer eine ernstzunehmende Verbindung zu
den LTTE nachgesagt würde, ist zu verneinen, zumal er lediglich unterge-
ordnete Hilfeleistungen für die LTTE geltend machte (vgl. act. A21 F89).
Ferner weist er, soweit aus seinen Aussagen geschlossen werden kann,
keine familiären Verbindungen zu namhaften (ehemaligen) LTTE-Mitglie-
dern auf; sein Vater erbrachte ebenfalls lediglich untergeordnete Hilfeleis-
tungen (vgl. act. A21 F79). Eine Schärfung des Profils ergibt sich auch
nicht aus seinen exilpolitischen Aktivitäten, zumal sich aus den Beschwer-
deeingaben sowie den eingereichten Fotos kein exponiertes Wirken er-
schliesst. Aus den Verbindungen zur TNA sowie dem Engagement gegen
den Sandabbau ergibt sich keine asylrelevante Gefährdung bei einer Rück-
kehr. Abschliessend ist noch zu bemerken, dass eine wesentliche Akzen-
tuierung des Profils weder aufgrund einer bevorstehenden Vorsprache auf
dem sri-lankischen Generalkonsulat noch aufgrund der im Zusammenhang
mit der Ersatzreisepapierbeschaffung an die heimatlichen Behörden über-
mittelten Daten zu erwarten ist (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3).
D-4906/2017
Seite 18
7.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
D-4906/2017
Seite 19
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs da-
mit, dass der Beschwerdeführer aus der Nordprovinz stamme, wohin der
Wegweisungsvollzug unter der Voraussetzung begünstigender Faktoren
zumutbar sei. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund, verfüge über
eine schulische Grundausbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung. Er
D-4906/2017
Seite 20
habe ein umfassendes familiäres Beziehungsnetz und habe auch nach sei-
ner Ausreise Kontakt mit seinen Angehörigen gepflegt. Der Vollzug der
Wegweisung sei daher zumutbar.
9.6 Die Einwände auf Beschwerdeebene beschränken sich im Wesentli-
chen auf eine Wiederholung von Argumenten, welche bereits im Rahmen
der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen worden sind.
9.7 Die Ausführungen des SEM sind zu bestätigen, weshalb sich der Voll-
zug der Wegweisung als zumutbar erweist.
9.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr um-
fangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen praxisgemäss auf
Fr. 1‘500.– zu erhöhen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Berechtigterweise rügte er die Nichtoffenlegung
des Namens des SEM-Fachspezialisten, auch wenn er diesbezüglich mit
seinem Begehren um Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Ver-
fügung nicht durchdrang. Auch hinsichtlich der Akteneinsicht drang der Be-
schwerdeführer teilweise durch. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es
sich, die Verfahrenskosten um Fr. 200.– auf Fr. 1‘300.– zu reduzieren (vgl.
D-4906/2017
Seite 21
Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Der am 22. September 2017 bezahlte Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– ist den Verfahrenskosten anzu-
rechnen.
11.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Partei-
entschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnis-
mässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden
(Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weni-
ger als Fr. 100.– (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe
Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.–; vgl. zum Ganzen: MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl., RZ 4.69). Hinsichtlich der Rüge der Offenlegung des Namens
eines SEM-Mitarbeiters und der Akteneinsicht hat der Beschwerdeführer
insofern obsiegt, als ihm der Name mit Zwischenverfügung vom 7. Sep-
tember 2017 genannt wurde und ihm drei Dokumente in Kopie zugestellt
wurden. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unterlegen. Im vorliegen-
den Verfahren ist der Aufwand für diese Rügen als gering einzustufen (we-
niger als Fr. 100.–), weshalb von einer Parteientschädigung abzusehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘300.– werden unter Anrechnung des Kos-
tenvorschusses dem Beschwerdeführer auferlegt. Der noch ausstehende
Betrag von Fr. 550.– ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger
Versand: