Abtei lung IV
D-4908/2010
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
Syrien,
beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 2. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4908/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Juni 2010 – eröffnet am 7. Juli
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden vom 26. April 2010 nicht eintrat, die Wegweisung
nach Rumänien verfügte, die Beschwerdeführenden – unter An-
drohung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, den Kanton (...) verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu
vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vor-
liegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und den Be-
schwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis aushändigte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. Juli 2010 (vorab
per Telefax am 8. Juli 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde einreichen
und beantragen liessen, es sei die angefochtene Verfügung aufzu-
heben und dem BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter
sei das BFM anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten,
dass sie zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liessen,
es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und den Vollzug der Wegweisung
per sofort auszusetzen,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung ge-
stützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Verfügung vom
9. Juli 2010 vorsorglich aussetzte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Juli 2010 durch
ihren Rechtsvertreter die in der Beschwerde vom 9. Juli 2010 an-
gekündigte Beschwerdeergänzung einreichen und beantragen liessen,
die Verfügung des BFM vom 2. Juli 2010 sei aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen bzw. die Ver-
fügung sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten,
eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit bzw.
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen,
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dass sie ferner beantragen liessen, ihnen sei vollumfängliche Einsicht
in die Akten A7/1, A11/5, A12/5, A13/4, A14/2, A19/4 und eventualiter
das rechtliche Gehör zu gewähren, danach sei eine angemessene
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen,
dass sie im Weiteren beantragen liessen, eventualiter sei von den
rumänischen Behörden eine schriftliche Zusicherung betreffend Be-
rücksichtigung und Einhaltung des Völkerrechts sowie betreffend die
medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin einzuholen,
dass sie zudem beantragen liessen, dieser Beschwerde sei weiterhin
die aufschiebende Wirkung zu gewähren und dem unterzeichnenden
Anwalt sei vor der Gutheissung der vorliegenden Beschwerde eine
angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur
Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen,
dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 23. Juli 2010 die Akten A11/5, A12/5 und A13/4 zur Einsicht zu-
stellte und ihnen Gelegenheit gab, eine Stellungnahme und eine
detaillierte Kostennote einzureichen,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. August 2010 durch
ihren Rechtsvertreter eine Stellungnahme und eine Kostennote ein-
reichten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob
das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist und infolge-
dessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde vom 9. Juli 2010 geltend gemacht wird, das
BFM habe das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verletzt, indem es
verfügt habe, die Beschwerdeführenden hätten die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass gemäss Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
5814/2009 vom 2. Februar 2010 der Wegweisungsvollzug ausgesetzt
werden müsse, bis das Bundesverwaltungsgericht über eine allfällige
Gewährung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 107a AsylG bzw.
einer superprovisorischen Massnahme nach Art. 56 VwVG ent-
scheiden könne,
dass sich das erwähnte Grundsatzurteil auf eine Verfügung des BFM
bezog, mit welcher unzulässigerweise der sofortige Vollzug der Weg-
weisung aus der Schweiz angeordnet wurde, wodurch der be-
schwerdeführenden Person verunmöglicht wurde, während ihres Auf-
enthaltes in der Schweiz die Gewährung der aufschiebenden Wirkung
zu verlangen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesver-
waltungsgerichts [BVGE] 2010/1 E. 3.5.),
dass den Beschwerdeführenden hingegen im vorliegenden Fall nach
Eröffnung der Verfügung am 7. Juli 2010 bis zum Ablauf der Be-
schwerdefrist am 12. Juli 2010 ein Zeitraum zur Verfügung stand,
währenddessen die Wegweisung nicht vollzogen werden konnte (vgl.
BVGE 2010/1 E. 6.2),
dass es ihnen mithin möglich war, innerhalb dieses Zeitraums die auf -
schiebende Wirkung der Beschwerde zu verlangen und das Bundes-
verwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung am 9. Juli 2010 ge-
stützt auf Art. 56 VwVG ausgesetzt hat,
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dass deshalb das BFM das Gebot des effektiven Rechtsschutzes
(Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 13 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten [EMRK, SR 0.101]) im Falle der Beschwerdeführenden nicht
verletzt hat,
dass in der Beschwerdeergänzung geltend gemacht wird, das BFM
habe keine Einsicht in die Akten A7/1, A11/5, A12/5, A13/4, A14/4 und
A19/4 gewährt,
dass gemäss Art. 26 VwVG die Partei oder ihr Vertreter – unter Vor-
behalt der Ausnahmen gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG – grundsätzlich
Anspruch darauf hat, sämtliche Aktenstücke einzusehen, welche ge-
eignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen,
dass einzig Unterlagen, welche von den verfügenden Behörde aus-
schliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, wie Entscheident-
würfe oder Notizen zuhanden einer Person innerhalb der Behörde vom
Recht auf Akteneinsicht ausgenommen sind, da ihnen für die Be-
handlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt und lediglich
Hilfsmittel bei der Entscheidfindung darstellen,
dass es sich bei der Akte A7/1 um eine Notiz eines Mitarbeiters des
BFM betreffend den organisatorischen Ablauf der Befragungen der
Beschwerdeführenden handelt,
dass es sich bei der Akte A19/4 um ein Formular handelt, das die
reibungslose Weiterleitung von Änderungen von Personaldaten im
Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) innerhalb des BFM sicherstellen
soll,
dass das BFM die beiden Dokumente A7/1 und A19/4 zu Recht als
interne Akten bezeichnete und ohne weitere Begründung nicht zur
Einsicht eröffnet hat,
dass es sich bei der Akte A14/2 um die Zustimmung Rumäniens
handelt, welche den Beschwerdeführenden in der anonymisierten
Form von A15/2 gemäss Aktenverzeichnis bereits eröffnet wurde,
dass das BFM die Aktenstücke A11/5, A12/5 und A13/4 als unwesent-
liche Akten qualifizierte,
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dass die Aktenstücke A11/5, A12/5 und A13/4 die Übernahmegesuche
der Beschwerdeführenden an Rumänien betreffen,
dass es sich dabei, wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht
wird, um entscheidrelevante Akten im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b
VwVG handelt, weshalb ein Anspruch auf Einsicht besteht,
dass das BFM somit das Recht auf Akteneinsicht der Beschwerde-
führenden verletzt hat, indem es ihnen die Akten A11/5, A12/5 und
A13/4 nicht eröffnet hat,
dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich – das
heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des
daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4
S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371
m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332),
dass eine Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen
Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich ist, sofern das Versäumte
nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann
und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungs-
befugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt,
sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und
die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertret-
barem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4
S. 676 f.),
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 23. Juli 2010 den Be-
schwerdeführenden in die Akten A11/5, A12/5 und A13/4 – unter Ab-
deckung geheim zu haltender Stellen – Einsicht gewährte und ihnen
Gelegenheit bot, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen, wovon
sie durch ihren Rechtsvertreter Gebrauch machten,
dass das BFM den Beschwerdeführenden im Übrigen bereits anläss-
lich der Befragungen vom 12. Mai 2010 das rechtliche Gehör zur Zu-
ständigkeit Rumäniens für die Prüfung ihrer Asylgesuche und zu
einem allfälligen Wegweisungsvollzug dorthin gewährt hat (vgl.
act. A1/13 S. 9 und A2/11 S. 7),
dass deshalb der Umstand, dass ihnen die erwähnten Akten im erst -
instanzlichen Verfahren nicht zur Einsicht eröffnet wurden, für die Be-
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schwerdeführenden mit keinen erheblichen Nachteilen verbunden ge-
wesen und deshalb als nicht schwerwiegend zu beurteilen ist,
dass daher die Verletzung des Akteneinsichtsrecht als geheilt zu be-
trachten ist, weshalb kein Anlass besteht, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache an das Bundesamt zur Neubeurteilung
zurückzuweisen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.),
dass in der Beschwerdeergänzung vom 14. Juli 2010 und der
Stellungnahme vom 6. August 2010 ferner geltend gemacht wird, das
BFM hätte betreffend die Beschwerdeführerin zwingend eine An-
hörung in einer Frauenrunde durchführen müssen,
dass vor Nichteintretensentscheiden im Falle von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG – im Unterschied zu den in Art. 36 Abs. 1 Bstn. a-c AsylG er-
wähnten Fällen – keine Anhörung nach den Art. 29 und 30 AsylG
stattfindet, der asylsuchenden Person jedoch das rechtliche Gehör zu
gewähren ist (vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG),
dass somit Art. 6 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311), welcher die Anhörung der asylsuchenden
Person durch einer Person gleichen Geschlechts vorsieht, wenn
konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen
oder die Situation im Herkunftsstaat auf geschlechtsspezifische Ver-
folgung hindeutet, bei der Zuständigkeitsprüfung nach Dublin (Art. 29a
AsylV 1) nicht direkt zur Anwendung gelangt,
dass eine Befragung durch eine Person des gleichen Geschlechts
jedoch aufgrund des Untersuchungsgrundsatz (Art. Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 12 VwVG) bzw. des Anspruchs der asylsuchenden Person auf
rechtliches Gehörs geboten sein kann, wenn sich bei der Zuständig-
keitsprüfung nach Dublin der rechtserhebliche Sachverhalt anders
nicht erheben lässt,
dass sich die Beschwerdeführerin bezüglich der in der Beschwerde-
ergänzung und in der Eingabe vom 6. August 2010 angedeuteten, von
ihr mutmasslich in der Asylunterkunft in Rumänien erlittenen
Problemen durch Privatpersonen an die rumänischen Behörden
wenden kann, welche – wie aus den nachstehenden Ausführungen
hervorgeht – in der Lage und willens sind, ihr den erforderlichen
Schutz zu gewähren,
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dass sich deshalb aus den in Rumänien angeblich erlittenen
Problemen mithin von vornherein keine Pflicht zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts der Schweiz ableiten lässt, weshalb das BFM
weder aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes noch aufgrund des
Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet war, die diesbezüglichen
Einzelheiten mittels Befragung der Beschwerdeführerin durch eine
weibliche Person in Erfahrung zu bringen,
dass sich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des
rechtliches Gehörs durch das BFM demnach nicht feststellten lässt,
dass im Weiteren in der Beschwerdeergänzung geltend gemacht wird,
das BFM habe zahlreiche Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht
erwähnt oder abgeklärt und damit seine Verfügung mangelhaft be-
gründet, weshalb die Verfügung aufzuheben und an das BFM zurück-
zuweisen sei,
dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Partei tatsächlich zur
Kenntnis zu nehmen, diese sorgfältig und ernsthaft zu prüfen, diese in
der Entscheidfindung zu berücksichtigen und ihre Verfügung zu be-
gründen hat,
dass die Begründung des Entscheides so abgefasst sein muss, dass
der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, die
Behörde mithin wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen hat,
von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt,
wobei sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann
(vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich
2008, N. 6 ff. zu Art. 35, BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30
E. 5.6 S. 366 f.),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen der
Beschwerdeführenden, welche sie anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs zum Wegweisungsvollzug nach Rumänien geltend
machten, im Wesentlichen aufführte,
dass zwar das BFM die Magenschmerzen des Beschwerdeführers und
die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin nicht explizit er-
wähnte, jedoch im Zusammenhang mit ihren Suiziddrohungen immer-
hin ausführte, dass keine gesundheitlichen Gründe gegen die Zu-
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lässigkeit und keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nach Rumänien sprächen,
dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung insgesamt in ge-
nügendem Masse mit den für den Entscheid wesentlichen Vorbringen
der Beschwerdeführenden auseinandersetzte und hinreichend be-
gründete, weshalb diese nicht gegen einen Wegweisungsvollzug nach
Rumänien sprächen, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
nicht festgestellt werden kann,
dass in der Beschwerdeergänzung ferner geltend gemacht wird, das
Überweisungsformular des ORS Service vom 6. Mai 2010 bezüglich
der Magenbeschwerden des Beschwerdeführers sei nicht im Akten-
verzeichnis der Vorinstanz aufgeführt und im angefochtenen Entscheid
unerwähnt geblieben, was eine schwere Gehörsverletzung darstelle,
dass sich das – der Beschwerdeergänzung in Kopie beigelegte –
Überweisungsformular des ORS Service vom 6. Mai 2010 betreffend
die Magenbeschwerden des Beschwerdeführers weder in den vor-
instanzlichen Akten befindet noch im Aktenverzeichnis aufgeführt ist,
dass unter diesen Umständen anzunehmen ist, das Überweisungs-
formular sei nicht – wie vorgesehen – nach dem Arztbesuch dem BFM
rückübermittelt worden,
dass jedoch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht festzustellen
ist, da der Gesuchsteller im Besitz dieses Formulars ist und somit
dessen Inhalt kennt, und das BFM – nachdem der Beschwerdeführer
nach dem Arztbesuch wieder ins Transitzentrum Altstätten zurück-
kehrte – davon ausgehen durfte, er leide nicht unter gesundheitlichen
Problemen, die derart gravierend sind, dass sie in Bezug auf die Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
Relevanz erlangen könnten,
dass dies auch durch den Umstand bestätigt wird, dass der be-
handelnde Arzt dem Beschwerdeführer gemäss Überweisungsformular
des ORS Service vom 6. Mai 2010 ein Medikament verschrieben und
ihn ohne weitere Bemerkungen entlassen hat,
dass demnach insgesamt kein Anlass besteht die angefochtene Ver-
fügung wegen eines formellen Mangels aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Beschwerdeführenden gemäss ihren Aussagen und aufgrund
der vom BFM durchgeführten Abfrage der Eurodac-Datenbank am
27. Dezember 2009 illegal nach Rumänien einreisten und dort
gleichentags ein Asylgesuch stellten,
dass Rumänien am 2. Juni 2010 dem vom BFM am 20. Mai 2009 ge-
stellten Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt
auf Art. 16 Abs. 1(e) Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18.
Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Dublin-II-VO) innerhalb der Frist (Art. 20 Abs. 1 Bst. b in
fine Dublin-II-VO) zustimmte,
dass demnach das BFM Rumänien zu Recht als für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständig erachtet hat,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, Art. 34 Abs. 3 AsylG
sei im Sinne einer Ausnahme auch auf Asylgesuche gemäss Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG anzuwenden, weshalb das BFM nicht entbunden
sei, zu prüfen, ob Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK in
Rumänien bzw. Gefahr der Rückschiebung gemäss Art. 5 AsylG be-
stehe,
dass die Bestimmungen von Art. 34 Abs. 3 AsylG, wonach Abs. 2
Bstn. a, b, c und e dieses Artikels keine Anwendung finden, gemäss
ausdrücklichem Wortlaut bei einem Nichteintretensentscheid gemäss
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht anwendbar sind,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zum Wegweisungsvollzug nach Rumänien geltend machte,
sein Schwager, mit dem er in Syrien Probleme gehabt habe, habe von
ihrem Aufenthalt in Rumänien erfahren, in Rumänien gäbe es weder
Sicherheit noch Menschenrechte und er bekomme dort nicht den
nötigen Schutz, da die Polizei mafiös sei, ihm Geld abgenommen habe
und niemanden schütze,
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dass er weiter erklärte, er sei während der Befragung durch die Polizei
geschlagen worden, man habe ihm gedroht und er sei schliesslich
wieder ins Gefängnis gebracht worden,
dass er lieber sterben würde, als nach Rumänien zurückzukehren,
dass in ihrem Zimmer in der rumänischen Asylunterkunft auch zwei
ledige Männer geschlafen hätten, sie kein Essen bekommen hätten
und er zudem Magenprobleme gehabt habe, welche erst in der
Schweiz behandelt worden seien,
dass die Beschwerdeführerin dieselben Gründen gegen eine Weg-
weisung nach Rumänien geltend machte und ergänzend erklärte, es
habe keine Dolmetscher gegeben, sie sei krank gewesen und zu
keinem Arzt gebracht worden und sie habe nur zwei Mal in der Asyl-
unterkunft duschen können, weil sie jeweils habe warten müssen, bis
die Männer geschlafen hätten,
dass in der Beschwerdeergänzung zusätzlich geltend gemacht wird,
die Beschwerdeführerin leide an einer schweren psychischen Er-
krankung und sei in der Schweiz in Behandlung, in Rumänien werde
ohne Bezahlung von Bestechungsgeldern medizinische Leistungen
verweigert, Rumänien sei eines der korruptesten Länder, Personen
werde nach der Rückkehr nach Rumänien regelmässig der Zugang
zum Asylverfahren und die Rückkehr in die entsprechenden Strukturen
verweigert,
dass Rumänien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass Rumänien zudem im Vorfeld der Aufnahme in die Europäische
Union (EU), wie alle Beitrittskandidaten, hinsichtlich der Einhaltung
seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen (auch im Asylbereich) über-
prüft wurde und mit der Aufnahme in die EU den acquis der EU im
Bereich Menschenrechte übernommen hat,
dass vor diesem Hintergrund entgegen der anderslautenden Meinung
der Beschwerdeführenden nicht davon ausgegangen werden kann,
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Rumänien halte sich nicht an die ihm erwachsenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die Behauptung, die
Beschwerdeführenden seien von der rumänischen Polizei verhaftet,
befragt und dabei geschlagen worden, als unglaubhaft beurteilt mit der
Begründung, nur die Beschwerdeführerin habe tätliche Übergriffen von
rumänischen Polizisten gegenüber den Asylsuchenden erwähnt,
dass sich aus den Akten ergibt, dass nicht nur die Beschwerdeführerin
erklärte, sie und ihr Ehemann seien von der rumänischen Polizei ver -
haftet und geschlagen worden (vgl. act. A2/11 S. 7), sondern auch der
Beschwerdeführer geltend machte, er sei in Rumänien verhaftet, be-
fragt und geschlagen worden, nachdem er und seine Frau nach der
Einreise aufgegriffen worden seien (vgl. act. A1/13 S. 7),
dass das BFM diesbezüglich zwar den Sachverhalt falsch festgestellt
und deshalb die angeblichen tätlichen Übergriffe durch rumänische
Polizisten aufgrund unzutreffender Überlegungen als unglaubhaft be-
urteilt hat,
dass es den Beschwerdeführenden – sollten sie tatsächlich von
rumänischen Polizisten geschlagen worden sein – indessen un-
benommen geblieben und zuzumuten gewesen wäre, derartige Über-
griffe gegen ihre Person bei deren übergeordneten Behörden anzu-
zeigen, weshalb letztlich offen bleiben kann, ob die diesbezüglichen
Vorbringen glaubhaft sind oder nicht,
