Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4907/2011
U r t e i l v om 1 4 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien A._______, geboren am (…), Kenia,
alias B._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle
für Asylsuchende, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 31. August 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 11. August 2011 auf dem Luftweg nach
ZürichKloten gelangte und am 12. August 2011 am Flughafen ein
Asylgesuch stellte,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. August
2011 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihr für die
Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich
Kloten als Aufenthaltsort zuwies,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung vom
15. August 2011 sowie der einlässlichen Anhörung vom 25. August 2011
zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, sie
sei somalische Staatsangehörige muslimischen Glaubens und stamme
aus C._______ (Provinz Jubbada Hoose), wo sie bis zum 1. Juli 2011
gemeinsam mit ihrer Mutter, ihrem Stiefvater, vier Geschwistern, vier
Halbgeschwistern, ihrer Grossmutter, zwei Onkeln mütterlicherseits und
zwei Cousins gelebt habe,
dass der Verdienst ihrer Mutter gerade ausgereicht habe, um die ganze
Familie durchzubringen,
dass ihr Vater im Jahre 1998 zufolge Krankheit gestorben sei,
dass am 28. Juni 2011 ein Angehöriger der islamischen AlShabab
Milizen, den man D._______ genannt habe, in Begleitung zweier weiterer
Männer bei ihrer Familie erschienen sei und erklärt habe, sie, die
Beschwerdeführerin, heiraten zu wollen,
dass ihre Familienangehörigen diesem Ansinnen aus Angst, im Falle
einer Widerrede umgebracht zu werden, zugestimmt hätten,
dass der um ihre Vermählung ersuchende Mann sie mitgenommen und in
einem Haus, wo bereits andere Frauen sowie mehrere Kinder gelebt
hätten, in einem Zimmer eingesperrt habe,
dass Jamal sie am späten Nachmittag des dritten Tags in ihrem Zimmer
aufgesucht und ihr eröffnet habe, diese Nacht gemeinsam mit ihr
zubringen zu wollen,
dass er dabei das Fenster des Zimmers geöffnet habe, um den Raum zu
lüften,
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dass sie in der Folge im Schutze der Dämmerung durch jenes Fenster
aus dem Haus geflüchtet und zu ihren Familienangehörigen
zurückgekehrt sei,
dass einer ihrer Onkel sie in einem anderen Haus versteckt habe,
dass ein Mann sie am darauffolgenden Morgen beziehungsweise Abend
abgeholt und in ein Flüchtlingslager namens E._______ gebracht habe,
wo sie, ohne registriert zu werden, ungefähr einen Monat lang im Hause
einer Familie gelebt habe,
dass sie dort erfahren habe, dass ihr Onkel von Angehörigen der Al
Shabab umgebracht worden sei, weil er sie versteckt beziehungsweise
ihr die Flucht ermöglicht habe,
dass schliesslich ein kontaktierter Schlepper ein Foto von ihr angefertigt
habe, um einen Pass für ihre Reise zu besorgen,
dass sie das Flüchtlingslager am 6. August 2011 zusammen mit dem
Schlepper verlassen habe,
dass sie schliesslich am 11. August 2011 via ihr unbekannte Orte und
Länder in die Schweiz gelangt sei,
dass die Flughafenpolizei einen mit einem Foto der Beschwerdeführerin
versehenen kenianischen Reisepass sicherstellte, an dem gemäss
Bericht des Urkundenlabors der Kantonspolizei Zürich keine objektiven
Fälschungsmerkmale festgestellt werden konnten,
dass die Beschwerdeführerin dem BFM am 26. August 2011 mittels des
Schweizerischen Roten Kreuzes einen somalischen Geburtsschein faxte,
dass das BFM mit – selben Tags eröffneter – Verfügung vom 31. August
2011 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte und deren
Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens ZürichKloten sowie
den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand,
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dass insbesondere ihre geltend gemachte somalische Identität nicht
glaubhaft sei und davon ausgegangen werde, sie besitze die kenianische
Staatsbürgerschaft,
dass das BFM ferner festhielt, die somalische Staatsangehörigkeit der
Beschwerdeführerin sei auch angesichts ihrer lückenhaften Aussagen zu
ihrer angeblichen Heimat unglaubhaft,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Kenia als zulässig,
zumutbar und möglich bezeichnete,
dass der Beschwerdeführerin gemäss Dispositiv Ziff. 6 der
angefochtenen Verfügung bei deren Eröffnung die editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt wurden,
dass die Beschwerdeführerin am 7. September 2011 (Datum
Poststempel) durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die
Verfügung vom 31. August 2011 einreichte,
dass sie beantragte, der Entscheid des BFM vom 31. August 2011 sei
aufzuheben und ihr die Einreise zu genaueren Abklärungen zu bewilligen,
dass eventualiter die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen sei,
dass ihr ferner die unentgeltliche Prozessführung unter Entbindung von
der Kostenvorschusspflicht zu gewähren sei,
dass auf die Beschwerdevorbringen im Einzelnen, soweit
entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die Beschwerde und die vorinstanzlichen Akten am 7. September
2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Verfügung des
BFM vom 31. August 2011 lediglich hinsichtlich des
Wegweisungsvollzugs angefochten hat, weshalb die Verfügung des BFM,
soweit die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die
Verweigerung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung betreffend,
rechtskräftig geworden ist,
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dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von
Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als
unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs.
2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der Akten
in Übereinstimmung mit dem BFM zur Ansicht gelangt, dass die
angebliche somalische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin als
unglaubhaft erscheint und vielmehr von ihrer kenianischen Nationalität
ausgegangen werden muss,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend und
rechtskonform die Gründe genannt hat, die zu dieser Erkenntnis führen,
dass die Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer
anderen Erkenntnis zu führen, vermag doch die Beschwerdeführerin den
Erwägungen der Vorinstanz nichts Substanzielles entgegenzuhalten,
dass zunächst festzuhalten ist, dass am von der Flughafenpolizei Zürich
anlässlich der Einreise der Beschwerdeführerin sichergestellten
kenianischen Reisepass laut einem Untersuchungsbericht des
Urkundenlabors der Kantonspolizei Zürich vom 11. August 2011 keine
objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden konnten,
dass deshalb grundsätzlich von der Echtheit des sichergestellten
kenianischen Reisepasses auszugehen ist,
dass die Beschwerdeführerin im Weiteren – wie vom BFM zutreffend
erwogen wurde – bis heute keinerlei somalische Identitätspapiere
eingereicht hat,
dass daran entgegen der Annahme in der Beschwerde der Umstand
nichts zu ändern vermag, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des
vorinstanzlichen Verfahrens eine Faxkopie ihres angeblichen
Geburtsscheins eingereicht hat,
dass ein Geburtsschein nämlich die Anforderungen an ein
rechtsgenügliches Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. c der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) nicht zu erfüllen vermag (vgl. BVGE 2007/7 E. 4–6, S. 58
ff.),
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dass die pauschale Aussage der Beschwerdeführerin, der sichergestellte
kenianische Reisepass gehöre nicht ihr, sondern sei von ihrem Schlepper
organisiert worden (vgl. Beschwerde S. 2 unten), angesichts fehlender
somalischer Reise beziehungsweise Identitätspapiere als
Schutzbehauptung zu qualifizieren ist,
dass im Weiteren auch die lückenhaften Länderkenntnisse der
Beschwerdeführerin zu Somalia an ihrer entsprechenden
Staatsangehörigkeit zweifeln lassen,
dass sie zwar beispielsweise einige Stadtteile ihrer angeblichen
Heimatstadt C._______ sowie einen nahegelegenen Fluss zu nennen
wusste,
dass sie indessen spontan nicht in der Lage war, die Landeswährung
Somalias zu nennen beziehungsweise Angaben zu den Distanzen
zwischen C._______ und Mogadischu beziehungsweise zwischen
C._______ und Kismayo (Hauptstadt der Provinz Jubbada Hoose) zu
machen,
dass es sich bei letzteren Punkten um derart elementare Fragestellungen
handelt, dass deren Nichtbeantwortung ebenfalls ein wichtiges Indiz
wider die behauptete somalische Staatsangehörigkeit der
Beschwerdeführerin darstellt,
dass demgegenüber die Erklärungen in der Beschwerde, sie habe die
Landeswährung Somalias aus Nervosität vor den befragenden Polizisten
nicht spontan nennen können beziehungsweise sie sei mangels
Schulbildung und Reiselust auch nicht in der Lage gewesen, Angaben zu
den Distanzen zwischen den erwähnten Städten zu machen, wenig
plausibel anmuten und deshalb nicht zu überzeugen vermögen,
dass nach dem Gesagten von der kenianischen und nicht der
somalischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen
ist,
dass der Sachverhalt hinreichend erstellt und genügend abgeklärt ist,
weshalb der Antrag in der Beschwerde, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und ihr die Einreise zu genaueren Abklärungen zu bewilligen,
abzuweisen ist,
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dass zur Vermeidung weiterer Wiederholungen auf die zutreffenden und
zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen,
dass deshalb im Falle der Beschwerdeführerin keine Gründe ersichtlich
sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten
Vollzug der Wegweisung sprechen würden, mithin von der Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist
(Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat oder Herkunftsstaat
der Beschwerdeführerin droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass es der Beschwerdeführerin – wie bereits erwähnt – nicht gelungen
ist, ihre somalische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen, sondern
vielmehr davon auszugehen ist, dass es sich bei ihr um eine kenianische
Staatsangehörige handelt,
dass in Kenia keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, welche für die
Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr zu einer konkreten Gefährdung
führen würde,
dass lediglich der Vollständigkeit halber in diesem Zusammenhang
anzumerken ist, dass die von der Beschwerdeführerin gesprochene
Sprache Somali auch im Nordosten Kenias gesprochen wird,
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dass den Akten ferner keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Probleme
der Beschwerdeführerin zu entnehmen sind,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine
Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und die
Beschwerdeführerin im Besitze eines gültigen Reisepasses ist,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, womit der
Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass das Gesuch um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht mit
vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
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Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
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