dass das BFM bezüglich der geltend gemachten Schwierigkeiten mit
privaten Drittpersonen, sei dies mit dem Schlepper oder dem
Schwager zutreffend festhielt, die Beschwerdeführenden hätten sich
an die zuständigen rumänischen Behörden zu wenden, was im
Übrigen auch bezüglich der geltend gemachten Äusserung in der Be-
schwerde, die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin
hätten etwas mit den Zuständen in der Asylunterkunft zu tun, der Fall
wäre,
dass insoweit die Beschwerdeführerin geltend machte, sie hätten sich
nicht an die zuständigen Behördenstelle gewendet, weil sie erstens
nicht Rumänisch sprechen würden und zweitens kein Dolmetscher zur
Verfügung gestanden hätte, darauf hinzuweisen ist, dass der Be-
schwerdeführer in Divergenz dazu von einem Dolmetscher in
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Rumänien sprach (vgl. act. A1/13 S. 7), weshalb nicht davon
auszugehen ist, es sei den Beschwerdeführenden gänzlich unmöglich
gewesen, ihre Probleme den zuständigen Behörden gegenüber
verständlich zu machen,
dass die allgemeine Kritik am rumänischen Asylverfahren vor diesem
Hintergrund nicht zu überzeugen vermag und deshalb auch kein An-
lass besteht, eine schriftliche Zusicherung der rumänischen Behörden
betreffend Einhaltung des Völkerrechts und des Zugangs zum Asyl-
verfahren bzw. Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens sowie zu
medizinischer Versorgung einzufordern,
dass das BFM ferner zutreffend festhielt, dass Suiziddrohungen die
Schweiz nicht verpflichten, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu
nehmen,
dass im vorliegenden Fall sich aufgrund der Akten nicht jene ganz
aussergewöhnlichen Umstände ausmachen lassen, die gestützt auf
die Praxis des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 3
EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
aus gesundheitlichen Gründen führen würden (vgl. EMARK 2005
Nr. 23 E. 5.1),
dass zudem die Magenschmerzen des Beschwerdeführers sowie auch
die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin in Rumänien be-
handelbar sind, weshalb diese gesundheitlichen Beschwerden dem
Wegweisungsvollzug dorthin nicht entgegenstehen und keine
zwingenden weiteren Abklärungen zu tätigen sind oder eine an-
gemessene Frist zur Einreichung eines Arztberichtes anzusetzen ist,
dass aufgrund der Akten auch sonst keine Gründe zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) ersicht-
lich sind,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
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gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Rumänien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be-
zeichnet hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für ihr erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten eine Entschädigung
zugesprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass vorliegend die Beschwerdeführenden zwar unterlegen sind,
jedoch zu berücksichtigen ist, dass die Rüge, das BFM habe das
Recht der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht verletzt, nicht un-
begründet ist,
dass von der Kassation der angefochtenen Verfügung lediglich deshalb
abgesehen wurde, weil die festgestellte Verletzung von Bundesrecht
für die Beschwerdeführenden letztlich mit keinem erheblichen Nachteil
verbunden war und deshalb nicht als schwerwiegend zu beurteilen ist,
dass es sich deshalb unter diesen Umständen rechtfertigt, die den
Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit dem vorliegenden Urteil
entstandenen Kosten zu entschädigen (vgl. BVGE 2007/9 E. 7.2
S. 109),
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dass der Rechtsvertreter in der vom 6. August 2010 datierenden
Kostennote den zeitlichen Aufwand für das Beschwerdeverfahren auf
9 Stunden und 30 Minuten à Fr. 230.-- beziffert und Auslagen von
Fr. 26.-- geltend macht,
dass der Zeitaufwand jedoch in Anbetracht des Umfangs und der
Komplexität der Sache nicht in vollem Umfang notwendig erscheint,
weshalb von einem notwendigen zeitlichen Aufwand von 7 Stunden
und 30 Minuten auszugehen ist,
dass demnach die Parteientschädigung unter Beachtung der mass-
geblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 VGKE) auf Fr. 1'884.-- (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuern) festzusetzen ist,
dass das BFM anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden diesen Be-
trag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Partei-
entschädigung von Fr. 1'884.-- auszurichten.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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